Urteil
4 K 180/13.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0716.4K180.13.KO.0A
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung einer Zeugnisnote ist die Epochalnote zu Grunde zu legen, die der Lehrer tatsächlich vergeben wollte, und nicht eine, die er u.U. irrtümlich mitgeteilt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die Note dokumentiert und in einem Widerspruchsverfahren plausibel erläutert hat.(Rn.50)
2. Die Mitteilung einer Epochalnote ist ein der eigentlichen Leistungsbewertung nachgelagerter Verfahrensschritt.(Rn.51)
3. Eine Sonderfallversetzung kommt nicht in Betracht, wenn mit ihr zugleich ein qualifizierter Schulabschluss erreicht würde.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung einer Zeugnisnote ist die Epochalnote zu Grunde zu legen, die der Lehrer tatsächlich vergeben wollte, und nicht eine, die er u.U. irrtümlich mitgeteilt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die Note dokumentiert und in einem Widerspruchsverfahren plausibel erläutert hat.(Rn.50) 2. Die Mitteilung einer Epochalnote ist ein der eigentlichen Leistungsbewertung nachgelagerter Verfahrensschritt.(Rn.51) 3. Eine Sonderfallversetzung kommt nicht in Betracht, wenn mit ihr zugleich ein qualifizierter Schulabschluss erreicht würde.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.). I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, alle Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Dies gilt zunächst für die Anfechtung der Mitteilung der Schulleiterin vom 27. Juni 2012. Bei dieser handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – des Bundes – (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), der Gegenstand einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO sein kann. Als Verwaltungsakt ist die Mitteilung deshalb einzustufen, weil sie eine Regelung mit Außenwirkung enthält, nämlich die Aufforderung an den Kläger, das K.-Kolleg zu verlassen. Die Aufhebung des Abgangszeugnisses vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Jahreszeugnisses vom gleichen Tag ist ebenso zulässiges Ziel einer Anfechtungs-klage. Denn das Zeugnis ist gleichfalls als Verwaltungsakt anzusehen. Es enthält eine Regelung, die über das schulische Binnenverhältnis hinausgeht. Es trifft eine Prüfungsentscheidung, die Bewertung der Leistungen des Klägers, und eine Versetzungsentscheidung, die Nichtversetzung des Klägers in die Kursphase, und steuert so dessen weiteren schulischen Werdegang. Die umstrittene Zeugnisnote im Fach Biologie stellt im konkreten Fall ebenfalls einen Verwaltungsakt dar, dessen Änderung in statthafter Weise mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erstritten werden kann. Denn diese Note entfaltet hier Regelungsqualität mit Außenwirkung, da sie für das Nichtbestehen einer Ausbildung, hier des auf die Erlangung eines qualifizierten Schulabschlusses zielenden zweiten Bildungswegs, maßgeblich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 A 1901/00 –, juris). Erhält der Kläger nämlich im Fach Biologie eine bessere Note als „mangelhaft“, wäre er in die Qualifikationsphase des Kollegs zu versetzen. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs (Abkürzung nach juris: KollAufnV). Danach gilt die Einführungsphase unter anderem dann als bestanden, wenn nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ vergeben wurde. Mit einer Anhebung der Note im Fach Biologie verbliebe es bei der dann einzigen Note „mangelhaft“ im Fach Englisch, der Kläger wäre zu versetzen. Hingegen entfaltet § 11 Abs. 4 Satz 2 KollAufnV hier keine Bedeutung. Danach wäre die Einführungsphase ebenso bestanden, wenn der Kläger die Note „mangelhaft“ in beiden Fächern ausgleichen könnte. Er hat zwar zwei Mal die Note „befriedigend“ in anderen Fächern erhalten, kann damit jedoch nur ein „mangelhaft“ ausgleichen (§ 11 Abs. 5 KollAufnV). Das genügt nicht, da er beide „mangelhaft“ ausgleichen müsste. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 KollAufnV und aus § 66 Abs. 1 Satz 2 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KollAufnV. Dort ist explizit normiert, dass die unter „ausreichend“ liegenden Noten, also sämtliche, auszugleichen sind. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2012 und des Zeugnisses vom 29. Juni 2012 noch auf Anhebung der Zeugnisnote in Biologie auf „ausreichend“. Damit scheitert zugleich sein Anspruch auf Versetzung in die Qualifikationsphase und auf Bescheinigung eines Abschlusses. Sämtlichen Begehren steht entgegen, dass die Zeugnisnote „mangelhaft“ im Fach Biologie rechtlich nicht zu beanstanden ist. 1. Die Benotung der Leistungen des Klägers im Fach Biologie im Schuljahr 2011/12 mit „mangelhaft“ ist frei von gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsfehlern, die zu einer Notenanhebung führen könnten. Solche Fehler wurden weder von der Klägerseite dargetan noch sind sie außerhalb des Klägervorbringens erkennbar. Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bei Prüfungsbewertungen geht die Kammer dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 K 90/12.KO –) von Folgendem aus: Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (– 1 BvR 419/81 und 213/83 –, NJW 1991, 2005) war die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte auf einen engen Kanon (klassischer) Beurteilungsfehler beschränkt: Geprüft wurde nur, ob Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der gerichtliche Überprüfungsrahmen auf sogenannte Bewertungsrügen ausgedehnt: Die Gerichte dürfen auch prüfen, ob zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip als falsch bewertet wurden und zum Nichtbestehen führten. In den Fällen, in denen die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf. Auch darf die Bewertung nicht auf einer fachlich unhaltbaren Annahme des Prüfers beruhen (so auch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 –, NVwZ 2004, 1375). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gerichte Prüfungen uneingeschränkt nachvollziehen dürften. Ihnen liegt nämlich ein durch Erfahrungen der Prüfer in der Prüfungspraxis sowie durch persönliche Einschätzungen geprägtes abstraktes Bezugssystem zu Grunde. Zudem sind die Noten im Zusammenhang mit dem konkreten Prüfungsgeschehen und dem Vergleich mit anderen Kandidaten zu sehen. Prüfungsnoten sind das Ergebnis komplexer Erwägungen, weshalb eigene Bewertungskriterien des Gerichts die Prüfungsmaßstäbe verzerren und gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen würden. Deshalb ist den Prüfern ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigentlichen Bewertungsvorgangs vorbehalten. Der Prüfung des Gerichts entzogen sind daher die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, die Würdigung der Qualität der Lösungsdarstellung, die Bewertung von Stärken, Schwächen und Mängeln der Bearbeitung sowie letztlich auch die Entscheidung, ob eine Prüfungsleistung noch als bestanden gelten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004, a.a.O). Aus Sicht der Kammer besteht keine Veranlassung, diese Auffassung zu revidieren, zumal sie der Rechtsprechung des langjährig mit Prüfungsrecht befassten 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entspricht. Dieser hat in seinen Urteilen vom 1. Juni 2001 (2 A 10205/01) und 30. Juli 2003 (2 A 10770/03) im Geleit der höchstrichterlichen Rechtsprechung das gerichtliche Prüfprogramm zusammengefasst wie folgt formuliert: Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen ist geboten, wenn Rügen aus dem traditionellen Kanon von Mängeln im Prüfungsgeschehen (Verfahrensfehler etc.; s.o.) vorgetragen werden. Ein gerichtliches Einschreiten ist weiter geboten, wenn sich die fachwissenschaftliche Bewertung des Prüfers deshalb als fehlerhaft erweist, weil der Antwortspielraum des Prüflings verletzt ist. Allerdings muss die Kritik aus fachwissenschaftlicher Sicht erfolgen und mit gewichtigen und folgerichtigen Begründungselementen versehen sein. Angriffe gegen prüfungsspezifische Wertungen sind grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle verschlossen und bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Der Prüfling hat Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung seiner Leistung. Dazu sind Randbemerkungen, Schlussbewertung und ggf. Darlegungen aus dem Überdenkensverfahren heranzuziehen. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind keine Fehler bei der Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach Biologie im Schuljahr 2011/12 festzustellen, geschweige denn solche, die dazu führen könnten, sie, wie der Kläger vorliegend begehrt, mit „ausreichend“ zu bewerten. a) Zunächst sind keine Fehler aus dem traditionellen Kanon festzustellen. aa) So ist nicht zu erkennen, dass das angegriffene Zeugnis – einschließlich der Note im Fach Biologie – verfahrensfehlerhaft ergangen wäre. Insbesondere wurde die Regelung in § 14 Abs. 1 KollAufnV beachtet, wonach die Entscheidung über die Versetzung von der Einführungs- in die Qualifikationsphase durch die Fachlehrerkonferenz zu erfolgen hat. Diese Konferenz hat am 21. Juni 2013 getagt und über die Versetzung des Klägers entschieden. bb) Es ist nicht festzustellen, dass bei der Vergabe der Note im Fach Biologie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden seien. Insbesondere wurden die in § 61 ÜSchulO (i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KollAufnV) normierten Kriterien für die Festsetzung der Zeugnisnoten beachtet. So wurde die Note im Fach Biologie im angegriffenen Zeugnis auf Grund der Leistungen des Klägers im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Halbjahr festgelegt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 ÜSchulO). Dr. S. hat alle Leistungen des Klägers berücksichtigt und dabei die im zweiten Halbjahr deutlich stärker, nämlich mit 2/3 gewichtet. Ebenso wurde § 61 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO beachtet. Die beiden Halbjahresnoten wurden aus der Note für die Klassenarbeit einerseits und einer Gesamtnote für die sonstigen Leistungen andererseits gebildet. Die geringere Gewichtung der Klassenarbeit mit 1/3 gegenüber 2/3 für die sonstigen Leistungen entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ÜSchulO und ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die aufsteigende Tendenz seiner Leistungen im zweiten Halbjahr hätte stärker berücksichtigt werden müssen, lässt eine Verletzung der Bewertungsmaßstäbe nicht erkennen. Denn seine Leistungen im zweiten Halbjahr wurden bereits über die stärkere Gewichtung der rechnerischen Halbjahresnote (2/3) besonders berücksichtigt. Für eine zwingende, darüber hinausgehende Betonung dieser Leistungen findet sich in § 61 ÜSchulO keine Stütze. Eine solche Betonung einzelner Leistungen ist zwar möglich, da nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 4 ÜSchulO die Gesamtnote nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein muss und diese je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Leistung unterschiedlich gewichtet werden können. Gerade die Bewertung des Schwierigkeitsgrades und des Umfangs einer Leistung im Vergleich zu den Leistungen anderer Schüler bzw. Studierenden gehört aber zum Kernbereich der Leistungsbeurteilung, sie ist nach der eingangs zitierten Rechtsprechung der gerichtlichen Überprüfung entzogen. cc) Sodann vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Vergabe der Zeugnisnote im Fach Biologie von sachfremden Erwägungen getragen wäre. Die diesbezüglichen Einwände des Klägerbevollmächtigten sind ohne Substanz. Aus dem Begriff „introvertiert“ kann bei objektiver Betrachtung nicht auf „eine gewisse Abneigung“ des Fachlehrers geschlossen werden. Der Begriff wurde benutzt, um den subjektiven Eindruck des Fachlehrers zu beschreiben, den dieser zur Erläuterung der mangelnden eigenständigen Beteiligung des Klägers am Unterricht für notwendig erachtete. Die Erläuterung mag nicht erforderlich sein, da der Befund der mangelnden Mitarbeit entscheidend ist. Sie enthält allerdings kein herabwürdigendes Werturteil und lässt nicht den Schluss zu, der Fachlehrer habe den Kläger ohne Ansehung seiner Leistungen schlecht benoten wollen. dd) Schließlich beruht die Zeugnisnote im Fach Biologie nicht auf einem unrichtigen Sachverhalt. So war zunächst die Erkrankung des Klägers bei der Vergabe der Zeugnisnote nicht relevant. Davon abgesehen, dass sie weder dem Fachlehrer noch der Konferenz vor der Notenfestsetzung bekannt war, ist sie jedenfalls ohne prüfungsrechtliche Bedeutung. Denn unterstellt man einmal zu Gunsten des Klägers den Inhalt der vorgelegten Atteste als zutreffend und stichhaltig, so handelt es sich bei der im Mittelpunkt stehenden depressiven Verstimmung um ein Dauerleiden; sie soll nämlich schon „seit langem“ vorliegen. Als Dauerleiden verfälscht sie – anders als vorübergehende Einschränkungen – nicht das wahre Leistungsbild des Klägers, sondern gehört vielmehr als konstitutioneller Leistungsmangel zu seinem regulären Leistungsbild (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl, 2007, Rdnrn. 466, 468; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht. 5. Aufl. 2010, Rdnr. 258), das der Bewertung zu Grunde zu legen ist. Ferner beruht die Note „mangelhaft“ im Fach Biologie im angegriffenen Zeugnis nicht auf fehlerhaft zu Grunde gelegten Einzelnoten, insbesondere nicht auf falschen Epochalnoten. Der Fachlehrer Dr. S. durfte und musste der Gesamtbewertung der Leistungen des Klägers vier Epochalnoten „mangelhaft“ zu Grunde legen. Nur diese Noten sind Ergebnis der allein ihm obliegenden wertenden Betrachtung der mündlichen Leistungen des Klägers im Quervergleich zu anderen Studierenden unter Beachtung des Beurteilungsspielraums (s. §§ 50, 53 ÜSchulO). Dies ergibt sich zu einem daraus, dass nur diese Noten im Notenbuch des Fachlehrers eingetragen sind und kein Anzeichen dafür besteht, dass die Eintragung etwa geändert wurde. Zum anderen folgt dies aus den Ausführungen des Dr. S. zu den Einwänden der Klägerseite im Widerspruchsverfahren. In Kenntnis der Behauptung, die Noten würden den Leistungen des Klägers nicht gerecht werden, hat der Fachlehrer nachvollziehbar dargelegt, weshalb die mündlichen Leistungen des Klägers aus seiner Sicht mangelhaft waren. Er hat dabei auf das fehlende Fachwissen des Klägers und vor allem auf seine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit abgestellt, sich selbständig am Unterricht zu beteiligen. Das letzte Kriterium ist zur Bewertung der Mitarbeit zulässig (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ÜSchulO). Die Zusammenschau beide Kriterien macht plausibel, dass die mündliche Leistung des Klägers nicht den Anforderungen entsprach und deshalb mit „mangelhaft“ zu benoten war (s. § 8 KollAufnV). Anders gewendet wäre es nicht nachvollziehbar, hätte der Fachlehrer die mündliche Leistung eines Studierenden besser benotet, der sich nicht am Unterricht beteiligt und auf Nachfragen einräumt, „keine Ahnung“ zu haben. Der unter Beweis gestellte Einwand des Klägers, man habe ihm zwei Epochalnoten anders mitgeteilt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei der Vergabe der Zeugnisnote war auf die tatsächlich vergebenen Einzelnoten abzustellen und nicht etwa auf womöglich fehlerhaft bekannt gegebene. Der Einwand und der entsprechende Beweisantrag zielen mit anderen Worten nicht darauf, dass der Kläger tatsächlich ausreichende mündliche Leistungen erbracht hat, sondern ausschließlich darauf, dass ihm eine Note mitgeteilt wurde, die nach den Ausführungen des Fachlehrers nicht dessen Beurteilung entsprach. Abzustellen ist jedoch ausschließlich auf die Note, die der Fachlehrer vergeben wollte. Hingegen ist die Mitteilung der Epochalnote nach § 56 Abs. 2 Satz 3 ÜSchulO nicht der Leistungsbeurteilung als solcher zuzurechnen, sondern dieser nachgeschaltet. Beides, Beurteilung und Mitteilung, sind separat zu betrachten. Denn es würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge verstoßen, wenn ein Prüfer eine zwar mitgeteilte, aber im Quervergleich unzutreffende Bewertung bestehen lassen müsste. Dies würde eine nicht durch Leistung gerechtfertigte Besserstellung des Prüflings bedeuten, dem die falsche Note mitgeteilt wurde. Überdies wäre dann auch der letztlich auf der Gewaltenteilung beruhende Grundsatz der Beachtung fachlicher Beurteilungsspielräume verletzt. Denn eine fehlerhaft mitgeteilte Note entspricht nicht der wirklichen Beurteilung durch den Prüfer. Als Verfahrensfehler wäre eine falsche Bekanntgabe der Note überdies auf Verfahrensebene, also durch Mitteilung der richtigen Note zu korrigieren. Sofern die Note – wie hier – als Verwaltungsakt anzusehen ist, wäre dies über § 42 VwVfG zulässig. b) Ein Bewertungsfehler, also ein Fehler bei der fachwissenschaftlichen Bewertung der Leistungen des Klägers, ist weder in Bezug auf die Zeugnisnote im Fach Biologie noch hinsichtlich der in Rede stehenden Epochalnoten dargetan worden oder zu erkennen. Dabei war die Erklärung des Fachlehrers im Widerspruchsverfahren mit heranzuziehen. Diese enthält eine schlüssige Begründung dafür, dass insbesondere die mündlichen Leistungen des Klägers nicht besser zu beurteilen waren. Der Einwand der Klägerseite, seine Leistungen „rechtfertigten“ eine bessere Note, ist nicht substantiiert und damit unerheblich. Zur Plausibilisierung eines Bewertungsfehlers bedarf es generell eines Vortrags, dass der Prüfling Leistungen erbracht hat, die vom Prüfer positiv in die Bewertung hätten eingestellt werden müssen, tatsächlich dort aber keinen Eingang fanden. Klassisches Beispiel dafür ist, dass richtige oder vertretbare Antworten als falsch gewertet wurden. Bezogen auf die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers hätte es des Vortrags bedurft, dass und in welchem Umfang er sich entgegen der Annahme des Fachlehrers doch eigenständig und konstruktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt hatte. Dazu fehlt jedoch jegliche Darlegung. Mangels Anhaltspunkten brauchte die Kammer dieser Frage nicht im Wege der Amtsermittlung nachzugehen, zumal sich das Beweisanerbieten darauf nicht bezieht. Zudem könnte sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die von ihm unter Beweis gestellt Tatsache zutrifft und ihm einmal die Note „ausreichend“ als Epochalnote mitgeteilt wurde. Denn nach den vorstehenden Ausführungen würde dies nicht zu einer Anhebung der Zeugnisnote führen, sondern allenfalls zu einer Korrektur der Mitteilung. Selbst wenn man ferner zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, der Fachlehrer habe bei einer Epochalnote ein „ausreichend“ nicht nur mitgeteilt, sondern tatsächlich vergeben wollen, wäre das – im Übrigen vom Fachlehrer in der mündlichen Verhandlung erklärte – Festhalten an der Jahresnote „mangelhaft“ im Fach Biologie nicht beurteilungsfehlerhaft. In diesem Fall ergäbe sich unter Anwendung der vom Fachlehrer verwendeten Gewichtungen von Einzel-, sowie Halbjahresnoten als rechnerischer Durchschnitt für die beiden Halbjahre 5,0 und 4,34 und für das gesamte Schuljahr 4,5644. Unter Beachtung von § 61 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ÜSchulO ist dann die Vergabe der Note „mangelhaft“ intendiert. Diese Vorschrift gilt vom Wortlaut her zwar (nur) für die Bildung einer Zeugnisnote aus den beiden Gesamtnoten für schriftliche und andere Leistungen und normiert, dass unter Berücksichtigung der Tendenz dieser Noten und des Gesamteindrucks zu runden ist. Die Beachtung der Tendenz von Gesamtnoten bei der Bildung der Zeugnisnote lässt sich jedoch auf die Halbjahresnoten übertragen. Danach ist bei einer „glatten 5“ und einer „schwachen 4“ die Vergabe der Note „mangelhaft“ nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass das zweite Halbjahr nach § 61 Abs. 6 Satz 1 ÜSchulO stärker zu gewichten ist. Dies wurde über die vom Fachlehrer angewandten und im hier unterstellten Fall ebenfalls verwendeten Quoten bereits berücksichtigt. Im Übrigen wird in diesem Kontext auf die beiden ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüsse der Kammer Bezug genommen. 2. Ist die Zeugnisnote im Fach Biologie nicht zu beanstanden, gilt dies zugleich für das Zeugnis insgesamt. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Bescheinigung eines von ihm auf dem Kolleg erreichten Abschlusses. Der Kläger hat keine Einwendung gegen andere Zeugnisnoten vorgebracht; es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass letztere beurteilungsfehlerhaft ergangen wären. Die im Jahreszeugnis vom 29. Juni 2013 enthaltene Feststellung, dass der Kläger nicht in die Kursphase zu versetzen sei, ist nicht zu beanstanden. Ihre rechtliche Grundlage findet diese Feststellung in § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 4 und 5 KollAufnV. Danach entscheidet die Fachlehrerkonferenz am Ende der Einführungsphase über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Allerdings liegen – wie dargelegt – die Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers nicht vor. Er hätte entweder lediglich in einem Fach die Note „mangelhaft“ haben dürfen oder hätte seine beiden Noten „mangelhaft“ in Biologie und Englisch ausgleichen können müssen. Beides ist nicht der Fall. Eine Sonderfallversetzung nach § 14 Abs. 3 KollAufnV kommt nicht in Betracht. Zwar kann die Fachlehrerkonferenz nach dieser Norm einen Studierenden trotz unzureichender Noten dann versetzen, wenn besondere Umstände sich auf den Leistungsstand negativ ausgewirkt haben, aber eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist. Vorliegend sind schon keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinn erkennbar. So handelt sich bei der Depression des Klägers um eine Dauererkrankung die sein Leistungsvermögen kennzeichnet. Vor allem steht einer Sonderfallversetzung § 71 Abs. 4 ÜSchulO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf über diese Art der Versetzung weder die Berufsreife noch der qualifizierte Sekundarabschluss I erreicht werden. Der Kläger würde jedoch durch eine Versetzung in die Qualifikationsphase zugleich den qualifizierten Sekundarabschluss I erhalten (s. § 14 Abs. 5 Satz 2 KollAufnV). Dem Kläger kann ein Abschlusszeugnis nicht erteilt werden, da er nach dem Vorstehenden auf dem K.-Kolleg keinen Abschluss erworben hat. 3. Die mit Schreiben vom 27. Juni 2012 erfolgte Aufforderung an den Kläger, das Kolleg zu verlassen, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. a) Die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage sind erfüllt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 KollAufnV müssen Studierende, die die Einführungsphase ein zweites Mal ohne Erfolg besucht haben, das Kolleg verlassen. Der Kläger hat die Einführungsphase des K.-Kollegs zwei Mal ohne Erfolg besucht, nämlich im Schuljahr 2010/11 und im Schuljahr 2011/12. Für das zweitgenannte Schuljahr ergibt sich das aus dem Zeugnis vom 29. Juni 2013, ausweislich dessen er die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Er hat zudem im Schuljahr 2010/11 die Einführungsphase ohne Erfolg besucht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Halbjahreszeugnis beurlaubt wurde. Eine solche Unterbrechung im Sinne von § 13 Abs. 2 KollAufnV führt nicht dazu, dass das bereits begonnene Schuljahr gänzlich unberücksichtigt bliebe. Dies widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit. Denn der Kläger hätte so einen Wissensvorteil gegenüber den mit ihm im neuen Schuljahr mit der Ausbildung beginnenden Studierenden, ohne dass dies prüfungsrechtlich kompensiert würde. Überdies ist beim Verständnis des Begriffs „ohne Erfolg“ auf die Versetzung abzustellen. Dies folgt aus dem Vergleich mit § 72 Abs. 2 ÜSchulO. Danach müssen Schüler, die zwei Mal in derselben Klassenstufe nicht versetzt wurden, die Schule verlassen. Hier hat es der Kläger zwei Mal nicht geschafft, die Leistungen zu erbringen, die seine Versetzung in die Qualifikationsphase rechtfertigen würden. Aus der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 KollAufnV, wonach die Zeit einer Unterbrechung auf die Verweildauer nicht angerechnet wird, ergibt sich nichts anderes. Denn sie bezieht sich ausschließlich auf die in § 4 KollAufnV festgelegte Verweildauer am Kolleg. Sie enthält keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls wie eine Unterbrechung bei der Frage zu beachten ist, ob der jeweilige Studierende die geforderten Leistungen erbracht, also mit Erfolg an der Ausbildung teilgenommen hat. b) Das Schreiben vom 27. Juni 2012 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger Anspruch auf Wiederholung der Einführungsphase nach § 72 Abs. 3 ÜSchulO (i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KollAufnV) hätte. Einer Wiederholung nach diesen Normen steht § 4 Abs. 1 KollAufnV entgegen. Dort ist festgelegt, dass der Bildungsgang an den Kollegs maximal 4 Jahre dauern darf. Diese Marge würde der Kläger trotz zeitweiser Beurlaubung überschreiten. Er käme bis zum Abschluss der Qualifikationsphase auf 4 ½ Jahre. Denn zu dem halben Schuljahr 2010/11 und dem Schuljahr 2011/12 kämen dann ein weiteres Wiederholungsjahr in der Einführungsphase und zwei Schuljahre in der Qualifikationsphase hinzu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger wendet sich gegen ein Zeugnis des Staatlichen K.-Kollegs, insbesondere gegen die Note im Fach Biologie, sowie gegen die Feststellung, dass er das Kolleg verlassen muss. Er war zum 1. Februar 2010 in den Vorkurs des Kollegs aufgenommen worden. Im Schuljahr 2010/11 besuchte er das erste Halbjahr der Einführungsphase. Sein Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2011 weist zwei Mal die Note „ungenügend“ und drei Mal die Note „mangelhaft“ auf. Die Versetzung sei sehr gefährdet. Auf seinen Antrag hin wurde er vom 31. Januar bis 31. Juli beurlaubt. Im Schuljahr 2011/12 besuchte der Kläger erneut die Einführungsphase des Kollegs. Sein Halbjahreszeugnis vom 27. Januar 2012 weist zwei Mal die Note mangelhaft auf. Die Versetzung sei sehr gefährdet. Die Versetzungskonferenz beschloss am 21. Juni 2012, den Kläger wegen seiner Noten in Englisch und Biologie nicht zu versetzen; dies bedeute seinen Abgang. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 legte der Kläger zwei Bescheinigungen des Diplom-Psychologen D. vor. Danach lägen beim Kläger seit langem eine depressive Verstimmung und eventuell auch ein ADHS im Erwachsenenalter vor. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Leiterin des Kollegs dem Kläger mit, dass er das Kolleg zum 29. Juni 2012 verlassen müsse. Er könne auf Grund seiner Jahresnoten nicht in die Kursphase des Kollegs versetzt werden. Da er die Einführungsphase bereits wiederholt habe, müsse er das Kolleg verlassen. Am 29. Juni 2012 wurde dem Kläger ein Abgangszeugnis erteilt. Dieses wies in den Fächern Englisch und Biologie die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ auf. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 widersprach der Kläger dem Abgangszeugnis und dem Schreiben vom 27. Juni 2012 und beantragte hilfsweise eine Versetzung wegen besonderer Verhältnisse, oder ihm zu gestatten, die Einführungsphase zu wiederholen. Die Vergabe der Noten in Englisch und Biologie würden seinen Leistungen nicht gerecht. In Englisch komme zumindest ein „mangelhaft“ und in Biologie ein „ausreichend“ in Betracht. Im Fach Biologie habe er in beiden Halbjahren an Epochalnoten jeweils ein „ausreichend“ und ein „mangelhaft“ erhalten. Die erste Epochalnote sei in Gegenwart einer Zeugin eröffnet worden. Zudem zeigten seine Leistungen eine deutliche aufsteigende Tendenz. Ferner seien seine psychologischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Im Widerspruchsverfahren gab der Biologielehrer (Dr. S.) mehrere Stellungnahmen ab. Er gab an, dass sich der Kläger in seiner gesamten Schulzeit als introvertierter Schüler präsentiert habe, der sich nur auf Aufforderung am Unterricht beteiligte und dessen Äußerungen meistens mit der Aussage „keine Ahnung“ endeten. Fachwissen oder Fachsprache seien in der gesamten Unterrichtszeit mangelhaft gewesen. Er legte eine Farbkopie aus seinem Notenbuch vor, wonach der Kläger folgende Noten erhalten hatte: 1. Halbjahr 2. Halbjahr HÜ HÜ Epo I Epo II Klausur HÜ HÜ Epo I Epo II Klausur 4 6 5 5 5 3 4 5 5 5 Dr. S. gewichtete in den Halbjahren die allgemeinen Leistungen mit 66 % und die Klausur mit 34 % und errechnete daraus Gesamtnoten für beide Halbjahre. Diese gewichtete er für das erste Halbjahr mit 34 %, für das zweite Halbjahr mit 66 % und ermittelte eine Jahresnote von 4,67, was die Zeugnisnote 5 ergebe. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2013 wurde dem Widerspruch des Klägers in Bezug auf die Note im Fach Englisch stattgegeben. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Die Note im Fach Biologie sei vertretbar. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Gewichtung der Einzelnoten. Der Fachlehrer habe unter Berücksichtigung der ermittelten Gesamtnote und der Begründung zu den mündlichen Leistungen die Gesamtnote „mangelhaft“ vergeben dürfen. Mit seiner am 27. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, dass die steigende Tendenz seiner Leistungen und seine gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er bleibt dabei, dass seine Epochalnoten in den beiden Halbjahren nicht durchgängig „mangelhaft“ gewesen seien, sondern er jeweils ein „ausreichend“ und ein „mangelhaft“ erhalten habe. Lege man diese Epochalnoten zu Grunde, ergebe sich nach dem von Dr. S. angelegten Bewertungsmaßstäben eine rechnerische Gesamtnote von 4,5. Angesichts der steigenden Tendenz seiner Noten rechtfertige dies die Zeugnisnote „ausreichend“. Es sei nicht zu übersehen, dass sich aus der Stellungnahme von Dr. S. eine gewisse Abneigung ergebe. Im ersten Halbjahr habe Dr. S. die schriftliche Selbsteinschätzung des Klägers mit der Note vier abgehakt. Im zweiten Halbjahr sei er bei der Vergabe der ersten Epochalnote krank gewesen; die Note „ausreichend“ sei ihm später in Anwesenheit einer Zeugin eröffnet worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Juni 2012 sowie das Abgangszeugnis vom 29. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2013 und des Jahreszeugnisses vom 29. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zeugnisnote in Biologie auf „ausreichend“ festzusetzen sowie ihn in die Qualifikationsphase zu versetzen bzw. den erreichten Abschluss zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist zur Begründung insbesondere darauf hin, dass der Lehrer im Fach Biologie dabei bleibe, dass der Kläger viermal die Epochalnote „mangelhaft“ erhalten habe. Insoweit sei auf die im Notenbuch dokumentierten, nicht aber auf eventuell versehentlich mitgeteilte Noten abzustellen. Mit Datum vom 29. Juni 2012 wurde dem Kläger für das Schuljahr 2011/12 ein Jahreszeugnis erteilt, in dem die Note im Fach Englisch auf „mangelhaft“ abgeändert wurde. Ferner wurde festgehalten, dass der Kläger nicht in die Kursphase versetzt werde. In Bezug auf die Englischnote haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt (4 K 739/13.KO) und die Kosten sind mit Beschluss vom 16. Juli 2013 dem Kläger auferlegt worden. Einen ersten Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Juni 2013 abgelehnt. Die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse seien unzureichend. Überdies habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Fach Biologie die Note „mangelhaft“ vergeben worden sei. Die anschließende Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 12. Juli 2013 zurückgewiesen. Einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Juli 2013 abgelehnt. Dieser sei unzulässig, da gegenüber dem ersten Antrag keine neuen Aspekte vorgetragen worden seien. Er sei überdies unbegründet, da die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Insoweit werde auf den Beschluss vom 24. Juni 2013 Bezug genommen. Überdies habe der Kläger keine Bewertungsfehler vorgetragen, die zu einer besseren Benotung führen könnten. In der Verhandlung vom 16. Juli 2013 hat der Kläger einen Antrag auf Vertagung wegen der beabsichtigten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss und einen Beweisantrag dazu gestellt, dass ihm als 1. Epochalnote im 2. Halbjahr die Note „ausreichend“ mitgeteilt worden sei. Beide Anträge sind mit Gründen versehen abgelehnt worden. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.