Beschluss
4 L 1353/17.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2018:0130.4L1353.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Datum vom 30. November 2017 erlassene immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat Erfolg, denn die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten fällt zugunsten der Antragstellerin aus. 2 Im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. November 2017, weil dieser sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Denn der Antragsgegner war für den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Anordnung nicht zuständig, so dass der Bescheid bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig ist. 3 Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergibt sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) vom 14. Juni 2002 (GVBl. 2002, 280; BRS 2129-5). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ImSchZuVO sind für die Wahrnehmung der in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Die Inhaltsübersicht der Anlage (zu § 1) zur ImSchZuVO benennt u.a. Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Dabei werden sowohl das Bundes-Immissionsschutzgesetz als auch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen „in der jeweils geltenden Fassung“ als anzuwendende Rechtsnorm genannt (Nrn. 1 und 3.4 der Anlage zur ImSchZuVO). 4 Die zuständige Behörde für Anordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG bestimmt sich nach der Nr. 1.1.12 der Anlage zur ImSchZuVO gemäß der Nr. 1.1.1 (1.) der Anlage zur ImSchZuVO. Dies ist die SGD und nicht der Antragsgegner, wie sich in Anwendung der Norm ergibt: 5 Der Antragsgegner und der Beigeladene gehen von einer Anlage gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.3.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV aus. Die einschlägige Anlagenbezeichnung im Anhang 1 zur 4. BImSchV lautet: „Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.14 erfasst werden bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen.“ 6 Bei Anlagen unter anderem nach Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist gemäß Nr. 1.1.1 (1.) der Anlage zur ImSchZuVO eine Zuständigkeit der SGD bzw. des LGB (Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz) angegeben. Eine Zuständigkeit des LGB entfällt, da es vorliegend um keine Anlagen oder Betriebe geht, welche der Bergaufsicht unterliegen (vgl. Erläuterung Nr. 3 der Anlage zur ImSchZuVO). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung besteht damit eine Zuständigkeit der SGD und nicht eine solche der Kreisverwaltung. 7 Dieser aus dem Wortlaut der Rechtsverordnung sich ergebenden Zuständigkeitsbestimmung halten Antragsgegner und Beigeladener ohne Erfolg entgegen, dass die dortige Anlagenbezeichnung ihre derzeitige Nummerierung und sprachliche Fassung im Zuge der Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) in deutsches Recht mit der 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I., Seite 973, 3756) erhalten habe. Inhaltlich erfasse die Anlagenbezeichnung nach Nr. 8.12.3.2 der Anlagenliste im heute geltenden Anhang 1 zur 4. BImSchV jedoch dieselben Anlagen, welche bis zu der vorgenannten Novelle der 4. BImSchV von Nr. 8.9 b – Spalte 2 – des Anhangs der 4. BImSchV in der alten Fassung erfasst worden seien. Die zuletzt genannte Anlagenbezeichnung laute: „Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.0000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst werden.“ 8 Würde die ImSchZuVO eine sogenannte statische Verweisung beinhalten mit der Folge, dass also lediglich auf die bei ihrem Inkrafttreten am 6. Juli 2002 (siehe § 4 Abs. 1 ImSchZuVO) geltende Fassung der 4. BImSchV abzustellen wäre, ergäbe sich eine Zuständigkeit der Kreisverwaltung und damit des Antragsgegners, denn für die damalige Nr. 8.9 b –Spalte 2 – des Anhangs der 4. BImSchV in der Fassung von 2002 gelte nicht die Nr. 1.1.1 (1.) der Anlage zur ImSchZuVO; vielmehr liege ein Fall von „anderen Anlagen“ nach Nr. 1.1.1 (4.) der Anlage zur ImSchZuVO vor mit einer Zuständigkeit der Kreisverwaltung. 9 Der Antragsgegner und der Beigeladene verweisen in diesem Zusammenhang auf eine fehlende redaktionelle Anpassung der Anlage zur ImSchZuVO an die Begrifflichkeiten des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013, was kein Anlass für eine Zuständigkeitsverschiebung sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Anlagenart Nr. 8.12.3.2 der Anlage zur 4. BImSchV identisch mit der Nr. 8.9 b – Spalte 2 – der vorherigen Fassung und inhaltlich werde die letztgenannte Nummer erfasst. Dies ergebe eine Auslegung im Lichte des zeitlichen Ablaufs sowie nach Sinn und Zweck der Norm. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Landesverordnungsgeber bei der Novelle der Zuständigkeitsverordnung keine Änderung der bisherigen Zuständigkeiten für die Anlagen der 4. BImSchV beabsichtige, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Nummernbezeichnungen der 4. BImSchV. Das Änderungsverfahren sei zwar schon 2014 angestoßen worden, indes noch nicht abgeschlossen. 10 Dieser Argumentation steht der eindeutige Wortlaut der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes entgegen, der nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung und des Gerichts nicht korrigiert werden kann. Die hier maßgeblichen Vorschriften der Anlage zur ImSchZuVO lauten: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 11 Die zitierte Landesverordnung enthält mit ihrer Verweisung auf das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ eine sogenannte dynamische Verweisung in dem Sinne, dass das in Bezug genommene Bundesrecht jeweils in der Fassung anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Anwendung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 – 1 BvR 786/70 u.a., juris; Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, 3. Auflage, 2008, Bundesanzeiger Nr. 160a vom 22. Oktober 2008, Rn. 243). Mit dem Inkrafttreten der 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 wurde also deren Inhalt in die Landesverordnung inkorporiert. 12 Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier vorliegenden dynamischen Verweisung, so dass die Kammer diese zugrundelegen kann. Eine dynamische Verweisung unterliegt zwar strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die hier aber eingehalten sind (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.). Wenn auf Normen eines anderen Normgebers gleitend verwiesen wird, kann es hierdurch zu einer versteckten Verlagerung von Rechtsetzungsbefugnissen kommen. Daher ist es nicht zulässig, auf Regelungen anderer Normgeber gleitend zu verweisen, soweit grundrechtliche Gesetzesvorbehalte oder die Wesentlichkeitstheorie eine eigenverantwortliche Entscheidung des Normgebers fordern (siehe BVerfG, a.a.O., und Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rn. 243 ff.). Derartige Einschränkungen für die Zulässigkeit einer gleitenden oder dynamischen Verweisung sind hier nicht erkennbar. Denn jedenfalls bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung erschließt es sich nicht, dass die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechtes in einer solchen Weise in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen würde, die es erforderte, über den Gesetzesvorbehalt sicherzustellen, dass der nach der Verfassung zuständige Gesetzgeber eigenverantwortlich prüfen und entscheiden müsste, welche Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechtes bestehen. Von dieser Rechtslage dürfte auch der Verordnungsgeber beim Erlass der ImSchZuVO ausgegangen seien, als er ausdrücklich eine dynamische Verweisung regelte. Denn die mit einer dynamischen Verweisung verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme sind bereits seit Jahrzehnten bekannt gewesen, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt. 13 Es ist daher im Ergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, die Verweisungen in der ImSchZuVO entgegen ihrem Wortlaut als statische Verweisungen auszulegen. Angesichts dessen verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dem Bund stehe es nicht zu, Regelungen bezüglich der Zuständigkeiten der Verwaltung der Länder zu treffen. Wenn das Land Rheinland-Pfalz ausdrücklich eine auch verfassungsrechtlich zulässige Verweisung auf das jeweilige Bundesrecht enthält, so macht es sich jede bundesrechtliche Neuregelung zu eigen und es liegt eine inhaltliche Änderung des Landesrechts infolge Änderung des in Bezug genommenen Bundesrechts vor. Das Bundesverwaltungsgericht kennzeichnet den Normrang einer bundesrechtlichen Vorschrift, auf die in einer landesrechtlichen Vorschrift verwiesen wird, wie folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2008 – 9 B 31.08 –, juris Rn. 4): „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind durch Regelungen in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen in Bezug genommene Vorschriften der Abgabenordnung nicht dem Bundesrecht, sondern dem irreversiblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 6 und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 -Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 6, jeweils m.w.N.). Denn diese Vorschriften gelten – unabhängig vom Umfang solcher Verweisungen – nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes.“ 14 Ausgehend von einer wirksamen dynamischen Verweisung ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 i.V.m. der Anlage zur ImSchZuVO eine Zuständigkeit der SGD gegeben. Dieser Wortlaut kann auch nicht durch den Hinweis auf Sinn und Zweck der Norm sowie einen behaupteten anderen Willen des Verordnungsgebers überspielt werden. Ein solcher Wille hat nämlich in der Verordnung nicht den geringsten Anklang gefunden und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Systematik der Norm. Vielmehr wird dort hinsichtlich jeder in Bezug genommenen bundesrechtlichen Norm diese stets „in der jeweils geltenden Fassung“ in Bezug genommen. Es ist somit ein durchgängiges Regelungsprinzip dergestalt erkennbar, dass der Landesverordnungsgeber bei den Zuständigkeitsregelungen sich den jeweiligen Inhalt des Bundesrechts zu eigen machen will. Wenn der Beigeladene ausführt, bei der Novelle der Zuständigkeitsverordnung sei keine Änderung der bisherigen Zuständigkeiten für die Anlagen der 4. BImSchV beabsichtigt, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Nummernbezeichnungen, so ist dies für die Auslegung unerheblich. Das, was de lege ferenda geplant ist, ändert nichts an der geltenden Rechtslage. Eine Gesetzesauslegung gegen den eindeutigen Wortlaut in dem Sinne, wie ihn Antragsgegner und Beigeladener gerne verstehen würden, bedeutete eine Auslegung nach Gutdünken, die rechtlich unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt (Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30/06, juris): „... Der Richter darf über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber nicht korrigieren... Aufgabe des Richters ist nicht, das Gesetz so zu gestalten, wie der eine oder andere es gern gestaltet sähe, weil er es so für richtig hielte; Sache des Richters ist vielmehr, das Gesetz so anzuwenden, wie es gestaltet ist (Artikel 20 Abs. 3 GG). Das verbietet es, Gedanken und Überlegungen zu verwirklichen, die – mögen sie noch so bedenkenswert sein – eben nicht Gesetz geworden sind...“. 15 Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Landesverordnungsgeber qua Bundesverordnungsgeber spätestens seit der Änderung des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 über die mögliche Notwendigkeit einer Anpassung der Zuständigkeitsverordnung unterrichtet war. Denn die Änderung der 4. BImSchV erfolgte mit Zustimmung des Bundesrates, so dass insofern auch eine Unterrichtung des Landes im Verfahren gegeben war (vgl. die Bundesrats-Drucks. 319/12(B) vom 14.12.2012, S. 17). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsgegner als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO entfällt, da es unbillig wäre, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten; denn dieser ist der Sache nach ebenso wie der Antragsgegner unterlegen und hat sich im Übrigen durch fehlende Antragstellung auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an den Empfehlungen in den Ziffern 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.