Urteil
4 K 1074/12.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0730.4K1074.12.KO.0A
5Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Genehmigung für eine Teilfestsetzung in einem Flächennutzungsplan. 2 Sie hat am 2. April 2008 die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans beschlossen. Unter den vorgesehenen Änderungen war die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. für den Bereich „In den K.“. 3 Dieser Bereich hat eine Fläche von etwa 120 m x 110 m. Er stößt nördlich an die Kreisstraße K 43. Nordwestlich verläuft in einem Abstand von etwa 110 m die A 61. Westlich stehen ein Weingut und die Halle eines weiteren Weinguts. 4 Die Beklagte hatte bei einer früheren Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans zunächst beschlossen, einem Antrag der Beigeladenen auf Ausweisung von Bauflächen „In den K.“ zu folgen. Nach einer landesplanerischen Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2000, in der ein Bedarf der Beigeladenen im Rahmen der Eigenentwicklung verneint wurde, nahm die Klägerin dieses Anliegen aus dem Fortschreibungsverfahren. 5 Die fragliche Fläche „In den K.“ war Gegenstand mehrerer Bewertungen im Hinblick auf Lärmimmissionen: 6 - In einer Diplomarbeit der Fachhochschule B. zur „Lärmsituation in der VG Langenlonsheim“ von Herrn S. aus dem Jahr 2000 wurden für die Immissionspunkte I 1 und I 8, die dem fraglichen Bereich benachbart sind, Immissionspegelwerte von 62,1 / 57,4 dB(A)[tags/nachts] bzw. 61,6 / 56,9 dB(A) ermittelt. Unter der Prämisse, dass eine Lärmschutzmauer vorhanden sei, wurden folgende Pegel ermittelt: 54 / 49,3 dB(A) (Immissionspunkt I 1) bzw. 55,4 / 50,7 dB(A) (Immissionspunkt I 8). 7 - Dipl.-Ing. P. kam in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. November 2005 zu dem Ergebnis, dass allein die Verkehrsgeräusche im fraglichen Gebiet tagsüber zu Pegelwerten zwischen 60 und 65 dB(A) führten. Die Pegelwerte für die Nacht lägen zwischen 55 und 60 dB (A). 8 Mit der Errichtung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand in Höhe von 3,5 m seien die Erdgeschosse zur Tageszeit ausreichend geschützt. Ein Schutz der Obergeschosse bzw. zur Nachtzeit sei hierdurch nicht möglich. Daher sollten Fenster von Schlafräumen grundsätzlich in der zur A 61 abgewandten Gebäudeseite liegen. Sollten in den Obergeschossen Wohnraumfenster (keine Schlafraumfenster) straßenzugewandt liegen, seien entsprechende Anforderungen an die Bausubstanz (etwa Fenster der Schallschutzklasse drei) zu stellen. 9 - Im Umweltbericht der Firma D. aus dem März 2006 wurde darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse die Vorgaben aus der Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. realisiert werden sollten. Auch sollte auf die Einhaltung einer Mischnutzung geachtet werden. 10 Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 beantragte die Beigeladene die Erweiterung des Flächennutzungsplans für den Bereich „K.“. Da die Ortsgemeinde A. nur im Ortskern ein Mischgebiet aufweise, sei die Absicht, „Betreutes Wohnen“ zu schaffen, nur schwer zu realisieren. 11 Nachdem der Rat der Klägerin diesen Antrag der Beigeladenen zunächst abgelehnt hatte, beschloss er am 14. September 2005 die Beauftragung eines Gutachters für eine Immissionsprognose (s.o. Gutachten des Dipl.-Ing. P.). 12 Nachdem diese vorlag, beschloss der Rat der Klägerin am 23. November 2005, dem Antrag der Beigeladenen zu entsprechen. Die Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Belange solle auf Bebauungsplanebene erfolgen. 13 Am 19. September 2007 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Einschluss der Mischbaufläche in A. gefasst. Im anschließenden Beteiligungs- und Offenlegungsverfahren äußert sich die Untere Landesplanungsbehörde und der Landesbetrieb Mobilität jeweils ablehnend zu der Ausweisung einer Mischbaufläche in A. 14 Am 12. Dezember 2007 und am 2. April 2008 befasste sich der Rat der Klägerin mit den eingegangenen Anregungen. Er beschloss, dass die Mischbaufläche A. im Fortschreibungsverfahren verbleibe, „um der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplans zu ermöglichen, die genannten Problemstellungen zu lösen“. In der Diskussion äußerten Ratsmitglieder „ein gewisses Unbehagen“ und, dass „im Falle A. viele Dinge dagegen sprechen“, selbst wenn „in der Vergangenheit immer den Wünschen der Ortsgemeinde gefolgt wurde“. 15 Anschließend beschloss der Rat die Fortschreibung des Flächennutzungsplans. 16 Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2008 die Genehmigung für die Fortschreibung. 17 Mit Bescheid vom 10. September 2008 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung mit Ausnahme der Ausweisung der gemischten Baufläche in A. Insoweit wurde die Genehmigung versagt. 18 Ein Mischgebiet sei in A. nicht erforderlich. Bei der Planung sei die Lärmvorbelastung nicht ausreichend beachtet worden. Es habe keine ausreichende Prüfung von Alternativen gegeben. Für eine Angebotsplanung sei die Ausweisung eines Mischgebietes ungeeignet. 19 Zur Begründung ihres anschließenden Widerspruchs ließ die Klägerin die Beigeladene vortragen, dass es in A. lediglich im Ortskern ein Mischgebiet gebe. Der Ortskern sei jedoch so dicht besiedelt, dass sich kein Kleingewerbe ansiedeln könne. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle Wohnen und Arbeiten unter einem Dach ermöglicht werden. Es könne sich nicht störendes Gewerbe ansiedeln, auch Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiteten. Die Situation im Baugebiet „Auf der L.“ zeige, dass ein solches Mischgebiet notwendig sei. Hier hätten sich Selbständige niedergelassen; es gebe aber Stellplatzschwierigkeiten. Eine Erweiterung dieses Baugebiets sei schwierig, da die Anbindung durch verkehrsberuhigte Bereiche erfolgen müsse. Durch klare Vorgaben im Bebauungsplan werde eine Konfliktsituation vermieden. Es habe konkrete Ansiedlungswünsche gegeben. Leider seien diese an den fehlenden Zeitvorgaben gescheitert. 20 Die Beigeladene legte einen Konzeptentwurf für das Gebiet vor. Dieser sieht neun Parzellen mit einer Fläche zwischen 760 qm und 1.190 qm vor. Geplant sind ein Lärmschutzwall und eine Lärmschutzwand, jeweils in Höhe von 2 m. 21 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord den Widerspruch zurück. 22 Die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. verstoße gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange. So sei die sogenannte „Bodenschutzklausel“ nicht richtig beachtet worden. Es habe keine ausreichende Bedarfsprognose stattgefunden. Die Beigeladene sei nach dem Landesentwicklungsprogramm auf die Eigenentwicklung verwiesen, also auf die Schaffung von Raum für den örtlichen Bedarf an Wohnungen und Betriebsflächen. Die im neuen Mischgebiet zu erwartenden Wohneinheiten stünden angesichts der Bevölkerungsentwicklung nicht mit dem örtlichen Bedarf in Einklang. Zudem seien die immissionsschutzrechtlichen Probleme zwar erkannt, aber die Möglichkeiten der planerischen Konfliktbewältigung nicht ausreichend geprüft worden. Aus der sogenannten Trennungsdirektive folge, dass nicht ohne gewichtigen Grund in eine vorbelastete Situation hineingeplant werden dürfe. 23 Mit ihrer am 15. November 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Genehmigung der Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ortsgemeinde A. Sie trägt vor: 24 Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Abwägungsgebot liege nicht vor. So sei die Bodenschutzklausel kein Neuausweisungsverbot. Die Realisierung der Vorstellungen der Beigeladenen im Innenbereich sei geprüft worden. Dort gebe es keine geeigneten Flächen. Es gebe vier Interessenten für das Gebiet „In den K.“. In A. stehe derzeit nicht genügend Wohnraum zur Verfügung. Die Bedarfssituation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht verändert. Damals habe es keine Flächen für die Ausweisung eines Mischgebiets in der erforderlichen Größe gegeben. Ferner sei der Schallschutz ausreichend beachtet worden. Für die jeweiligen Erdgeschosse reichten Wall und Wand. Im Obergeschoss seien Schallschutzfenster vorzusehen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2012 zu verpflichten, die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans auch im Hinblick auf die Darstellungen für das Gebiet „In den K.“ im Gebiet der Beigeladenen zu genehmigen. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Er ist der Auffassung, aus den Akten gehe nicht hervor, dass Analysen der Siedlungsflächenreserven vorgenommen worden seien. Ebenso fehle eine Bedarfsprognose für den Wohnungsbau; Bedarfsbehauptungen reichten nicht. Die Einwände gegen die seitens des Beklagten ermittelten Ersatzflächen überzeugten nicht. Vor allem sei nicht dargelegt worden, weshalb eine zusammenhängende Fläche erforderlich sei. Es hätte beachtet werden müssen, dass A. nach dem Regionalen Rauordnungsplan Rheinhessen-Nahe auf Eigenentwicklung, außer Fremdenverkehr und Landwirtschaft, beschränkt sei. Die Bauleitplanung müsse sich an den Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen orientieren. Das behauptete Investoreninteresse sei zu vage. Es gebe keine ausreichend dokumentierte Darlegung der Planungsentscheidungen. 30 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 31 Die Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vier Interessenten am fraglichen Gebiet benannt; keines der Unternehmen hat seinen Sitz in A. 32 Sie hat ferner ausgeführt, dass im Verbandsgemeinderat denkbare Varianten zu den „K.“ diskutiert worden seien. Ziel der Beigeladenen sei es gewesen, ein zusammenhängendes Gebiet zu erschließen. Ob der Verbandsgemeinderat über Veränderungen der Interessentenlage informiert gewesen sei und ob er sich dezidiert mit der Bedeutung der Flächen beschäftigt habe, könne sie nicht sagen. In dem Weingut westlich der „K.“ habe inzwischen ein Paketdienst seinen Sitz. Die Halle südlich davon werde weiter von einem Weingut genutzt. 33 Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 30. Juli 2013 verwiesen. 34 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der am 2. April 2008 beschlossenen 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ausweisung einer gemischten Baufläche für das Gebiet „In den K.“ in A.; insoweit erweisen sich der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2008 und der anschließende Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). I. 37 Zu Recht wurde in den Verwaltungsentscheidungen die Genehmigung dieses Teils der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) abgelehnt. Er verstößt gegen § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 38 Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplans (nur) versagt werden, wenn dieser den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Dabei ist die Genehmigungsbehörde auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 11. Aufl. 2009, § 6 Rdnr. 2), die allerdings die Überprüfung des Abwägungsvorgangs einbezieht. Dieser ist entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden sind. Beides ist zu trennen. Zunächst sind die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln. Dann hat die Bewertung dieser Belange nach Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigung durch die Bauleitplanung sowie ihrem Gewicht im Verhältnis zur Betroffenheit zu erfolgen. Erst danach kann eine rechtsfehlerfreie Abwägungsentscheidung getroffen werden. Dabei kommen die in der Verfahrensvorschrift § 2 Abs. 3 BauGB normierten vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten besondere Bedeutung im Rahmen der Bauleitplanung zu (vgl. zum Vorstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – ESRiA). Ermittlung und Bewertung der Einzelbelange sind grundsätzlich in den Planungsunterlagen zu dokumentieren, da diese die wichtigste Quelle für die rechtliche Bewertung des Plans sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1994 – 1 L 154/92 –, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Beschlussfassung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 –, juris). 39 Bei Flächennutzungsplänen ergibt sich überdies aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange besonders zu beachten ist. Der Flächennutzungsplan hat sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde zu orientieren. Die Bewertung dieser Bedürfnisse als einzustellender Belang erfordert Prognosen, die für einen voraussehbaren Zeitraum (ca. 10 bis 15 Jahre) in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet wurden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB-Komm., 107. Erg.Lfg. 2013, § 5 Rnr. 13). II. 40 Den vorgenannten Anforderungen entspricht der Abwägungsvorgang im Rat der Klägerin in Bezug auf den hier in Rede stehenden Teil der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, so wie er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt und in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, nicht. Er ist zumindest hinsichtlich zweier Belange defizitär: 41 1. Die Abwägungsgrundlagen zum Belang „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ wurden unzureichend ermittelt und dieser Belang infolgedessen fehlerhaft bewertet. 42 2. Der Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ wurde unzutreffend bewertet. 43 Beides wurde bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid mit zutreffenden Ausführungen dargelegt, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Lichte des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und der mündlichen Verhandlung erscheinen folgende Ergänzungen angezeigt: 44 1. In Bezug auf den in § 1a Abs. 2 BauGB niedergelegten Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) wurde das Abwägungsmaterial unzulänglich ermittelt (a)) und der Belang fehlerhaft bewertet (b)). Zwar hat die Klägerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1a Abs. 2 BauGB keine Neuausweisungs- oder Baulandsperre darstellt; allerdings ist der Belang auf jeden Fall in die Abwägung einzubeziehen (s. § 1a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) und kann im Einzelfall zum Verzicht auf das Planvorhaben führen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 1a Rdnr. 8, 11). Deshalb bedarf seine Zurückstellung einer Rechtfertigung, die dem Gewicht des Belangs Rechnung trägt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). Dabei ist die Schutzwürdigkeit der überplanten Flächen ebenso zu beachten, wie die Möglichkeit innerörtlicher Alternativen, wobei die Ziele der Raumordnung von Bedeutung sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). 45 a) Das Abwägungsmaterial im Hinblick auf die Bodenschutzklausel ist schon deshalb defizitär, weil jegliche Prognose des Bedarfs der Beigeladenen an Raum für Wohnen und Gewerbe für die nächsten 10 bis 15 Jahre fehlt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, ihr Rat sei hinsichtlich der Interessentenlage auf dem Laufenden gewesen, so lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass er die entsprechenden Angaben auf die kommenden Jahre hochgerechnet und sich der Frage gestellt hätte, ob die Interessenlage die Ausweisung der gemischten Baufläche angezeigt erscheinen lässt. Dabei hätte der Rat als Abwägungsmaterial auch die Vorgaben der Raumordnung unbeschadet ihrer Rechtsnatur hinzuziehen müssen. Handelt es sich um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG), so ist die Bauleitplanung an sie anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), sie sind zwingend zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ROG). Aber auch die Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ROG zu berücksichtigen. 46 Vorliegend ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Rat der Klägerin den Grundsatz G3 des Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe herangezogen und den von der Beigeladenen behaupteten Bedarf daran gemessen hat. Nach diesem Grundsatz sollen Gemeinden mit Eigenentwicklung – wie die Beigeladene – Wohnungen für den örtlichen Bedarf bereitstellen und die Voraussetzungen für die Sicherung und Erweiterung ortsansässiger Betriebe schaffen. Davon ausgehend wäre bei einer prognostischen Betrachtung der von der Beigeladenen reklamierte Bedarf kritisch zu bewerten gewesen. Denn keiner der angegebenen Gewerbebetriebe, die sich angeblich für ein Mischgebiet „In den K.“ interessierte, hatte seinen Sitz in A. Eine Bebauung der neun – so die Vorstellung der Beigeladenen – Parzellen in den kommenden Jahren mit Gewerbebetrieben aus A. erscheint so unwahrscheinlich. Ähnlich wäre dies in Bezug auf Wohninteressenten gewesen. Ausgehend von dem planerischen Konzept der Beigeladenen (Wohnen und Arbeiten unter einem Dach) wurde nur ein Betrieb genannt, dessen Inhaber in A. wohnen (der Betriebssitz ist an anderer Stelle). Dieser eine Fall lässt ebenfalls nicht auf einen für die Bebauung von neun Parzellen ausreichenden Bedarf schließen. 47 Zudem fehlt der Nachweis einer ausreichenden Ermittlung dazu, ob sich die Vorstellung der Beigeladenen vom „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ im Ortsbereich an anderer Stelle verwirklichen lassen könnte. Es mag zwar sein, dass sich der Rat der Klägerin mit Alternativen in A. auseinandergesetzt hat. Diese Auseinandersetzung ist jedoch schon deshalb defizitär gewesen, weil sie von zu stark eingeschränkten Prämissen ausging. Bei den Beratungen ging man davon aus, dass A. ein zusammenhängendes Gebiet mit gemischter Nutzung benötige. Es wurde nach Aktenlage vom Rat der Klägerin nicht hinterfragt, geschweige denn geprüft, ob zur Verwirklichung der planerischen Vorstellungen der Beigeladenen tatsächlich ein zusammenhängendes Gebiet vonnöten ist oder sich „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ nicht auch disloziert im Gemeindegebiet verwirklichen lassen. Die Erläuterungen der Beigeladenen sprechen eher dafür, dass Letzteres der Fall ist. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nichtstörende Gewerbebetriebe, Büros von Selbständigen und Verkaufsstellen von Landwirten nicht an verschiedenen Stellen im Innenbereich von A. angesiedelt werden könnten. Solche Vorhaben sind insbesondere in den bereits vorhandenen Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten – dort zumindest ausnahmsweise – zulässig (s. § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)). 48 Ferner fehlt es an dokumentierten Hinweisen dazu, dass der Rat der Klägerin alle relevanten Fakten zur Bewertung der Schutzwürdigkeit der überplanten Fläche „In den K.“ zusammengetragen hätte. So ist zum Beispiel nicht erkennbar, dass ermittelt worden wäre, für welche Nutzung die Fläche alternativ geeignet wäre. 49 Die Darlegungen der Klägerseite im Widerspruchs- und Klageverfahren können ebenso wie die Erläuterungen der Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen die fehlenden Ermittlungen des Rats der Klägerin nicht ersetzen. Davon abgesehen, dass sie zeitlich nach dem Beschluss vom 2. April 2008 liegen, ist es überdies allein Aufgabe des Rates, diese Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Abwägung einzustellen. Insoweit genügen vor allem die Mutmaßungen der Ortsbürgermeisterin von A., den Ratsmitgliedern sei der Wert der Flächen bekannt gewesen, nicht. Es fehlt an Hinweisen, dass der Rat der Klägerin sich mit diesem Punkt auseinandergesetzt hat. 50 b) Die Bewertung des Belangs „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ ist fehlerhaft. 51 Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass einer solchen Bewertung nach den obigen Ausführungen unzureichende Ermittlungen zu Grunde lagen. Denn deshalb waren das Bewertungsmaterial und zwangsläufig auch die Bewertung selbst defizitär. 52 Die Bewertung ist zudem deshalb fehlerhaft, weil eine Rechtfertigung dafür fehlt, dass Flächen im Außenbereich überplant werden, statt die Beigeladene auf die bauliche Verdichtung des Innenbereichs zu verweisen. 53 In diesem Kontext gewinnt erneut Bedeutung, dass der Rat der Klägerin augenscheinlich keine Bewertung der überplanten Flächen vorgenommen hat. Er hat damit die „Waagschale“ nicht gewichtet, die im weiteren Abwägungsvorgang mit der durch die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen gefüllten „Waagschale“ zu messen gewesen wäre. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Rat der Klägerin mit der Bedeutung der „K.“ für die Landwirtschaft auseinandergesetzt hätte. Dies hätte jedoch nicht nur wegen der Nähe zu den dortigen Weingütern nahegelegen, es wäre mit Blick auf die Vorgaben des unter Ziffer 2.2.2.5 formulierten Ziels des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe zwingend gewesen. Danach sollen in den Gemeinden, denen die besondere Funktion Landwirtschaft zugewiesen ist – dazu gehört A. –, die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe über die Bauleitplanung gesichert werden. Selbst wenn es also nach den Ausführungen der Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen, wonach diese Flächen für den Weinbau nicht wertvoll sind, durchaus möglich erscheint, dass der Rat der Klägerin die Bedeutung der Flächen als gering eingeschätzt und sodann den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen höhere Priorität beigemessen hätte, so hätte gleichwohl zunächst eine Bewertung durch den Rat erfolgen müssen, die weder von der Beigeladenen noch vom Gericht ersetzt werden kann. 54 2. Der Rat der Klägerin hat zudem den Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ unzutreffend bewertet. 55 Der vorgenannte Belang ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB. Danach hat die Bauleitplanung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sorgen und den Immissionsschutz – insbesondere das Trennungsgebot in § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) – zu beachten. Vorliegend hat es nach Aktenlage keine ordnungsgemäße Bewertung der Vorbelastung des Gebiets „In den K.“ und der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen gegeben (a)); zudem wurde das Trennungsgebot nicht ausreichend beachtet (b)). 56 a) Die Bewertung der Lärmschutzbelange genügt nicht den Anforderungen. Diese Belange sind in die planerische Abwägung einzustellen und mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen in einen Ausgleich zu bringen, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht außer Verhältnis steht; dabei ist bei der Planung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). 57 Vorliegend sind zwar die Vorbelastungen des Gebiets „In den K.“ durch Lärm sowie mögliche Schutzmaßnahmen gutachterlich ermittelt worden. Der Rat der Klägerin hat jedoch eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Bewertung dieser Ermittlungsergebnisse nicht vorgenommen. 58 Einerseits hat er weder die Höhe der Überschreitungen der Lärmschutzwerte gewichtet noch die Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen ins Kalkül gezogen. In konkreten Fall genügt es nicht, wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens und beim Beschluss des Plans im Rat der Klägerin geäußert wird, dass die Lösung der Lärmschutzprobleme einem von der Beigeladenen aufzustellenden Bebauungsplan überlassen bleiben soll. Hier wurden gutachterlich derart massive Überschreitungen der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für ein Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte festgestellt und so gravierende Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte gefordert, dass es zumindest einer klaren Aussage des Rates der Klägerin dazu bedurft hätte, dass er die Einhaltung der Werte überhaupt für bauplanerisch umsetzbar und eine gemischte Nutzung im geplanten Gebiet im Lichte der entsprechenden Einschränkungen noch für realistisch hält. Daran fehlt es. Die Ratsprotokolle vermitteln vielmehr den Eindruck, als habe der Rat der Klägerin bei seiner Entscheidung für die Ausweisung einer gemischten Baufläche „In den K.“ bewusst die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Fragen der Beigeladenen überlassen. Damit hat er die ihm zustehende Bewertungskompetenz unzulässig delegiert. 59 Im Einzelnen fehlt es schon an einer Bewertung der Ergebnisse der hier maßgeblichen Stellungnahme des Dipl.Ing. P. unter Beachtung der Diplom-Arbeit von Herrn S. Danach werden im fraglichen Gebiet die für ein Mischgebiet anzusetzenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A) – tags / 45 dB(A) – nachts) über Tag deutlich und des Nachts massiv überschritten. Nach der erwähnten Diplomarbeit werden die Grenzwerte an den beiden Messpunkten tagsüber um 2,1 dB(A) bzw. 1,6 dB(A) und während der Nacht um 12,4 dB(A) bzw. 11,9 dB(A) überschritten. Nach Dipl.Ing. P. liegen die Immissionswerte tags jedenfalls über den maßgeblichen 60 dB(A) und nachts mindestens 10 dB(A) über dem Grenzwert. Es fehlt an Hinweisen dafür, dass der Rat der Klägerin insbesondere die Überschreitung der Nachtwerte gewichtet und die Reduzierung einer solchen Überschreitung auf das erträgliche Maß mit planerischen Mitteln bewertet hat. 60 Ähnlich stellt sich dies hinsichtlich des Katalogs von Maßnahmen dar, den Dipl.Ing. P. in seiner Stellungnahme zur Einhaltung der Immissionswerte vorgeschlagen hat. Hier hätte es zunächst einer Bewertung dazu bedurft, ob der Gutachter so zu verstehen ist, dass bei Ergreifen dieser Maßnahmen die maßgeblichen Immissionswerte sicher eingehalten werden. Diesbezüglich ist die Stellungnahme zumindest nicht ganz eindeutig. Sodann hätte eine Prüfung durch den Rat der Klägerin erfolgen müssen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen planerisch umsetzbar sind. Dies ist zumindest im Hinblick auf Schlafraumfenster im Obergeschoss zweifelhaft. Nach der Stellungnahme von Dipl.Ing. P. dürfen solche Fenster nur an der straßenabgewandten Seite der Gebäude eingesetzt werden. Es ist unklar, mit welchen Mitteln des Bauplanungsrechts diese Position der Schlafraumfenster gewährleistet werden soll. Dabei ist wegen des Ziels „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ davon auszugehen, dass keine nur eingeschossige Bauweise angedacht ist, es also Obergeschosse im Baugebiet geben soll. Der Rat hat sich ferner nicht damit befasst, ob die von Dipl.Ing. P. vorgeschlagenen Maßnahmen, so sie denn Aufnahme in einen späteren Bebauungsplan fänden, die Attraktivität des Gebiets so reduzieren, dass die Aufnahme einer gemischten Nutzung dort nicht mehr realistisch ist. Damit einher geht, dass nicht die Frage aufgeworfen wurde, wie planerisch gewährleistet werden soll, dass im Gebiet „In den K.“ tatsächlich eine Mischung von gewerblicher und Wohnnutzung realisiert wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der Ausweisung einer gemischten Baufläche („M“, s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) tatsächlich ein Mischgebiet gemeint ist („MI“, s. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Dies entspricht den Vorstellungen der Beigeladenen und nur dies erscheint an dieser Stelle realisierbar. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 1 BauNVO Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gleichermaßen zulässig. Insoweit ist unklar, wie etwa verhindert werden soll, dass die inzwischen von der Beigeladenen skizzierten 9 Parzellen ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. Dies könnte langfristig zur Folge haben, dass dann die deutlich geringeren Immissionsrichtwerte für Wohngebiete anzusetzen wären, die angesichts der Vorbelastung realistischer Weise nicht einzuhalten sind. Im Hinblick auf die planerische Umsetzbarkeit kommt es für die gerichtliche Prüfung weniger darauf an, ob es planerische Mittel dazu gibt, als darauf, dass sich der Rat der Klägerin nach Aktenlage damit nicht beschäftigt hat. 61 b) Die Bewertung der Lärmschutzbelange durch den Rat der Klägerin trägt überdies dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot nicht ausreichend Rechnung. Es wurde kein zwingender Grund benannt, weshalb in einen derart stark durch Lärmimmissionen vorbelasteten Bereich wie „In den K.“ ein Mischgebiet, das zumindest auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, hinein geplant wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. 62 Die planende Gemeinde hat gemäß § 50 Satz 1 BImSchG auf die Trennung unverträglicher Nutzungen zu achten. Deshalb ist eine Bauleitplanung verfehlt, wenn sie dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umweltbeeinträchtigungen nicht möglichst vermieden werden; die Gemeinde darf nicht ohne zwingenden Grund die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einem durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet plant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17/06 –, juris). 63 Dieses Trennungsprinzip, das zunächst nur in Bezug auf die Trennung zweier Baugebiete greift, entfaltet im vorliegenden Fall zumindest in der Ausprägung Bedeutung, nach der eine Planung in einen vorbelasteten Bereich unterbleiben soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorbelastung von einem Baugebiet oder von einer Autobahn ausgeht. Denn es geht hier wie dort um Gesundheitsschutz, um den Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen. Für diesen am Immissionsort anknüpfenden Schutz ist es unerheblich, welche Ursache die Vorbelastung hat. 64 Hier wurde kein zwingender Grund dafür genannt, das durch Lärm stark vorbelastete Gebiet „In den K.“ zumindest auch für Wohnzwecke zu überplanen. Die von der Beigeladenen geäußerten Planungswünsche reichen dazu nicht. Es hätte schon der Darlegung bedurft, dass ein unabweisbarer Bedarf besteht, der nur an dieser Stelle realisierbar ist. Hier fehlt es bereits – wie bereits dargelegt – an der Darlegung des unabweisbaren Bedarfs. Es ist nicht erkennbar, dass A. unter Beachtung seiner landesplanerischen Funktion überhaupt einen Bedarf an einem zusammenhängenden Mischgebiet dieser Größe hat. III. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Da diese keine Anträge gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist, wäre es unbillig, ihre Kosten der Klägerin aufzubürden (§ 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO). Überdies standen beide faktisch auf einer Seite. 66 Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). 68 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.