Urteil
4 K 52/16.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2016:0818.4K52.16.KO.0A
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin die Schülerbeförderungskosten zum A...-Gymnasium in B... für das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Schülerbeförderungskosten. 2 Die im Juli 2002 geborene Klägerin wohnt zusammen mit ihrer am ... Juni 2005 geborenen Schwester, der Klägerin in dem Verfahren 4 K 51/16.KO, und ihrem 1999 geborenen Bruder gemeinsam mit ihren Eltern in N... Die Geschwister besuchen alle das A...-Gymnasium in B..., eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 28 des Privatschulgesetzes Rheinland-Pfalz (PrivSchG). 3 Auf entsprechenden Antrag übernahm die Beklagte seit Beginn des Schulbesuchs im Schuljahr 2012/2013 für die Klägerin die Fahrtkosten nach B... durch Ausgabe entsprechender Fahrkarten für den Personennahverkehr. Der Bruder besucht seit dem Schuljahr 2009/2010 ebenfalls das A...-Gymnasium; die Fahrtkosten werden seitdem von dem Beklagten übernommen. 4 Für die Schwester, die Klägerin in dem Verfahren 4 K 51/15.KO, wurde Anfang März 2015 ein Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten für den Besuch des A...-Gymnasiums ab dem Schuljahr 2015/16 gestellt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. April 2015 ab. 5 Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte auch die (Weiter-)Gewährung von Schülerbeförderungskosten für die Klägerin erstmals ab dem Schuljahr 2015/2016 ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus, es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die für das Schuljahr 2012/13 ausgesprochene und für die folgenden Schuljahre 2013/14 und 2014/15 beibehaltene Kostenübernahme rechtswidrig gewesen sei, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt seien. Schülerfahrtkosten seien nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann zu übernehmen, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn er sich als besonders gefährlich erweise oder aber der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der jeweils gewählten Schulform länger als 4 km sei. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegen Schule seien Kosten nur insoweit zu übernehmen, als sie auch bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule seien nur Schulen der jeweiligen Schulform mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Danach sei festzustellen, dass bei der von der Klägerin gewählten ersten Fremdsprache Englisch die nächstgelegene Schule im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen das private Gymnasium C... Schule in D... sei; der kürzeste Fußweg von der Wohnung dorthin betrage aber weniger als 4 km und sei auch nicht als besonders gefährlich einzustufen. 6 Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Widerspruch und trug vor, bei der C... Schule erfolge die Beschulung monoedukativ, d.h., dort würden ausschließlich Mädchen aufgenommen; dies komme für sie als Eltern nicht in Frage und stelle keine Alternative zur Beschulung an dem A...-Gymnasium dar. Im Übrigen wäre eine Anmeldung der Klägerin und ihrer Schwester dort nach Erhalt der ablehnenden Bescheide vom 29. April 2015 auch gar nicht mehr möglich gewesen, da die Anmeldeverfahren bereits abgeschlossen gewesen seien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Bruder ebenfalls das A...-Gymnasium besuche und auch weiterhin aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr erhalte; darin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. 7 Mit E-Mail vom 15. September 2015 teilte die C... Schule mit, dass eine Aufnahme der Klägerin bei rechtzeitiger Anmeldung möglich gewesen wäre. 8 Die Beklagte führte im Widerspruchsverfahren aus, maßgeblich sei, dass der Schulweg von der Wohnung der Klägerin zur nächstgelegenen Schule, der C... Schule, weder länger als 4 km, noch besonders gefährlich sei. Das A...-Gymnasium könne nicht als nächstgelegene Schule angesehen werden, da es insoweit allein auf die Schulform sowie die gewählte erste Fremdsprache ankomme. Von der Rechtsprechung sei entschieden, dass es bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule auf eine Schwerpunktsetzung nicht ankomme. Der Wunsch der Eltern, ihre Töchter auf einer koedukativen Privatschule beschulen zu lassen, sei vergleichbar mit der Wahl einer Schwerpunktschule. Maßgeblich sei somit allein, dass es sich bei der C... Schule um ein Gymnasium mit erster Fremdsprache Englisch handele, das Mädchen aufnehme und die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung dort angenommen worden wäre. 9 Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 zurück und führte im Wesentlichen aus, gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 PrivSchG gelte für die Beförderung der Schüler von Schulen, die – wie hier das A...-Gymnasium – Beiträge nach § 8 PrivSchG erhielten, die Regelung des § 69 SchulG über die Schülerbeförderung entsprechend. Das Tatbestandsmerkmal der „nächstgelegenen Schule" sei nach dem Wortlaut zu verstehen als die nächstgelegene Schule einer der Schularten, die in § 69 Abs. 1 S. 2 SchulG genannt seien. Welche die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart sei, beurteile sich nach der gewählten ersten Fremdsprache; dies sei im Falle der Klägerin Englisch. Damit sei die nächstgelegene (Privat-)Schule die C... Schule. Der Wunsch nach einer koedukativen Beschulung, wie sie nächstgelegen auf einer Privatschule erst an dem A...-Gymnasium angeboten werde, könne nicht dazu führen, dass dieses als „nächstgelegene Schule“ anzusehen sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz sei für die Klägerin die nächstgelegene Schule das Gymnasium C... Schule in D... Es komme ausschließlich auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Kriterien – Schulart und erste Fremdsprache – an und darüber hinaus hätten jegliche anderen Gesichtspunkte unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, der Besuch der danach zugrunde zu legenden „nächstgelegenen Schule" wäre rein faktisch nicht möglich. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn die C... Schule habe auf Nachfrage bestätigt, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Anmeldung dort zum Schuljahr 2015/16 aufgenommen worden wäre. Auch aus § 69 Abs. 3 SchulG könne die Klägerin einen Anspruch auf Kostenübernahme nicht herleiten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme bestünde aber nur dann und nur insoweit, als beim Besuch der nächstgelegenen Schule Kosten zu übernehmen wären. Der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule betrage unbestritten weniger als 4 km und wäre auch nicht besonders gefährlich im Sinne von § 69 Abs. 2 SchulG. Sie habe auch keinen Anspruch auf eine im Ermessen stehende Kostenübernahme nach Nr. 13.7 i.V.m. Nr. 14 der Schülerbeförderungsrichtlinien der Beklagten. Danach seien Ausnahmen insbesondere möglich; wenn auf eine Schulanmeldung an einer näher gelegenen Schule eine Absage erfolge, oder eine bessere Auslastung der anderen Schule erreicht oder ein Schulwechsel im Laufe des Schuljahres vermieden werden könne, oder beim Besuch einer weiter entfernten privaten Schule geringere Fahrtkosten anfielen, oder die Verkehrsanbindung zur nächstgelegenen Schule unzumutbar, zu einer weiter entfernten Schule dagegen zumutbar sei. Eine Ausnahme könne auch dann gemacht werden, wenn sich die nächstgelegene private Schule außerhalb des Wohnorts, die weiter entfernte besuchte öffentliche Schule dagegen im Wohnort des Schülers befinde. Keiner der Ausnahmetatbestände sei erfüllt. Auch das weitere Ermessen habe die Beklagte ordnungsgemäß dahingehend ausgeübt, dass sie vorliegend eine den ausdrücklich genannten Fallkonstellationen vergleichbare Situation nicht angenommen und damit einen Anspruch auf Kostenübernahme abgelehnt habe. Denn bei der Unterscheidung von mono- und koedukativer Beschulung handele es sich letztlich ähnlich einer auf bestimmte Fächer bezogenen Schwerpunktsetzung um einen pädagogischen Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des OVG gerade keine Berücksichtigung finden könne. Bezüglich des Bruders der Klägerin lägen bereits keine gleichen Sachverhalte vor, da die C... Schule aufgrund ihrer monoedukativen Ausrichtung für den Bruder nicht aufnahmebereit sei und diese Schule folglich bei der Prüfung der „nächstgelegenen Schule" im Rahmen von § 69 SchulG von vornherein ausscheide, ohne dass es überhaupt noch auf die nach dem Gesetz maßgeblichen Kriterien der Schulart und der gewählten ersten Fremdsprache ankäme. 10 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage vom 15. Januar 2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt vertiefend aus, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, eine monoedukative Schule wie die C... Schule als Vergleichsschule heranzuziehen. Diese Schulen seien gerade nicht immer aufnahmefähig. Die Aufnahmefähigkeit hänge in diesem Fall von der Geschlechtszugehörigkeit des Schülers ab. Das bedeute, bei dem Besuch einer koedukativen Schule sei die Begünstigung in Form der Fahrtkostenerstattung an allen Schülerinnen zu messen. Wenn nun aufgrund der Verfügbarkeit einer monoedukativen Schule ein Teil der Schülerinnen aus diesem Personenkreis herausfalle, sei dies als Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte aufgrund des Geschlechtes anzusehen. Hilfsweise, für den Fall, dass doch davon ausgegangen werden sollte, dass die C... Schule als nächstgelegen Schule im Sinne von § 69 SchulG anzusehen sei, bestehe ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 69 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 33 PrivSchG i.V.m. der Richtlinie der Stadt B... zur Schülerbeförderung. Nach § 69 Abs. 3 S. 4 SchulG blieben Wegunterschiede bis zu 5 km außer Betracht. Dies werde durch Nr. 14.1.1 i.V.m. Nr. 13.6 der Richtlinie konkretisiert. Danach blieben bei der Frage, ob eine Schule die nächstgelegene sei, Wegdifferenzen bis zu 5 Kilometern außer Betracht. Maßgebend seien die tatsächlichen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und besuchter Schule sowie Wohnung und nächstgelegener Schule. Vorausgesetzt werde nach dem Wortlaut gerade nicht, dass überhaupt Fahrtkosten anfielen. So liege der Fall hier. Der Weg zur C... Schule betrage 2,5 km. Der Weg von der Wohnung zum besuchten A...-Gymnasium betrage 6,7 km. Der Wegeunterschied betrage somit 3,8 km. 11 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beförderungskosten zum A...-Gymnasium zu übernehmen. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen 13 Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, zur Bestimmung der "nächstgelegenen Schule" (§ 69 SchulG) hätten pädagogische und organisatorische Schwerpunkte unberücksichtigt zu bleiben. Es wäre deshalb keine Einzelfallentscheidung zu Gunsten der Klägerin möglich gewesen mit der Begründung, dass die C... Schule in D... lediglich Mädchen aufnehme. Darin liege kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da bezogen auf den Bruder bereits keine gleichen Sachverhalte vorlägen, jedenfalls aber bei Annahme gleicher Sachverhalte die damit einhergehende Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt wäre. Die Klägerin könne einen Anspruch auch nicht aus der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. Nr. 13.6 der Richtlinien herleiten, nach der bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule Wegdifferenzen bis zu 5 km außer Betracht blieben. Dies setze voraus, dass gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 SchulG ein anteiliger Kostenübernahmeanspruch bezogen auf den hypothetischen Besuch der nächstgelegenen Schule bestünde. Mit Blick auf § 69 Abs. 1 SchulG komme die Toleranzgrenze aber nur dann zur Anwendung, wenn sowohl der Schulweg zur nächstgelegenen Schule länger als 4 km oder besonders gefährlich wäre, als auch der Schulweg zu der tatsächlich besuchten Schule, demnach ohnehin eine Kostenübernahme zu erfolgen habe. Nur bei diesem Verständnis sei das Regelungsgefüge in sich widerspruchsfrei. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 4 K 51/16.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 16 Die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der Fahrtkosten für die Klägerin zum A...- Gymnasium nach B... erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung gegenüber der Beklagten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Bewilligung ist nach § 7 Abs. 8 der Schülerbeförderungssatzung der Beklagten (zunächst) für ein Schuljahr auszusprechen. 17 Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 33 Abs. 1 S 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in Verbindung mit § 69 SchulG. Danach gilt für die Beförderung der Schüler von Schulen, welche – wie hier das A...-Gymnasium in B... – Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, die Regelung des § 69 SchulG über die Schülerbeförderung entsprechend. Nach § 69 Abs. 1 S 2 Nr. 2 i.V.m. S. 1 obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Beförderung der Schüler zu der nächstgelegenen Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschulen, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, und der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und (u.a.) Gymnasium länger als 4 km ist (§ 69 Abs. 2 S. 1 SchulG). Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zu nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen (§ 69 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG). 18 Das von der Klägerin besuchte A...-Gymnasium in B... ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG als der nächstgelegenen Schule gleichgestellt anzunehmen. Bei der Prüfung der nächstgelegenen Schule ist zunächst von der Grundkonzeption des § 69 Abs. 3 SchulG (für staatliche Schulen) auszugehen. Danach ist die nächstgelegene Schule zunächst danach zu bestimmen, ob sie nach Schulart (hier § 69 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SchulG) und der gewünschten Schulform (in § 69 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SchulG: (a) Integrierte Gesamtschulen, (b) Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, und (c) Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird) der besuchten Schule vergleichbar ist. Die von dem Schüler aktuell besuchte Schule wird im Hinblick auf den Schulweg mit den nach Schulart und Schulform identischen Schulen verglichen. Liegt die nächstgelegene Schule mehr als 4 km von der Wohnung des Schülers entfernt, so ist Fahrkostenerstattung auch dann zu gewähren, wenn die besuchte Schule bis zu 5 km weiter als die nächstgelegene Schule von der Wohnung entfernt liegt (§ 69 Abs. 3 S. 3 SchulG). 19 In Anwendung dieser Vorgaben des Gesetzes liegen sämtliche sechs staatlichen Gymnasien in B... (E...-, F...-, G...-, H...-Gymnasium, Gymnasium I..., Gymnasium J...) mehr als 4 km von der Wohnung der Klägerin entfernt und innerhalb der nach § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG außer Betracht zu lassenden Entfernung von weiteren 5 km von der nächstgelegenen Schule, so dass es keiner Entscheidung bedarf, welches (staatliche) Gymnasium auch im Hinblick auf § 69 Abs. 3 S. 2 SchulG das zur Wohnung der Klägerin nächstgelegene ist. Jedenfalls liegen von den vorgenannten Gymnasien zumindest vier (E...-, F...-, G...- und H...-Gymnasium) näher zur Wohnung der Klägerin als die ansonsten nächstgelegenen Gymnasien in K..., L... oder M..., und bis auf das erste bieten alle Englisch als erste Fremdsprache an. 20 Begehrt ein Schüler einer staatlich anerkannten Ersatzschule wie hier in der Form eines Gymnasiums Fahrkostenerstattung, so ändert sich dadurch nicht die Ermittlung der nächstgelegenen Schule. Vielmehr sind nach der durch § 33 Abs. 1 PrivSchG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 69 SchulG weiterhin ausschließlich sämtliche staatlichen Schulen in diese Ermittlung einzubeziehen. Mit diesen nach Schulart und Schulform identischen staatlichen Schulen und nicht mit anderen Privatschulen erfolgt der Vergleich der von dem Schüler besuchten staatlich anerkannten Ersatzschule. Danach ist das A... Gymnasium unter Berücksichtigung des § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG als eines der nächstgelegenen Gymnasien anzusehen, denn es liegt näher an der Wohnung der Klägerin als das H...-Gymnasium. 21 Die hier gefundene Auslegung beruht auf folgenden Überlegungen: 22 Die Fahrkostenerstattung nach § 69 SchulG korrespondiert mit dem Anspruch des Schülers, die für ihn bestimmte nächstgelegene Schule zu besuchen und mit der Sicherstellung dieses Anspruchs durch die Schulaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz. Soweit Schulbezirke gebildet sind, ergibt sich dies bereits aus den §§ 62 und 93 SchulG. Ansonsten bestimmt § 10 der Übergreifenden Schulordnung, dass die Wahl der Schule den Eltern oder bei volljährigen Schülern diesen obliegt und im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten auch ein damit verbundener Anspruch besteht. Im Übrigen regelt die Schulaufsicht die Kriterien für die Aufnahmemöglichkeiten und die Verteilung auf die nahegelegenen Schulen, wobei § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG für eine Gleichbehandlung bei der Fahrkostenübernahme sorgt. Nach § 69 Abs. 3 S. 4 SchulG gilt die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers nächstgelegene Schule für die Dauer des Schulbesuchs als nächstgelegene Schule, soweit nicht der Wohnort sich ändert. 23 Bei der Wahl einer privaten Ersatzschule besteht nach dem Privatschulgesetz kein Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die nächstgelegene Privatschule, vielmehr ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Schule nach § 25 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes lediglich Voraussetzung für eine entsprechende finanzielle Unterstützung durch das Land. Es besteht auch kein gesetzliches Recht der Schulaufsicht, die Aufnahme eines bestimmten Schülers in einer konkreten Privatschule per Weisung durchzusetzen. 24 Die Fahrtkostenerstattung ist im § 69 SchulG an die Beschulungspflicht angelehnt. Muss die nächstgelegene Schule den Schüler aufnehmen, so kann das Land die Fahrkosten ohne weiteres auf die Fahrt bis zu dieser Schule begrenzen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13 –). Eine Privatschule kommt als Vergleichsschule nicht in Betracht, da § 69 SchulG nach § 22 Abs. 3 SchulG für die Privatschulen nicht unmittelbar gilt (vgl. auch Nr. 13.2 der Richtlinien der Beklagten). § 33 PrivSchG nimmt diesen Ansatz auf und ordnet die entsprechende Anwendung des § 69 SchulG lediglich für den Erstattungsanspruch des eine Privatschule besuchenden Schülers an. Danach ist allein der Vergleich der konkret von dem Schüler besuchten Privatschule mit den nächstgelegenen öffentlichen Schulen vorgesehen. In § 33 Abs. 1 S. 4 und 5 PrivSchG sind (zugunsten der Schüler und der Kommunen) erweiternde Modifikationen für die Erstattung bei Grundschulen mit Schulbezirk (§ 62 SchulG) vorgesehen und in § 33 Abs. 2 PrivSchG wird für die Waldorfschulen als Ergänzungsschulen – mangels Vergleichbarkeit mit einer der Schultypen in § 69 Abs. 1 S. 2 SchulG – als Vergleichsschule die nächstgelegene weiterführende öffentliche Schule bestimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –). 25 Dieser Ansatz des § 33 PrivSchG besteht bereits seit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Privatschulen in Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 232), welcher erstmalig die Fahrtkostenerstattung für Schüler von privaten (Grund- und Haupt-) Schulen vorsah. Seinerzeit war die Erstattung für Schüler von anderen weiterführenden Schulen unter den Haushaltsvorbehalt gestellt (vgl. § 33 Abs. 3 PrivSchG i.d.F. vom 15. Juli 1970). Die umfängliche entsprechende Anwendung der Regelungen des Schulgesetzes (damals § 56) sah erst das Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung und der Kindergartenfahrten vom 2. Juli 1980 (GVBl. S. 146) vor, mit Beibehaltung der erweiternden Modifikationen für die Schulen mit Schulbezirk. Durch die Einführung des § 33 PrivSchG im Jahre 1970 hat der Gesetzgeber die ergänzende öffentliche Funktion der staatlich anerkannten Ersatzschulen im Schulsystem anerkannt und wollte deren Besuch in gleicher Weise durch Fahrtkostenerstattung unterstützen. Die Schüler einer solchen Schule sollten mit den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen gleichgestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 8/89 – unter Verweis auf die LT-Drs. VI/1847, Amtl. Begründung zum Gesetzentwurf, Zu Nr. 16 der Regierungsvorlage). Insoweit hat er den Schülern dieser Schulen in entsprechender Anwendung (nunmehr) des § 69 SchulG eine Erstattung zugebilligt. Der Bezugspunkt der Regelung sind nicht die staatlich anerkannten Ersatzschulen als solches etwa mit einem ihren Bereich betreffenden eigenen Vergleichs- und Erstattungssystem (wie von der Beklagten angenommen). Das Gesetz nimmt vielmehr den einzelnen Schüler (als Anspruchsberechtigten, vgl. Urteil der Kammer vom 22. September 2009 – 7 K 1421/08.KO –) in den Blick und will diesen mit den Schülern öffentlicher Schulen gleichstellen. Es gebietet damit für den Beförderungsanspruch, dass die konkret vom Schüler besuchte Privatschule mit den vorhandenen öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 und 3 SchulG verglichen wird. 26 Mit dieser Auslegung ist – anders als in dem gemeinsamen Schreiben des Städtetages und des Landkreistages Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 und § 4 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung bzw. Nr. 14 der Richtlinien der Beklagten – auch kein Anreiz zum Besuch von Privatschulen in vom Wohnort weit entfernten Schulorten verbunden, da Bezugspunkt die nächstgelegene öffentliche Schule des gleichen Schultyps ist. Zudem bedarf es nach dieser Auslegung keiner Entscheidung über die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Mono- bzw. Koedukation und die damit einhergehende Ungleichbehandlung mit ihrem Bruder, was in der Auslegung der Beklagten zu der Einführung weiterer in § 69 Abs. 1 S. 2 SchulG nicht vorgesehener Schulformen führt, wie etwa des für Jungen nicht aufnahmebereiten Mädchengymnasiums. Ebenso wenig bedarf es danach im Rahmen der Entscheidung über die Schülerbeförderung der (hier nicht entscheidungsrelevanten) Klärung von naheliegenden und verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen der Vergleichbarkeit im Hinblick auf die konfessionelle, weltanschauliche oder religiöse Ausrichtung der staatlich anerkannten Ersatzschulen (vgl. Art. 8, 34 und 35 der Landesverfassung bzw. Art. 4 und 7 des Grundgesetzes). 27 Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Entscheidung der Beklagten vom 29. April 2015 nicht in Anbetracht des § 69 Abs. 3 S. 4 SchulG die Bestandskraft der (nach § 7 Abs. 8 der Schülerbeförderungssatzung) einen Verwaltungsakt darstellenden Gewährung der Schülerbeförderungskosten für das erste Schuljahr (2012/2013) auf dem A...-Gymnasium entgegensteht oder dieser Rechtsgedanke zumindest – wie Nr. 13.8 der Richtlinien der Beklagten nahelegt – im Rahmen der Ermessenentscheidung über die (Weiter-) Gewährung für das Schuljahr 2015/2016 zu berücksichtigen war. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer erkennbaren Ermessensbetätigung im Rahmen des angefochtenen Bescheides bzw. des ergangenen Widerspruchsbescheides. Ebenso wenig ist zu beleuchten, dass es für die Klägerin – anders als für ihre Schwester – ausweislich der E-Mail vom 15. August 2015 keine verbindliche Aussage der C... Schule gibt, nach der noch zum Zeitpunkt des Zugangs des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2015 Schulplätze in der 8. Klasse verfügbar gewesen wären. Von der Klägerin konnte die Beklagte nicht erwarten, dass Sie ohne die Kenntnis der Gründe des Bescheides vom 29. April 2015 von sich aus zu Beginn des Jahres 2015 einen Schulwechsel mitten im Schulbesuch und einen Antrag bei der C... Schule für das Schuljahr 2015/2016 in Erwägung zieht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.276,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).