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Urteil

4 K 234/17.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2017:0315.4K234.17.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 12. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 8.390,34 € zu bewilligen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt einen höheren Personalkostenbeitrag nach den §§ 28 ff. des Privatschulgesetzes (PrivSchG) betreffend das Schuljahr 2012/2013. 2 Sie ist Trägerin der Fachschulen ..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule im Sinne des § 18 PrivSchG, und erhält Beiträge zu den Personal- und Sachkosten nach den §§ 28 ff. PrivSchG i. V. m. § 28 der Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz (PrivSchGDVO). Die Refinanzierung ist streitig hinsichtlich der Stelle von Herrn Dr. A., der seit dem 1. August 2010 als hauptberufliche Lehrkraft und darüber hinaus zunächst als kommissarischer stellvertretender Schulleiter und seit dem 1. August 2011 (bis zum 17. November 2013) als stellvertretender Schulleiter angestellt ist. Ab 17. November 2013 erfolgte die Bestellung zum kommissarischen Schulleiter und mit Wirkung zum 21. Februar 2014 ist Dr. A. beschäftigt als Schulleiter der Fachschulen ... und hauptberufliche Lehrkraft in den pädagogischen und sozialpädagogischen Modulen der Fachschule für Sozialwesen und in der höheren Berufsfachschule im Bildungsgang Sozialassistenz. Dr. A. verfügt u.a. über einen Universitätsabschluss als Diplompädagoge sowie einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Sozialpädagoge; ein zweites Staatsexamen hat Dr. A. nicht abgelegt. 3 Durch Bescheid vom 26. Juli 2010 erteilte der Beklagte mit Wirkung vom 16. August 2010 gemäß § 23 Abs. 1 PrivSchG i.V.m. § 20 PrivSchGDVO „die Genehmigung zur Beschäftigung von Herrn Dr. A. als stellvertretenden Schulleiter in den Fachschulen ... sowie als hauptberufliche Lehrkraft in den Modulen der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik und in der höheren Berufsfachschule im Bildungsgang Sozialassistenz … Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung i.V.m. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.“ 4 Die öffentliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 rechnete der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2015 gegenüber der Klägerin ab und legte für die Refinanzierung der Personalkosten von Dr. A. die Vergütung gemäß Entgeltgruppe 13 TV-L zugrunde. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin eine Refinanzierung nach der Entgeltgruppe E 15 geltend, denn als stellvertretender Schulleiter habe Dr. A. eine Vergütung nach E 15 TV-L sowie eine Zulage nach Anlage 8 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) i.V.m. Abschnitt Ziffer 3 der TdL-Richtlinie erhalten. Für die nach § 29 Abs. 2 PrivSchG maßgebliche Durchschnittsbesoldung eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule sei hier auf einen Studiendirektor in der Besoldungsgruppe A 15 abzustellen und dies entsprechend zu refinanzieren. Die Qualifikationen von Dr. A. seien denen eines verbeamteten Lehrers einer staatlichen Schule vergleichbar und selbst wenn man ihn als sogenannten Nichterfüller einstufe, enthalte § 29 Abs. 2 PrivSchG eine Regelungslücke und die Erweiterung des Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs aufgrund der Schulleitertätigkeiten müsse sich auf jeden Fall in einer über E 13 liegenden Refinanzierung niederschlagen. Im Übrigen sei aufgrund der bisherigen Korrespondenz der Klägerin mit dem Ministerium der Finanzen sowie der ADD in der Vergangenheit ausschließlich eine Refinanzierung nach E 15 vorausgesetzt worden. 5 Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die Schülerzahl an den Fachschulen der Klägerin habe sich in den letzten 8 Schuljahren überwiegend – sowie prognostisch auch weiterhin – innerhalb einer Anzahl von 80 bis 360 Personen bewegt. Die Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit dieser Schülerzahl werde im staatlichen Schuldienst mit der Besoldungsgruppe A 15 besoldet, für den Leiter sei die Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage vorgesehen. Das zweite Staatsexamen als Voraussetzung für eine Einstellung und Übertragung der Funktion des stellvertretenden Leiters oder Leiters einer Schule im staatlichen Schuldienst besitze Dr. A. indes nicht. Auch wenn es im staatlichen Schuldienst nicht möglich wäre, ihm eine Leitungsstelle zu übertragen, so sei es aufgrund der im Rahmen der Privatschulfreiheit eingeräumten Möglichkeit vertretbar, bei der Refinanzierung ein Gehalt zugrundezulegen, welches der Leitungsfunktion Rechnung trage. Hierbei seien aber die Maßgaben der Entgeltordnung zu beachten. Nach Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung seien Beschäftigte, welche die geforderte Vorbildung oder Ausbildung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe einzugruppieren. Danach ergebe sich hier eine Refinanzierung nach der Entgeltgruppe 14 für die Funktion als stellvertretender Leiter und nach Entgeltgruppe 14 mit Amtszulage für die Funktion als Leiter. Im staatlichen Schuldienst könnten Beförderungen aber erst nach Ablauf der Erprobungszeit von einem Jahr und gegebenenfalls schrittweise mit Jahresabstand erfolgen. Ab dem 1. August 2010 sei zunächst eine Refinanzierung nach E 12 gerechtfertigt. Diese Eingruppierung erfolge nach Abschnitt B Unterabschnitt VI i.V.m. Unterabschnitt IV Fallgruppe 2 der TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Dr. A. verfüge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht über die Befähigung zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern, sondern lediglich zum Unterrichten des Faches Sozialpädagogik. Eine Eingruppierung in Abschnitt B Unterabschnitt VI i.V.m. IV Fallgruppe 1 der TdL-Richtlinien sei nicht möglich und die mit der Beschäftigungsgenehmigung aus dem Jahr 2010 getroffene Eingruppierungsempfehlung sei insoweit unzutreffend gewesen. Erst zum 1. August 2011 sei im staatlichen Schuldienst eine Höhergruppierung möglich gewesen und demzufolge auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Refinanzierung nach E 13 gerechtfertigt. Zum 1. August 2012 würde im staatlichen Schuldienst die endgültige Höhergruppierung nach E 14 erfolgen, was hier die entsprechende Refinanzierung ab diesem Zeitpunkt zur Folge habe. Sodann sei nach Ablauf der zwölfmonatigen Erprobungszeit bei Dr. A. die Refinanzierung nach E 14 mit Amtszulage zum 17. November 2014 zulässig, da er zum 17. November 2013 kommissarisch zum Schulleiter bestellt worden sei. Nach alledem sei die für das Schuljahr 2011/2012 erfolgte Refinanzierung nach E 13 für die Personalkosten des Dr. A. korrekt. 6 Die Klägerin hat betreffend die öffentliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 am 22. Februar 2016 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 185/16.KO geführt worden ist. 7 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 setzte der Beklagte die vorliegend streitige öffentliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 fest und legte für die Refinanzierung der Personalkosten von Dr. A. die Entgeltgruppe 13 TV-L zugrunde. Die Gesamtsumme wurde auf 1.871.532,64 € festgesetzt. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin eine Refinanzierung nach der Entgeltgruppe E 15. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 , der Klägerin zugestellt am 15. März 2016, wurde der Bescheid vom 12. Oktober 2015 – unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen – insoweit abgeändert, als die Gesamtsumme der öffentlichen Finanzhilfe 1.875.272,81 € beträgt. In Anknüpfung an die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 betreffend das Schuljahr 2011/2012 wurde ausgeführt, dass Dr. A. als stellvertretender Schulleiter nach E 14 zu refinanzieren sei. 9 Am 14. April 2016 hat die Klägerin ihre Klage im Verfahren 4 K 185/16.KO betreffend die Refinanzierung für das Schuljahr 2012/2013 erweitert und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für dieses Schuljahr weitere Finanzhilfe in Höhe von 8.390,34 € zu gewähren. 10 Mit Beschluss vom 27. April 2016 hat das erkennende Gericht das Verfahren betreffend die Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 413/16.KO registriert. Das unter dem Aktenzeichen 4 K 185/16.KO weitergeführte Verfahren betreffend das Schuljahr 2011/2012 ist in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch Vergleich beendet worden, in dem der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 ein Beitrag zu den Personalkosten des Dr. A. nach der Entgeltgruppe E 14 zugesprochen wurde. Rechtlicher Hintergrund dieses Vergleiches war die vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung, dass die Eingruppierung des Dr. A. in die Entgeltgruppe 13 TV-L im Bescheid vom 26. Juli 2010 bestandskräftig geregelt worden sein dürfte. Ferner spreche vieles dafür, dass eine unmittelbare Höhergruppierung von E 13 nach E 15 für das zweite Jahr der Beschäftigung von Dr. A. nach der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze nicht zulässig sei und damit eine Refinanzierung nach E 14 naheliege. 11 Die Parteien haben im Verfahren 4 K 234/17.KO ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, ergänzt und vertieft. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ausweislich einer beklagtenseits nicht bestrittenen Aufstellung der Klägerin vom 25. Januar 2015 folgende Schülerzahlen dargelegt wurden: Schuljahr 2009/2010: 406; Schuljahr 2010/2011: 402; Schuljahr 2011/2012: 385; Schuljahr 2012/2013: 390; Schuljahr 2013/2014: 401; Schuljahr 2014/2015: 390; Schuljahr 2015/2016: voraussichtlich 374. 12 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, weitere Finanzhilfe in Höhe von 8.390,34 € zu gewähren und in diesem Umfang den Bescheid vom 12. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 zu ändern. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Verfahren 4 K 185/16.KO, 1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie 1 Konvolut von weiteren Aktenteilen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf die beantragte Refinanzierungsleistung zusteht; somit erweist sich die Ablehnung durch den Bescheid vom 12. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 29 PrivSchG. Nach Absatz 1 der Vorschrift wird für jeden mit Genehmigung der Schulbehörde beschäftigten Lehrer ein Beitrag zu den Personalkosten gewährt. Ist der Lehrer im Sinne des öffentlichen Dienstrechts voll beschäftigt, wird ein Beitrag in Höhe der Durchschnittsbesoldung oder des Durchschnittsentgelts eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt; hinzu kommen ein pauschalierter Zuschuss zur Beihilfe oder die Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule (§ 29 Abs. 2 PrivSchG). 17 Eine Konkretisierung dieser Bestimmung enthält § 28 PrivSchGDVO. Absatz 9 der Vorschrift nimmt für die Bemessung des Durchschnittsentgeltes Bezug auf „vergleichbare staatliche Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis der Entgeltgruppe des TV-L, in die sie bei ihrer Einstellung eingruppiert werden“. In der für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des § 28 Abs. 6 Satz 2 PrivSchGDVO ist folgendes bestimmt: „Bei Lehrkräften, deren Amt durch besondere Funktionen bestimmt wird (z.B. … Schulleiter und … Stellvertreter), sind Grundgehalt sowie etwaige Amtszulagen der Besoldungsgruppe maßgebend, in die sie bei Verwendung an einer entsprechenden staatlichen Schule eingestuft wären; …“. 18 Nach diesen gesetzlichen Vorgaben, die auf die besondere Funktion einer Lehrkraft abstellen, wäre Dr. A. als stellvertretender Schulleiter im Schuljahr 2012/2013 gemäß Anlage 1 zum LBesG als Studiendirektor in der Besoldungsgruppe A 15 eingruppiert gewesen. Hierbei unterscheidet die Vorschrift zwischen dem ständigen Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern und einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern. Im letztgenannten Fall erhält der Studiendirektor eine Amtszulage nach Anlage 8 zum LBesG. 19 Nach der im Tatbestand in Bezug genommenen Aufstellung der Schülerzahlen vom Schuljahr 2009/2010 bis zum Schuljahr 2014/2015 einschließlich der Prognose für das Schuljahr 2015/2016 hat die Eingruppierung als Studiendirektor einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern zu erfolgen, so dass die Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage nach Anlage 8 zum LBesG einschlägig ist. Diese zugrundegelegt, folgt auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten – nämlich der Anwendung von Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung im Fall eines sogenannten Nichterfüllers – ein Anspruch auf die geltend gemachte Refinanzierung nach Entgeltgruppe E 15 (ohne Zulage). 20 Eine Refinanzierung nach der Entgeltgruppe E 15 mit Zulage steht nicht im Streit, da die Klägerin lediglich eine Refinanzierung nach Entgeltgruppe E 15 (ohne Zulage) geltend macht, d.h. ihrer Klageforderung eine berufliche Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern zugrundelegt. Auch wenn man mit dem Beklagten annimmt, dass Dr. A. zu den sogenannten Nichterfüllern gehört, da er weder über ein zweites Staatsexamen verfügt noch eine Befähigung zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern besitzt, ist eine Refinanzierung nach E 15 einschlägig. Insbesondere wird dem beklagtenseits angewandten Grundsatz aus Nr. 1 Abs. 4 der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ Rechnung getragen, wonach Beschäftigte, welche die geforderte Vorbildung oder Ausbildung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe einzugruppieren sind. Daraus ergibt sich statt einer Refinanzierung nach Entgeltgruppe E 15 mit Zulage eine solche nach Entgeltgruppe E 15 ohne Zulage. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass die Gewährung einer Amtszulage jeweils zu einer eigenen Entgeltgruppe führt, da sie einer Höhergruppierung oder Beförderung gleichkommt (vgl. zum Beamtenrecht § 21 des Landesbeamtengesetzes, § 4 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 LBesG sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2000 – 10 B 11025/00.OVG – und BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 – 2 C 48/02 –). 21 Unabhängig von dem Vorstehenden ist eine Refinanzierung nach Entgeltgruppe E 15 auch dann angezeigt, wenn man eine berufliche Schule mit lediglich mehr als 80 bis zu 360 Schülern annimmt und Dr. A. als sogenannter Nichterfüller betrachtet wird, was hinsichtlich des fehlenden zweiten Staatsexamens unstreitig ist und nur in Bezug auf die Unterrichtsbefähigung für zwei Fächer von den Parteien unterschiedlich gesehen wird. Die Vergleichbarkeit mit einem entsprechenden staatlichen Lehrer steht aufgrund des mit Wirkung vom 16. August 2010 gemäß § 23 Abs. 1 PrivSchG i.V.m. § 20 PrivSchGDVO erteilten und bestandskräftigen Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 26. Juli 2010 fest. Die Genehmigung enthält zunächst keinen Hinweis darauf, dass Dr. A. zu den sogenannten Nichterfüllern gehörte und ein Ausnahmefall nach § 23 Abs. 2 Satz 2 PrivSchG gemacht worden wäre. Dies spricht für eine Erteilung der Genehmigung auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG. Hiernach haben die Lehrer „eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung sowie mit Erfolg abgelegte Prüfungen nachzuweisen, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen, wie sie für Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, nicht zurückstehen“. Demgegenüber kann nach § 23 Abs. 2 Satz 2 PrivSchG in Ausnahmefällen „auf diese Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden“. Da das Vorliegen eines Ausnahmefalles in der Regel begründungsbedürftig ist und hier keine nähere Begründung für die Erteilung der Genehmigung gegeben wurde, spricht alles dafür, dass die Genehmigungsbehörde das Vorliegen des Regelfalles annahm. Ob dies zutrifft, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Denn der Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2010 ist bestandskräftig geworden und wäre auch bei Annahme seiner Rechtswidrigkeit – eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG steht ohnedies nicht im Raum – zunächst weiterhin als wirksam zugrundezulegen. 22 An dieser Auslegung des Genehmigungsbescheides ist auch mit Blick darauf festzuhalten, dass dieser einen Verweis enthält auf die Lehrer-Richtlinien der TdL in der jeweiligen Fassung i.V.m. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Denn hieraus können keine zureichenden Anhaltspunkte für eine bei der Refinanzierung zu beachtende – schlechtere – Eingruppierung von Lehrern mit besonderen Funktionen abgeleitet werden. 23 Ebensowenig kann für die Frage der Vergleichbarkeit etwas aus der beklagtenseits in Bezug genommenen Vorschrift des § 26 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG) hergeleitet werden. Die dortige Regelung über Anforderungen an die Befähigung von Schulleitern gilt für staatliche Schulen und bezieht sich nicht Schulen in freier Trägerschaft wie im Falle der Klägerin (vgl. § 22 Abs. 3 SchulG). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.390,34 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).