Urteil
4 K 792/10.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2010:1220.4K792.10.KO.0A
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Leitsätze
1) Im Subventionsrecht ist der (vertragliche) öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt zu einem (potentiellen) Rückabwicklungsschuldverhältnis zulässig. Dies gilt auch für den (finanzierenden) Mietverkäufer des geförderten Subventionsgegenstandes.(Rn.25)
2) Die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitrittsvertrages, des Zuwendungsbescheides und des hierzu erfolgten Widerrufsbescheides binden den Subventionsgeber bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages.(Rn.34)
3) Zu den Folgen der Insolvenz des Zuwendungsempfängers für die Haftung des Mietverkäufers aus dem Schuldbeitritt. (Rn.44)
4) Zur Berechnung der Rückforderungssumme, wenn die Verwendungsbestimmungen des Zuschussgebers für den Mietverkäufer die Weitergabe des ihm unmittelbar überwiesenen Zuschusses in Form der Reduzierung der jeweiligen Mietkaufraten für den geförderten Unternehmer vorsehen.(Rn.46)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.879,70 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Im Subventionsrecht ist der (vertragliche) öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt zu einem (potentiellen) Rückabwicklungsschuldverhältnis zulässig. Dies gilt auch für den (finanzierenden) Mietverkäufer des geförderten Subventionsgegenstandes.(Rn.25) 2) Die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitrittsvertrages, des Zuwendungsbescheides und des hierzu erfolgten Widerrufsbescheides binden den Subventionsgeber bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages.(Rn.34) 3) Zu den Folgen der Insolvenz des Zuwendungsempfängers für die Haftung des Mietverkäufers aus dem Schuldbeitritt. (Rn.44) 4) Zur Berechnung der Rückforderungssumme, wenn die Verwendungsbestimmungen des Zuschussgebers für den Mietverkäufer die Weitergabe des ihm unmittelbar überwiesenen Zuschusses in Form der Reduzierung der jeweiligen Mietkaufraten für den geförderten Unternehmer vorsehen.(Rn.46) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.879,70 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Leistungsklage hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Bei dem Streit über die Inanspruchnahme aus einem Schuldbetritt zu einem öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnis handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 O 52/07 – juris). Bei einem Schuldbeitritt ist auf die Hauptschuld abzustellen, die der Beklagte mit seinem Schuldbeitritt mit übernommen hat (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2007 – XI ZR 132/06 – BGHZ 174, 39). Diese Hauptschuld der Zuwendungsempfängerin wurde durch den Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 begründet. Es handelt sich bei dem erklärten Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007 um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Aus diesem Vertrag durfte der Kläger auch nicht unmittelbar per Leistungsbescheid gegen die Beklagte vorgehen, so dass auch ein Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage besteht (vgl. Thüringisches OVG Urteil vom 09.12.2009 – 3 KO 343/07 – DVBl. 2010, 1042). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Koblenz folgt aus § 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Leistungsklage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli und 10. August 2009 auf Zahlung von 2.879,70 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009. Soweit der Kläger weitere 662,62 € verlangt, stehen ihm dieser Betrag nicht zu. Der als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossene öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt vom 9. Juli und 10. August 2009 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere wurde die Schriftform (§ 57 des hier anzuwendenden Thüringischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – ThürVwVfG –) gewahrt. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Schuldbeitritt liegen vor. Insbesondere ist die Vereinbarung über die vorrangige Inanspruchnahme der Zuwendungsempfängerin in dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007 eingehalten worden. Dort heißt es unter Nr. 1 der Bestimmungen: „Der Beitretende kann vom Freistaat erst dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuwendungsempfänger ein Aufhebungsbescheid ergangen ist oder ein sonstiger Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt wurde und der Zuwendungsempfänger die darin festgesetzten Rückzahlungsbeträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit zurückbezahlt hat.“ Der Kläger hat zunächst gegen die Zuwendungsempfängerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, am 17. April 2009 einen Widerrufsbescheid erlassen, welcher in diesem Verhältnis auch unanfechtbar geworden ist. Damit liegt ein „Aufhebungsbescheid“ vor, der zudem rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom 17. April 2009 ist im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen, da der Beklagte bei Erlass des Bescheides als nur möglicherweise Heranzuziehender kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ergreifen konnte (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 27.11.2007 – 2 K 414/05 Me – juris). Insbesondere wurde die Zuwendungsempfängerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, mit Schreiben vom 1. April 2009, auf das dieser mit Schreiben vom 8. April 2009 reagierte, ausreichend angehört (§ 28 ThürVwVfG). Ebenso lagen die Voraussetzungen zum Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG vor, da der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt werden konnte. Zweck der Förderung war, bei Schaffung von sechs zusätzlichen Arbeits- und einem zusätzlichen Ausbildungsplatz insgesamt die Erhaltung von 60 Arbeits- und 4 Ausbildungsplätzen im Betrieb der Zuwendungsempfängerin innerhalb der Zweckbindungszeit bis zum 30. November 2012. Wie der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. April 2009 mitteilte, sei er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen gewesen, allen Mitarbeitern sukzessive bis zum 30. Juni 2009 zu kündigen. Es gebe gegenwärtig einen Interessenten, der beabsichtige, „einen Teilbereich“ des Unternehmens zu erwerben, um diesen fortzuführen. Eine Fortführung des Unternehmens mit der in der Zweckbindung vorgesehenen Mitarbeiterzahl war damit auszuschließen und ist zwischenzeitlich auch nicht erfolgt. Die Arbeitsplätze waren damit schon am 8. April 2009 weggefallen bzw. im Wegfall begriffen. Der Kläger hat bei der Rückforderung auch das nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift gelten die Grundsätze des sogenannten intendierten Ermessens. Das bedeutet, dass das in den Fällen der Aufhebung von Zuwendungsbewilligungen eingeräumte Ermessen durch den Regelungszweck und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel reduziert ist. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck – wie hier – verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Um eine gegenteilige Entscheidung ausnahmsweise zu rechtfertigen, müssen besondere Gründe vorliegen (Thüringisches OVG, st. Rspr., z.B. Urteile vom 23.03.2004 – 2 KO 433/03 – und vom 18.05.2004, - 2 KO 891/03 –, jeweils zitiert nach juris). Allerdings muss die Behörde feststellen, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise das Ermessen weiter öffnet oder möglicherweise sogar zwingend zu einer anderen Entscheidung führt. Ein solcher atypischer Fall ist hier weder von dem Insolvenzverwalter noch von der Beklagten geltend gemacht worden oder ansonsten ersichtlich. Dem Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 ist die Ausübung des Ermessens zu entnehmen (§ 39 Abs. 1 S. 3 ThürVwVfG). So wurde der Widerruf nicht auf den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung erstreckt, sondern erfolgte mit Wirkung zum 30. März 2009 (vgl. S. 2, drittletzter Absatz). Nach der Begründung des Bescheides sind bis zu diesem Zeitpunkt die Mittel nach dem Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden. Der vollständige Widerruf ist auch ermessensgerecht, da die Klägerin einen Zweckbindungszeitraum von fünf Jahren ab dem 30. November 2007 festgesetzt hat (vgl. Änderungsbescheid vom 27. November 2006) und dieser nur zu 18 Monaten abgelaufen war. Dass bereits für einen Teil des Zweckbindungszeitraums die Zuwendung zweckentsprechend verwand wurde, wurde von der Klägerin ermessensfehlerfrei bei der Festlegung des Rückwirkungs- und damit des Zinszeitpunkts berücksichtigt. Der Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 gibt auch an, dass der Zuwendungsbetrag von 203.223,50 € damit zur Rückzahlung fällig wird. Die Festsetzung einer Rückforderung in dem Bescheid selbst konnte jedoch unterbleiben, nachdem das Insolvenzverfahren hier bereits eröffneten war. Statt dessen genügt die – im Bescheid angekündigte – Anmeldung zur (Insolvenz-)Tabelle (wie VG Meiningen, Urteil vom 15.11.2000 – 2 K 353/98.Me – juris) als Geltendmachung der Forderung. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Zuwendungsempfängerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 65 Abs. 1 S. 3 GmbHG bereits von Amts wegen im Handelsregister zu löschen (die Ausnahmetatbestände lagen nicht vor). Eine Fortsetzung der Geschäfte im vollen Umfang nach Ende der Insolvenz war nicht mehr möglich. Als werbende Gesellschaft war die Zuwendungsempfängerin nicht mehr existent, sondern nur noch als Gesellschaft in Liquidation. Die Beklagte hat keine sonstigen Einwendungen gegen den Widerrufsbescheid erhoben, so dass die Kammer von weiteren Ausführungen absieht. Die Rückforderungssumme von 203.223,50 € umfasst auch den hier von der Mithaftung der Beklagten betroffenen Anteil von 5.471,44 €. Aus den Bestimmungen Nr. 1 des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli/ 10. August 2007 folgt nicht, dass eine ausdrückliche und hier nicht erfolgte Festsetzung des Rückforderungsbetrages gegenüber der Zuwendungsempfängerin in einem Bescheid erforderlich wäre. Auch insoweit genügt die Anmeldung der Forderung zur Tabelle, da die Festsetzung ansonsten von der Zuwendungsempfängerin ein strafbewehrtes Tun in Form der Zahlung des festgesetzten Betrages gefordert hätte (vgl. §§ 283 ff. StGB) und damit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ohnehin nichtig gewesen wäre. Den Erlass einer von vornherein nichtigen Regelung kann die Beklagte von dem Kläger nicht verlangen. Zudem ist, wie aus dem Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. Juni 2009 – 171 IN 25/09 – ersichtlich (Bl. 905-905 der Verwaltungsakte), der Rückforderungsbetrag von 203.223,50 € auch vollständig zur Tabelle festgestellt worden, der Insolvenzverwalter hat insoweit seinen Widerspruch zurückgenommen. Damit steht zwischen der Klägerin und der Zuwendungsempfängerin, vertreten durch ihren Insolvenzverwalter, die Rückforderung des hier betroffenen Betrages von 5.471,44 € fest. Die Zuwendungsempfängerin hat den Rückzahlungsbetrag auch nicht innerhalb der in den Bestimmungen Nr. 1 des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli/ 10. August 2007 vorgesehenen Frist von vier Wochen zurückbezahlt. Diese Frist war bei Klageerhebung längst abgelaufen und bis zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger auch nicht (teilweise) aus der Insolvenzmasse befriedigt. Nach dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007 haftet die Beklagte für den Betrag von 5.471,44 €. Dieser vermindert sich jeweils um den Zuschussanteil, den die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben hat (Nr. 3 der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007). Auf der Grundlage dieser Verringerung der Haftung kann der Kläger von der Beklagten nur eine Zahlung 2.879,70 € nebst Zinsen seit dem 30. März 2009 verlangen. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag von (3.542,32 € - 2.879,70 € =) 662,62 € ist aufgrund der Bedingungen des Änderungsbescheids vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 von der Anforderung ausgeschlossen. Nach den Regelungen des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 war der Zuschussbetrag von 5.471,44 € unmittelbar zugunsten der Beklagten auszuzahlen. Dieser zur Förderung der Netto-Anschaffungskosten bestimmte Betrag sollte treuhänderisch von der Beklagten verwaltet werden und gerade nicht zur sofortigen Teiltilgung des Kaufpreises dienen. In einem solchen Falle wäre der öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt vom 9. Juli und 10. August 2007 mit einer effektiven Wirksamkeit von nur wenigen Tagen ausgestattet gewesen. Denn von der Auszahlung des Zuschussbetrages bis zur Übersendung der neuen Aufstellung über die Raten, Zins und Tilgung vergingen nur wenige Tage und damit wäre die Haftung durch die Beklagte nach deren Auffassung bereits beendet gewesen. Dies widerspricht sowohl dem Text als auch dem Geist des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007. Demnach wurde zwar die Höhe des Zuschusses nach dem Anschaffungspreis bemessen und auf diesen gewährt. Jedoch sollte die Auflösung des Treuhandvermögens zugunsten der Beklagten sukzessive und gleichmäßig erfolgen. In dem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2009 heißt es auf S. 2: „Der dem Mietverkäufer gezahlte Investitionszuschuss muss unmittelbar nach Auszahlung in voller Höhe zu Gunsten des Mietkäufers verwendet werden und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Finanzierungszeitraumes, jedoch maximal bis 5 Jahre nach Investitionsende. Die vollständige Weitergabe des Investitionszuschusses hat über die Neukalkulation des Mietkaufvertrages zu erfolgen. Der gewährte Zuschuss ist zur Absenkung der Nettoanschaffungs- oder herstellungskosten des Wirtschaftsgutes und damit der Nettomietkaufrate zu verwenden. Der Mietkaufvertrag ist entsprechend anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich niederzulegen und bei Prüfungen vorzulegen. Der Zuschuss wird unter der Bedingung gewährt, dass das Wirtschaftsgut in der geförderten Betriebsstätte während der vereinbarten Grundmietzeit (bis mindestens 5 Jahre nach Investitionsende) eigenbetrieblich genutzt wird. … …Die Zuschusssumme, für die der Mietverkäufer haftet, vermindert sich entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer.“ In dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 heißt es unter Nr. 3: „Ist der Beitretende seiner Verpflichtung nachgekommen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben, vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil. Der Nachweis obliegt insoweit dem Beitretenden.“ Aus diesen Formulierungen wird ersichtlich, dass es sich bei der Zahlung des Zuschusses unmittelbar an die Beklagte nicht um eine „Sondertilgung“ des Mietkaufvertrages handeln sollte. Vielmehr war lediglich beabsichtigt, die Mietkaufraten zu reduzieren. Zu dem Zweck, gleichzeitig auch keine zusätzlichen Finanzierungskosten zu dem geförderten Betrag entstehen zu lassen, wurde jedoch der volle Zuschussbetrag nicht der Zuwendungsempfängerin, sondern der Beklagten gutgeschrieben, damit diese auf der Grundlage einer „Absenkung der Nettoanschaffungs- oder herstellungskosten des Wirtschaftsgutes“ eine Absenkung der monatlichen Nettomietkaufraten (wie in dem geänderten Zins- und Tilgungsplan Bl. 912 im Vergleich zu Bl. 919 der Verwaltungsakte ersichtlich) bewirken konnte. Es handelte sich damit bei der Zahlung der TA für die Beklagte zunächst lediglich um eine treuhänderische Überlassung der Mittel, die diese nachfolgend entsprechend dem Zins- und Tilgungsplan der Zuwendungsempfängerin zu Gute bringen sollte. Da die Beklagte durch den Eigentumsvorbehalt auch für den Insolvenzfall der Zuwendungsempfängerin ausreichend gesichert war, konnte sie auch nicht davon ausgehen, dass die bloße Neuberechnung der Mietkaufraten schon zu einem endgültigen Haftungsausschluss im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt führen würde. Auch aus den Formulierungen „vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil“ ist für die Beklagte als Adressatin ersichtlich, dass nicht eine einmalige Verrechnung durch Änderung des Mietkaufvertrages und der Ratenhöhe gemeint war, sondern eine monatliche und damit sukzessive Verrechnung. Damit wollte die TA – auch für die Beklagte erkennbar – eine Übernahme des von der Beklagten aus dem Mietkaufvertrag zu tragenden Insolvenzrisikos ihrer Vertragspartnerin (der Zuwendungsempfängerin) vermeiden. Diese Verrechnung darf jedoch nach dem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 nicht in Abhängigkeit von dem jeweiligen Tilgungsanteil erfolgen, wie der Kläger meint. Seine Berechnung übersieht, dass der Änderungsbescheid für den Adressaten und den beigetretenen Dritten eindeutig die Verwendung zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin „im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Finanzierungszeitraumes“ verlangt. Als abzusenkende Finanzierungsraten definiert der Änderungsbescheid selbst die „Nettomietkaufraten“, welche sich aus dem Vertrag vom 25. Oktober/ 2. November 2006 eindeutig als die dort genannten „Monatlichen Mietkaufzahlungen in EUR: 1.018,-„ darstellen. Daneben war die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen mit „+ z.Zt. 16 % MwSt.“. Der Begriff „Nettomietkaufraten“ ist im geschäftlichen Verkehr auch eindeutig als Rate ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Damit war sowohl für die Zuwendungsempfängerin als Adressatin des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 als auch für die Beklagte als in das Subventionsverhältnis durch die Schuldübernahme Einbezogene erkennbar, in welcher Form die Verrechnung zu erfolgen hatte. Zum Zeitpunkt des Abrufs und der Auszahlung des Zuschusses von 5.471,44 € (Eingang bei der Beklagten am 7.September 2007) waren noch 38 Monatsraten offen. Mit der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit der Raten am 1. des jeweiligen Monats durfte die Beklagte aus dem Treuhandvermögen damit jeweils 1/38 des Zuschussbetrages, demnach 143,9853 € als Ratenanteil der Zuwendungsempfängerin zu Gute bringen und damit verrechnen. Die anteilige Verrechnung des Zuschusses zugunsten der Zuwendungsempfängerin durch die Beklagte durfte unstreitig bis zum 30. Dezember 2008 erfolgen, da die Zuwendungsempfängerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Mietkaufraten selbst (per Bankeinzug) geleistet hat. Jedoch auch für den Zeitraum bis zum 30. März 2009 kann die Beklagte verlangen, dass die Verminderungen der Mietkaufraten insoweit als Weitergabe an die Zuwendungsempfängerin im Sinne des Änderungsbescheids vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 gewertet wird. In ihrem zivilrechtlichen Verhältnis zur Zuwendungsempfängerin war der Zuschuss für eine einheitliche monatliche Tilgung des jeweiligen Anteils vorgesehen, sodass – wie dargelegt – der Zuschuss von 5.471,44 € einheitlich auf die noch offenen 38 Monatsraten zu verteilen war. Die Verrechnung hatte mit der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit der Raten am 1. des jeweiligen Monats zu erfolgen. Diese Gutschrift zugunsten der Zuwendungsempfängerin am Monatsanfang war nach den eindeutigen Regelungen des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli/10. August 2007 nicht davon abhängig, dass die Zuwendungsempfängerin auch die noch verbleibende Rate selbst bei der Beklagten einzahlt oder deren Bankeinzug duldet. Lediglich die Gutschrift des anteiligen Zuschussbetrages war von der Beklagten gefordert. Die Verrechnung durfte die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter durchführen und sie ist von dem Kläger auch als wirksam anzuerkennen. Insoweit ist der Kläger zudem an die Regelungen des von der TA erlassenen Widerrufsbescheids vom 17. April 2009 gebunden. Dieser Bescheid sieht (auf S. 2 unten) ein rückwirkendes Wirksamwerden des Widerrufs zum 30. März 2009, demnach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach dem Bescheid die Verwendung ordnungsgemäß erfolgt. Würde nunmehr die Verrechnung für die Monate Januar bis März 2009 ausgeschlossen, käme dies einer Rückwirkung auf den 31. Dezember 2008 gleich. Eine solche Rückwirkung misst sich der Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 jedoch nicht zu und kann daher zu Lasten der Beklagten hier nicht angenommen werden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 1. März 2009 waren 18 Raten fällig. Bei einer monatlichen Verrechnung von 143,9853 € sind damit 2.591,74 € zutreffend von der Beklagten zu ihren Gunsten zu verbuchen. Nur für den übersteigenden Teil von 2.879,70 € kann daher von dem Kläger die Haftung der Beklagten geltend gemacht werden. Dieser monatliche Anteil von 143,9853 € konnte auch vollständig auf die Tilgungsraten verbucht werden, ohne dass der TA vorgeworfen werden könnte, sie fördere Finanzierungsraten. Nach den vorgelegten Zins- und Tilgungstabellen (Bl. 912 und 919 der Verwaltungsakte) hat die Beklagte die monatlich zu zahlende Rate von 1.018,00 € nach dem Eingang der Eigenmittel, der Investitionszulage und des hier streitigen Zuschusses in Höhe von insgesamt 20.202,24 € um 531,64 € auf eine danach noch zu zahlende Rate von 486,36 € verringert. In der ursprünglichen Rate steckten monatlich jeweils mehr als 800 € an Tilgung, welche sich durch den neuen Zins- und Tilgungsplan um einen Betrag von 463,72 € bis 488,93 € auf einen Betrag zwischen 339,30 € bis 387,36 € reduziert hat. Daraus folgt, dass der auf einen monatlichen Betrag von 143,9853 € umgerechnete Zuschuss der Beklagten vollständig zur Tilgung herangezogen werden konnte und kein verdeckter Zinszuschuss war. Der hier vorgenommenen Berechnung stehen auch die Berechnungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 nicht entgegen. Denn dort ist der Kläger von einem prozentualen Anteil des Zuschusses von 5.471,44 € bezogen auf die im September 2007 an die Beklagte geflossenen Gesamtmittel (Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin + Investitionszulage + GA-Zuschuss) in Höhe von 20.202,24 € von gerundet 27 % ausgegangen. Richtigerweise entfielen auf den hier streitigen Zuschuss 27,08333 %, was rechnerisch ebenfalls zu dem hier gefundenen Ergebnis von 2.591,74 € (18 Monate x 531,64 € x 27,08333 %) führt. Der zugesprochene Betrag von 2.879,70 € ist nach den Regelungen des Zuwendungsbescheids vom 1. November 2004 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 mit 6 % jährlich seit dem im Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 festgesetzten Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 30. März 2009 zu verzinsen. Die Zinshöhe wurde in dem Bescheid unter Bezugnahme auf § 49a Abs. 3 ThürVwVfG in der damals geltenden Fassung zutreffend mit 6 % angegeben und auch vorliegend eingeklagt. Andere Grundlagen für die Zinsforderung können daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.542,32 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger nimmt die Beklagte aus persönlicher Haftung für Rückforderungen im Zusammenhang mit einem Subventionsbescheid in Anspruch. Am 7. Juni 2004 beantragte die H.-GmbH bei der Thüringer Aufbaubank (TA) die Gewährung eines Investitionszuschusses aus dem Förderprogramm Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 6. September 2004 präzisiert. Mit Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 bewilligte die TA den beantragten Investitionszuschuss in Höhe von 214.500,00 €. Zweck war die Mitfinanzierung zur Erweiterung einer Betriebsstätte in S. zur Herstellung von technischen Kunststoffteilen und Sicherung von 60 Dauerarbeitsplätzen und 4 Ausbildungsplätzen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beginnend mit dem Investitionsende 31. Dezember 2005. Im Zuwendungsbescheid war u.a. die Rückforderungsmöglichkeit für den Fall enthalten, dass die geförderte Einrichtung oder ein Teil davon, für die die Zuwendung bestimmt ist, innerhalb der Bindungsfrist bzw. des Überwachungszeitraumes ihre Tätigkeit nicht aufnimmt, nicht der eigengewerblichen Nutzung zugeführt, eingestellt, stillgelegt, anderen Personen übertragen (z.B. durch Verkauf, Versteigerung) oder zur Nutzung (Pacht, Miete) überlassen oder der Förderzweck auf andere Weise entfällt oder nicht erreicht wird. Für die Verzinsung wurde auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG und den dortigen Zinssatz von 6 v.H. hingewiesen; den gleichen Hinweis enthalten die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P Stand 18.01.2002). Mit Änderungsbescheid der TA vom 24. Mai 2006 wurde der Investitionszeitraum auf Antrag erstmalig bis zum 6. Juni 2007 und mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 bis zum 30. November 2007 verlängert unter Beibehaltung der Bindungsfrist von 5 Jahren nach Ablauf des Investitionszeitraums. Der Zuwendungsbescheid und die späteren Änderungsbescheide wurden nicht angefochten. Nach der Verschmelzung der H.-GmbH mit der Thermoplast S.-GmbH zur H. Thermoplast Kunststofftechnik GmbH (im Weiteren: Zuwendungsempfängerin) wurde mit Änderungsbescheid der TA vom 27. November 2006 der Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtungen auf die Zuwendungsempfängerin übertragen. Mit Mietkaufvertrag vom 25. Oktober/2. November 2006 kaufte die Zuwendungsempfängerin eine Druckluftstation des Lieferanten G. & K. GmbH von der Beklagten. Darin waren der Netto-Anschaffungswert der Druckluftstation mit 42.088,- €, die Vertragsdauer mit 48 Monaten und die monatlichen Mietkaufzahlungen mit 1.018,- € zuzüglich zur Zeit 16 % Mehrwertsteuer angegeben. Die monatlichen Mietkaufzahlungen waren danach jeweils am 1. des Monats fällig. Mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 wurde der hier streitige Zuschussanteil von 5.471,44 € für den Mietkauf der vorgenannten Druckluftstation bewilligt. Die Zahlung sollte unmittelbar an die Beklagte erfolgen, nach dem diese den öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt erklärt habe und damit für Zuschusssumme hafte, soweit sie diese noch nicht durch Verminderung der Mietkaufraten jeweils an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben habe. Die Beklagte erklärte in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 9. Juli/10. August 2007 gegenüber dem Kläger die anteilige gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses in Höhe von 5.471,44 €, einschließlich sämtlicher Zinsforderungen aus dem Zuwendungsverfahren und den Kosten der Rückforderung. Darin heißt es im vorletzten Absatz auf Seite 1, dass der Beklagten der Zuwendungsbescheid bekannt ist. Weiter ist auf S. 2 unter Nr. 3 bestimmt: „Ist der Beitretende seiner Verpflichtung nachgekommen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben, vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil. Der Nachweis obliegt insoweit dem Beitretenden.“ Mit Antrag vom 21. August 2007 rief die Beklagte den bewilligten Investitionszuschuss in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 5.471,44 € ab. Die Auszahlung des Teilbetrages von 5.471,44 € auf das angegebene Konto erfolgte am 5. September 2007. Insgesamt wurden Auszahlungen in Höhe von 203.223,50 € zugunsten der Zuwendungsempfängerin veranlasst und die Fördersumme mit Schreiben der TA vom 21. November 2007 entsprechend angepasst. Nach Stellung des Insolvenzantrages ordnete Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 16. Januar die vorläufige Insolvenzverwaltung an und eröffnete am 30. März 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin. Dazu findet sich im Handelsregister der Vermerk: „Die Gesellschaft ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.“ Nach Auflösung der Zuwendungsempfängerin erließ die TA nach vorheriger Anhörung vom 1. April 2009 mit Datum vom 17. April 2009 ein Widerrufsbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin, adressiert und mittels Postzustellungsurkunde zugestellt an den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Sch. Darin wird der Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden in voller Höhe von 203.223,50 € für die Vergangenheit widerrufen und zurückgefordert. Zinsen von 6 v.H. auf den Erstattungsbetrag werden ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (30. März 2009) verlangt. Zur Begründung führte die TA die Nichterfüllung des Förderzweckes durch die sukzessive Kündigung aller Mitarbeiter bis zum 30. Juni 2009 und die Veräußerung oder Stilllegung des Betriebes an. Der Widerruf erfolge rückwirkend ab dem Tag der Insolvenzeröffnung, da aufgrund des Verwendungsnachweises davon auszugehen sei, dass die Mittel bis zu diesem Zeitpunkt zweckentsprechend verwendet worden seien. Der Erstattungs- und Zinsanspruch werde nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt. Mit Schreiben der TA vom 12. Juni 2009 wurde die Beklagte aus der persönlichen Haftung in Anspruch genommen und zur Zahlung ihres Haftungsbeitrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe den Förderzuschuss in voller Höhe an den Leasingnehmer weitergeleitet, so dass eine Rückerstattung nicht in Betracht käme. Der vereinnahmte Betrag sei dem Vertragsverhältnis gutgeschrieben worden, so dass die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bereits von Anfang an um die erhaltenen Zuwendungen reduziert worden seien. Sie legte darüber hinaus die ursprüngliche und die geänderte Zins- und Tilgungstabelle vor. Mit Schreiben der TA vom 1. Dezember 2009 wurde die Beklagte zur Zahlung des Haftungsbetrages in Höhe von EUR 3.542,32 zzgl. 6 % Zinsen jährlich seit dem 30. März 2009 aufgefordert. Darin wird erläutert, dass der weitergegebene Fördervorteil bei 1.929,12 € (27 % von 7.144,89 € geleisteten Tilgungszahlungen) liege. Damit ergebe sich eine anteilige Haftung in Höhe von (5.471,44 € ./. 1.929,12 € =) 3.542,32 € zuzüglich Zinsen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010, eingegangen bei Gericht am 23. Juni 2010, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zwar treffe es zu, dass die Beklagte verpflichtet sei, die erhaltene Zuwendung nach Empfang ohne Verzögerung weiterzureichen. Dies habe jedoch im Wege einer einheitlichen Verringerung aller Finanzierungsraten zu geschehen. Der Zuschuss sei zur Absenkung der Nettomietkaufraten zu verwenden gewesen. Nur in dem Umfang, in dem fällig werdende Mietkaufraten auch von der H.-Thermoplast GmbH gezahlt worden seien, hätten daher die anteiligen Zuschussmittel weitergereicht werden können. Diese Beträge seien bereits abgesetzt worden. Eine vorzeitige Fälligkeit eines Anteils der Kaufpreisforderung in Höhe der Zuwendungen an die Beklagte habe der Vertrag nicht vorgesehen. Selbst wenn der Insolvenzverwalter weitere Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, sei die Beklagte nicht berechtigt, anteilige Zuschussmittel zur Verringerung der Ratenhöhe einzusetzen. Gemäß Ziff. III. des Zuwendungsbescheides vom 1. November 2004 hätten die gewährten Mittel dann nicht mehr eingesetzt werden können, wenn der Förderzweck entfallen sei. Eine vorherige Vereinnahmung des Gesamtbetrages hätte dagegen zu deren ungerechtfertigter Bereicherung insoweit geführt, als Zahlungen zum Zeitpunkt der Verrechnung des Betrages noch nicht gemäß Zahlungsplan fällig gewesen wären. Eine Förderung der Finanzierungskosten sei gemeinschaftsrechtlich unzulässig und von der Klägerin nicht gewollt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolge die gerichtliche Bestätigung dafür, dass Umstände eingetreten seien, die den Förderzweck für den geleisteten Zuschuss entfallen ließen. Diese hätten jedoch spätestens bei Stellung des zur Insolvenzeröffnung führenden Antrages bestanden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.542,32 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe die erhaltene Zuwendung in voller Höhe an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben. Grundlage für die Berechnung der Mietkaufraten sei der Anschaffungswert. Bei Weiterleitung der Zuwendung sei der Restfinanzierungswert vermindert und ausgehend von diesem Restfinanzierungswert die monatliche Mietkaufrate für die Restlaufzeit errechnet worden. Sie habe daher aus dem Mietkaufvertrag lediglich noch Raten in der verminderten Höhe bis zum Vertragsende (November 2010) fordern können. Sie habe gerade nicht lediglich ratenweise den Zuwendungsbetrag an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben. Dies lasse sich auch aus dem Tilgungsplan und den Kontoauszügen entnehmen. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter weitere Zahlungen geleistet, welche bislang unberücksichtigt geblieben seien, und zwar wie folgt: 6. Februar 2009, € 243,18, Anteile Rate für Januar 2009, 13. Februar 2009, € 486,36, Rate Februar 2009, 3. März 2009, € 486,36 Rate März 2009, 14. April 2009, € 486,36 Rate April 2009, 6. Mai 2009, € 486,36 Rate Mai 2009 und 3. Juni 2009, € 486,36 Rate Juni 2009. Es handele sich hierbei um zu berücksichtigende Zahlungen der Zuwendungsempfängerin. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.