Beschluss
4 L 938/14.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2014:1010.4L938.14.KO.0A
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Leitsätze
1. Die auf § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG a.F. gestützte und mit Widerspruch angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (juris: StVG, Fassung: 2014-05-01) zu beurteilen, wenn der Widerspruchsbescheid nach dem 30. April 2014 ergeht.(Rn.4)
2. Die Voraussetzungen des § 65 Abs 3 Nr 4 S 3 StVG n.F. (juris: StVG, Fassung: 2014-05-01) liegen nicht vor, wenn die 18 Punkte Grenze nach § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG a.F. bis 30. April 2014 erreicht war.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG a.F. gestützte und mit Widerspruch angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (juris: StVG, Fassung: 2014-05-01) zu beurteilen, wenn der Widerspruchsbescheid nach dem 30. April 2014 ergeht.(Rn.4) 2. Die Voraussetzungen des § 65 Abs 3 Nr 4 S 3 StVG n.F. (juris: StVG, Fassung: 2014-05-01) liegen nicht vor, wenn die 18 Punkte Grenze nach § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG a.F. bis 30. April 2014 erreicht war.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2014. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug aus. Denn der Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse daran, den Vollzug eines erkennbar zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Diese Norm hat der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 herangezogen und damit dem noch auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. gestützten Bescheid vom 22. Januar 2014 Gestalt gegeben im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Heranziehung des ab 1. Mai 2014 geltenden Straßenverkehrsgesetzes ist zu Recht erfolgt, da das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und es im Übrigen den Vorgaben des intertemporalen Verwaltungsrechts entspricht, dass Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern nicht das Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit etwas anderes bestimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 14.11 -, nach juris). Das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I Seite 3313) ist nach dem hier einschlägigen Art. 9 Abs. 1 zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten und erfasst mangels abweichender Bestimmung den Fall des Antragstellers. Dies folgt im Übrigen aus den Übergangsbestimmungen in § 65 StVG, die eine detaillierte Regelung für Einzelfallgestaltungen mit einer Unterscheidung nach Zeiträumen bis zum Ablauf des 30. April 2014 und danach enthalten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, da der Antragsteller nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem einen Stand von acht Punkten aufweist. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVG, wonach ein Punktestand vor dem 1. Mai 2014 von mindestens 18 Punkten nunmehr mit einem - neuen - Stand von acht Punkten bewertet wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Ausweislich der Verwaltungsakten hatte der Antragsteller bis zum 30. April 2014 30 Punkte erreicht, die nach der Umrechnungstabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 mit 18 Punkten zu bewerten sind. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hat die Kammer keine Bedenken daran, dass die Entscheidungen zu den vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 StVG n.F. im Fahreignungsregister zu speichern sind. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers kann dieser nichts aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG für sich herleiten. Nach den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt wird; diese Punkte werden gelöscht. Dem Antragsteller ist zwar im Anschluss an die Entziehung vom 19. Februar 2013 die Fahrerlaubnis unter dem 24. April 2013 wiedererteilt worden. Das führt indes in der vorliegenden Fallgestaltung nicht dazu, dass die vor dem 24. April 2013 erlangten Punkte nunmehr unberücksichtigt blieben. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG (n.F.) gilt erst seit dem 1. Mai 2014 und damit für diejenigen Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis unter der Geltung des neuen Rechts erteilt wird. Für den Antragsteller galt indes noch die Regelung in der alten Fassung des Gesetzes. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. wurden zwar diejenigen Punkte gelöscht, die für vor der Entziehung der Fahrerlaubnis begangene Zuwiderhandlungen angefallen waren. Das galt nach Satz 4 der Vorschrift aber nicht, wenn die Entziehung darauf beruhte, dass der Betroffene nicht an einem nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte. Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller vor. Ihm war mit Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 29. August 2012 aufgegeben worden, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und die Teilnahmebescheinigung bis spätestens zum 5. November 2012 vorzulegen. Dieser Verfügung ist der Antragsteller nicht fristgerecht nachgekommen. Ausweislich der Verwaltungsakten hat er erst mit Telefax vom 28. Februar 2013 - also nach Zustellung der vom 19. Februar 2013 datierenden Fahrerlaubnisentziehung am 21. Februar 2013 - einen vom 4. Februar 2013 datierenden Vertrag mit einer Berliner Fahrschule übersandt. Erst am 8. April 2013 ist dem Antragsgegner die Teilnahmebescheinigung per Fax zugegangen. Damit war die im Bescheid vom 29. August 2012 gesetzte Frist bis zum 5. November 2012 ersichtlich nicht eingehalten. Davon abgesehen ist die Entziehungsverfügung vom 19. Februar 2013 bestandskräftig geworden, so dass auch unter diesem Aspekt von einem nicht fristgerechten Nachweis der Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar auszugehen ist. Der Entziehungsbescheid ist auf § 4 Abs. 7 StVG a.F., das heißt auf die Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar, gestützt. Von der Bestandskraft des Bescheides ist neben seinem Tenor auch die tragende Begründung umfasst. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist nach dem Gesetz als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Der danach verpflichtend vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG entgegen. Nach dieser Vorschrift führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/12636, Seite 50) stellt die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. klar, „dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führen. Vielmehr führen nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe - nach altem wie nach neuem Recht - zu einer Maßnahme“. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnis nicht allein aufgrund der Einordnung in den „neuen“ Punktestand vorgenommen, sondern die Entziehung ist Folge des Überschreitens der 18-Punkte-Grenze. Mit dem Überschreiten dieser Grenze hatte der Antragsteller die Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. erreicht. Da mit der Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG a.F. sichergestellt werden soll, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen System in einer Maßnahmenstufe befunden hat, in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen, ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt wird (vgl. BT-Drs. 17/12636, Seite 50), folgt daraus nach Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. August 2014 - 9 L 859/14 -, nach juris). Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben „seine Arbeit kaum noch ausführen“ und von seinem Arbeitgeber vorübergehend in den Innendienst versetzt worden ist, Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er vorübergehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis verzichten muss. Negative Auswirkungen der Fahrerlaubnis-Entziehung kommen nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt die Entziehungsverfügung nicht. Ein Kraftfahrer, dessen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nach der gesetzlichen Vorgabe unwiderleglich vermutet wird, darf auch nicht etwa unter Auflagen vorläufig weiter zum motorisierten Straßenverkehr zugelassen werden. Ungeeignete Kraftfahrer gefährden nicht nur ihre eigene, sondern auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern für die andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Entsprechend muss es beim sofortigen Entzug sein Bewenden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an den Ziffern 1.5 und 6 und 40.1 (Klasse A) sowie 46.3 (Klasse B, BE) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).