Urteil
4 K 44/20.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2020:0610.4K44.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind und die der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl des Landeselternsprechers in Rheinland-Pfalz. 2 Bei der Wahlversammlung zur Wahl der Mitglieder und Stellvertreter im Regionalelternbeirat und Landeselternbeirat für die Berufsbildenden Schulen im Wahlbezirk A. wählten die Mitglieder am 4. Juni 2019 den Beigeladenen zu 2) einstimmig zum Mitglied im Landeselternbeirat. Dieser war im Zeitpunkt der Wahl nicht Mitglied eines Schulelternbeirates einer Berufsbildenden Schule in Rheinland-Pfalz und hatte auch keine diese Schulart besuchende Kinder. Gegen die Wahl wurde kein Einspruch erhoben. 3 Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 erklärte der Beklagte die Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat für nichtig, weil diesem kein passives Wahlrecht zugestanden habe. Damit sei mit seiner Wahl in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden, dass diese Wahl für nichtig erklärt werden müsse. Diesen Bescheid hob der Beklagte unter dem 17. Juli 2019 wieder auf. 4 Bei der Wahl zum Landeselternsprecher am 14. September 2019, bei der auch der Beigeladene zu 2) durch Abgabe eines Stimmzettels teilnahm, entfielen auf den Beigeladenen zu 1) insgesamt 15 der 31 abgegebenen Stimmen und auf den Kandidaten Herrn Dr. B. 14 Stimmen. Der ebenfalls als Kandidat angetretene Kläger erhielt keine Stimme. 5 Mit Schreiben vom 28. September 2019 erhob der Kläger Einspruch gegen die Wahl des Landeselternsprechers und trug vor, bei der Wahl sei gegen wesentliche Bestimmungen des Schulgesetzes – SchulG – und der Schulwahlordnung – SchulWO – verstoßen worden. Denn der Beigeladene zu 2) habe an der Wahl teilgenommen, obwohl er rechtswidrig das Amt eines Landeselternbeirates erlangt habe. Analog zu den für die Gültigkeit von Betriebsratswahlen entwickelten Grundsätzen sei eine Wahl dann ausnahmsweise als nichtig anzusehen, wenn gegen die wesentlichen Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden sei, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliege. Dies sei hier der Fall. 6 Mit Bescheid vom 18. November 2019 wies der Beklagte den Einspruch zurück und führte aus, bei der Wahl des Landeselternsprechers sei nicht gegen wesentliche Bestimmungen des SchulG oder der SchulWO verstoßen worden. An der Wahl hätten nur wahlberechtigte Personen teilgenommen. Gegen die Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat sei kein Einspruch erhoben worden, sodass diese gültig bleibe. Zwar sei diese Wahl des Beigeladenen zu 2) rechtswidrig erfolgt, da dieser keine Kinder an einer Berufsbildenden Schule habe und auch deshalb nicht Mitglied eines Schulelternbeirates einer Berufsbildenden Schule sei. Die Wahl könne deshalb gegen § 20 Abs. 1 SchulWO verstoßen haben, aus dem folge, dass in der Wahlversammlung der Berufsbildenden Schulen nur Schulelternbeiräte aus den Berufsbildenden Schulen, nicht jedoch aus solchen einer anderen Schulart gewählt werden könnten. Selbst bei Annahme eines entsprechenden Rechtsverstoßes handele es sich hierbei jedoch nicht um einen derart gravierenden Fehler, welcher den Anschein einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Wahl zur Folge habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Betriebsratswahlen sei ein Verstoß in hohem Maße regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen. Diese Erwägungen seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da hier nur die Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat für den Wahlbezirk A., Berufsbildende Schulen, nicht jedoch der gesamte Wahlvorgang in Frage gestanden habe. Hinzu komme, dass der Beigeladene zu 2) sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Wahl auf den Wortlaut des § 46 Abs. 2 SchulG berufen habe, welcher keine ausdrückliche Beschränkung des passiven Wahlrechts auf die Mitglieder der jeweiligen Schulart enthalte. Auch wenn er, der Beklagte, entsprechende Beschränkungen aus dem Sinn und Zweck der Norm und aus der Systematik des Gesetzes ableite, könnten zu dieser juristischen Frage verschiedene Auffassungen vertreten werden. Aus diesem Grunde sei die Wahl nicht derart offensichtlich unrichtig erfolgt, dass sich dieser Makel quasi für jedermann hätte aufdrängen müssen. 7 Mit seiner hiergegen am 18. Dezember 2019 – entsprechend der dem Bescheid vom 18. November 2019 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – vor dem Verwaltungsgericht Mainz erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Ergänzend trägt er vor, arbeitsrechtliche Entscheidungen könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da diese nur privatrechtliche Angelegenheiten beträfen. Im Übrigen sei die Wahl des Beigeladenen zu 2) nicht mit Betriebsratswahlen vergleichbar, da bei letzteren das Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht werde. Die Ergebnisse der Landeselternbeiratswahlen für die Gruppe der Berufsbildenden Schulen seien hingegen nicht veröffentlicht worden, sodass nur die direkt an der Wahl Beteiligten Kenntnis von den Wahlergebnissen gehabt hätten. Daher sei es ihm auch mangels Kenntnis des Wahlergebnisses nicht möglich gewesen, dieses innerhalb der Einspruchsfrist anzufechten. Bei der besagten Wahl seien zudem vier Authentifizierungsschritte für die Wahlberechtigten vorgesehen gewesen, die bei der Wahl des Beigeladenen zu 2) allesamt übergangen worden seien. 8 Der Kläger beantragt, 1) den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des rechtswidrig in den Landeselternbeirat gewählten Beigeladenen zu 2) als nichtig einzustufen bzw. durch die ADD einstufen zu lassen, 2) die Wahl des Landeselternsprechers am 14. September 2019 für ungültig zu erklären, 3) die Wahl des Landeselternsprechers unverzüglich neu durchzuführen. 9 Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte trägt vor, es beständen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, soweit der Kläger beantragt, die Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat „als nichtig einzustufen“ bzw. durch ihn, den Beklagten, einstufen zu lassen. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch diese Wahl sei fraglich, da er kein Schulelternsprecher bzw. Mitglied eines Schulelternbeirates einer Berufsbildenden Schule sei. Nur dieser Personenkreis könne durch die Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat in seinen Rechten verletzt sein. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 SchulWO lägen nicht vor. Es sei bei der Wahl des Landeselternsprechers nicht gegen wesentliche Bestimmungen des SchulG oder der SchulWO verstoßen worden. Gegen die Wahl des Beigeladeben zu 2) in den Landeselternbeirat sei kein Einspruch erhoben worden, sodass diese gültig bleibe und der Beigeladene zu 2) folglich Mitglied des Landeselternbeirates und als solches bei der Wahl zum Landeselternsprecher wahlberechtigt gewesen sei. Soweit im Rahmen dieses Klageverfahrens inzident die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat zu prüfen sei, liege zumindest keine Nichtigkeit dieser Wahl vor. Bei entsprechender Anwendung der für die Gültigkeit von Personalrats- und Betriebsratswahlen entwickelten Rechtsgrundsätze sei nicht von einem groben und offensichtlichen Verstoß auszugehen, welcher die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Nach alledem sei der Beigeladene zu 2) gewähltes und damit auch wahlberechtigtes Mitglied des Landeselternbeirates und habe in dieser Funktion an der Wahl des Landeselternsprechers teilnehmen dürfen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der ursprünglichen Mitteilung gegenüber dem Beigeladenen zu 2), seine Wahl sei als nichtig anzusehen. Dieses Schreiben sei nur deklaratorischer Natur und gestalte – anders als die Ungültigkeitserklärung einer Wahl – kein Rechtsverhältnis, sondern treffe lediglich eine Feststellung über einen Zustand. Im Übrigen habe er, der Beklagte, diese Rechtsauffassung mit Schreiben vom 17. Juli 2019 korrigiert. Für wen der Beigeladene zu 2) seine Stimme bei der Wahl zum Landeselternsprecher abgegeben habe, sei aufgrund der Geheimheit der Wahl nicht aufzuklären. Für einen Erfolg der Klage sei nach § 36 Abs. 4 SchulWO aber auch Voraussetzung, dass die Wahl ohne den behaupteten Verstoß ein anderes Ergebnis gehabt hätte, woran es hier fehle. 11 Der Beigeladene zu 2) schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend vor, dem Kläger fehle mangels eigener Rechtsverletzung die Klagebefugnis. Selbst wenn dessen Rechtsauffassung zuträfe, wären nur diejenigen in ihren Rechten verletzt, für die ein auf diese Gruppe eingeschränktes passives Wahlrecht bestehe, d.h. Vertreter des Schulelternbeirats Berufsbildender Schulen. Materiell-rechtlich sei von der Gültigkeit seiner Wahl zum Mitglied im Landeselternbeirat auszugehen, was sich aus § 46 Abs. 2 SchulG ergebe. Diese Vorschrift sehe eine Wahl aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte ohne Einschränkung der Schulart vor. Damit stehe das passive Wahlrecht allen Schulelternbeiräten zu; nur das aktive Wahlrecht sei schulartbezogen. 12 Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 – 3 K 1146/19.MZ – hat das Verwaltungsgericht Mainz wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe 14 Die teilweise zulässige Klage, über welche die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist im Übrigen unbegründet. I. 15 Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO so auszulegen, dass er die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat sowie die Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. November 2019 und die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher sowie die Verurteilung des Beklagten zur unverzüglichen Durchführung einer Neuwahl des Landeselternsprechers begehrt. II. 16 Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat ist die Klage bereits unzulässig, weil kein Einspruch gegen diese Wahl nach § 36 SchulWO erhoben worden ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 2. März 2020 – 3 K 567/19.KO; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2010 – 4 O 43/10 –, juris). Bei dem Einspruchsverfahren handelt es sich zwar nicht um ein Vorverfahren i.S.v. §§ 68 ff. VwGO; vielmehr ist es vergleichbar mit einem behördlichen Ausgangsverfahren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Wird es nicht durchgeführt, ist die Klage – wie sonst auch bei der fehlenden Einleitung eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Ausgangsverfahrens – mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da die fehlende Durchführung eines Einspruchsverfahrens jedenfalls zur Unbegründetheit der Klage führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 32/85; Urteil vom 4. Juni 1991 – 7 A 12657/90 –, juris), fehlt es dem Kläger – der nach § 36 SchulWO ohnehin nicht zum Kreis der Einspruchsberechtigten zählt, weil er bei der Wahlversammlung der Berufsbildenden Schulen für den Wahlbezirk A. am 4. Juni 2019 nicht wahlberechtigt gewesen wäre – darüber hinaus an einem Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO und einer Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. III. 17 In Bezug auf den die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher betreffenden Antrag ist die Klage zulässig. Insbesondere hat der Kläger nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO Klage erhoben. Seine Klage ist als Anfechtungsklage kombiniert mit einer auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gerichteten Feststellungsklage statthaft (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985, a.a.O). 18 Die Klage bleibt hinsichtlich dieses Antrages jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn der Einspruchsbescheid des Beklagten vom 18. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Kläger hat aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher. 19 Der Beklagte konnte rechtmäßig den Einspruch gegen die Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher zurückweisen. Nach § 36 Abs. 4 SchulWO kann eine Wahl nur dann für ungültig erklärt werden, wenn bei der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung oder der Ermittlung des Wahlergebnisses gegen wesentliche Bestimmungen des SchulG oder der SchulWO verstoßen wurde und ohne diesen Verstoß die Wahl ein anderes Ergebnis gehabt hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 20 Qualifizierte Verfahrensfehler i.S.d. § 36 Abs. 4 SchulWO sind bei der Durchführung der Wahl zum Landeselternsprecher nicht erkennbar. 1. 21 Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG, § 23 Abs. 1 Satz 1 SchulWO wird der Landeselternsprecher aus der Mitte des Landeselternbeirates gewählt. Das fachlich zuständige Ministerium lädt zu dieser Wahl schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulWO. Das Ministerium für Bildung hat mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die gewählten Mitglieder des Landeselternbeirates zur konstituierenden Sitzung dieses Gremiums, in welcher der Landeselternsprecher gewählt werden sollte, für den 14. September 2019 und somit unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist eingeladen. Dem Beigeladenen zu 2) war die Einladung unter dem 18. Juli 2019 zugesendet worden. Ausweislich der Anwesenheitsliste in der Verwaltungsakte (Bl. 144 ff.) waren bei der Wahl 31 stimmberechtigte Mitglieder des Landeselternbeirates anwesend und vier Mitglieder entschuldigt, sodass auch die Beschlussfähigkeit nach § 49 Abs. 1 SchulG vorlag. Sodann wurde der Beigeladene zu 1) mit der Mehrheit von 15 Stimmen in geheimer Wahl nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SchulG zum Landeselternsprecher gewählt. 22 Die Wahl ist nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beigeladene zu 2) an der Wahlhandlung teilgenommen hat. Denn diesem stand als Mitglied des Landeselternbeirates das aktive Wahlrecht nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG, § 23 Abs. 1 Satz 1 SchulWO zu. Gegen seine Wahl in dieses Gremium in der Wahlversammlung für den Wahlbezirk A., Berufsbildende Schulen, am 4. Juni 2019 ist – wie bereits dargelegt – kein Einspruch erhoben worden. Folglich standen dem Beigeladenen zu 2) die Rechte eines Mitglieds des Landeselternbeirates zu. 2. 23 Selbst eine unterstellte Nichtigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat könnte nicht zur Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher führen. Ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren betreffende Vorschriften des SchulG bzw. der SchulWO läge auch in diesem Fall bei der Wahl zum Landeselternsprecher nicht vor. 24 Ist ein Mitglied des Landeselternbeirates von einer Wahlversammlung in dieses Gremium gewählt worden und ist gegen diese Wahl kein Einspruch erhoben worden, scheidet ein wesentlicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften des SchulG und der SchulWO bei der unter Mitwirkung dieses Mitglieds durchgeführten Wahl des Landeselternsprechers aus. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn die Wahl eines einzelnen Mitglieds des Landeselternbeirates nichtig wäre. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „wesentlichen Verstoßes“. 25 Ein wesentlicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften des SchulG und der SchulWO liegt dann vor, wenn aufgrund der Schwere des Verstoßes ein Festhalten am Wahlergebnis nicht mehr gerechtfertigt ist. Ob dies der Fall ist, muss stets im Einzelfall unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses an der Herstellung von Rechtssicherheit auf der einen und der Durchsetzung der Wahlrechtsvorschriften als Ausfluss des Demokratieprinzips auf der anderen Seite beurteilt werden. Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens ist es, zeitnah Rechtssicherheit im Hinblick auf die Gültigkeit von Wahlen herzustellen. Ist die Wahl eines Mitglieds des Landeselternbeirates, deren Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit zweifelhaft ist, nicht beanstandet worden, ist der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Gültigkeit einer Wahl des Landeselternsprechers, die unter Mitwirkung dieses Mitgliedes durchgeführt worden ist, grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Das öffentliche Bedürfnis an der Durchsetzung der Wahlvorschriften muss in diesem Fall regelmäßig zurücktreten. 26 Dieses Ergebnis findet im Rahmen einer systematischen Auslegung unmittelbar eine Stütze in § 37 Abs. 1 SchulWO. Hiernach berührt der Erfolg eines Einspruchs gegen eine Wahl nicht die Wirksamkeit der Handlungen, die von der gewählten Person bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind. Ist ein Einspruchsverfahren hingegen nicht durchgeführt worden und soll die Gültigkeit einer Wahl – wie hier der Fall – inzident in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden, ist dem in § 37 Abs. 1 SchulWO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers an der Durchsetzung von Rechtssicherheit erst Recht Geltung zu verschaffen. 27 Ob ausnahmsweise etwas anderes in den Fällen gelten kann, in denen die Gültigkeit der Wahl mehrerer Landeselternbeiratsmitglieder fraglich ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn in Frage gestellt wird nur die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat. 3. 28 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine nichtige Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat gleichzeitig auf die Wahl des Landeselternsprechers durch den Landeselternbeirat „durchschlagen“ würde, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat ist wirksam. 29 Voraussetzung eines erfolgreichen Einspruchs gegen eine Wahl ist zunächst ein wesentlicher Verstoß gegen Bestimmungen des SchulG oder der SchulWO, § 36 Abs. 4 SchulWO. Da ein entsprechendes Einspruchsverfahren gegen die Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Mitglied im Landeselternbeirat im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist, muss grundsätzlich von der Wirksamkeit der Wahl ausgegangen werden. Eine Nichtigkeit der Wahl kann vor dem Hintergrund der bereits im Einspruchsverfahren verlangten qualifizierten Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften des SchulG bzw. der SchulWO vorliegt, sondern dieser zugleich auch offensichtlich ist. Dies ist hier zu verneinen. 30 Der Beigeladene zu 2) ist bei der Wahlversammlung für den Wahlbezirk A., Berufsbildende Schulen am 4. Juni 2019 zum Mitglied im Landeselternbeirat gewählt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt keines seiner Kinder eine Berufsbildende Schule besuchte. Zwar hat auch die Kammer Zweifel, ob dem Beigeladenen zu 2) vor diesem Hintergrund ein passives Wahlrecht zugestanden hat. Eine aus seiner Wahl folgende offensichtliche Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor. 31 Die Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht sind wesentliche Vorschriften im Zusammenhang mit einem Wahlvorgang. Ihre Verletzung stellt grundsätzlich einen schweren Verstoß dar, der zur Nichtigkeit einer Wahl führen kann. Voraussetzung hierfür ist aber – wie dargelegt – eine offensichtliche Verletzung solcher Vorschriften. Dies scheidet im vorliegenden Fall im Hinblick auf das passive Wahlrecht des Beigeladenen zu 2) aus. 32 Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden die Mitglieder des Landeselternbeirats von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4 SchulG, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte gewählt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich keine unmittelbare Einschränkung des passiven Wahlrechts in der Weise, dass lediglich die Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart passiv wahlberechtigt sind. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 44 Abs. 4 SchulG. Lediglich in § 20 Abs. 1 SchulWO findet sich ein direkter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Landeselternbeirates aus der „Mitte der Mitglieder der Schulelternbeiräte der Schulart im Wahlbezirk“ gewählt werden. Ob diese Regelung in der SchulWO von der Ermächtigungsnorm des § 50 Abs. 1 SchulG gedeckt ist bzw. ob sich die entsprechende Einschränkung des passiven Wahlrechts auf die Mitglieder der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart bereits aus einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschriften des SchulG ergibt, kann die Kammer im vorliegenden Fall offenlassen. Jedenfalls stellt sich die Rechtslage in diesem Fall nicht derart eindeutig dar, dass von einem offensichtlichen Verstoß gegen die entsprechenden Wahlvorschriften ausgegangen werden kann. 33 Für die vorstehend dargelegte Auffassung eines fehlenden offensichtlichen Verstoßes gegen die Vorschriften des SchulG und der SchulWO sprechen auch derzeitige Bestrebungen des Gesetzgebers in Bezug auf eine Klarstellung in § 46 Abs. 2 SchulG. 34 Dem Artikel 1 Nr. 13 des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzentwurfs der Landesregierung zum „Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes, der Schulwahlordnung und von Schulordnungen“ (LT-Drs. 17/11715) können Zweifel der Landesregierung an der Eindeutigkeit der derzeitigen Rechtslage in Bezug auf die vorgenannte Fragestellung entnommen werden. Nach dem Gesetzentwurf soll § 46 Abs. 2 SchulG wie folgt geändert werden: „In Satz 1 werden nach dem Wort ‚Schulelternbeiräte‘ die Worte ‚der jeweiligen Schulart, im Falle des § 44 Abs. 4 Satz 2 aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft‘ eingefügt“. 35 Gegen diese Gesetzesänderung sind im bisherigen Gesetzgebungsverfahren – soweit ersichtlich – weder im Parlament noch in der Anhörung im Ausschuss für Bildung am 2. Juni 2020 Bedenken vorgebracht worden, sodass derzeit vieles dafür spricht, dass sich der Gesetzgeber dieser Einschätzung der Landesregierung im Hinblick auf die Unsicherheit der derzeitigen Gesetzeslage und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung anschließen wird. 36 Zwar kann der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG den Inhalt des geltenden Rechts nur in sehr engen Grenzen im Nachhinein feststellen oder präzisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, juris). Die Einleitung eines entsprechenden, der Klarstellung der vorgenannten Fragestellung dienenden Gesetzgebungsverfahrens kann jedoch als weiteres Indiz gegen die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen Vorschriften des SchulG bzw. der SchulWO bei der Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat gewertet werden. IV. 37 Soweit der Kläger die unverzügliche Neuwahl des Landeselternsprechers begehrt, kann die Kammer offenlassen, ob die Klage diesbezüglich zulässig ist. Jedenfalls kann sein hierauf gerichteter Klageantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden ist. V. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 4 VwGO. Da die Beigeladenen Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihnen hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Kläger zuzusprechen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Aufgrund der fehlerhaften Ausführungen des Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2019, wonach der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Mainz erheben könne, hat der Beklagte die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. 39 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).