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Urteil

7 K 1059/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0412.7K1059.10.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. August 2010 wird insoweit aufgehoben, als er die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 aufhebt. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine ihm vom Beklagten erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Beigeladenen hin teilweise aufgehoben wurde. 2 Die Beigeladene und der Kläger sind Eigentümer benachbarter, südlich der M.-Straße in K. gelegener und zur Mosel hin ausgerichteter Grundstücke. Die Parzelle der Beigeladenen (Flur … Flurstück Nr. 27) ist mit einem (vermieteten) Wohnhaus bebaut, das auf seiner zum klägerischen Grundstück (Flur … Flurstück Nr. 28) gelegenen Ostseite hin von der M.-Straße aus in einer Tiefe von ca. 10 m bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von K. 3 Der Beklagte erteilte dem Kläger, Inhaber eines Weinbaubetriebes, unter dem 21. Juni 2007 einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses und Weinkellers auf der Parzelle 28. Der Bauvorbescheid ist der Beigeladenen nicht bekanntgegeben worden, ebensowenig wurde sie im Verwaltungsverfahren beteiligt. 4 Im Oktober 2007 beantragte der Kläger für die Parzelle 28 die Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses mit Weinlagerkeller und Geräteraum in zwei Bauabschnitten: erster Bauabschnitt: Keller und Erdgeschoss (Weinbaubetrieb), zweiter Bauabschnitt: Ober- und Dachgeschoss (Wohnung)“. Ausweislich der genehmigten Planunterlagen ist auf der Westseite zum Grundstück der Beigeladenen hin eine grenzständige Bebauung vorgesehen. Im Kellergeschoss befinden sich ein Flaschenlager und ein Arbeitsraum, das Erdgeschoss ist für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge vorgesehen. Ober- und Dachgeschoss dienen der Wohnnutzung. Das Kellergeschoss erstreckt sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Gesamttiefe von 22,40 m, das Erdgeschoss wird in einer Tiefe – von der Straße aus gemessen – von 18,20 m bebaut; das Obergeschoss weist eine grenzständige Tiefe von 12,90 m auf. 5 Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 10. Dezember 2007 (im vereinfachten Genehmigungsverfahren) die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben. Der – auch im Genehmigungsverfahren nicht beteiligten – Beigeladenen wurde die Genehmigung nicht zugestellt. 6 Der Kläger teilte dem Beklagten unter dem 18. Februar 2008 den Beginn der Bauarbeiten mit. Ausweislich eines Aktenvermerks sprach der Bruder der Beigeladenen, Herr F., am 20. Februar 2008 bei der Baubehörde vor und äußerte Bedenken wegen der Statik der Bauausführung. 7 Am 17. Mai 2010 legte die Beigeladene Widerspruch gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 ein. Sie wies darauf hin, erst jetzt Kenntnis von dem Umfang des Bauvorhabens erlangt zu haben, da sie im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Im Jahre 2008 habe der Kläger lediglich den Keller errichtet und sie sei zunächst davon ausgegangen, dass es dabei verbliebe. Außerdem bewohne sie das Hausanwesen auf der Parzelle 27 nicht selbst, sondern habe es vermietet. Ihr Bruder habe auf eigene Veranlassung und nicht als Vertreter gehandelt. Im Übrigen sei er auch bei dessen Vorsprache bei der Baubehörde nicht darüber informiert worden, in welchen Ausmaßen das Gebäude tatsächlich geplant sei. Erst am 16. Mai 2010 habe sie anlässlich eines Besuches bei ihren Mietern von diesen erfahren, dass auf der gesamten Grundstücksgrenze eine Halle in einer Höhe von 3,50 m errichtet werde. Hierdurch werde ihre gesamte Gartenfläche eingemauert. Der Bauherr habe nach Errichtung der Kellerfläche die Baustelle über einen längeren Zeitraum still liegen gelassen und im Jahre 2009 sei keinerlei Bautätigkeit erfolgt; erst durch die Arbeiten ab dem 16. Mai 2010 habe sie sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung über den tatsächlichen Umfang des Vorhabens erlangt. 8 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hob durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 – mit Ausnahme des Kellergeschosses – auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben maßgebliche Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs sei lediglich hinsichtlich des Kellergeschosses abgelaufen, nicht aber hinsichtlich des übrigen Bauvorhabens ab dem Erdgeschoss. Denn diesbezüglich habe die Beigeladene sichere Kenntnis vom Bauvorhaben und dessen möglichen Auswirkungen auf ihr Grundstück erst aufgrund der Errichtung des Erdgeschosses gehabt. Hierbei sei auch zu beachten, dass Anfang der 90er Jahre auf einem nahegelegenen Grundstück an der M.-Straße vom Vater des Klägers ein Weinkeller ohne weitere Aufbauten errichtet worden sei. Für die Beigeladene habe daher aus nachbarlicher Sicht keine begründete Veranlassung bestanden, schon bei der Errichtung des Kellergeschosses aktiv zu werden. Soweit der Widerspruch zulässig sei, verstoße die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften. 9 Der Kläger hat am 23. August 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem vorträgt: Der Widerspruch sei mehr als zwei Jahre nach Beginn der Baumaßnahmen erfolgt und damit verfristet. Aufgrund des Umfanges der bis Sommer 2008 erfolgten Bauarbeiten hätte die Beigeladene der Sache nachgehen und sich erkundigen müssen. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen spreche auch die Beschreibung des Vorhabens auf dem Bauschild (sogenannter Roter Punkt) als „Neubau Wohnhaus mit Weinlagerkeller und Geräteraum“. Auch habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Bauarbeiten im Februar 2008 die Beigeladene informiert. Wenn sein Vater in den 90er Jahren eine auf einen Keller beschränkte Baumaßnahme durchgeführt habe, so könne hieraus nicht auf ein entsprechendes Vorhaben bei ihm, dem Kläger, geschlossen werden. Im Übrigen sei die Baugenehmigung auch materiell rechtmäßig. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 aufzuheben, soweit die ihm unter dem 10. Dezember 2007 erteilte Baugenehmigung aufgehoben wurde. 12 Der Beklagte stellt keinen Antrag. 13 Er ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich unter Wiederholung und Vertiefung der im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründe entgegengetreten. 14 Die Beigeladene beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Widerspruchsfrist habe erst im Mai 2010 zu laufen begonnen, da sie erst dann die Möglichkeit der Kenntnisnahme von ihrer Beeinträchtigung gehabt habe. Zu jener Zeit sei eine hohe Wand unmittelbar an ihrer Terrasse errichtet worden, die den Eindruck des Eingeschlossenseins entstehen lasse. Sodann habe sie unverzüglich Widerspruch eingelegt. Sie sei nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden und der Bauherr habe sie niemals über Art und Umfang des Vorhabens in Kenntnis gesetzt. Sie habe nie erklärt, dass sie gegen die vorgesehene Wohnetage nichts habe. Am Tag des Beginns der Bauarbeiten für den Keller, am 18. Februar 2008, habe der Kläger lapidar mitgeteilt, er würde nun anfangen. Unterlagen oder das Bauvorhaben insgesamt erläuternde Pläne habe man ihr nicht vorgelegt. Nach Errichtung des Kellergeschosses habe sich ihre Terrasse noch 15 cm oberhalb der Oberkante des errichteten Kellers befunden und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme sei noch nicht gegeben gewesen. Da die Familie des Klägers auf einem ebenfalls an der M.-Straße gelegenen Grundstücks Anfang der 90er Jahre bereits einen Weinkeller ohne weitere Aufbauten errichtet gehabt habe, habe sie, die Beigeladene, darauf vertrauen dürfen, dass neben ihr ein ebensolcher Keller entstehen solle. Dazu habe weiter das zweijährige Ruhen der Baumaßnahme beigetragen. Von der Vorsprache ihres Bruders beim Bauamt habe sie nichts gewusst. Dieser habe eigenverantwortlich und ohne Abstimmung gehandelt. Im Übrigen sei diesem im Bauamt auch kein Plan gezeigt oder erläutert worden. Daneben sei die Baugenehmigung in materieller Hinsicht rechtswidrig; das Vorhaben füge sich von seiner Höhe und Tiefe nicht in die nähere Umgebung ein und es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie 4 Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 18 Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. 19 Der Kläger hat eine nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Anfechtungsklage erhoben. Denn der Widerspruchsbescheid enthält für ihn eine erstmalige Beschwer, da die erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 teilweise aufgehoben wurde. Die Anfechtungsklage erfüllt ferner die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. 20 Die Klage ist auch begründet, da der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 wurde nämlich zu Unrecht teilweise aufgehoben, da der Widerspruch der Beigeladenen wegen Versäumung der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gänze unzulässig war. 21 Die Kammer geht zunächst mit dem Kreisrechtsausschuss davon aus, dass in der vorliegenden Fallgestaltung eines dreipoligen Rechtsverhältnisses die Widerspruchsbehörde nicht über den verspäteten Widerspruch eines Dritten zu Lasten des Begünstigten sachlich entscheiden darf. Die Situation ist hier nämlich anders als im Bereich der sogenannten zweipoligen Rechtsverhältnisse, wo es lediglich um die Beziehung zwischen einer Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen geht. Dort mag der Widerspruchsbehörde auch im Falle eines verfristeten Widerspruchs eine Sachentscheidungskompetenz zustehen (vgl. zum Meinungsstand Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 9). Bei der hier streitigen Baugenehmigung geht es jedoch um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, die den Kläger begünstigt und die Beigeladene belastet. Wenn eine Baugenehmigung nicht innerhalb der Frist des § 70 VwGO angefochten wird, erlangt sie Unanfechtbarkeit und erwächst in Bestandskraft. Diese vermittelt dem durch die Genehmigung Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition, die nur dann entzogen werden darf, wenn hierfür eine besondere Ermächtigungsgrundlage besteht. Die Widerspruchsvorschriften in den §§ 68 ff. VwGO enthalten eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht. Eine Befugnis ergibt sich auch nicht aus der Rücknahmeregel in § 50 VwVfG; diese setzt nämlich voraus, dass der Widerspruch zulässig ist. Eine Widerspruchsbehörde darf daher über den gegen eine Baugenehmigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegten Nachbarwiderspruch nicht mehr sachlich entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 – 4 C 42/79 –, NVwZ 1983, 285). 22 Der von der Beigeladenen am 17. Mai 2010 eingelegte Widerspruch ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: 23 Die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 ist – ebenso wie der Bauvorbescheid vom 21. Juni 2007 – der Beigeladenen weder zugestellt noch sonst bekanntgegeben worden. Daher lief ihr gegenüber nicht in unmittelbarer Anwendung der §§ 57, 58 und 70 VwGO eine Frist für die Einlegung des Widerspruchs. Etwas anderes ergibt sich jedoch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Hiergegen hat die Beigeladene dadurch verstoßen, dass sie erst rund zwei Jahre nach dem Beginn der Bauarbeiten bzw. dem Ende der Fertigstellung des Kellergeschosses Widerspruch einlegte. Das Recht eines Nachbarn, sich gegen ein Bauvorhaben zu wenden, kann nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht verwirkt werden, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses als Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist regelmäßig auf eine sich an § 70 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 2 VwGO orientierende Jahresfrist abzustellen (vgl. BVerwGE 44, 294). Hierbei geht es einmal um die Fallgestaltung, dass der Grenznachbar von der erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat. Dann muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Daneben gibt es die Fallgestaltung, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22.01.2004 – 1 A 10989/03.OVG – und 20.05.1999 – 1 A 12573/98.OVG –). 24 Hier kann offenbleiben, ob die Beigeladene zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der dem Kläger erteilten Baugenehmigung bereits im Jahre 2008 erlangt hatte. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob ihr Bruder bevollmächtigt war und eine von ihm möglicherweise erlangte Kenntnis der Beigeladenen zugerechnet werden müsste. Denn der Beigeladenen selbst hätte sich spätestens nach Fertigstellung der Arbeiten am Kellergeschoss, etwa Mitte 2008, das Vorliegen einer Baugenehmigung für ein größeres Gebäude als das bisher errichtete Geschoss aufdrängen müssen. 25 Das Kellergeschoss erstreckt sich – etwas zurückgesetzt von der M.-Straße – entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Beigeladenen bis an das Ende der Parzelle 28. Damit war das Vorhaben hinsichtlich seiner nachbarliche Interessen berührenden Bautiefe erkennbar. Die Beigeladene konnte ersehen, dass – von einem Teilstück an der nördlichen Grundstücksseite zur M.-Straße hin abgesehen – an der gesamten Ostseite ihres Grundstücks ein Bauvorhaben errichtet wurde, das die Bebauungstiefe ihrer Parzelle deutlich überschreitet. Lediglich auf einer Länge von ca. 7,50 m im Bereich der M.-Straße decken sich ihr Wohnhaus und das Vorhaben des Klägers, das sich darüberhinaus auf einer Länge von rd. 15 m nach Süden hin am unbebauten Teil der Parzelle 27 entlang grenzständig erstreckt. Bereits dieses Anfang 2008 errichtete Kellerbauwerk musste der Beigeladenen Anlass geben, sich über das vom Kläger beabsichtigte Gesamtvorhaben, insbesondere über das Maß der Bebauung, näher zu informieren. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein Bauvorhaben mit der Errichtung des Kellers typischerweise nicht beendet, sondern erst begonnen. Im Anschluss an den Bau eines Kellergeschosses muss regelmäßig mit weiteren Aufbauten gerechnet werden. Ob diese tatsächlich genehmigt sind, in welchem Umfang dies der Fall ist oder ob es beim Kellergeschoss bleibt, hat der Nachbar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben letztlich bei der Baubehörde zu erfragen. 26 Auch wenn der Kläger als Bauherr selbst ihr keine detaillierte Auskunft gegeben haben sollte, was offenbleiben kann, so war die Beigeladene mithin gehalten, sich an die zuständige Baubehörde zu wenden. Aufgrund des an der Baustelle gemäß § 53 Abs. 3 LBauO angebrachten Bauschildes (sogenannter Roter Punkt) hätte Anlass bestanden, sich darüber zu informieren, ob der Beklagte eine Baugenehmigung für mehr als ein Kellergeschoss erteilt hatte. Diese Erkundigungspflicht gilt unabhängig davon, dass die Beigeladene – ob zu Recht oder zu Unrecht – nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden war. Denn die Nichtbeteiligung setzt den für den Lauf der Widerspruchsfrist maßgeblichen Grundsatz von Treu und Glauben unter Nachbarn nicht außer Kraft. 27 Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene darauf, dass der Vater des Klägers in den 90er Jahren in der M.-Straße ein Bauvorhaben errichtet hat, das sich auf einen „Keller“ beschränkte. Hieraus erwächst keinerlei Vertrauenstatbestand in dem Sinne, dass auch der Kläger ein vergleichbares Vorhaben errichten würde. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Winzer lediglich kellergeschossige Gebäude errichten würde. Im Gegenteil zeigen bereits die Bauunterlagen betreffend das Vorhaben des Vaters des Klägers (CL 174/91), dass schon damals an ein höheres Bauwerk gedacht wurde. In den Plänen findet sich skizziert der Umriss eines aufstehenden Gebäudes mit dem Vermerk „spätere Aufbaumöglichkeit“. Wenn lediglich ein Kellergeschoss errichtet wird, so ist regelmäßig mit weiteren Aufbauten zu rechnen. 28 Schließlich ist nichts dafür vorgetragen oder nach Aktenlage ersichtlich, dass der Beigeladenen eine Nachfrage bei der Baubehörde unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. 29 Die Beigeladene hätte daher spätestens Mitte 2008 von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis erlangen können und müssen, so dass die Widerspruchsfrist spätestens Mitte 2009 ablief und der im Mai 2010 eingelegte Widerspruch wegen Ablaufs der Jahresfrist verspätet war. Damit kann offenbleiben, ob die dem Kläger erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und gegen Nachbarrechte der Beigeladenen verstößt. 30 Über die Aufhebung des Widerspruchsbescheides im tenorierten Umfang hinaus war nicht noch der Widerspruch der Beigeladenen zurückzuweisen. Dem steht zum einen die ausdrückliche Antragstellung des Klägers entgegen, an die das Gericht nach § 88 VwGO gebunden ist. Zum anderen stellt der Widerspruch einen bei der Verwaltung eingelegten Rechtsbehelf dar, der von dieser zu bescheiden ist. Gemäß § 121 VwGO folgt aus der Rechtskraft des den Widerspruchbescheid aufhebenden Urteils allerdings, dass die Widerspruchsbehörde einen inhaltsgleichen Widerspruchsbescheid nicht mehr erlassen darf. Damit ist dem Rechtsschutz des durch den Widerspruchsbescheid beschwerten Bürgers ausreichend entsprochen. Die Zurückweisung des Widerspruchs käme einem Verwaltungshandeln gleich, das in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist und daher dem Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG widersprechen würde. Sie ist auch nicht aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2001 – 8 A 10085/01.OVG –). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 35 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.