Urteil
1 K 1253/10.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0317.1K1253.10.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses entsprechend dem Antrag vom 23. April 2010 zu erteilen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und der Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleitung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur ..., Flurstück-Nr. ..., das außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen liegt und auf dem vormals eine landwirtschaftlich genutzte Scheune stand, die im Jahr 1988 teilweise abbrannte, jedoch nicht wiederaufgebaut wurde. Das Grundstück liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtswirksamen, qualifizierten Bebauungsplanes „...“, der am 9. Juni 1999 in Kraft getreten ist und das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Bisher wurde dieser Bebauungsplan jedoch durch die Beigeladene nicht umgesetzt. Das Grundstück des Klägers ist derzeit lediglich durch einen unbefestigten Wirtschaftsweg an das Straßennetz angebunden; Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen sind nicht vorhanden. 3 Bereits am 29. November 2004 hatte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück gestellt, den der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2006 unter Hinweis auf die unzureichende Erschließung des Grundstücks abgelehnt hat. 4 Am 24. April 2010 beantragte der Kläger bei der Verbandsgemeinde D., der die beigeladene Ortsgemeinde angehört, die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück, wobei er ausdrücklich um die Weiterleitung an den Beklagten bat und die zukünftigen Festsetzungen der damals im Aufstellungsstadium befindlichen 1. Änderungssatzung des Bebauungsplans für sich anerkannte. Er führte aus, auch in Anbetracht der noch nicht vorhandenen Erschließungsanlagen sei sein Vorhaben zu genehmigen. Er habe jedenfalls einen Anspruch auf Durchführung der Erschließungsmaßnahmen gegen die jetzige Beigeladene, was zu seinen Gunsten bei der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens zu berücksichtigen sei. 5 Nachdem der Antrag in der Folgezeit nicht beschieden wurde, hat der Kläger am 7. Oktober 2010 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Untätigkeitsklage sei statthaft, da der am 24. April 2010 bei der Verbandsgemeinde eingegangene Antrag bisher nicht beschieden worden sei. Die Erschließung sei gesichert, jedenfalls habe er einen konkreten Anspruch auf Durchführung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen. Die Festsetzungen des nicht durchgeführten Bebauungsplans stünden dem Wiederaufbau der landwirtschaftlich genutzten Scheune entgegen, den er bereits unmittelbar nach der Zerstörung beabsichtigt, von dem er jedoch aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes abgesehen habe. Zugleich könne er aber auch nicht die den Festsetzungen des Plans entsprechende Nutzung, eine Wohnbebauung, realisieren, da die Erschließung nicht gesichert sei. Die Beigeladene habe als Träger der Erschließungslast sowohl die Umsetzung der Maßnahmen als auch eine Planänderung aus Kostengründen immer weiter verzögert, zugleich aber eine Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt, um den Entschädigungsfolgen zu entgehen. Dieses Verhalten sei treuwidrig, so dass sich die allgemeine Erschließungspflicht zu einer konkreten Erschließungspflicht verdichte. Aus prozessökonomischen Gründen könne die Feststellung der konkreten Erschließungspflicht der Beigeladenen inzident bei der Klage auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids getroffen werden. 6 Während des Klageverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober den Antrag „vom 27. April 2010, eingegangen am 14. Oktober 2010“ ab. Die Erschließung des Vorhabens sei nicht ausreichend gesichert. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn die Herstellung der im qualifizierten Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Dies stehe vorliegend weder hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung noch hinsichtlich der wegemäßigen Anbindung zu erwarten. Der derzeit vorhandene Wirtschaftsweg ohne öffentlich-rechtlich gesicherte Wegenutzung genüge jedenfalls nicht den Anforderungen. Andererseits sei der Bebauungsplan „...“ weder mangels Planverwirklichung noch aufgrund der vorgesehenen Änderung funktionslos geworden und aufzuheben. Selbst wenn dies der Fall sei, könne das Vorhaben des Klägers nicht zugelassen werden, da das Grundstück dann dem Außenbereich zuzuordnen sei, in dem eine Wohnbebauung grundsätzlich ausscheide. Auch könne sich der Kläger nicht auf die bevorstehende Planänderung berufen, da diese noch keine Planreife erlangt habe und die mangelnde Erschließung dem Vorhaben weiterhin entgegenstehe. 7 Am 3. November 2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am gleichen Tag hat er seine Klage dahingehend angepasst, dass er zusätzlich die Aufhebung des Ablehnungsbescheids begehrt. 8 Er beantragt zuletzt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, dass die Klage als Untätigkeitsklage unzulässig sei, da die Bauantragsunterlagen erst am 14. Oktober 2010, also einen Tag vor der Bescheidung, bei ihm eingegangen seien. Weshalb es zu Verzögerungen auf Seiten der Beigeladenen bei der Weiterleitung gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis; entscheidend für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage sei jedenfalls der Eingang bei der zuständigen Behörde, also bei ihm. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sei sogar erst nach Klageerhebung eingelegt worden. Hilfsweise führt er in der Sache aus, die Erschließung über einen nicht ausgebauten Wirtschaftsweg genüge den Anforderungen nicht. Zugleich habe der Kläger aber auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen, der im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids berücksichtigungsfähig sei. Der Beigeladenen sei es unbenommen, sich nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplanes für eine abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Der Bebauungsplan „...“ enthalte hinsichtlich der Oberflächenentwässerung unzureichende Erschließungsregeln, denen durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes begegnet werden solle. Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen habe die Änderungssatzung jedoch zwischenzeitlich aus Kostengründen abgelehnt. Demnach gelte der Plan in seiner ursprünglichen Fassung weiter, die hinsichtlich der Oberflächenentwässerung nicht umsetzbar sei. Eine baldige Durchführung des Bebauungsplanes stehe daher nicht zu erwarten. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über Durchführung oder Aufhebung des Planes müsse er, der Beklagte, von der bestehenden, unzureichenden Erschließungssituation ausgehen. Der Kläger müsse eine – in absehbarer Zeit zu treffende – Entscheidung der Gemeinde abwarten, ob der Bebauungsplan vollzogen wird und die erforderlichen Erschließungsanlagen errichtet werden oder der Bebauungsplan ausgehoben werde. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Ablehnungsbescheids. 13 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (1 Heft Planunterlagen, 2 Hefte Verwaltungsakten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Sie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Bauvoranfrage des Klägers erst am 14. Oktober 2010, also nach der Klageerhebung am 7. Oktober 2010, bei dem Beklagten eingegangen ist. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang des Antrags bei der (Verbands-)Gemeindeverwaltung (vgl. § 72 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO; so auch: Jeromin, LBauO Rh-Pf, 2. Auflage 2008, § 63, Rn. 21). Dass die Beigeladene vorliegend den Antrag unter Verstoß gegen § 63 Abs. 4 LBauO dem Beklagten nicht unverzüglich weitergeleitet hat, liegt außerhalb des Einflussbereichs des Klägers und ist diesem daher nicht zurechenbar. Im Übrigen ist in dem zur Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch der Widerspruch des Klägers vom 3. November 2010 seit mehr als drei Monaten nicht beschieden worden, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind. 18 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Dessen Versagung durch den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 72 Satz 1 und 3 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist dem Bauherrn ein beantragter Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere steht dem Vorhaben des Klägers nicht die derzeit – jedenfalls hinsichtlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unstreitig – fehlende Erschließung seines Grundstücks entgegen. 20 § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – knüpft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes daran, dass die Erschließung gesichert ist. Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses hat die Erschließung dabei mindestens den Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung zu umfassen (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 30, Rn. 16, m. w. N.). Die Erschließung ist entsprechend der Zielsetzung des § 123 Abs. 2 BauGB dann gesichert, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 5.76 – juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 – 8 C 4.86 – juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris, Rn. 58 ff.). Die Bauaufsichtsbehörde hat in die hierüber zu treffende prognostische Beurteilung neben den bereits durchgeführten und eingeleiteten Erschließungsmaßnahmen auch einzustellen, dass sich die allgemeine Erschließungspflicht einer Gemeinde unter bestimmten, einzelfallabhängigen Umständen zu einer konkreten Erschließungspflicht verdichten kann, die für den Bauherrn als subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch einklagbar ist. 21 Die Frage der verdichteten Erschließungspflicht der Gemeinde ist dabei grundsätzlich eine im Zuge eines Verwaltungsverfahrens und der ggf. nachfolgenden Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliche Zulassung inzident zu klärende Vorfrage der Zulässigkeit des Vorhabens. Der Bauantragsteller muss auch aus prozessökonomischen Gründen zuvor kein weiteres, auf Feststellung der Erschließungspflicht oder Vornahme der Erschließungsmaßnahmen gerichtetes Verfahren betreiben, in dem zunächst die Frage der gemeindlichen Erschließungspflicht als Voraussetzung einer gesicherten Erschließung für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens oder des Nutzungsbeginns gesondert beantwortet wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 4 B 212.92 – juris, Rn. 36 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris, Rn. 55). 22 Kommt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen dieser Erwägungen zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein konkreter Erschließungsanspruch gegen die Gemeinde zusteht, steht dies einer gesicherten Erschließung gleich und ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 4 B 212.92 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 5.76 – juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris, Rn. 62). Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde zu Grunde legen, dass eine Gemeinde, deren konkrete Erschließungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens positiv festgestellt wird, sich rechtstreu zu verhalten hat und aus diesem Grunde erwartet werden darf, sie werde sich der Rechtslage beugen und das ihr Mögliche nunmehr unternehmen, um ihrer Pflicht nachzukommen (BVerwGE 94, 100). 23 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hätte vorliegend der Beklagte den vom Kläger beantragten Bauvorbescheid nicht negativ bescheiden dürfen. Denn der Kläger hat einen konkreten Anspruch gegen die beigeladene Ortsgemeinde auf Durchführung der im Bebauungsplan „...“ vorgesehenen und für die ausreichende Erschließung seines Grundstücks erforderlichen Maßnahmen. 24 Eine verdichtete Erschließungspflicht der Beigeladenen resultiert einerseits bereits aus dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes selbst und der hiermit verbundenen Sperrwirkung gegenüber vormals im Plangebiet bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben. Denn § 30 Abs. 1 BauGB macht die Zulässigkeit einer Bebauung im qualifiziert beplanten Bereich sowohl von der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Plan als auch von der Sicherung der Erschließung abhängig. Dieses Zusammentreffen von zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen kann zur Folge haben, dass Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans ohne gleichzeitige Erschließungssicherung dann nur scheinbar eine Vergünstigung, in Wahrheit aber eine nicht unbefristet hinnehmbare Belastung darstellen, wenn mit ihnen die Durchsetzung eines bis dahin aus § 35 BauGB gegebenen Bauanspruchs gesperrt, mangels hinreichender Erschließungssicherung nicht aber zugleich die im Plan festgesetzte neue Rechtsposition wahrhaft gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 – 8 C 77/89 – juris, Rn. 28). Der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans kann daher eine Aufgabenverdichtung bewirken, wenn – wie hier – Grundstücke des Außenbereichs überplant werden und durch den Erlass ein bis zu diesem Zeitpunkt beabsichtigtes, nach Maßgabe des § 35 BauGB zulässiges und im Hinblick auf einen außenbereichsgemäßen Erschließungsstandard genehmigungsfähiges Vorhaben bebauungsrechtlich unzulässig wird und zugleich die nach dem Plan vorgesehene Nutzung mangels hinreichender Erschließung nicht verwirklicht werden darf (BVerwG, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris, Rn. 77, m. w. N.). 25 Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ sperren seit nunmehr über elf Jahren die ansonsten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässige (Wieder-)Errichtung der landwirtschaftlich genutzten Scheune des Klägers, deren Erschließung auch nach den für den Außenbereich geltenden Maßstäben durch den unstreitig vorhandenen Wirtschaftsweg wohl hinreichend gesichert wäre. Zugleich ist die Verwirklichung der in den Festsetzungen vorgesehenen Wohnnutzung ausgeschlossen, da die Erschließung den hierfür erforderlichen Maßstäben nicht gerecht wird. 26 Genügt bereits dieser Umstand, um eine Pflicht der Beigeladenen zur beschleunigten Erschließung und – nach Ablauf von nunmehr elf Jahren – einen konkreten Anspruch des Klägers auf Vornahme der zur Verwirklichung eines nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Vorhabens erforderlichen Erschließungsmaßnahmen zu begründen, ergibt sich darüber hinaus auch eine verdichtete Erschließungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 – juris, Rn. 27, m. w. N.), da sich das Verhalten der Beigeladenen unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls als treuwidrig darstellt. 27 Diese Voraussetzungen sind namentlich dann erfüllt, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen, mithin ein Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung gegeben ist. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 Abs. 1 BauGB ergebende Sperrwirkung des Plans in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die Zulassungswirkung des Bebauungsplanes nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BauGB im vollen Umfang eintreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 – juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 – 8 C 4.86 – juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 44.84 – juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 – IV C 59.72 – juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris, Rn. 79). 28 Der ausdrücklich verweigerten Planverwirklichung steht gleich, wenn eine Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar (formal) festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert, da ansonsten die Gemeinde, die in Wahrheit entschlossen ist, einen Bebauungsplan nicht mehr zu verwirklichen, nur den Weg der Verzögerung wählen müsste, um sich so dem Vorwurf einer Verletzung von Treu und Glauben zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 – juris, Rn. 29) 29 Auch diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Beigeladene hat es nicht nur versäumt, innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes „...“ die darin vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, um eine Bebaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Der Ortsgemeinderat hat überdies durch seinen Beschluss gegen die – zur Verwirklichung der Erschließungsmaßnahmen zwingend notwendige – 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahr 2010 zu erkennen gegeben, dass auch auf absehbare Zeit eine Herbeiführung der Bebaubarkeit nicht beabsichtigt ist. Diese Tatsache, die auch der Beklagte nicht streitig stellt, wird überdies bestätigt durch die bei der Verwaltungsakte befindlichen Stellungnahmen des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen und der Verbandsgemeindewerke D., beide datierend vom 30. September 2010. Zugleich hält die Beigeladene jedoch jedenfalls formal an dem ursprünglichen Bebauungsplan fest, dessen Mängel hinsichtlich der Oberflächenentwässerung mittlerweile nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten offensichtlich sind und die einer zeitnahen Verwirklichung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen entgegenstehen. Zwar ist der Beigeladenen unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplan aber nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht aus § 42 BauGB stellen. Ihn statt dessen lediglich „auf Eis zu legen“ ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 – juris, Rn. 28) und ebenso treuwidrig wie die vorliegend und im Parallelverfahren 1 K 1128/10.KO zu Tage getretene Verwaltungspraxis der Beigeladenen, Bauanträge betreffend das Plangebiet gar nicht, nur mit erheblicher Verzögerung oder erst nach ausdrücklicher anwaltlicher Aufforderung an den Beklagten weiterzuleiten. 30 Der hieraus resultierenden konkreten Erschließungspflicht der Beigeladenen steht auch § 123 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es einen Erschließungsanspruch unter keinen Umständen geben kann. Er zieht nur die Konsequenz daraus, dass es nach § 123 Abs. 1 BauGB an einer hinreichend substantiierten Pflicht fehlt, der ein Anspruch korrespondieren könnte. Kommt es indes ausnahmsweise zu einer konkreten Erschließungspflicht, hindert § 123 Abs. 3 BauGB das Entstehen eines entsprechenden Anspruchs nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 – juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 – 8 C 4.86 – juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris, Rn. 74). 31 Letztlich hindert auch ein bisher nicht erfolgtes Umlegungsverfahren gemäß §§ 45 ff. BauGB den Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids nicht. Denn der Beklagte hat – im Gegensatz zu den tatsächlichen Hindernissen bei der Erschließung – keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die der Durchführung eines Umlegungsverfahrens bis zur Verwirklichung des Vorhabens bzw. der Genehmigungserteilung entgegenstünden. Überdies ist analog zur konkreten Erschließungspflicht der Beigeladenen davon auszugehen, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Anordnung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens hat (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 46, Rn. 8). Das vorstehend zu § 123 Abs. 3 BauGB Gesagte gilt insoweit entsprechend für § 46 Abs. 3 BauGB (Löhr, in: Battis, a. a. O.). 32 Da sonstige Versagungsgründe, die einer Erteilung des beantragten Bauvorbescheids entgegenstehen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – stattzugeben. 33 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten resultiert aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG), wobei sich das Gericht an Ziffer II 9.1.1. 36 i. V. m. Ziffer II 9.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) orientiert, es jedoch für angemessen erachtet, den Streitwert auf 75 % des Werts einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage festzusetzen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – 4 KSt 3/01 – juris, Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2008 – 8 E 10988/08.OVG – juris, Rn. 3). 37 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.