Urteil
5 K 149/16.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2016:0729.5K149.16.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Aufhebung der Beurteilung des Klägers durch Entscheidung des Beklagten vom 12. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung. 2 Der am ... 1969 geborene Kläger steht als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) an der Berufsbildenden Schule (BBS) ... im Dienst des beklagten Landes. 3 Unter dem 24. November 2014 erstellte der Schulleiter der BBS ... eine dienstliche Beurteilung über den Kläger für den Beurteilungszeitraum November 2012 bis November 2014. Die Beurteilung schloss mit der Gesamtpunktzahl 297 Rohpunkte, Punktwert 15, Notenstufe A, ab. In den Bereichen Unterrichtsplanung, -gestaltung und -ertrag erhielt der Kläger jeweils den Höchstwert von 15 Punkten. Die Beurteilung wurde ihm am selben Tag eröffnet. 4 Die Beförderungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrkräfte des Landes Rheinland-Pfalz werden nach den Richtlinien des seinerzeitigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vergeben. Danach werden nach Bildung eines Pools für bestimmte Gruppen von Lehrkräften die verbleibenden Beförderungsmöglichkeiten zu 80 % unmittelbar auf die einzelnen Schulen verteilt (1. Sektor) und zu 20 % im Rahmen eines landesweiten Vergleichs nach dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vergeben (2. Sektor). 5 Der Kläger war nach dem Gesamtergebnis seiner Beurteilung für eine Beförderung im Sektor 1 vorgesehen. 6 Im Rahmen des Beförderungsgeschehens für Studienrätinnen und Studienräte zum 18. Mai 2015 stoppte die ADD im Februar 2015 das Beförderungsverfahren an insgesamt fünf berufsbildenden Schulen, darunter die BBS ..., und leitete ein Überprüfungsverfahren ein. Hintergrund dieser Entscheidung war eine vom Beklagten an diesen Schulen festgestellte Häufung von Spitzenbeurteilungen und damit einhergehenden Beförderungen in den Jahren 2009 bis 2014. Die Schulaufsicht führte zunächst Gespräche mit dem Beurteiler des Klägers sowie weiteren Mitgliedern der Schulleitung. In dem Gespräch ging es um Korrekturen der Beurteilungsergebnisse. Die Schulleitung erklärte jedoch, sie halte an den vorgenommenen Bewertungen fest. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben der ADD vom 23. März 2015 um Mitteilung gebeten, ob er an einem Überprüfungsverfahren teilnehmen wolle oder ob er auf eine Beförderung zum 18. Mai 2015 verzichte und einer Aufhebung seiner nach dem 17. Mai 2014 erstellten Beurteilung zustimme. 7 Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte der Kläger mit, dass er mit einer Überprüfung oder Aufhebung seiner Beurteilung vom 24. November 2014 nicht einverstanden sei und auch auf eine Beförderung nicht verzichte. 8 Am 11. Juni 2015 führten zwei Schulaufsichtsbeamte einen Unterrichtsbesuch bei dem Kläger durch. In dem Formular „Bewertung einer Unterrichtsstunde“ beurteilten sie die Planung des Unterrichts mit 9 Punkten, dessen Gestaltung mit 10 Punkten und den Unterrichtsertrag mit ebenfalls 10 Punkten. In der Begründung heißt es, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers erscheine zu hoch. Der Kläger verwende eine sehr stark vorstrukturierte Unterrichtskonzeption, die Schülerselbständigkeit nur bedingt zulasse. Er sei zum Teil dominierend in den Kommunikationsprozessen; fachliche Unschärfen würden zudem nicht hinreichend geklärt. 9 Nach vorheriger Anhörung hob die ADD mit Bescheid vom 12. August 2015 die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 24. November 2014 auf und ordnete die Erstellung einer neuen Beurteilung durch einen Schulaufsichtsbeamten an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Dienstaufsicht über die Schulleiter umfasse auch die Prüfung von dienstlichen Beurteilungen. Bei dem Kläger bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung, da er als Lehrkraft an der BBS ... beurteilt worden sei, bei der im landesweiten Vergleich in den vergangenen Jahren wiederholt überdurchschnittlich gute Beurteilungen ausgesprochen worden seien. Zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe komme ein 3-Stufen-System zur Anwendung. Auf der ersten Stufe suche man zunächst Kontakt mit den Beurteilern. Verblieben danach noch Zweifel, verschaffe sich die Schulaufsichtsbehörde eigene Eindrücke, etwa durch Einsicht in die Personalakte und/oder einen Unterrichtsbesuch. Je nach Ergebnis könne als Stufe 3 die Beurteilung aufgehoben und durch die Schulaufsicht neu erstellt werden. Aufgrund des Unterrichtsbesuchs ergebe sich in den drei bewerteten Bereichen (Planung, Gestaltung, Ertrag) eine Differenz von 62 Rohpunkten; dieser erhebliche Unterschied erhärte die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung vom 24. November 2014. 10 Gegen den Bescheid vom 12. August 2015 legte der Kläger unter dem 8. September 2015 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Beurteilung vom 24. November 2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus reichten für die Aufhebung einer Beurteilung die im Rahmen eines 45-minütigen Unterrichtsbesuchs gewonnenen Eindrücke nicht aus. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach §§ 96 ff. SchulG werde die Schulaufsicht von der ADD ausgeübt. Im Rahmen dieser die Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle umfassenden Fachaufsicht komme der Aufsichtsbehörde auch ein Selbsteintrittsrecht zu. Vorliegend bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen unter anderem an der BBS ..., da dort überdurchschnittlich viele Beurteilungen im Spitzenbereich vergeben worden seien. Bei dem Kläger bestehe ein Missverhältnis zwischen der Einschätzung der Schulaufsichtsbeamten und dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung vom 24. November 2014. Der Unterrichtsbesuch stelle eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar, zumal auch weitere Erkenntnisquellen wie etwa der Inhalt der Personalakte des Klägers berücksichtigt worden seien. Für die Neuerstellung der Beurteilung durch den Schulaufsichtsbeamten sei ein weiterer Unterrichtsbesuch beabsichtigt. 12 Der Kläger hat am 12. Februar 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung. Ein Selbsteintrittsrecht der Schulaufsicht zur Aufhebung einer vom Schulleiter über eine Lehrkraft erstellte Beurteilung lasse sich § 96 SchulG nicht entnehmen. Ziffer 2.6.4 der Beurteilungs-VV betreffe nur die originäre Erstellung von Beurteilungen, nicht deren Aufhebung. Im Übrigen handele es sich um eine untergesetzliche Vorschrift. Unabhängig davon liege auch kein „besonderer Fall“ im Sinne von Ziffer 2.6.4 vor. Das Vorgehen des Beklagten sei darüber hinaus unverhältnismäßig, insbesondere habe es der Beklagte unterlassen, dem Schulleiter zunächst eine konkrete Anweisung zu erteilen, wie er die dienstliche Beurteilung zu erstellen habe. Schließlich fehle es für eine Aufhebung der Beurteilung auch an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, da ein einmaliger Unterrichtsbesuch, bei dem die Schulaufsichtsbeamten zudem eine Reihe von Merkmalen als „nicht beurteilbar“ angesehen hätten, den Vorgaben der Beurteilungs-VV (Ziffer 1.3.2) widerspreche. 13 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2016 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 96 und 97 SchulG. Im Rahmen der Dienstaufsicht sei der Dienstherr verpflichtet, durch die Aufhebung unzutreffender Beurteilungen bzw. eine Neubeurteilung die landesweite Chancengleichheit sicherzustellen. Zwar enthalte die Beurteilungs-VV keine unmittelbare Aussage zur Aufhebung und Abänderung von Beurteilungen durch die Schulaufsicht, dies stelle aber eine Selbstverständlichkeit dar. Hiervon gehe auch Ziffer 2.6 Beurteilungs-VV aus. Die Aufhebung basiere schließlich auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Es sei für die Aufhebung der Beurteilung nicht erforderlich, dass der Schulaufsichtsbeamte den Kläger aus eigener Anschauung kenne. Auch reiche es für die Aufhebung der Beurteilung aus, dass die Schulaufsicht Gespräche mit dem Schulleiter geführt, die Personalakte des Klägers beigezogen und schließlich einen Unterrichtbesuch durchgeführt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (drei Hefte) sowie die Personalakten des Klägers (ein Heft) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Die Entscheidung des Beklagten vom 12. August 2015, die Beurteilung des Klägers vom 24. November 2014 aufzuheben, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2016 aufzuheben. Damit lebt die über den Kläger erstellte Beurteilung vom 24. November 2014 wieder auf. 19 Der Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung von Amts wegen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit abzuändern (1.). Die von dem Beklagten mit der angegriffenen Aufhebung getroffene Entscheidung ist aber rechtswidrig und kann deshalb keinen Bestand haben (2.). 20 1. Der Beklagte geht zunächst zutreffend davon aus, dass ihm im Falle einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung eine Abänderungsbefugnis zukommt. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Befugnis aus den Regelungen über die Schulaufsicht (§ 96 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, § 97 Schulgesetz [SchulG]) in Verbindung mit Ziff. 2.6.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 8. März 2002 (GAmtsbl. 2002, S. 247) über die Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren (Beurteilungs-VV) folgt oder ob als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung als „actus contrarius“ zur Beurteilung die Vorschriften der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG i. V. m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG]) in entsprechender Anwendung heranzuziehen sind (vgl. dazu jüngst BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 2 A 4.15 –, juris, Rn. 16). In der Rechtsprechung ist jedenfalls anerkannt, dass die Schulaufsicht dazu berufen ist, eine als rechtswidrig erkannte Beurteilung abzuändern und damit zugleich die ursprünglich erstellte Beurteilung aufzuheben (im Ergebnis auch VG Mainz, Urt. v. 26.11.2003 – 7 K 1377/02.MZ –; VG Trier, Urt. v. 13.07.2006 – 1 K 159/06.TR –). 21 2. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 24. November 2014 sind vorliegend aber nicht gegeben. Der Beklagte hat seine Entscheidung, wonach die Beurteilung des Klägers wegen eines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs rechtswidrig sei, auf eine nicht hinreichend tragfähige Entscheidungsgrundlage gestützt. 22 Die statistische Betrachtung über die Anzahl der in den einzelnen berufsbildenden Schulen des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2009 im Sektor 2 realisierten Beförderungen von Lehrkräften zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) mag Anlass geben, den Ursachen für eine Häufung von Spitzenbeurteilungen an einzelnen Schulen nachzugehen. Sie lässt – hiervon geht letztlich auch der Beklagte aus – für sich genommen aber keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu. 23 Der Beklagte hat seine Aufhebungsentscheidung daher maßgeblich auf den am 11. Juni 2015 durchgeführten Unterrichtsbesuch bei dem Kläger gestützt. Dieser Unterrichtsbesuch war aber nicht geeignet, dem Beklagten Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 24. November 2014 zu verschaffen, da er außerhalb des Beurteilungszeitraums erfolgte. In einer dienstlichen Beurteilung ist insbesondere die fachliche Leistung des Beamten nachvollziehbar darzustellen; Bezugspunkt dieser Leistungsbewertung ist dabei immer die gezeigte Leistung im jeweiligen Beurteilungszeitraum (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 73; VG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.2010 – 10 K 2323/10 –, juris, Rn. 26). Für die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung als actus contrarius zur Beurteilung selbst gelten daher dieselben Maßstäbe. Zur Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Kläger innerhalb des Beurteilungszeitraums (November 2012 bis November 2014) erbracht hat, gibt daher der Unterrichtsbesuch, der über ein halbes Jahr nach der Erstellung der Beurteilung und etwa einen Monat nach dem Beförderungstermin (18. Mai 2015) lag, nichts her. 24 Darüber hinaus stellt ein einmaliger Unterrichtsbesuch auch keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Aufhebung der Beurteilung vom 24. November 2014 dar, sollte eine isolierte Aufhebung ohne gleichzeitige bzw. zeitnahe Neubeurteilung vor dem Gebot der Lückenlosigkeit dienstlicher Beurteilungen (vgl. nur OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26.06.2012 – 2 B 10469/12.OVG –, juris, Rn. 19, m. w. N.) sowie dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz) überhaupt zulässig sein. Nach Ziffer 1.3.2 Beurteilungs-VV muss sich die Beurteilung aus dem Gesamteindruck ergeben, den die oder der Beurteilende durch eingehende Kenntnis von der zu beurteilenden Lehrkraft erworben hat; einzelne Kontakte oder punktuelle Einblicke in die Arbeit der Lehrkraft reichen dagegen nicht aus. Aus diesem Grund führt der Beurteilende für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der Regel mehrere Unterrichtsbesuche durch. Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, solange „nur“ die Aufhebung einer Beurteilung im Raum stehe, genüge ein Unterrichtsbesuch, wohingegen im Rahmen der Neubeurteilung ein zweiter Besuch durchgeführt werde. Sind für die (erstmalige) Erstellung einer dienstlichen Beurteilung bereits regelmäßig mehrere Unterrichtsbesuche nötig, so muss dies erst recht gelten, wenn für den maßgeblichen Zeitraum bereits eine Beurteilung durch den zuständigen Beurteiler vorliegt und die darin über den Beamten bereits getroffene und ihm förmlich eröffnete Einschätzung nachträglich außer Kraft gesetzt werden soll. Hinzu kommt, dass dieser einzige durchgeführte Unterrichtsbesuch zwei Tage vor Beginn der Sommerferien und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, an dem Einsatz und die Aufmerksamkeit der Schüler regelmäßig herabgesetzt sein dürften. 25 Soweit der Beklagte schließlich ausführt, vor seiner Entscheidung habe er noch weitere Erkenntnisquellen (insbesondere die Personalakte des Klägers) herangezogen, verfängt auch dieser Einwand nicht. Weder der Entscheidung vom 12. August 2015 noch dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers auf Umstände gestützt wurde, die der Beklagte aus sonstigen Erkenntnisquellen gewonnen hatte. Maßgeblich für die Aufhebung der Beurteilung vom 24. November 2014 war ausweislich der hierfür gegebenen Begründung vielmehr allein die (schlechtere) Bewertung des Klägers in den Bereichen Unterrichtsplanung, -gestaltung und -ertrag aufgrund des Unterrichtsbesuchs vom 11. Juni 2015. 26 Nach alledem war der auf die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 12. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2016 gerichteten Klage stattzugeben. 27 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 28 Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor. Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt.