Urteil
2 K 33/15.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2015:1007.2K33.15.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, seine Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. 2 Er steht als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Beschäftigt ist er bei der Bundeswehrfeuerwehr in G... Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hatte bis einschließlich Juli 2013 einen Umfang von 40 Stunden. Mit Erlass des Bundesverteidigungsministeriums vom 15. Juli 2013 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte im Schichtdienst der Bundeswehrfeuerwehr ab dem 1. August 2013 auf 48 Stunden erhöht. Diese Beamten leisten ihren Dienst regelmäßig in 24-Stunden-Schichten, die sich in acht Stunden Brandschutz-, acht Stunden leichteren Brandschutz- und acht Stunden Bereitschaftsdienst gliedern. Am 1. April 2013 hatte sich der Kläger mit der Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 54 Stunden einverstanden erklärt („Opt-Out-Erklärung“). 3 Bis zum 1. August 2013 erfolgte die Vergütung von Dienst über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus nach der Bundeswehrarbeitsvergütungsverordnung. Dabei wurden die auf den Bereitschaftsanteil entfallenden Stunden halbiert. 4 Seinem Begehren, diese Stunden uneingeschränkt zu vergüten, hat die Kammer im Ergebnis nicht entsprochen (Urteil vom 18. März 2015 – 2 K 463/14.KO –). Sie hat jedoch festgestellt, die Mehrarbeit hätte nicht angeordnet werden dürfen, um eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu bewirken. Die Berufung gegen dieses Urteil ist zugelassen worden. 5 Ab dem 1. August 2013 wurde die Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren in § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes neu geregelt. Nach Absatz 1 der Norm erhalten Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, eine monatliche Vergütung. Nach Absatz 2 erhalten Beamte, die zu einem wöchentlichen Dienst von bis zu 54 Stunden bereit sind, eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als zehn bzw. 24 Stunden. 6 Diese Regelung war Teil des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes. Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 50/13) war lediglich eine Vergütung für eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vorgesehen. In der Begründung wird von einem Personalmangel bis zum Jahr 2017 ausgegangen. Derzeit könnten die dienstlichen Anforderungen nur auf freiwilliger Basis (Opt-Out-Regelung) erfüllt werden. Dieser Ausnahmesituation werde durch eine eigene Vergütung Rechnung getragen (s. BR-Drs. 50/13, S. 19). Auf Empfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (s. Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 17/13134) wurde die Norm so gefasst, wie sie in Kraft getreten ist. Mit der eingefügten Regelung eines Ausgleichs für Wochenarbeitszeiten bis zu 48 Stunden solle der Übergang dahin abgefedert werden (s. die Begründung, BT-Drs. 17/13134, S. 6). 7 Der Kläger erhält ab dem 1. August 2013 eine Vergütung für die von ihm geleistete Mehrarbeit, die sich nach § 79 BBesG richtet. 8 Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 widersprach er den Bezügeabrechnungen seit August 2013. Mit der Neuregelung reduziere sich die ihm gewährte Vergütung. Das verstoße gegen das Alimentationsprinzip. Denn wenn seine Alimentation zuvor amtsangemessen gewesen sei, so könne sie es nunmehr nicht mehr sein. Zudem stehe er sich gegenüber anderen Beamten schlechter, die nur 41 Stunden Dienst leisteten. Es liege ferner ein Verstoß gegen Europarecht vor. Denn die Bereitschaft, mehr Dienst zu leisten, erfolge unter dienstlichem Druck. Zudem zwinge die Vergütungseinbuße dazu, bis zu 54 Stunden Dienst zu leisten. 9 Die Beklagte fasste diesen Schriftsatz als Antrag auf Bewilligung höherer Bezüge auf, den sie mit Bescheid vom 5. September 2014 ablehnte. 10 Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 zurückgewiesen. Neben der Vergütung nach § 79 BBesG sei keine weitere zulässig. 11 Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Besoldung. Er rügt einen Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 GG wegen Arbeitszeitverlängerung. Seine Arbeitszeit werde erhöht und gleichzeitig seine Vergütung reduziert. Eine Anhebung der Arbeitszeit auf 48 Stunden zum Zwecke der weiteren Anhebung auf 54 Wochenstunden sei verfassungswidrig. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich folgern, dass es sich um eine unzulässige Dauerlösung handele. Die Erhöhung auf 54 Wochenarbeitsstunden führe zu Gesundheitsgefahren. Der Kläger sieht ferner einen Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 GG in der Kürzung seiner Alimentation. Die neue gesetzliche Regelung bewirke ein konstantes Absinken seiner Vergütung, ohne die Möglichkeit zum Ausgleich, und damit eine greifbare Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Entwicklung. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei das ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Der früheren dauerhaften Mehrarbeitsvergütung komme Besoldungsrang zu. Sie sei als Alimentation schützenswert. Ein weiterer Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 GG sei in seiner Unteralimentation zu sehen. Bei Feuerwehrleuten ergebe sich eine Reduzierung des Lebensstandards, da die früheren Zahlungen im Rahmen der Mehrarbeitsvergütung wegfielen. Ohnehin sei die Besoldung in den Gruppen A 7 sowie A 8 nicht mehr verfassungskonform. Dies zeige eine Musterklage der Vereinigung der Ver-waltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu rügen sei sodann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten. Feuerwehrleute müssten ohne sachlichen Grund höhere Arbeitszeiten erbringen, die überdies nicht kompensiert würden. Dies stelle eine Schlechterstellung gegenüber Beamten dar, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nur 41 Stunden betrage. Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege in den unterschiedlichen Stundensätzen. Denn Beamte, die die Opt-Out-Regelung, unterschrieben hätten, erhielten auch bezogen auf die 48 Stunden eine höhere Vergütung wegen der Schichtbezogenheit derselben. Ferner sei ein Verstoß gegen Europarecht zu rügen. Denn die Entscheidung für die Opt-Out-Regelung sei nicht freiwillig. Neben dem wirtschaftlichen Druck sei der dienstliche Druck zu berücksichtigen, der dadurch entstehe, dass bevorzugt Beamte versetzt werden sollten, die von dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht hätten. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 1. den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 aufzuheben; 14 2. festzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist; 15 3. das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht sowie gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält dem Kläger zunächst den Zweck der Regelung in § 79 Abs. 1 BBesG entgegen. Es solle gerade die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit abgefedert werden. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liege darin nicht. Dieses knüpfe am Statusamt an und umfasse Vergütungen wegen höherer Dienstzeiten nicht. Aus Gewohnheitsrecht könne sich kein Vergütungsanspruch ergeben. Eine Ungleichbehandlung von Beamten mit bzw. ohne Opt-Out-Regelung bestehe nicht. Die Vergütung für den von der Opt-Out-Regelung umfassten Teil der Dienstzeit dürfe nicht auf den Dienst innerhalb der regelmäßigen 48 Stunden pro Woche angerechnet werden. Die Einwände des Klägers gegen die Freiwilligkeit der Opt-Out-Vereinbarung überzeugten nicht. Dies gelte insbesondere für den Hinweis auf die Versetzbarkeit von Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit nur 48 Stunden betrage. Denn Bundesbeamte könnten jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzt werden. 19 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.); eine Aussetzung des Verfahrens und eine Anrufung des Bundesverfassungsgericht oder des Europäischen Gerichtshofs kommen nicht in Betracht (III.). 21 I. 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation nicht subsidiär gegenüber einer Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 23 Denn auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sie müssen ihren Alimentationsanspruch mit einer Klage auf Feststellung geltend machen, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Stellt das Verwaltungsgericht dies fest, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Besoldungsvorschrift einholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29). Eine solche Konstellation ist hier gegeben. 24 Derzeit kann der Kläger eine Vergütung für den über seine frühere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Dienst nur in dem in § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) normierten Umfang erhalten. Um eine darüber hinausgehende Vergütung zu erlangen, ist in einem ersten Schritt erforderlich, diese Vorschrift für verfassungswidrig zu erklären. Bis dahin steht einem weitergehenden Vergütungsanspruch § 2 Abs. 1 i.V.m. § 79 BBesG entgegen. Nach der ersten Norm wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt. Zur Besoldung im Sinne dieses Gesetzes gehört auch die Vergütung nach § 79 BBesG. Dort ist sie für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren in Bezug auf die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden bzw. auf 54 Stunden abschließend geregelt. II. 25 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)). Denn das Einkommen des Klägers ist nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Es verstößt weder gegen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation, der sich aus den in Artikel 33 Abs. 5 GG erwähnten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ableitet (1.) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG (2.). Überdies lässt sich ein Verstoß gegen Europarecht nicht feststellen (3.). 26 1. Ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf amtsangemessene Alimentation liegt nicht vor. 27 a) Ein solcher ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus einer durch § 79 BBesG bewirkten Arbeitszeitverlängerung. Denn diese Vorschrift legt selbst keine Arbeitszeitverlängerung fest, sondern setzt eine solche vielmehr voraus. Der Einwand des Klägers, seine Arbeitszeit sei verlängert worden, obschon die Vergütung reduziert worden sei, überzeugt nicht. Im Gegenteil wird in § 79 BBesG gerade eine Vergütung für die verlängerte Arbeitszeit normiert. Schließlich stößt die Verlängerung der Arbeitszeit als solche nicht auf Bedenken. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV). Die Ermächtigung zu dieser Verordnung ergibt sich aus § 87 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbeamten-gesetzes (BBG). Nach § 13 Abs. 1 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden angehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 kann die Arbeitszeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf bis zu 54 Stunden verlängert werden. Die Möglichkeit zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst findet sich überdies in § 87 Abs. 2 BBG. 28 Der Einwand des Klägers, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AZV erforderliche Erklärung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 54 Stunden sei nicht freiwillig erfolgt, greift nicht durch. Denn er konnte und kann diese Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Satz 3 AZV). 29 b) Ein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz wegen Einkommenskürzung liegt nicht vor. 30 Anknüpfungspunkt ist insofern die geringere Vergütung, die der Kläger nunmehr in Bezug auf den über 40 Wochenstunden hinausgehenden Dienst erhält. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 AZV betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor dem 1. August 2013 beim Kläger 40 Stunden. Durch die Heraufsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden erhielte er anders als zuvor für den zwischen 40 und 48 Wochenstunden geleisteten Dienst an sich keine Mehrarbeitsvergütung mehr. Um diese finanzielle Einbuße abzufedern, wird nach § 79 Abs. 1 BBesG übergangsweise eine Vergütung gewährt, die allerdings geringer als die frühere bemessen ist; daneben kann keine weitere Vergütung gewährt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (BMVergV)). 31 Diese Verringerung kann aber ebenso wie die Neuregelung der Vergütung für den zwischen 48 bis 54 Wochenarbeitsstunden geleisteten Dienst keinen Verstoß gegen den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation begründen, weil die Mehrarbeitsvergütung kein Bestandteil der Alimentation ist. Diese besteht aus dem Grundgehalt, dem Ortszuschlag, Stellenzulagen, Sonderzuwendungen und Einmalzahlungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 93; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 56). Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden – wie bei der Mehrarbeitsvergütung – kann nicht von der Alimentation umfasst sein, da letztere grundsätzlich die Gegenleistung für den vollen Einsatz der Beamten ist und somit dem Grunde nach nicht nach der Dauer der Arbeitszeit bemessen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 9/03 –, juris, Rn. 10). Überdies ist die Mehrarbeitsvergütung als Ersatz für nicht gewährte Dienstbefreiung gedacht. Denn nach § 88 Satz 2 und 4 BBG ist den Beamten grundsätzlich für geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf entsprechende Vergütung bestehen. Die Dienstbefreiung wiederum ist nicht vom Begriff der Alimentation umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 – II D 54.68 –, juris, Rn. 37). 32 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf Bestandsschutz wegen des früheren Zustandes berufen. Dem steht entgegen, dass die entsprechende Handhabung rechtswidrig war; sie beruhte auf einer rechtswidrigen Anordnung der Mehrarbeit (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 18. März 2015 – 2 K 463/14.KO –, m. w. N.), was der Kläger selbst moniert hat. Auf eine rechtswidrige Regelung durfte er sich nicht verlassen. Zudem ist in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 1 BBesG zu sehen, wonach die Besoldung durch Gesetz zu regeln ist. Eine solche Regelung kann nicht durch Gewohnheitsrecht ersetzt werden. 33 Schließlich steht der Annahme einer verfassungswidrigen Einkommenskürzung entgegen, dass der Gesetzgeber die Alimentation aus sachlichen Gründen moderat kürzen dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., Rn. 128). Ein sachlicher Grund wäre hier in der Beseitigung des früheren rechtswidrigen Zustandes zu sehen. Insoweit hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nicht zu erkennen, zumal die Gehaltseinbußen der betroffenen Feuerwehrleute über die Regelung in § 79 Abs. 1 BBesG abgefedert werden. 34 c) Eine Unteralimentation des Klägers, in der ein Verstoß gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn gesehen werden könnte, besteht nicht. 35 Zwar trifft den Beamten keine Pflicht zur Darlegung des Verfassungsverstoßes (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 K 454/13.KO – juris, Rn. 23). Er muss also insbesondere nicht im Einzelnen belegen, woraus sich die verfassungswidrige Unteralimentation im Vergleich zum Lebensstandard von Nichtbeamten ergibt. Umgekehrt muss das Gericht keine Ermittlungen ins Blaue hinein dazu anstellen, ob eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt. Es muss also insbesondere nicht auf die bloße Behauptung des jeweiligen Beamten hin, er werde nicht ausreichend alimentiert, Vergleichsberechnungen anstellen. Diese sind nur angezeigt, wenn ein Ansatzpunkt benannt oder erkennbar ist, weshalb der Beamte nicht ausreichend besoldet oder versorgt sein könnte. 36 Hier stützt der Kläger seine Behauptung, er werde zu niedrig alimentiert, ausschließlich auf das Abstandsgebot. Danach kann von einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausgegangen werden, wenn die Besoldung bzw. Versorgung des Beamten den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf nicht um 15 % übersteigt. Umgekehrt lässt ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O, Rn. 57). 37 Der Kläger meint, eine Unteralimentation aus einer Musterklage der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen (s. www.nordrhein-westfalen.bbvr.de) ableiten zu können, in der sich eine Vergleichsberechnung für einen Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 3, verheiratet, 2 Kinder) findet. Nach dieser Berechnung liegt das Jahreseinkommen jenes Oberbrandmeisters um weniger als 15 % oberhalb des Nettoeinkommens einer „Sozialhilfefamilie“. Umgekehrt geht die Musterklage von der Wahrung des Abstandsgebots aus, sofern das Gehalt darüber liegt. Ausgehend von dieser Musterberechnung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall des Klägers das Abstandsgebot nicht gewahrt ist. So ging die Musterberechnung von einem Bruttogehalt in Höhe von etwa 2.600,-- € monatlich aus, ohne Stellenzulagen zu berücksichtigen. Das Gehalt des Klägers lag jedoch bereits vor seiner Beförderung (Besoldungsstufe A 7, Stufe 8) deutlich darüber, nämlich bei 2.706,86 €, zu der noch die Feuerwehrzulage in Höhe von 133,75 € zu rechnen ist. Damit übersteigt das Gehalt des Klägers deutlich die Gehaltssumme, bei der die Musterklage von einer Wahrung des Abstandsgebots ausgeht. 38 Zum selben Ergebnis kommt folgende – überschlägige – Vergleichsberechnung: Ausgehend von den Sozialhilfe-Regelsätzen in Rheinland-Pfalz für Erwachsene (360,-- €) und Kinder im Alter derjenigen des Klägers (267,-- €) und unter Hinzuziehung des Mietansatzes aus der oben genannten Musterberechnung errechnet sich für die Familie des Klägers ein Mindestbedarf von 2.112,-- €. Dem stehen derzeit Nettobezüge des Klägers in Höhe von 3.504,27 € entgegen. Damit besteht ein ausreichender Abstand zum sozialhilferechtlichen Bedarf. 39 Für eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers wegen einer Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung ist hier nichts ersichtlich. Der Kläger meint, dies auf den Wegfall der Mehrarbeitsvergütung alten Zuschnitts stützen zu können. Bei der Frage der Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung ist jedoch ausschließlich auf die Alimentation als solche abzustellen, zu der die Mehrarbeitsvergütung nicht gehört. 40 2. Die Besoldung des Klägers verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. 41 a) Eine solche gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung kann er nicht aus den Unterschieden zwischen seiner Arbeitszeit und denen anderer Beamten herleiten. Vorab ist anzumerken, dass sich die vorliegende Klage auf das Einkommen und nicht auf die Arbeitszeit bezieht. Der Kläger hat sich bisher nach Aktenlage nicht unmittelbar gegen die Festsetzung der Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden gewehrt. Ferner hat er bis dato von der ihm in § 13 Abs. 2 Satz 3 AZV eröffneten Möglichkeit des Widerrufs der Opt-Out-Erklärung keinen Gebrauch gemacht. Auf eine dienstzeitrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die zwar 48 Wochenstunden, jedoch keine 54 Wochenstunden Dienst leisten, kann der Kläger sich somit nicht berufen, da er diese Ungleichbehandlung jederzeit selbst bereinigen kann. 42 Aus den unterschiedlichen Arbeitszeiten ergibt sich zudem kein Ansatz für eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung, die gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Beamte mit gleichem Gehalt die gleiche Arbeitszeit leisten müssten. Dies ergibt sich erneut aus dem Zweck der Alimentation. Das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgeleitete Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten samt Familie angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach seiner Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnissen und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – juris, Rn. 67). Anknüpfungspunkt ist danach das Amt und nicht die Arbeitszeit. Zudem wird der Kläger als Angehöriger der Bundeswehrfeuerwehr gegenüber sonstigen Beamten, für die gemäß § 13 Abs. 1 AZV die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden festgesetzt wird, günstiger gestellt. Denn er hat den sich aus § 79 Abs. 1 BBesG ergebenden Vergütungsanspruch, sonstige Beamte mit derselben wöchentlichen Arbeitszeit hingegen nicht. 43 b) Eine verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlung ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der unterschiedlichen normativen Behandlung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 48 Stunden im Vergleich zu der darüber hinausgehenden. 44 Der Kläger sieht ein Problem darin, dass die in § 79 Abs. 2 BBesG vorgesehene Vergütung für Dienstzeiten, die über 48 Wochenarbeitsstunden liegen, sich gleichsam rechnerisch auf die Dienstzeiten bis zu 48 Wochenarbeitsstunden auswirkt. Dadurch würden die Beamten, die die Opt-Out-Erklärung unterschrieben hätten und bis zu 54 Stunden Dienst leisteten, in Bezug auf die Regelarbeitszeit von 48 Stunden besser gestellt als diejenigen Beamten, die keine Opt-Out-Erklärung abgegeben hätten. Zunächst ist anzumerken, dass der Kläger selbst die Opt-Out-Erklärung unterschrieben hat, also von der angenommenen Ungleichbehandlung profitiert. Eine solche Ungleichbehandlung liegt indes nicht vor. Denn die nach § 79 Abs. 2 BBesG gewährte Vergütung kann nicht zu derjenigen nach § 79 Abs. 1 BBesG in Bezug auf die Regelarbeitszeit addiert werden. Die Vergütung nach § 79 Abs. 2 BBesG ist die Gegenleistung für Dienste, die über die Regelarbeitszeit hinaus erbracht werden. Sie setzt damit zwar inhaltlich voraus, dass der jeweilige Beamte zuvor seine Regelarbeitszeit erbringt. Vergütet wird aber ausschließlich das „Mehr“ an Arbeitsleistung. Insofern besteht eine Trennung zwischen dieser Vergütung und derjenigen nach § 79 Abs. 1 BBesG, die lediglich als Abfederung für die Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gedacht ist (s. BT-Drs. 17/13134, S. 6). Unschädlich ist, dass die Vergütung nach § 79 Abs. 2 BBesG an den Dienstschichten anknüpft. Das ist ein Berechnungsfaktor, den der Gesetzgeber auch anders hätte wählen können. 45 3. Die Besoldung des Klägers ist nicht europarechtswidrig. 46 Ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie; a.F. bzw. n.F.) liegt nicht vor. Er scheidet schon deshalb aus, weil die Arbeitszeitrichtlinie keine Regelungen zur Beamtenbesoldung enthält. Sie verhält sich ausschließlich zur Arbeitszeit. Vorliegend wendet sich der Kläger jedoch nicht gegen seine Arbeitszeit, sondern rügt eine aus seiner Sicht zu niedrige Besoldung. 47 Ein Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie liegt zudem inhaltlich nicht vor. Insbesondere sind die Regelungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit nicht verletzt. Diese liegt nach Artikel 6 Nr. 1 der Richtlinie a.F. bei 48 Stunden und kann nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b i) verlängert werden, sofern sich der Arbeitnehmer dazu bereit erklärt und ihm keine Nachteile entstehen, wenn er nicht zu Mehrarbeit bereit ist (s. auch § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 AZV). Hier hat sich der Kläger dazu bereit erklärt, mehr als 48 Wochenstunden Dienst zu leisten. Es ist nicht zu erkennen, dass ihm Nachteile entstünden, wenn er diese Bereitschaft revidieren würde. Relevante wirtschaftliche Nachteile sind nicht zu sehen, da er seine am Statusamt anknüpfende Besoldung weiter erhielte und überdies noch die Vergütung nach § 79 Abs. 1 BBesG für die erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit bekäme. Nachteile dienstlicher Art von ausreichender Relevanz sind ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn Beamte, die die Opt-Out-Erklärung nicht unterzeichnet haben, bevorzugt versetzt würden, läge darin kein gravierender Nachteil. Denn Bundesbeamte müssen jederzeit mit einer Versetzung aus dienstlichen Gründen rechnen. 48 Gleiches gilt in Bezug auf die Arbeitszeitrichtlinie n.F.. Die Voraussetzungen für die Opt-Out-Vereinbarung sind gleich geblieben. Sie findet sich in Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a und b, während in Artikel 6 Buchstabe b die Begrenzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden geregelt ist. III. 49 Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 79 BBesG gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG oder zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einem etwaigen Verstoß von § 79 BBesG gegen die Arbeitszeitrichtlinie gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die Kammer entweder von der Verfassungswidrigkeit der Norm oder von einem Verstoß gegen Unionsrecht ausginge. Beides ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. 50 Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Berufung zum Urteil der Kammer vom 18. März 2015 (a.a.O.) ist nicht angezeigt. Dies würde gemäß § 94 VwGO voraussetzen, dass die Entscheidung im dortigen Verfahren ganz oder zum Teil vorgreiflich für das hiesige wäre. Davon ist nicht auszugehen. Das hiesige Verfahren beschäftigt sich mit der „neuen“ Rechtslage, die durch § 79 BBesG geschaffen wurde. Diese Rechtslage ist für das genannte Berufungsverfahren ohne Bedeutung. IV. 51 Der Kläger hat als Unterlegener gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 52 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 53 Von der Zulassung der Berufung sieht die Kammer ab, da kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Vor allem misst sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung bei. 54 Beschluss 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.631,04 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).