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Urteil

3 K 474/10.KO

VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0321.3K474.10.KO.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen, die auf der Grundlage des § 6 Abs 4 RVG iVm § 26 Abs 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern festgesetzt wurden.(Rn.23)
Tenor
Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 8/10 und der Beklagte zu 2/10 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen, die auf der Grundlage des § 6 Abs 4 RVG iVm § 26 Abs 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern festgesetzt wurden.(Rn.23) Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 8/10 und der Beklagte zu 2/10 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und darüber hinaus gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Insoweit folgt die Kammer der zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung, wonach die Kosten für diesen Teil des Verfahrens zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 vom Beklagten getragen werden. Diese Vereinbarung ist in die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens eingeflossen. Die noch anhängige Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 ist zulässig, aber nicht begründet. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 34,18 € für den Zeitraum 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – RVG – i.V.m. § 26 Abs. 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (Stand: März 2010) - SVR -. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist der Beklagte zu Recht von einer Säumnis des Klägers ab dem 1. Januar bis einschließlich 1. Oktober 2009 ausgegangen und hat den vom Kläger zu entrichtenden Säumniszuschlag auch der Höhe nach richtig berechnet. Gemäß § 6 Abs. 4 RVG kann die Satzung u.a. Säumniszuschläge vorsehen, wenn der Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. In Ergänzung dazu regelt § 20 Abs. 1 Nr. 1 RVG, dass die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen die Satzung trifft, wozu insbesondere u.a. die Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung gehören. Nach der Fälligkeitsregelung des § 26 Abs. 3 SVR sind die Beiträge monatlich bis zum Fünfzehnten eines jeden Monats zu entrichten, erstmalig in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wird. Nach § 26 Abs. 5 SVR ist für Beiträge, die Mitglieder nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt haben bezogen auf das Jahr 2007 ein Säumniszuschlag in Höhe von 2/3 v.H. zu zahlen. Unter Anwendung dieser Regelungen ist der Kläger im Jahr 2007 monatlich in Höhe von 43,16 € säumig geworden. Denn er hat in diesem Zeitraum vorläufig monatlich 313,43 € Beitrag gezahlt, während seine tatsächliche Beitragsschuld ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides 356,59 € pro Monat betragen hat. Diesem Ergebnis kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Säumnis in seinem Falle schon deshalb nicht gegeben sein könne, weil der Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 517,92 € erst durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2009 festgesetzt und damit auch erst in diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Diese Argumentation verkennt die Systematik der hier einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass es sich bei den zu entrichtenden Versorgungsbeiträgen um Pflichtbeiträge als Folge der Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei dem beklagten Versorgungswerk handelt. Dies bedeutet, dass es sich um eine kraft Gesetzes/Satzung ab Beginn der Mitgliedschaft bestehende Beitragspflicht handelt, die durch die jeweils ergehenden Beitragsbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert wird. Der Beitragsbescheid ist mit anderen Worten weder konstitutiv für das Entstehen der Beitragspflicht dem Grunde nach, noch regelt er deren Fälligkeit. Die Konkretisierung der Beitragspflicht erfolgt gemäß § 23 SVR auf der Grundlage des erzielten Einkommens. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist dabei grundsätzlich der sog. Regelpflichtbeitrag zu entrichten, der als ein bestimmter Teil der im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung definiert ist und in der Regel mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmt. Zahlt das Mitglied diesen Regelpflichtbeitrag, ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich. Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 23 Abs. 2 SVR, dass für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, der Beitrag ein entsprechender Anteil aus der Summe des jeweils nachgewiesenen Gesamteinkommens ist. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SVR wird der Einkommensnachweis im Falle selbständig tätiger Rechtsanwälte durch Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides oder durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erbracht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass in den Fällen des § 23 Abs. 2 SVR derartige Einkommensnachweise frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erbracht werden können. Damit tritt hier die Situation ein, dass eine zahlgenaue Konkretisierung der an sich zum Fünfzehnten des jeweiligen Monats fälligen Beitragsforderung erst im Nachhinein, mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann. Ergibt die Berechnung - wie im Falle des Klägers -, dass er aufgrund seines erzielten Einkommens einen höheren Beitrag zu entrichten hat, als den aufgrund vorläufiger Veranlagung (§ 26 Abs. 2 SVR) tatsächlich gezahlten, so tritt nach den oben erläuterten Regelungen objektiv eine Säumnis in Höhe des Differenzbetrages ein. Um den aus dieser rechtlichen Konstruktion entstehenden Härten bzw. Unbilligkeiten zu begegnen, enthält § 26 Abs. 6 SVR das entsprechende Korrektiv. Nach dieser Regelung ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn - wie hier - eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Von einer unverschuldeten Nichtkenntnis der Zahlungspflicht kann im Falle des Klägers indessen für den Zeitraum 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 nicht ausgegangen werden. Was die Frage des Verschuldens anbelangt, geht der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass es den selbständigen Rechtsanwälten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des abzurechnenden Geschäftsjahres möglich ist, zumindest eine sog. Einnahme-Überschussrechnung zu erstellen. Wird ein entsprechender Einkommensnachweis innerhalb der genannten Frist vorgelegt, erhebt der Beklagte keine Säumniszuschläge. Wird der Nachweis nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung entsprechender Hinderungsgründe (vgl. Eichele/Stamp, Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 17 ff.). Derartige Hinderungsgründe hat der Kläger allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm der Sache nach geltend gemachte allgemeine Arbeitsüberlastung reicht nicht aus, einen derartigen Hinderungsgrund darzutun. Zwar mag es im Einzelfall denkbar sein, dass ein Rechtsanwalt etwa durch die Übernahme eines außergewöhnlich umfangreichen und damit arbeitsintensiven Mandates gehindert sein kann, seinen entsprechenden Mitwirkungspflichten gegenüber dem Beklagten rechtzeitig nachzukommen. Für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes hat der Kläger allerdings nichts Substantiiertes vorgetragen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das so verstandene System des Beklagten auch in sich schlüssig und mit höherrangigem Recht vereinbar; denn das im Landesrecht Rheinland-Pfalz verwirklichte System einer fast ausschließlich kapitalgestützten berufsständischen Versorgung hängt in seiner Funktionsfähigkeit entscheidend von einem rechtzeitigen und vollständigen Beitragszufluss ab. Störungen im Bereich des Beitragsaufkommens erfordern dementsprechend umgehende einnahmeverbessernde Gegenmaßnahmen, wie z.B. Säumniszuschläge (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 9. Juni 2009, - 6 A 11296/08.OVG -). Hiervon ausgehend wird den Mitgliedern des Beklagten nichts Unzumutbares abverlangt, wenn erwartet wird, dass entsprechende Einkommensnachweise grundsätzlich innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt werden. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in den in den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 RVG, 36 Abs. 1 SVR normierten Mitwirkungspflichten wieder. Auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit erscheint das vom Beklagten gewählte System sachgerecht. Andernfalls wäre es in das Belieben des einzelnen Mitgliedes gestellt, wann dieses - innerhalb der Grenzen des § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 SVR - den entsprechenden Einkommensnachweis erbringt, wodurch es sich durch die Hinauszögerung der Berechnung des korrekten Beitrages gegenüber anderen Mitgliedern, die ihren Mitwirkungspflichten zeitnah nachkommen, ungerechtfertigter Weise wirtschaftliche Vorteile verschaffen würde. Schließlich steht das Regelwerk des § 26 SVR auch nicht im Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 1 RVG, demzufolge das Versorgungswerk den Beitrag durch Leistungsbescheid festsetzt. Denn wie vorstehend bereits dargelegt, ist damit noch nicht festgelegt, dass die Beitragspflicht erst mit Erlass des Bescheides entsteht bzw. erst nach Erlass des Bescheides fällig werden kann. Da im vorliegenden Fall der Einkommensnachweis für das Jahr 2007 seitens des Klägers im November 2009 vorgelegt wurde, hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze zu Recht ab dem 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 einen Säumniszuschlag erhoben. Da der Kläger hinsichtlich der Berechnung des Säumniszuschlages keine gesonderten Einwände vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Die Berufung war vorliegend gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf von ihm zu entrichtende Versorgungsbeiträge. Er ist im Anschluss an seine erstmalige Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Trier im Jahre 1988 seit Verlegung seiner Kanzlei nach B. im Jahre 1996 freiwilliges Mitglied bei dem Beklagten und entrichtet einkommensabhängige Beiträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 übersandte er dem Beklagten den Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 14. August 2008. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 die Beiträge des Klägers für das Jahr 2006 endgültig fest. Es ergab sich eine Nachzahlung von 553,80 €. Darüber hinaus wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 64,64 € für den Zeitraum September bis Dezember 2008 festgesetzt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages. Nachdem es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Satzung des Beklagten gekommen war, von der auch das Beitragsjahr 2006 erfasst wurde, setzte der Beklagte den Säumniszuschlag mit Bescheid vom 8. Juli 2009 auf 14,62 € herab. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) versehen. Mit am 17. August 2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, zwar erachte er seinen Widerspruch auch in Ansehung des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 nicht als erledigt. Mit Blick auf die Höhe der verbliebenen Forderung und wegen Arbeitsüberlastung sehe er einstweilen von der Durchsetzung seiner Einwendungen ab, werde den offenen Betrag alsbald anweisen und sehe der Kostenentscheidung über das Widerspruchsverfahren entgegen. Mit Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten die Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2007. Mit Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2009 setzte der Beklagte den Beitrag des Klägers für 2007 auf 356,59 € monatlich endgültig fest. Es ergab sich für das Jahr 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 517,92 €. Darüber hinaus wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 34,18 € festgesetzt für den Zeitraum Januar bis Oktober 2009. Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hat der Kläger am 23. Dezember 2009 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 zurückgewiesen wurde. Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er machte zunächst geltend, in beiden Fällen sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht gerechtfertigt. Es sei schon deshalb keine Säumnis gegeben, weil der mit den angefochtenen Bescheiden endgültig festgesetzte Beitrag erst einen Monat nach Bekanntgabe der Bescheide fällig geworden sei. Ein Zahlungsverzug seitens des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt zu verzeichnen, da die vorläufig festgesetzten Beiträge stets rechtzeitig von ihm gezahlt worden seien. Auch die Satzung des Beklagten enthalte keine Vorschrift über die Fälligkeit endgültig veranlagter Beiträge. Gleiches gelte hinsichtlich einer Regelung über Fristen zur Einreichung von Nachweisen für die einkommensabhängige Beitragsfestsetzung. Lediglich aus § 26 Abs. 2 der Satzung könne geschlossen werden, dass der Nachweis binnen zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erbracht werden soll. Diese Zeiträume habe er aber eingehalten. Die – aus Sicht des Beklagten – verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen sei dem zunehmenden Aufwand bei der Erstellung von Steuererklärungen geschuldet, der durch eine ständige Verkomplizierung der Rechtslage durch eine Flut von Gesetzesänderungen in diesem Bereich entstehe. Das zuständige Finanzamt toleriere daher auch die Abgabe der Steuererklärungen zu einem späteren Zeitpunkt als die durch allgemeinen Erlass eingeräumte Frist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres. Auch von daher sei ihm ein säumiges Verhalten nicht vorzuwerfen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 11. Dezember 2008 und des nachfolgenden Bescheides vom 8. Juli 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die diesbezüglichen Kosten zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 vom Beklagten getragen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 8. Dezember 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt. Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung des § 26 Abs. 6 der Satzung stimme wörtlich überein mit § 24 Abs.3 SGB IV. Auf die dazu entwickelten Grundsätze könne daher verwiesen werden. Erstelle ein Mitglied seine Einnahmen- und Überschussrechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nehme der Beklagte eine unverschuldete Nichtkenntnis von der (höheren) Beitragspflicht dann an, wenn das Mitglied Gründe angeben könne, die dartun, dass es unverschuldet an der rechtzeitigen Vorlage der Berechnungsgrundlagen gehindert war. Der Beklagte gehe insoweit in ständiger Praxis davon aus, dass die Unterlagen bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt werden könnten. Erst wenn die Berechnungsgrundlagen nach einem solchen Zeitraum vorgelegt würden, bedürfe es einer besonderen Begründung für diese Verspätung. Der Kläger habe indessen keine Gründe vorgetragen, die darauf hindeuten, dass er unverschuldet gehindert gewesen sei, die Unterlagen rechtzeitig bis 31. Dezember 2008 vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.