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Urteil

4 K 183/17.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2017:1005.4K183.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladene zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Beschäftigungsgenehmigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts am privaten Gymnasium A.-Campus B. 2 Die 1968 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der Realschule C. eine Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin. Danach war sie in verschiedenen Kindergärten tätig. Nach der Elternzeit war sie bis zum Jahr 2008 als Sachbearbeiterin im religionspädagogischen Amt in der evangelischen Kirche in D. tätig. Parallel dazu unterrichtete sie von 2005 bis 2007 als Vertretungskraft an der Berufsbildenden Schule in E. Von 2007 bis 2009 arbeitete sie als pädagogische Fachkraft an der Evangelischen Grundschule F. und 2009 bis 2015 unterrichtete sie an der G. in H. als nebenamtliche Lehrkraft im Gestellungsverhältnis. Im Jahr 2006 besuchte sie den Kurs „Religion in meiner Klasse“, der vom damaligen Leiter des Religionspädagogischen Amtes D., Pfarrer Dr. I. J., durchgeführt wurde. Diese Kurse wurden von der Evangelischen Kirche [...] für bereits im Dienst befindliche Grundschullehrerinnen und -lehrer, die zusätzlich zu ihren bereits erworbenen Lehrbefähigungen auch noch die Lehrbefähigung für das Fach in Evangelische Religion erwerben wollten, angeboten. In Ausnahmefällen haben dort auch andere Personen teilgenommen, mit dem Ziel der Erteilung von Vertretungsstunden im Fach Evangelische Religion an Grundschulen. Die Klägerin erhielt am 19. Januar 2007 die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht. Ein Studium für das Lehramt an Gymnasien, ein sonstiges Lehramts- oder einschlägiges wissenschaftliches Studium hat die Klägerin nicht absolviert. 3 Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 an die A.-Campus e.G., K., genehmigte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur die Errichtung und den Betrieb eines privaten Ganztagsgymnasiums in verpflichtender Form mit achtjährigem Bildungsgang als Ersatzschule. In der Genehmigungsverfügung heißt es unter anderem, dass eine Beschäftigungsgenehmigung für Frau L. J. als Lehrkraft nicht erteilt werde. Ihr Einsatz als pädagogische Fachkraft sowie als Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft sei möglich. 4 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 beantragte die Beigeladene bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – eine Beschäftigungsgenehmigung für die Klägerin für das Fach evangelische Religion. 5 Die ADD erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 2016 unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 10. Dezember 2015 eine Beschäftigungsgenehmigung als pädagogische Fachkraft am A.-Campus B. und führte darin aus: „Ein Einsatz im Unterricht ist nicht möglich“. Eine ausdrückliche Ablehnung des Antrages vom 22. Oktober 2015 erfolgte nicht. 6 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Februar 2016 an die ADD wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Lehrtätigkeit mit dem Hinweis, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage diese verweigert worden sei, bat um Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 23 des Privatschulgesetzes – PrivSchG – vorlägen. 7 Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 legte die A.-Campus B. e.G. Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2016 ein, soweit darin der Einsatz der Klägerin als Lehrkraft nicht genehmigt wurde. 8 Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2016 ein, soweit darin ihr Einsatz als Lehrkraft nicht genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragte sie im Rahmen ihres Widerspruchs die Genehmigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an dem privaten Gymnasium A.-Campus B. 9 Die ADD lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juli 2016 ab und berief sich auf die Bestandskraft des Bescheides der Ministerin vom 28. Juli 2014. Darüber hinaus lägen keine Wiederaufgreifensgründe vor. 10 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, sie sei durch die erfolgreiche Teilnahme an den Weiterbildungskursen der Evangelischen Kirche in [...] und mit der Erlangung der kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts hinreichend qualifiziert. Als staatlich anerkannte Erzieherin sei sie auch eine pädagogische Fachkraft. Als pädagogische Fachkraft gelte sie als Lehrerin, wie sich aus § 22 Abs. 2 PrivSchG ergebe. Schließlich sei in Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst normiert, dass pädagogische Fachkräfte eine unterrichtliche Tätigkeit ausübten und somit am Unterrichtsauftrag mitwirkten. 11 Die ADD wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017 zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei zulässig. Insbesondere sei der Klägerin die Widerspruchsbefugnis zuzubilligen. Zwar stünde das Recht zur Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung zunächst dem privaten Schulträger zu, da die Ersatzschulen gemäß § 23 Abs. 1 PrivSchG für die Beschäftigung ihrer Lehrer der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde bedürften. Der Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines Lehrers zu erteilen, korrespondiere ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) der Lehrkraft auf Erteilung dieser Genehmigung. Der Widerspruch sei unbegründet. Dem Bescheid vom 28. Juli 2014 der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur komme mit dessen Bestandskraft Tatbestandswirkung zu mit der Folge, dass die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung von den Behörden zugrunde zu legen sei. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn Gründe im Sinne der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen würden. Daran fehle es hier. Insbesondere lägen keine Gründe vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen könnten. Dies gelte auch für den bereits vorgelegten Nachweis zum „Religion in meiner Klasse“-Kurs. Es handele sich nicht um ein neues Beweismittel. Selbst wenn man eine Bindungswirkung verneinen wolle, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf eine Beschäftigungsgenehmigung. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG hätten Lehrer eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Ausbildung sowie mit Erfolg abgelegte Prüfungen nachzuweisen, die hinter der Ausbildung in Prüfungen, wie sie für Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen vorgeschrieben seien, nicht zurückstünden. Dies sei im vorliegenden Fall die Ausbildung, die für Lehrer am Gymnasium vorgeschrieben sei. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 PrivSchG könne in Ausnahmefällen auch auf die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch sonstige Leistungen nachgewiesen würden. Die von der Klägerin angeführten Qualifikationen stünden hinter denjenigen einer ausgebildeten Lehrkraft zurück. Die Ausbildung zur Erzieherin ziele nicht nur auf eine völlig andere Altersgruppe, sondern es fehle auch der fachlich inhaltliche Bezug zum evangelischen Religionsunterricht an Schulen. Der Umstand, dass die Klägerin bereits mehrere Jahre an Schulen tätig gewesen sei, könne die fehlende wissenschaftliche Eignung nicht kompensieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017 verwiesen. 12 Die Klägerin hat am 17. Februar 2017 Klage erhoben und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Sie ist der Auffassung, durch ihre praktische Tätigkeit und die vorgelegten Fortbildungsnachweise erfülle sie die Voraussetzungen des § 23 PrivSchG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. Februar, 12. April, 26. Mai und 11. Juli 2017 verwiesen. 13 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2017 zu verpflichten, die beantragte Beschäftigungsgenehmigung als Lehrkraft an dem A.-Campus B. zu erteilen; hilfsweise, ihr zumindest für die Orientierungsstufen 5 und 6 die Beschäftigungsgenehmigung zur Unterrichtung des Faches evangelische Religion zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und hält auch im Übrigen den Nachweis der wissenschaftlichen Eignung der Klägerin für nicht geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 13. März, 4. Mai und 16. Juni 2017 verwiesen. 16 Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an. 17 Sie verweist auf die Begründung ihres eigenen Widerspruchs gegen den Bescheid der ADD vom 15. Januar 2016 und ist der Auffassung, dass von der ADD noch nicht einmal abgewogen worden sei, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls eine unterrichtende Tätigkeit der Klägerin in Betracht komme. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Hefte) verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsgenehmigung, auch nicht lediglich zur Unterrichtung der Klassenstufen 5 und 6 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Nach § 23 Abs. 1 PrivSchG (i.d.F. vom 4. September 1970, GVBl. S. 372, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2013, GVBl. S. 9), bedürfen Ersatzschulen für die Beschäftigung ihrer Lehrer der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist vom Gesetz als gebundener Verwaltungsakt ausgestaltet; die Schulbehörde ist daher verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrer, der an der Ersatzschule tätig werden will, die in § 23 Abs. 2 PrivSchG aufgeführten Qualifikationsanforderungen erfüllt. Mit dieser Verpflichtung korrespondiert auf Seiten der Privatschule und des Lehrers ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht. Schule und Lehrer haben gegenüber der Schulbehörde einen Anspruch darauf, dass diese bei der Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 2 PrivSchG in der Person des Lehrers die Genehmigung erteilt (so schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 2 B 99/83.OVG –). 22 Dem Antrag der Klägerin steht der Bescheid der Ministerin vom 28. Juli 2014 weder formell noch materiell entgegen, da dieser der Klägerin nicht bekanntgegeben wurde und damit keine rechtlich belastende Wirkung entfaltet (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Auf Bestandskraft kann sich der Beklagte nur gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes berufen. 23 Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 23 PrivSchG. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Lehrer eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung sowie mit Erfolg abgelegte Prüfungen nachweisen, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen, wie sie für Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, nicht zurückstehen. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind im Lichte des Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Grundgesetzes – GG – zu sehen, wonach das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet ist, diese allerdings der Genehmigung des Staates bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Demnach ist eine Gleichwertigkeit (im Sinne eines Nichtzurückstehens) der Ausbildung des (künftigen) Lehrers an der Privatschule mit der Ausbildung nach den für die Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften erforderlich, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Qualifikation der an Privatschulen tätigen Lehrer nicht geringer ist als die an öffentlichen Schulen für Lehrer vorgeschriebene Qualifikation. Für die von der Beigeladenen betriebene Schule und für den von der Klägerin begehrten Umfang der Genehmigung ist die für Lehrer an Gymnasien vorgeschriebene Ausbildung maßgeblich. Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin, die weder ein Lehramtsstudium vorweisen kann noch die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert hat, unstreitig nicht. 24 Eine gleichwertige anderweitige Abschlussprüfung (etwa eines anderen Lehramtsstudiums oder eines anderen Landes) kann die Klägerin ebenfalls nicht vorweisen. Auf die vorgenannten Voraussetzungen kann nach § 23 Abs. 2 Satz 2 PrivSchG in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fertigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden. Die Ausnahmevorschrift trägt dem verfassungsrechtlich zu respektierenden Recht der privaten Schulträger auf eine besondere religiöse, weltanschauliche oder pädagogische Prägung ihrer Schulen Rechnung. Gerade bei der Auswahl der Lehrer können das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere Konzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein. Die ausgewählten Lehrer müssen nicht ausnahmslos die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen haben. Es kann sich auch um untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeiten handeln (vgl. VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2005 – 2 K 1867/04.TR unter Hinweis auf Maunz in: Maunz-Dürig, Loseblatt-Kommentar zum GG, 18. Lfg. 1980, Art. 7 Rn. 76). Insoweit begnügt sich der Gesetzgeber nicht mit geringeren Anforderungen an die wissenschaftliche und pädagogische Eignung, sondern knüpft an die Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen als Maßstabsgröße an (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage, Rn. 1166 ff.). Lediglich hinsichtlich der Art und Weise, in der der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung erbracht werden kann, eröffnet diese Regelung größere Möglichkeiten, indem er die Berücksichtigung auch sonstiger Leistungen und Nachweise zulässt. Diese müssen jedoch, bezogen auf die wissenschaftliche und pädagogische Befähigung, den von Lehrern in öffentlichen Schulen im Rahmen ihrer Ausbildung zu erbringenden Leistungen gleichwertig sein. Gleichwertig im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 PrivSchG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass damit keine strengeren Voraussetzungen verlangt werden, als sie in Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgestellt sind, sodass das Erfordernis der Gleichwertigkeit nicht in Richtung einer Gleichartigkeit der freien Leistungen, sondern im Sinne eines „Nichtzurückstehens“ zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 – VII C 6.61 –, BVerwGE 17, 236 ff.). Wie diese sonstigen Leistungsnachweise auszusehen haben, hat der Landesgesetzgeber nicht vorgeschrieben. 25 Lediglich hinsichtlich der pädagogischen Eignung hat der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. 2011, 291, i.d.F. des Gesetzes vom 18. August 2015, GVBl. 2015, 201) eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Schulbehörde eine bis auf drei Jahre befristete Genehmigung erteilen kann, wenn ein Lehrer die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten, nicht aber seine pädagogische Eignung nachgewiesen hat. Für die fehlende wissenschaftliche Eignung ist eine solche Vorschrift nicht vorgesehen und im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfassungsrechtlich nicht geboten. 26 Die Klägerin hat, wie im Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017 eingehend dargelegt ist, die wissenschaftliche Befähigung als Lehrerin zur Unterrichtung des Faches evangelische Religion nicht nachgewiesen. Sie hat weder ein wissenschaftliches Studium an einer Hochschule absolviert noch mit einer Prüfung ihre wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen. Auch hat sie keine vergleichbare Aus- oder Fortbildung absolviert, die nach heutigem Standard ein wissenschaftliches Studium erfordern würde. Darüber hinaus hat sie auch keine Nachweise über Fort- oder Weiterbildungen vorgelegt oder gar Prüfungen absolviert, die nachvollziehbar auf wissenschaftlichem Niveau abgehalten wurden. Im Hinblick auf die beantragte unbefristete Tätigkeit an dem Gymnasium der Beigeladenen sehen weder das Privatschulgesetz noch die Durchführungsverordnung eine rechtliche Möglichkeit vor, von den geforderten wissenschaftlichen Kenntnissen abzusehen. 27 Die zuvor dargelegten Voraussetzungen gelten auch für die Orientierungsstufe (Klassenstufen 5 und 6, § 9 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes) in allen diese beinhaltenden Schulformen wie auch im Übrigen für eine (hier nicht beantragte) dauerhafte Tätigkeit an einer Grundschule. Danach kann auch aus den vorgenannten Gründen der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Es bestand kein Anlass, der mit ihrem Antrag unterlegenen Beigeladenen einen Erstattungsanspruch gegen die ebenfalls unterlegene Klägerin oder die Staatskasse zuzubilligen, da sie einen Antrag gestellt hat und mit diesem ebenfalls unterlegen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin und die Beigeladene tragen danach ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).