Beschluss
4 L 715/15.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2015:0907.4L715.15.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Juli 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2015 wird hinsichtlich der in Ziffer 1. enthaltenen Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffer 3. erfolgten Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Juli 2015 gegen die Beseitigungsverfügungen unter Androhung der Ersatzvornahme vom 24. Juni 2015, zugestellt am 26. Juni 2015, wird angeordnet“, bedarf der Auslegung. 2 Der Antrag ist zunächst erkennbar auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. Juli 2015 gegen die mit Datum vom 24. Juni 2015 ergangene und so überschriebene „Beseitigungsverfügung unter Androhung der Ersatzvornahme“ gerichtet. Weiterhin ist der Antrag im Hinblick auf die Überschrift des Bescheides auch dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes nach § 20 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – sofort vollziehbare Androhung der Ersatzvornahme unter Ziffer 3. des Bescheides vom 24. Juni 2015 begehrt. 3 Der Antrag hat insgesamt Erfolg. 4 Der Antrag ist bezüglich der Beseitigungsverfügung zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 24. Juni 2015 die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. 5 Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 84 ff.). Denn dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Allerdings ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzuges damit begründet hat, dass eine Nachahmungswirkung für andere Landwirte durch eine schnelle Beseitigung der Baustahlmatten verhindert werden solle. 6 Scheidet somit eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen“, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. 7 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers ausfallen. Der Vorrang der privaten Interessen kann nach Auffassung der Kammer bereits mit den offensichtlich bestehenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache begründet werden. Der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2015 hält in der derzeitigen Fassung aller Voraussicht nach der rechtlichen Überprüfung im Verfahren zur Hauptsache nicht stand. 8 Der Bescheid ist verfahrensrechtlich nach Anhörung des Antragstellers erfolgt, wenn auch zu einer zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten naturschutzrechtlichen Beseitigungsverfügung. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 19. Mai 2015 angehört worden, und hat hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2015 reagiert. 9 Die baurechtliche Beseitigungsverfügung vom 24. Juni 2015 ist nach der in den vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht rechtswidrig. Denn anstelle des nach Ansicht der Kammer als lex specialis einschlägigen § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – hat der Antragsgegner sie auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – gestützt. Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über deren Errichtung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 10 Die Errichtung des Zaunes aus Baustahlmatten auf den Grundstücken in der Gemarkung ..., Flur 14, Flurstücke 20 und 21, zum Schutz des angepflanzten Futtermaises vor Schwarzwild durch den Kläger als Landwirt stellt sich im Zeitpunkt der hier am 24. Juni 2015 getroffenen Ermessensentscheidung nicht als genehmigungsbedürftige Errichtung einer baulichen Anlage dar. Vielmehr war der Zaun nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) LBauO in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung genehmigungsfrei. Danach waren Weidezäune sowie offene Einfriedungen von Grundstücken im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, genehmigungsfrei. Die dort geregelte Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit von Anlagen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern ist hier nach der Aktenlage nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Tatbestandsmerkmal „dienen“ in § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) LBauO a.F. auf die dort genannten Grundstücke im Außenbereich bezogen. Schon sprachlich ist das Relativpronomen „die“ in der genannten Vorschrift den Wörtern „von Grundstücken“ zugeordnet, wie im Übrigen auch ein Vergleich mit § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a) LBauO zeigt. Dort wird ebenfalls der Begriff Einfriedungen verwendet und von der Genehmigungsfreiheit sind Einfriedungen im Außenbereich ausgenommen. Wollte der Gesetzgeber in § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) LBauO a.F. die Genehmigungsfreiheit der baulichen Anlage „Einfriedung im Außenbereich“ von der dienenden Eigenschaft hinsichtlich des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abhängig machen, so hätte er die Wörter „von Grundstücken“ vor den Wörtern „im Außenbereich“ weggelassen. Vorbild für eine solche unmittelbare Verknüpfung ist etwa § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach das Vorhaben dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss, um in den dort geregelten Genuss der Privilegierung für Vorhaben im Außenbereich zu kommen. Eine solche Verknüpfung hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber erst mit der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) LBauO hergestellt (vgl. Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe f des Dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2015, GVBl. S. 77, verkündet am 24. Juni 2015 und in Kraft getreten nach dessen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats). 11 Aber auch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung des § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) LBauO (n.F.) soll die Entscheidung über den Eingriff in den Naturhaushalt für offene Einfriedungen einschließlich von Weidezäunen allein dem naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 BNatSchG) überlassen bleiben, wenn die Einfriedungen auf im Außenbereich liegenden Grundstücken errichtet werden und z.B. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb etwa zum Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen dienen. Mit der Änderung durch das Gesetz vom 15. Juni 2015 soll nach dem Regierungsentwurf (vgl. LT-Drucks. 16/4333, S. 51 zu Nummer 42 Buchstabe f) 12 „die Genehmigungsfreiheit für offene Einfriedungen im Außenbereich klarstellend ergänzt werden. Bislang ist die Freistellung auf die Einfriedung von Grundstücken beschränkt, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Aufgrund der zunehmenden Wildschäden insbesondere auf aufzuforstenden Flächen soll der Schutz von Forstkulturen nunmehr beispielhaft angeführt werden. Auch offene Einfriedungen, die dem Schutz von Wildgehegen zu Jagdzwecken, mithin der Pflege und dem Bejagen von jagdbarem Wild, dienen, bedürfen im Rahmen ihrer Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB keiner Baugenehmigung. Schließlich werden offene Einfriedungen zum Schutz von Verkehrswegen aufgenommen; sie dienen der Verhütung von Verkehrsunfällen durch Wildwechsel. 13 Es erscheint angesichts der weiträumigen Einfriedungen im Außenbereich sachgerecht, den engen Grundstücksbezug aufzugeben. Den offenen Einfriedungen und den Weidezäunen ist eine sockellose Ausführung immanent, so dass der Eingriff in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten wird.“ 14 Nach der Gesetzesbegründung soll danach keine Änderung für die baurechtliche Genehmigungsfreiheit von offenen Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Schutz der dort angebauten Pflanzenkulturen eintreten, sondern vielmehr sollen weitere Tatbestände genehmigungsfrei werden. Die oftmals schwierige Frage, welcher Kulturschutzzaun noch (naturschutzrechtlich) zulassungsfähig ist, oder ob dieser schon zu hoch oder zu massiv ausgebildet und damit nicht mehr oder nur mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Einklang mit dem im Außenbereich nach § 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG anzuwendenden §§ 14 bis 17 BNatSchG steht, soll danach weiterhin in dem dafür vorgesehenen naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 BNatSchG geklärt werden. Ansonsten würden schwierige materiell-rechtliche Fragen in die formelle Frage der Genehmigungspflichtigkeit hineingezogen. Beispielsweise wäre bereits hier zu klären, ob das Vorhaben „dem landwirtschaftlichen Betrieb zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen dient“ oder wegen einer möglichen weitergehenden Schonung des Außenbereichs durch eine andere Art der Ausführung das Vorhaben etwa nicht mehr der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfällt. Bei einer solchen Auslegung wäre es dem Bürger bzw. dem Bauvorlageberechtigten nicht mehr ohne weiteres möglich abzuschätzen, ob das Vorhaben baurechtlich genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die in diesem Bereich relevanten Regelungen der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2006, 447) sowie von § 41 des Landesjagdgesetzes und § 50 der Landesjagdverordnung sind im Hinblick auf die offene Formulierung („als übliche Schutzvorrichtungen … sind insbesondere anzusehen“) des § 50 der Landesjagdverordnung – LJVO – und der dort benannten unterschiedlichen Gestaltung von Kulturschutzzäunen bezüglich unterschiedlicher Schutzziele nicht geeignet, eine hinreichende und auch für den Bürger handhabbare Abgrenzung von baurechtlich genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Einfriedungen zum Schutz von Kulturen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu gewährleisten. So ist es nicht vermittelbar, dass ein Antrag auf einen gegenüber den nach § 50 Abs. 1 LJVO vorgesehenen Mindestmaßen um 10 cm höheren Zaun der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen soll, obwohl es etwa aus Gründen des umgebenden Geländes an dieser Stelle angezeigt sein kann, einen höheren Zaun zuzulassen, um ein Überspringen beispielsweise durch Rotwild zu verhindern. Daher legt die Kammer den Begriff des Dienens in der die Zuständigkeit nach § 17 Abs. 1 BNatSchG klärenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) LBauO n.F. funktional aus. Bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes wie hier und der auf den Schutz einer landwirtschaftlichen Kultur (hier Futtermais) bezogenen offenen Einfriedung (durch die Baustahlmatten) im Außenbereich ist – sofern diese nicht in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern liegen – danach von einer baurechtlichen Genehmigungsfreiheit weiterhin auszugehen. 15 Die enge Auslegung des Begriffs „dienen“ durch die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 6. August 2015 überzeugt demgegenüber nicht. Landwirtschaftliche Betriebe sind insbesondere bei der Anpflanzung von Futterpflanzen für die eigenen Tiere nicht darauf ausgelegt, mit Hilfe des eventuellen Schadensersatzanspruchs gegen den Jagdausübungsberechtigten den Gewinn des Betriebes zu mehren. Vielmehr soll mit dem Futtermais die Fütterung der eigenen Tiere über den Winter sichergestellt und damit vermieden werden, Futter auf dem Markt mit finanziellen Mitteln zu einem Zeitpunkt kaufen zu müssen, zu dem das jagdrechtliche Entschädigungsverfahren noch nicht abgewickelt und der Entschädigungsbetrag noch nicht gezahlt sein kann. Daher dürfte aus der funktionalen Sichtweise ein „Dienen“ des Zaunes für den Schutz der landwirtschaftlichen Kultur vorliegen. Ob dieses „Dienen“ dem gleichlautenden, jedoch auf einen anderen Zweck gerichteten Begriff in § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB gleichzusetzen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedoch steht der letztgenannte Begriff des Bauplanungsrechts am Ende einer ausführlichen materiellen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines baurechtlichen Vorhabens. Demgegenüber muss die Frage der Genehmigungspflichtigkeit und damit der Zuständigkeit für diese Prüfung an wesentlich früherer Stelle des Verwaltungsverfahrens geklärt werden können. Die Frage der Zuständigkeit darf nach Auffassung der Kammer nicht allein von dem – hier zwischen den Beteiligten umstrittenen – Ergebnis der eingehenden materiellen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit abhängen. Dass dies nicht für offensichtliche Fälle gilt, wie sie etwa in der o.a. Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 16/4333, S. 51 zu Nummer 42 Buchstabe f, a.E.) angesprochen werden (Zaun mit Sockel), ist selbstverständlich. 16 Nach alledem kann sich der Antragsgegner für die angefochtene Beseitigungsverfügung vom 24. Juni 2015 nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81 LBauO stützen. Denn das Naturschutzrecht enthält in § 17 Abs. 8 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) eine eigenständige und dem Landesrecht vorgehende Ermächtigungsgrundlage (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 14. April 2011 – 4 K 1208/10.WI – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 8 A 10594/12.OVG – NVwZ-RR 2012, 591). Diese ist heranzuziehen, wenn der Vorbehalt des § 17 Abs. 1 BNatSchG nicht greift, es also – wie hier – keiner baurechtlichen Genehmigung für die Einfriedung bedarf und auch kein sonstiges Zulassungsverfahren vorgesehen ist (nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2015, a.a.O, S. 592, „als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommende Vorschrift“ selbst bei der Beseitigung eines Gerätehauses aus Metall im Außenbereich). 17 Dem Bescheid vom 24. Juni 2015 kann durch das Gericht keine andere Ermächtigungsgrundlage, hier etwa die des § 17 Abs. 8 BNatSchG, unterlegt werden, da die Ausübung des danach erforderlichen Ermessens alleinige Aufgabe des Antragsgegners (als Untere Naturschutzbehörde) ist und sich die Voraussetzungen und die Grundlagen der Ermessensausübung nach § 81 LBauO und nach § 17 Abs. 8 BNatSchG unterscheiden. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen wurde. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Als Voraussetzung für die Beseitigung sind insbesondere die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 5 BNatSchG für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, was bisher nur rudimentär und in dem Bescheid vom 24. Juni 2015 nur hinsichtlich des § 15 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ist, ohne sich jedoch mit den Gegenargumenten des Antragstellers ausreichend auseinanderzusetzen. Bei der angefochtenen Entscheidung wurden zudem weder die oben genannte Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2006, 447) noch § 41 des Landesjagdgesetzes und § 50 LJVO berücksichtigt, so dass die Ermessensentscheidung nach § 81 LBauO in der im Bescheid vom 24. Juni 2015 ergangenen Form nicht die Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie und die naturschutzrechtlichen (Abwägungs-)Regelungen beachtende Entscheidung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG erfüllt. Hierbei dürfte nicht unbeachtet bleiben, dass auch die Landesregierung bei dem Entwurf zur Änderung der LBauO LT-Drucks. 16/4333 (S. 51) von zunehmenden Wildschäden insbesondere auf landwirtschaftlichen Kultur- und aufzuforstenden Flächen ausgeht und aus diesem Grund den Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen ausdrücklich im Gesetz erwähnen wollte. Der Kreisrechtsausschuss hat über den Bescheid vom 24. Juni 2015 noch nicht entschieden und diesen auch nicht auf eine andere Begründung und eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt. Das Gericht kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt nur die bestehende Sach- und Rechtlage berücksichtigen und darf keine potentiellen Entwicklungsmöglichkeiten oder Änderungsoptionen der Verwaltung in seine Entscheidung einzubeziehen. 18 Nach alledem ist die Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 24. Juni 2015 nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtswidrig, sodass insoweit dem Antrag stattzugeben ist. 19 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes nach § 20 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides vom 24. Juni 2015 begehrt, ist der Antrag ebenfalls zulässig und begründet. 20 Die bereits eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellende Zwangsgeldandrohung ist schon deshalb rechtswidrig, weil nach den obigen Darlegungen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung wiederherzustellen ist. In einem solchen Fall gibt es auch kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 1.7.1, 1.7.2 und 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Danach nimmt die Kammer den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz (des Zaunes) einschließlich der Abrisskosten (die im Bescheid mit 1.600,- Euro angegeben werden) mangels anderer Anhaltspunkte mit 2.000 Euro an. Die Androhung der Ersatzvornahme bleibt nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs ohne eigene Berücksichtigung. Der danach anzunehmende Wert von 2.000,- Euro war im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des hinsichtlich der Beseitigungsverfügung nachgesuchten Rechtschutzes insoweit auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs).