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Urteil

3 K 848/21.KO

VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0321.3K848.21.KO.00
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Leitsätze
1. Der Betrieb einer Angelteichanlage, der darauf ausgelegt ist, Fische im fangreifen Zustand zu erwerben, in Netzgehegen zu halten und nach Ablauf der Schonzeit kontaktlos in den Angelteich zu entlassen, um Anglern gegen Entgelt das Vergnügen des Herausangelns zu bieten, unterliegt als gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG.(Rn.36) 2. Zur Frage der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit im Falle des Betriebs eines sog. Angelzirkus (hier: bejaht).(Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betrieb einer Angelteichanlage, der darauf ausgelegt ist, Fische im fangreifen Zustand zu erwerben, in Netzgehegen zu halten und nach Ablauf der Schonzeit kontaktlos in den Angelteich zu entlassen, um Anglern gegen Entgelt das Vergnügen des Herausangelns zu bieten, unterliegt als gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG.(Rn.36) 2. Zur Frage der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit im Falle des Betriebs eines sog. Angelzirkus (hier: bejaht).(Rn.29) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die noch anhängige Klage hat keinen Erfolg. Die Widerrufs- und Untersagungsverfügungen in dem Bescheid des Beklagten vom 12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Kammer vermag zunächst die Ansicht des Klägers, die Anordnungen seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil zu besorgen sei, dass der diese erlassende Amtstierarzt E. befangen gewesen sei, nicht zu teilen. Ein Grund im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 21 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt erst dann vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, der Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden; die rein subjektive Besorgnis reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4000.09 –, juris Rn. 31). Ein solcher Grund ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Er folgt insbesondere nicht aus der von Herrn E. im Rahmen eines gegen den Kläger geführten Ordnungswidrigkeitsverfahrens abgegebenen hausinternen Stellungnahme vom 2. Februar 2021. Weder seine hierin enthaltene Aussage, der Vorlage des angekündigten Sachverständigengutachtens werde mit freudiger Erwartung entgegengesehen, noch seinen Ausführungen im Zusammenhang mit den im Ordnungswidrigkeitsverfahren benannten Zeugen begründen vernünftigerweise die Besorgnis, er habe sich bei Erlass der hier in Rede stehenden Anordnungen nicht unparteiisch verhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Veterinäramt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angeregt hat und daher ohne Weiteres befugt war, gegenüber der Bußgeldstelle zur Beweislage auszuführen. II. Dies vorausgeschickt ist der Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum gewerbemäßigen Handel mit lebenden Fischen rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Widerruf ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Kläger erteilte Erlaubnis rechtmäßig war (1.), weil sich der Kläger nachträglich als unzuverlässig zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen erwiesen hat (2.), der Widerruf im öffentlichen Interesse geboten war (3.) und der Beklagte die Erlaubnis unter Wahrung der Jahresfrist (4.) in ermessenfehlerfreier Weise (5.) widerrufen hat. 1. Für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung kommt es nicht darauf an, ob die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen vom 24. Juli 2020 rechtmäßig war. Zwar setzt § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG seinem Wortlaut nach die Rechtmäßigkeit des zu widerrufenden Verwaltungsakts voraus. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass § 49 Abs. 2 VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann. Denn unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er – erst recht – bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden. Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 14). In Anbetracht dessen bedürfen die von dem Kläger im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Länge der Schonzeit und der tierschutzrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Fischen in Netzgehegen, im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Vertiefung. 2. Der Beklagte wäre – unabhängig von etwaigen ursprünglichen Mängeln der Erlaubnis – auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu versagen, da dieser nicht länger die für den gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b) TierSchG setzt gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung unter anderem voraus, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Hieran fehlt es, wenn eine Person nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Tiere bestehen. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz vor. Entscheidend ist, ob aufgrund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde auch künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht erfüllen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 55; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 23). Gemessen hieran fehlt dem Kläger die für den gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen erforderliche Zuverlässigkeit. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seine Fische nicht, wie er vorgibt, ausschließlich durch Herabdrücken der Netzgehege kontaktlos in das Wasser gelassen, sondern regelmäßig mit einem Kescher aus den Gehegen herausgehoben und vor den anwesenden Anglern in den See eingesetzt hat. Denn die in unmittelbarer Nähe zum Angelteich wohnhafte Zeugin C. hat bekundet, sie habe den Kläger mehrfach, schätzungsweise zehn Mal, von ihrem Haus aus dabei beobachten können, wie er während des Angelbetriebs Fische mit dem Kescher aus den Behälternetzen gehoben und in den Teich gesetzt bzw. geworfen habe, wobei die Angler manchmal direkt daneben gesessen hätten. Sie habe das Gewusel und die Bewegung der Fische gesehen, als diese über der Wasseroberfläche von den Netzen in den Teich verbracht worden seien. Teilweise habe der Kläger die Fische mit dem Kescher auch ein Stück den Teich entlang getragen und erst an einer anderen Ecke des Teichs wieder in das Wasser gelassen. Diese Schilderungen decken sich mit den Angaben des Zeugen D., der angegeben hat, er habe im Februar 2021 gesehen, wie der Kläger Fische aus den Netzen geholt und sodann – wie mit einer Schippe – neben den Anglern in den See geschmissen habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser übereinstimmenden Darstellungen, zumal der Kläger ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 10. März 2021 in einem Telefongespräch selbst angegeben hat, er gehe mit dem Kescher in die Netzgehege des kleinen Teichs hinein, da er an diese anders nicht herankomme. b) Mit seinem Vorgehen, die fangreifen Fische mit dem Kescher aus den Hälternetzen zu entnehmen, sie sodann in den See zu setzen bzw. zu werfen, um sie unmittelbar danach an die Angler freizugeben, hat der Kläger gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstoßen. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dass Fischen mit dem Angel- und Drillvorgang beim Herausfischen aus dem Angelteich jedenfalls Leiden zugefügt werden, ist anerkannt und wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 3 C 12.99 –, juris Rn. 15). Zwar wird die waidgerechte Fischerei zur Gewinnung von Nahrung von einem vernünftigen Grund getragen (vgl. Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 17 Rn. 55). Gerechtfertigt ist indes allein das erstmalige Habhaftwerden eines Fisches für Nahrungszwecke. Keinen vernünftigen Grund für die mit dem Angeln verbundene Leidenszufügung gibt es hingegen, wenn fangreife Fische, die sich bereits in der Hand des Menschen befinden, ausschließlich in einen Angelteich eingesetzt werden, um den anwesenden Anglern – wie hier – unmittelbar darauf das Vergnügen des Herausangelns zu bieten (sog. Angelzirkus, vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sein Verhalten finde seine Rechtfertigung darin, dass er hierdurch die ihm von dem Beklagten aufgegebene tierschutzwidrige Haltung der Fische in Netzgehegen beendet habe. Denn eine tierschutzwidrige Haltung stellt von vornherein keinen vernünftigen Grund für weitere andersgelagerte Tierschutzverstöße dar. Sollte die Hälterung tierschutzrechtlich unzulässig gewesen sein, wäre es vielmehr die zuvörderst dem Kläger als Tierhalter obliegende Pflicht gewesen, tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen, anstatt die gehälterten Fische in tierschutzwidriger Weise in den See umzusetzen und unmittelbar im Anschluss zum Herausangeln freizugeben. c) Ausgehend hiervon bietet der Kläger keine hinreichende Gewähr für ein künftiges tierschutzgerechtes Verhalten. Es ist vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass er im Rahmen seines Betriebs erneut gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstoßen wird. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger sowohl bei der Ausarbeitung des Betriebskonzepts im Erlaubnisverfahren als auch in der ihm erteilten Erlaubnis ausdrücklich auf die tierschutzrechtliche Unzulässigkeit des sog. Angelzirkus hingewiesen worden ist. Darüber hinaus sind gegen den Kläger wegen der von ihm betriebenen Umsetzungspraxis bereits zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden, im Rahmen derer ihm mit Bußgeldbescheid vom 25. Mai 2021 ein Bußgeld von 1.500,00 € auferlegt wurde. Dennoch wurden in seinem Angelbetrieb wiederholt entsprechende Verfehlungen festgestellt. Zuletzt beobachtete die Zeugin C. den Kläger am 6. März 2022, wie er am 1. März 2022 angelieferte Fische mit dem Kescher in den kleinen Teich setzte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger sich der Tragweite der mit dem Angelvorgang für Fische verbundenen Leiden, deren Zufügung einer besonderen Rechtfertigung bedarf, die jedenfalls nicht in einem rein kommerziellen Angelvergnügen gesehen werden kann, nicht bewusst ist und er infolgedessen dazu neigt, weiterhin betriebliche Interessen über das Tierwohl zu stellen. 3. Hat sich der Kläger somit nachträglich als unzuverlässig zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen erwiesen, wäre ohne den Widerruf der Erlaubnis auch das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet. Hierzu ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Dies ist hier der Fall. Bei einer Fortführung der Angelteichanlage durch den Kläger stünde zu befürchten, dass dieser erneut einen tierschutzwidrigen Angelzirkus betreibt. Es drohte deshalb gerade mit Blick auf die von einem solchen Betrieb ausgehende negative Vorbildwirkung ein erheblicher Schaden für den in Art. 20a Grundgesetz – GG – verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz. 4. Der Beklagte hat den Erlaubnisbescheid ferner innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG widerrufen. Denn für die Frage, ob die Jahresfrist eingehalten wurde, ist nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, sondern auf den Ausgangsbescheid abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn dem Ausgangsbescheid – wie hier – erst durch Auswechslung des Widerrufsgrunds im Widerspruchsbescheid die maßgebliche Gestalt verliehen worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2018 – 6 A 11730/17.OVG –, juris Rn. 98). Die Jahresfrist ist daher durch den am 12. April 2021 verfügten Widerruf gewahrt. Der Beklagte hat nämlich frühestens Anfang Oktober 2020 durch die ersten Tierschutzanzeigen Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger die Fische wiederholt während des Angelbetriebs mit dem Kescher umgesetzt und zum Angeln freigegeben hat. 5. Schließlich hat der Beklagte das ihm im Hinblick auf den Widerruf der Erlaubnis in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Widerruf erweist sich auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG und sein nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesichts der Vielzahl und Schwere der hier in Rede stehenden tierschutzrechtlichen Verstöße ohne Weiteres als verhältnismäßig. Insoweit fällt besonders ins Gewicht, dass der Kläger wiederholt vorsätzlich gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstoßen hat, da er aufgrund der mehrfachen Aufklärungen um die Tierschutzwidrigkeit seines Verhaltens wusste und dieses dennoch unter billigender Inkaufnahme der hiermit für die Fische verbunden Leiden aus betrieblichen Interessen fortgesetzt hat. In Anbetracht dessen bedurfte es auch keines vorherigen Versuchs der Vollstreckung der mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen, die aufgrund der nachträglich eingetreten Unzuverlässigkeit des Klägers ohnehin kein gleichermaßen geeignetes Mittel gewesen wäre, um die bei einer Betriebsfortführung bestehenden Gefahren für den Tierschutz als Belang von Verfassungsrang abzuwenden. III. Infolge des Widerrufs der Erlaubnis hat der Beklagte dem Kläger zudem zu Recht den gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen untersagt. Die Untersagungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Diese Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung einer Tätigkeit untersagen soll, der die dafür benötigte Erlaubnis nicht hat. Danach war dem Kläger mit dem Erlaubniswiderruf der gewerbsmäßige Handel mit lebenden Fischen zu untersagen. Denn der Betrieb seiner Angelteichanlage unterliegt als gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b) TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig, außer in den – hier nicht einschlägigen – Fällen der Nr. 1 der Vorschrift, mit Wirbeltieren handeln will. Ein gewerbsmäßiger Handel in diesem Sinne liegt vor, wenn der Erwerb der Tiere auf die entgeltliche, gewinnbringende Weiterveräußerung des Tiers und nicht auf seine Nutzung abzielt (vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8). Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist der Handel landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutztierhaltung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG). Insoweit bestimmt Ziffer 12.2.1.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, dass die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe keinen gewerbsmäßigen Handel darstellt. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht entfällt indes, wenn landwirtschaftliche Nutztiere zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken gehandelt werden sollen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. Rn. 12 f.). Darauf, ob der Betrieb darüber hinaus nach der Fischseuchenverordnung registrierungs- oder genehmigungspflichtig ist, kommt es für die gesondert zu betrachtende Frage der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit nicht an. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Betrieb des Klägers als gewerbsmäßiger Handel mit lebenden Fischen erlaubnispflichtig. Bei den von dem Kläger gehaltenen Fischen (vorwiegend Forellen) handelt es sich zwar um herkömmliche landwirtschaftliche Nutztiere. Der Kläger erwirbt diese jedoch jedenfalls schwerpunktmäßig nicht, um eine landwirtschaftlich privilegierte Teichwirtschaft zu betreiben, sondern zum Zwecke des kommerziellen Betriebs des Angelsports. Denn ihm geht es maßgeblich darum, die Fische in einem fangreifen Zustand anzukaufen, um den Anglern gegen Entgelt das Vergnügen zu bieten, diese aus dem Stausee herauszuangeln. Dem entspricht es, dass das Betriebskonzept des Klägers von Beginn an darauf angelegt war, den See während des Angelbetriebs mit einer bestimmten Menge fangreifer Fische pro Angler zu besetzen, um diesen eine besonders hohe Fangquote zu bieten. Einen wesentlichen Zuwachs der Fische und damit eine Zucht oder Mast beabsichtigt der Kläger ausweislich seines Betriebskonzepts in der endgültigen Fassung vom 14. April 2020 ausdrücklich nicht. Soweit das Konzept darauf verweist, der Hauptfokus der zweimonatigen Unterbringung in den Netzgehegen liege auf einer deutlichen Verbesserung der Fischqualität, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, der Kläger betreibe eine erlaubnisfreie landwirtschaftliche Nutzung. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich die Qualität der Fische nach der Hälterung unter Zugabe einer Erhaltungsfütterung überhaupt verbessert und ob eine solche Qualitätsveredelung eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt. Aus der Entwicklung des klägerischen Betriebskonzepts, das zunächst keine Schonzeit vorsah, ergibt sich nämlich, dass es dem Kläger gerade nicht in erster Linie darauf ankommt, Fische zum Zwecke der Qualitätsverbesserung zu erwerben, sondern diese mit der Einhaltung der Schonfristvorgaben überhaupt in rechtlich zulässiger Weise zum Angelsport vermarkten zu können. War der Betrieb der Angelteichanlage somit als gewerbsmäßiger Handel mit lebenden Fischen tierschutzrechtlich erlaubnispflichtig, durfte der Beklagte dem Kläger mit dem Widerruf der Erlaubnis auch den gewerbsmäßigen Handel untersagen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dem Beklagten ist im Hinblick auf die Untersagungsverfügung lediglich ein intendiertes Ermessen eingeräumt, nach dem im Regelfall die Untersagung anzuordnen ist; atypische Umstände, die eine abweichende Entscheidung gebieten würden, liegen nicht vor. IV. Schließlich begegnet die Untersagung jeglichen Angelbetriebs gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Hiernach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Untersagung jeglichen Angelbetriebs war insbesondere notwendig, um eine Fortsetzung der tierschutzwidrigen Betriebspraxis, Fische in den See einzusetzen und unmittelbar im Anschluss zum Angeln freizugeben, auch dann zu unterbinden, wenn diese nicht unmittelbar mit dem Handel der Fische in Zusammenhang steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die angefallenen Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Die auf § 62 Abs. 1 Nr. 2, § 64 und § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Zwangsgeldandrohung war zwar mangels hinreichender Bestimmtheit der Androhung und Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldhöhe rechtswidrig. Der Beklagte wäre insoweit indes nur zu einem geringen Teil unterlegen gewesen, so dass der Kläger nach der Wertung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten vollständig zu tragen hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 10.000,00 € festgesetzt. Dabei hat die Kammer für das Anfechtungs- und Feststellungsbegehren jeweils den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und die Zwangsmittelandrohung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. auch Nrn. 1.1.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. LKRZ 2014, 169). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen sowie gegen Untersagungsverfügungen im Zusammenhang mit seiner Angelteichanlage. Im Jahre 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten zum Zwecke des Betriebs einer Angelteichanlage an dem von ihm gepachteten Stausee in der Ortsgemeinde A. eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Das von ihm hierzu eingereichte Betriebskonzept sah in seiner endgültigen Fassung vom 14. April 2020 vor, dass Fische (vorwiegend Forellen) angekauft, für eine angemessene Schonzeit unter Zugabe einer Erhaltungsfütterung in Netzgehegen in dem Stausee gehalten und im Anschluss zum Zwecke des Herausangelns kontaktlos in den Stausee gelassen werden. Auf Grundlage dieses Betriebskonzepts erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juli 2020 die beantragte Erlaubnis mit mehreren Nebenbestimmungen. Insbesondere legte er die beim Besatz des Angelteichs mit zugekauften Speisefischen einzuhaltende Schonzeit auf acht Wochen fest und gab dem Kläger auf, die Fische ohne weiteres Habhaftwerden aus den Hälternetzen in den Angelteich zu entlassen (Ziffer 4 Punkt 3 und 4). Zur Begründung dieser Auflagen führte er an, die mit dem Angelvorgang („Drill“) für die Fische verbundenen Schmerzen, Leiden und Schäden seien tierschutzrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn Fische unmittelbar nach dem Einsetzen zum Angeln freigegeben würden. Es sei daher erforderlich, dass nach dem Einsetzen eine achtwöchige Schonzeit abgewartet werde. Die hierdurch erzielte Qualitätsverbesserung des aus den Fischen gewonnenen Lebensmittels stelle sodann einen rechtfertigenden Grund für den Angelvorgang dar. Dieser entfiele indes dann, wenn die Umsetzung der Fische mit einem erneuten Habhaftwerden der Fische verbunden sei. Seit Oktober 2020 gingen bei dem Beklagten mehrfach Tierschutzanzeigen ein, denen zufolge der Kläger während des Angelbetriebs Fische mit dem Kescher aus den Netzgehegen in den See eingesetzt haben soll. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2021 die dem Kläger erteilte Erlaubnis (Ziffer 1 Satz 1) und untersagte ihm das gewerbsmäßige Handeln mit lebenden Fischen (Ziffer 1 Satz 2) sowie jeglichen Angelbetrieb (Ziffer 3). Ferner drohte der Beklagte ihm für den Fall, dass er den unter Ziffern 1 und 2 genannten Anordnungen nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € an. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Mai 2021 Widerspruch und machte geltend, sein Betrieb unterliege schon keiner Erlaubnispflicht. Vielmehr handele es sich bei diesem um einen nach der Fischseuchenverordnung ausschließlich registrierungspflichtigen Aquakulturbetrieb. Zudem sei die Schonzeit mit acht Wochen zu lang bemessen. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil in anderen Bundesländern deutlich kürzere Fristen gälten. Des Weiteren sei eine Hälterung der Fische in Netzgehegen über einen Zeitraum von acht Wochen ausweislich der Einschätzungen des Fachtierarztes für Fische Dr. B. tierschutzwidrig. Darüber hinaus seien die Anordnungen mit Blick auf seine Berufsfreiheit auch unverhältnismäßig, da ihm dadurch seine einzige Einkommensquelle genommen werde. Nachdem der Beklagte den Kreisrechtsausschuss über die Aufhebung der Zwangsmittelandrohung in Kenntnis gesetzt hatte, wies dieser den Widerspruch, soweit diesem nicht abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2021 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Angelbetrieb des Klägers unterliege als gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b) Tierschutzgesetz –TierSchG –. Der Betrieb sei nicht als erlaubnisfreie landwirtschaftliche Nutzung zu qualifizieren. Der Kläger betreibe weder eine Zucht noch Mast, sondern kaufe die Fische in fangreifer Größe an und versorge diese lediglich mit einer Erhaltungsfütterung. Der Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis sei gestützt auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nicht zu beanstanden. Insoweit könne offenbleiben, ob die in dem Erlaubnisbescheid angeordnete Schonzeit rechtmäßig sei. Denn § 49 Abs. 2 VwVfG erlaube auch den Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte. Der Kläger habe sich nachträglich als unzuverlässig zum Betrieb eines Angelteichs erwiesen, so dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht weiter gewährleistet seien. Er habe nämlich trotz mehrfacher Aufklärung über die Tierschutzwidrigkeit unter Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG einen Angelzirkus betrieben, indem er über einen längeren Zeitraum Fische im laufenden Angelbetrieb mit dem Kescher in das Wasser gesetzt und unmittelbar im Anschluss zum Drill freigegeben habe. Angesichts dieses grob vorsätzlich tierschutzwidrigen Verhaltens des Klägers sei der Widerruf auch verhältnismäßig. Mit seiner bereits zuvor am 14. September 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, er habe die Fische stets kontaktlos in das Wasser entlassen, indem er die Netzgehege in das Wasser herabgedrückt habe. Lediglich gelegentlich sei er gezwungen gewesen, Fische mit dem Kescher umzusetzen, wenn diese aufgrund der angeordneten langen Hälterung in den Netzgehegen zu verenden drohten. Schließlich seien die angegriffenen Anordnungen auch deshalb rechtswidrig, weil der sie erlassende Amtstierarzt E. befangen gewesen sei. Mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2021 bzw. 17. März 2022 haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner angegeben, er halte an seinem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Erlaubnisbescheids vom 24. Juli 2020 nicht länger fest. Der Kläger beantragt noch, den Bescheid vom 12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (3 L 471/21.KO) stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört und über die Frage, ob bzw. wie oft er Fische während des Angelbetriebs mit einem Kescher aus den Hältnernetzen aus dem Wasser herausgehoben und sodann vor den anwesenden Anglern wieder ins Wasser eingesetzt hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der anwesenden Zeugen Frau C. und Herr D. Auf das Protokoll vom 21. März 2022 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (5 Hefte) sowie die beigezogene Gerichtsakte 3 L 471/21.KO verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.