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Urteil

4 K 524/14.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2014:0715.4K524.14.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen bauaufsichtliche Verfügungen der Beklagten. 2 Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. den Rückbau eines Wochenendhauses sowie eine Nutzungsuntersagung. Bezüglich der Nutzungsuntersagung war die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Der Kläger zu 2., vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Bescheid vom 16. August 2011 widerrief die Beklagte die Nutzungsuntersagung sowie den angeordneten Sofortvollzug. 3 Auf den Antrag des Klägers, über die Kostentragungspflicht zu entscheiden und die Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten als notwendig zu bezeichnen, wies die Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2011 darauf hin, dass die beantragte Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren durch den Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises erfolgen werde. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (Rückbauverfügung) werde als notwendig erachtet. Nach dem Hinweis auf Einhaltung des Brandschutzes und der behördlichen Überprüfung sei die Nutzungsuntersagung nebst Sofortvollzug wegen Änderung der Sachlage widerrufen worden; daher sei hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht erforderlich. Wegen der Abbruchverfügung könne eine Abhilfe nicht erfolgen und es sei beabsichtigt, die Akten an den Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. 4 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. den Rückbau des Wochenendhauses. Hiergegen wurde von den jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. 5 Mit Schreiben vom 22. November 2011 machten die Prozessbevollmächtigten bezüglich der aufgehobenen Nutzungsuntersagungsverfügung außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.150,49 € geltend. Sie legten dabei einen Gegenstandswert in Höhe von 12.600,-- € zugrunde, der sich in Anwendung von § 9 ZPO aus einem Nutzwert des Gebäudes von 42 Monaten x 300,-- € errechnet. 6 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hob mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 die angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügungen vom 27. Juli 2011 und vom 24. Oktober 2011 auf; ferner legte er der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig. 7 Gegen diesen Widerspruchsbescheid hatte die Beklagte am 13. Juni 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 531/12.KO Klage erhoben, die sie am 9. Juli 2012 zurücknahm. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren ein, legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf und setzte einen Streitwert in Höhe von 5.000,-- € fest. Nach Eingang des die Klage zurücknehmenden Schriftsatzes und des Einstellungsbeschlusses bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der im damaligen Verfahren 7 K 531/12.KO beigeladenen jetzigen Kläger und beantragten, die Klage abzuweisen. Sie legten Streitwertbeschwerde ein und machten einen Streitwert von 95.000,-- € geltend. Dieser Betrag errechnet sich aus einem Grundstückswert von ca. 88.000,-- € sowie den mit 7.000,-- € geschätzten Abrisskosten. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 (Az.: 1 E 10803/12.OVG) wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Streitwertbeschwerde zurück und führte aus, es sei ein Streitwert in Höhe von 5.000,-- € nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen, da die klagende Verbandsgemeinde mit ihrem Begehren auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolge, sondern in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde nur das behördliche Interesse an der objektiven Rechtsmäßigkeit, so dass der gesetzliche Auffangwert in Höhe von 5.000,-- € anzunehmen sei. 8 Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 machten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 4.620,08 € geltend. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 95.000,-- € errechneten sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.695,90 € und Kosten für das Gerichtsverfahren in Höhe von 924,18 €. Für die Tätigkeit im Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO wurden später im Schriftsatz vom 19. September 2012 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.000,-- € Kosten in Höhe von 328,26 € geltend gemacht, so dass sich ein Endbetrag von 4.024,16 € ergab. 9 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14. November 2012 darauf hin, dass sie – auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 42.875,-- € zuzüglich geschätzter Abrisskosten in Höhe von 5.000,-- € – an außergerichtlichen Kosten 2.040,37 € sowie an Kosten für das Widerspruchsverfahren 1.206,30 €, mithin 3.246,67 € erstatte. Für das Klageverfahren 7 K 531/12.KO entfalle nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz eine Erstattung. 10 Die Kläger machten mit Schriftsatz vom 16. November 2012 noch Kosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem Kreisrechtsausschuss in Höhe von 511,-- € geltend. Daraufhin erstattete die Beklagte ausweislich des bei den Verwaltungsakten befindlichen Buchungsbelegs an die Prozessbevollmächtigten der Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt (3.246,67 € + 511,-- € =) 3.757,67 €. 11 Die Kläger haben am 21. Oktober 2013 Klage erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen 4 K 1095/13.KO) und zunächst den Antrag angekündigt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 3.982,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.320,92 € seit dem 8. November 2012 und aus 511,-- € seit dem 1. Dezember 2012 und aus 1.150,49 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Klagebegründung im Einzelnen entgegengetreten. 16 Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten für das Widerspruchsverfahren sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufhebenden Wirkung betreffend die bauaufsichtlichen Verfügungen vom 27. Juli 2011 und vom 24. Oktober 2011 gemäß § 83 Satz 1 VwGO abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen 4 K 524/14.KO registriert. Der Rechtsstreit bezüglich der für das Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO geltend gemachten Kosten wurde unter dem bisherigen Aktenzeichen 4 K 1095/13.KO weitergeführt. 17 Im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 haben die Kläger die Klageforderung mit 3.143,15 € beziffert. Dieser Betrag errechnet sich aus der ursprünglichen Forderung in Höhe von 3.982,41 €, von denen ein Betrag in Höhe von 328,26 € (betreffend Kosten für das Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO) und die von der Beklagten gezahlten 511,-- € (Terminsauslagen der Kläger für die Wahrnehmung des Termins vor dem Kreisrechtsausschuss) abgezogen wurden. 18 Im Verfahren 4 K 1095/13.KO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Juni 2014 den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei den für das Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO geltend gemachten Rechtsanwaltskosten um ein Schadensersatzbegehren handelt, für das gemäß § 40 Abs. 2 VwGO der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. 19 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte 7 K 531/12.KO sowie zwei Hefte Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 21 Die Leistungsklage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unzulässig. Sie ist weder statthaft noch besteht für sie ein Rechtsschutzinteresse. 22 Die Geltendmachung von Kosten für ein erfolgreiches Vorverfahren ist nicht im Wege der Leistungsklage möglich, sondern nur in dem vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach § 19 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). Diese dem bundesrechtlichen § 80 VwVfG entsprechende Vorschrift regelt in besonderer Weise eine vereinfachte Form der Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Nach Abs. 3 der Bestimmung setzt die Behörde, welche die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dabei trifft an Stelle eines Rechtsausschusses die Festsetzung die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises, d.h. hier die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2011 eine Teilabhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO getroffen hat. Denn im Falle einer nur teilweisen Abhilfe durch die Ausgangsbehörde obliegt die Kostenentscheidung für das gesamte Vorverfahren der Widerspruchsbehörde (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 83/88 –, NVwZ 1992, 669). 23 In Anlehnung an § 164 VwGO regelt § 19 Abs. 3 AGVwGO die Festsetzung der aufgrund der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid nach Abs. 1 der Vorschrift zu erstattenden Aufwendungen. Es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der allein auf § 19 Abs. 3 AGVwGO beruht. Ebenso wie der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen ist, vermag auch der verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch entsprechend den prozessualen Regelungen nicht in einem selbständigen Prozess verfolgt werden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, Vorbemerkung § 91 Rdnr. 8 und § 103 Rdnr. 1). 24 Unabhängig davon, ob für die Erstattung von Verfahrenskosten überhaupt eine sonstige Anspruchsgrundlage besteht, spricht für den Ausschluss einer anderen Verfahrensart wie den der Leistungsklage die umfassende Regelung der Kostenerstattung in § 19 AGVwGO. Die Vorschrift sieht eine Entscheidung über die Kosten in drei Schritten vor: In einem ersten Schritt hat der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid die Kostenlastentscheidung zu treffen und in einem zweiten Schritt wird über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorverfahren entschieden (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 AGVwGO). In dritten Schritt setzt dann die Kreisverwaltung durch Kostenfestsetzungsbescheid die konkrete Höhe des vom Kostenschuldner an den Kostengläubiger zu leistenden Erstattungsbetrages fest. Dieser Bescheid füllt die Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Damit liegt ein in sich geschlossenes System der Kostenerstattung vor, das verlassen würde, wenn für die dritte Stufe eine Leistungsklage als statthaft erachtet würde. 25 Für diese rechtliche Beurteilung spricht auch die im Prozessrecht anerkannte Auffassung, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt den einzigen Weg dar, vom Prozessgegner Erstattung der Prozesskosten zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 – X ZB 36/07 –, NJW-RR 2008, 1082 und BGH, Urteil vom 6. November 1958 – III ZR 147/57 –; NJW 1959, 434). 26 Der Selbständigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens als allein statthafter Verfahrensart steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die behördliche Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 3 AGVwGO dem Erstattungsberechtigten keinen vollstreckbaren Titel gegen den Erstattungsverpflichteten verschafft. Er unterscheidet sich hierin vom gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO, der einen Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO bedeutet. Die Wirkung des Bescheides beschränkt sich vielmehr auf die verbindliche Feststellung des Bestehens eines Erstattungsanspruchs und seiner konkreten Höhe (vgl. beck-online-Kommentar zum VwVfG, Kunze, § 80 Rdnr. 124). Das ändert nichts am Vorliegen eines in sich geschlossenen Kostenerstattungssystems, welches von der Kostenlast über den Umfang bis zur konkreten Höhe des Erstattungsanspruches entscheidet. Eine Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid zu Gunsten des Bürgers ist nur deshalb nicht möglich, weil das Vollstreckungsrecht dies nicht vorsieht (vgl. § 3 LVwVG Rh-Pf). Dies mindert indes nicht den rechtlichen oder wirtschaftlichen Wert des Bescheides. Denn aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG wird eine Behörde ihrer Zahlungsverpflichtung im Regelfalle nachkommen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen zu veranlassen oder schlussendlich eine Leistungsklage zu erheben (vgl. beck-online-Kommentar, a.a.O., Rdnr. 125 sowie Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rdnr. 98 m.w.N.). 27 Selbst wenn man die Leistungsklage in der vorliegenden Fallgestaltung als statthafte Klageart erachtete, wäre hier das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Denn das Procedere nach § 19 Abs. 3 AGVwGO ist im Vergleich zur Leistungsklage die einfachere und preiswertere Möglichkeit zur Verwirklichung des Erstattungsanspruches. Ebensowenig fehlt es an dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gegen den Kostenfestsetzungsbescheid. Dieser stellt einen im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.143,15 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).