Urteil
3 K 1058/20.KO
VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2021:0426.3K1058.20.KO.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist, was den Antrag zu 1. betrifft, als Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zulässig. Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Halbsatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dass der Kläger die Klage um die jetzige Beklagte, um die im Antrag zu 2. benannte Aussage und um die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Leistungsklage erweitert hat. Denn der Prozessstoff bleibt aufgrund des Zusammenhangs mit demselben Fernsehbeitrag im Wesentlichen gleich und das Verfahren führt auf diese Weise zur endgültigen Beilegung des streitigen Rechtsverhältnisses. Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen. Die Voraussetzungen des dafür allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen nicht vor. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch hier aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch hergeleitet wird und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, kann sich der Betroffene gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns ist, wenn die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG –, Rn. 16, juris, m.w.N.). Es handelt sich bei den in Rede stehenden Äußerungen des Stadtbürgermeisters der Beklagten zwar um amtliche Äußerungen, da dieser sie gegenüber dem SWR- Fernsehen ausdrücklich in amtlicher Funktion „als Stadtbürgermeister“ gemacht hat. Sie verletzen den Kläger allerdings nicht in seinen Grundrechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Amtsträger kommunaler Gebietskörperschaften grundsätzlich befugt, sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Dies ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Städte und Gemeinden sind demnach berechtigt, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht bereits durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Gewalt zugewiesen sind. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i. S. d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind Bedürfnisse und Interessen, die gerade den Einwohnern der Beklagten gemeinsam sind, also ihr Zusammenleben und -wohnen betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 – 2 BvR 1619/83 –, BVerfGE 79, 127-161, Rn. 59). Zur notwendigen staatlichen Öffentlichkeitsarbeit auf Gemeindeebene gehört nicht nur, die eigene Politik zu erläutern, sondern auch über unmittelbar die Bürger betreffende Fragen und wichtige Vorgänge außerhalb der eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu informieren. Insbesondere gewählten Stadtoberhäuptern, wie hier dem Stadtbürgermeister, ist durch die allgemeine, gleiche, geheime, unmittelbare und freie Wahl nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) ein politisches Amt verliehen. Dieses berechtigt zur Teilnahme am politischen Diskurs, solange Angelegenheiten mit spezifischem Bezug zur Stadt betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, Rn. 17 f., juris). So verhält es sich auch mit den streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber dem SWR. Einen spezifisch örtlichen Bezug weisen die Aussagen auf, da sie sich mit Aktivitäten in der „B...“ auseinandersetzen, die im Stadtgebiet der Beklagten liegt. Den Bezug zur Stadt stellt der Stadtbürgermeister überdies dadurch her, dass er auf die Toleranz und „Willkommenskultur“ der Beklagten verweist. Das Äußerungsrecht findet seine materielle Grenze zwar grundsätzlich im Neutralitätsgebot. Vorliegend ist dieses jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt. Denn auch auf kommunaler Ebene besteht es allein gegenüber politischen Parteien als Ausdruck ihres Rechts auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 24, juris). Der Kläger betreibt die „B...“ hingegen als Privatperson. Daran ändert nichts, dass der Kreisverband einer politischen Partei zu dem Vortrag, der Anlass des streitgegenständlichen Interviews war, in die „B...“ einlud. Um einen etwaigen Anspruch dieser politischen Partei geltend zu machen, fehlt dem Kläger bereits die Aktivlegitimation. Ein solcher Anspruch wäre auch fernliegend, da sich der Stadtbürgermeister mit Bezug auf die „B...“ und die dort Auftretenden äußerte, ohne die einladende Partei zu erwähnen. Die in Rede stehenden Äußerungen sind ferner grundsätzlich durch das aus Rechtsstaats- und Demokratieprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit begrenzt, das für jedes Staatshandeln gilt. Danach dürfen staatliche Werturteile nicht aufgrund sachfremder Erwägungen erfolgen. Sie haben bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zu beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht zu überschreiten. Einem Amtsträger ist in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion darüber hinaus verwehrt, lenkend oder steuernd auf den Prozess politischer Meinungsbildung der Bevölkerung Einfluss zu nehmen. Die demokratische Gesellschaft lebt freilich auch vom Austausch der Argumente. Dazu gehört, dass sich Träger politischer Ämter, wie Stadtoberhäupter, an diesem Austausch beteiligen. Sie sind allerdings auf rationale, sachliche Beiträge beschränkt, die eine argumentative Auseinandersetzung ermöglichen. Vertreter anderer Meinungen dürfen sie weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange diese die für alle geltenden rechtlichen Grenzen einhalten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 27–29, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten sich die Äußerungen des Stadtbürgermeisters der Beklagten gegenüber dem SWR innerhalb der Grenzen des Sachlichkeitsgebots. Sie müssen vor dem Hintergrund des Fernsehberichts über die „B...“ betrachtet werden. Der Stadtbürgermeister ergriff mit seiner Äußerung nicht selbst die Initiative. Vielmehr äußerte er sich so, als der SWR ihn zu selbst recherchierten Tatsachen und zum Veranstaltungszentrum des Klägers befragte. In weiten Teilen beschäftigt sich der Fernsehbeitrag mit dem Vortrag der Youtuberin D... in der „B...“. Nach Aussage des interviewten Politikwissenschaftlers Dr. E... handelt es sich dabei um eine Aktivistin aus dem Umfeld der „Identitären Bewegung“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die „Identitäre Bewegung“ als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein (VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 – 1 K 606.17 –, Rn. 37, juris). Zudem beschreibt Herr Dr. E... Frau D... als Gründerin einer rassistischen und fremdenfeindlichen Initiative. Die dadurch angesprochenen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durfte der Stadtbürgermeister bewerten. Seine Äußerung bezog sich auf die im Beitrag angesprochene Youtuberin, von deren politischer Einstellung er sich als Vertreter der Beklagten distanziert hat („Da treten Leute auf, die unsere Werte mit Füßen treten und da stelle ich mich entschieden dagegen.“). Insoweit beruht die amtliche Äußerung nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern würdigt vertretbar die vom SWR recherchierten Tatsachen. Auch die damit zusammenhängenden angegriffenen Aussagen („Was da unten stattfindet, das kann ich als Stadtbürgermeister nicht gut finden.“) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer vermag darin einen sprachlich unangemessenen, übermäßigen oder gar persönlichen Angriff auf den Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere vermitteln die Bilder des Fernsehbeitrages, dass mit dem Begriff „da unten“ die örtliche Lage der „B...“ gemeint ist und der gewählten Formulierung keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Zum gleichen Ergebnis führt die rechtliche Wertung der Äußerung, die im Internetangebot des SWR schriftlich wiedergegeben ist. Selbst wenn sich der Stadtbürgermeister der Beklagten wie dort dargestellt geäußert hätte, was er bestreitet, hat er das Sachlichkeitsgebot nicht verletzt. Denn auch diese Äußerung steht im Zusammenhang mit dem genannten Vortrag und nennt Gründe, warum das Veranstaltungszentrum des Klägers kritisiert wird („Vorträge und Diskussionsrunden dort seien nicht mit den demokratischen Grundwerten vereinbar.“). Diese Aussage ist ohne Weiteres der diskursiven Auseinandersetzung zugänglich, beispielsweise dadurch, dass der Kläger Gründe nennt, weshalb er die Vorträge doch mit den demokratischen Grundwerten für vereinbar hält oder nicht. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ist die Klage unzulässig. Die begehrte Feststellung ist gegenüber der vom Kläger verfolgten, zulässigen Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und daher nicht statthaft. Darüber hinaus ist die Klage jedenfalls auch unbegründet, da die Äußerungen des Stadtbürgermeisters der Beklagten wie oben dargelegt das Sachlichkeitsgebot erfüllen und damit nicht rechtswidrig sind. Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen zur Begründetheit des Klageantrags zu 1., aus denen folgt, dass der Stadtbürgermeister der Beklagten berechtigt war, die streitgegenständlichen Äußerungen zu tätigen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung lagen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Mangels weiterer Anhaltspunkte geht die Kammer für jede der beiden vom Kläger zum Streitgegenstand gemachten Äußerungen vom Auffangstreitwert von 5.000 € aus (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen Äußerungen des Stadtbürgermeisters der Beklagten im Zusammenhang mit einem Fernsehinterview des Südwestrundfunks (im Folgenden: SWR). Der Kläger betreibt in A... ein Veranstaltungszentrum namens „B...“. Am ... 2020 berichtete der SWR in der Sendung „C...“ über dieses Veranstaltungszentrum unter dem Titel „Neues Zentrum der Rechten in Rheinland-Pfalz?“. Anlass war ein dort stattgefundener Vortrag der Youtuberin D.... In dem Fernsehbeitrag kommen unter anderem die Vorsitzende eines Vereins gegen Rechtsextremismus im G... sowie die Politikwissenschaftler Dr. E... und Prof. F... zu Wort. Herr Dr. E..., vorgestellt als „Experte Neue Rechte“, bezeichnet Frau D... als rechtsextreme Aktivistin aus dem Umfeld der „Identitären Bewegung“. Er gibt an, sie habe unter anderem eine Initiative gegründet, die versuche, das Thema Gewalt gegen Frauen mit rassistischen und fremdenfeindlichen Zusammenhängen zu kombinieren. Recherchen des SWR zufolge lud der Kreisverband G... der Alternative für Deutschland (AfD) zu der Veranstaltung mit Frau D... ein und übernahm auch die Einführung. Durch diese Vorgehensweise, so Herr Prof. F... in dem Beitrag, zeige die AfD ihre Verbundenheit mit der „Identitären Bewegung“ als Vorfeldorganisation. Zum Schluss des etwa vierminütigen Beitrages wurde der Stadtbürgermeister der Beklagten interviewt, der sich über die „B...“ mit den Worten äußerte: „Was da unten stattfindet, das kann ich als Stadtbürgermeister nicht gut finden. Da treten Leute auf, die unsere Werte mit Füßen treten und da stelle ich mich entschieden dagegen. A... ist tolerant, A... hat eine Willkommenskultur und das ist das einfach, was ich vermitteln möchte“. Ein zum selben Thema erschienener Artikel auf der Internetseite des SWR wird unter dem Titel „Bürgermeister kritisiert Treffpunkt für rechte Szene“ wie folgt eingeleitet: „Der A...er Stadtbürgermeister, H... (...), kritisiert das rechte Veranstaltungszentrum "B..." in seiner Stadt. Vorträge und Diskussionsrunden dort seien nicht mit den demokratischen Grundwerten vereinbar.“ Der Kläger machte gegenüber dem Stadtbürgermeister mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2020 einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aufgrund der Äußerung „Die Vorträge und Diskussionsrunden in der B... sind nicht mit den demokratischen Grundwerten vereinbar“ geltend. Er forderte den Stadtbürgermeister zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 10. November 2020 auf. Der Aufforderung kam der Stadtbürgermeister nicht nach. Am 19. November 2020 hat der Kläger zunächst Klage gegen den Stadtbürgermeister mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass die Äußerung „Die Vorträge und Diskussionsrunden in der B... sind nicht mit den demokratischen Grundwerten vereinbar.“ rechtswidrig gewesen ist. Nachdem das Gericht den gleichzeitig gestellten Antrag auf einstweilige Untersagung der genannten Aussage mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 3 L 1059/20.KO – abgelehnt hat, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsätzen vom 10. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 umgestellt und u.a. so erweitert, dass sie auch gegen die jetzige Beklagte gerichtet ist. Er trägt vor, die Aussagen des Stadtbürgermeisters würden gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen. Dieser habe sich in seiner Funktion als Repräsentant der Beklagten mit dem Ziel geäußert, das Engagement des Klägers verächtlich zu machen und aus dem Meinungsdiskurs zu exkludieren. Ein Bürgermeister sei nur berechtigt, Angriffe gegen seine Politik abzuwehren, dürfe sich aber nicht anlasslos gegen eine bestimmte politische Richtung wenden. Er sei darauf beschränkt, politische Entscheidungen zu erläutern und vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten. Hier habe er hingegen amtliche Mittel gegen einen politischen Konkurrenten eingesetzt. Die Aussage unterstelle dem Kläger, er sei kein richtiger A...er, sondern gehöre zu denen „da unten“. Die Beklagte müsse sich auch die im Online-Artikel des SWR dargestellte Aussage zurechnen lassen, da der Stadtbürgermeister es außergerichtlich nicht für notwendig gehalten habe, auf die Schreiben des Klägers zu reagieren und auch den SWR nicht zu einer Änderung des Artikels veranlasst habe. Vielmehr bringe das Prozessvorbringen der Beklagten zum Ausdruck, sie teile die vom SWR dargestellte Ansicht. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, Aussagen wie in den Anträgen zu 2) und zu 3) beschrieben künftig zu unterlassen, 2. festzustellen, dass die Äußerung der Beklagten, vertreten durch ihren Bürgermeister, „Was da unten stattfindet, das kann ich als Stadtbürgermeister nicht gut finden, da treten Leute auf, die unsere Werte mit Füßen treten, und da stelle ich mich entschieden dagegen“ rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die Äußerung der Beklagten, Vorträge und Diskussionsrunden in der „B...“ seien nicht mit den demokratischen Grundwerten vereinbar, rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht der Klageänderung, wie sie in den Anträgen zu 1. und 2. zum Ausdruck kommt und führt weiter aus, der Stadtbürgermeister der Beklagten habe die im Online-Artikel des SWR genannte Aussage tatsächlich nicht getätigt. Die journalistische Interpretation könne dem Bürgermeister nicht zugerechnet werden. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot scheide schon deshalb aus, weil die Aussagen sich weder auf eine politische Partei noch auf einen Wahlbewerber bezogen hätten. Betrachte man die Aussage des Interviews im Kontext des Beitrages, werde klar, dass sie keinerlei Aufruf enthalte, dieser Sicht zu folgen. Es sei auch eine verfassungsrechtliche Pflicht eines demokratisch legitimierten Vertreters, rechtsextremistisches Gedankengut anzusprechen und Alternativen aufzuzeigen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beitrag des SWR abspielen lassen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2021 Bezug genommen.