Urteil
4 K 701/16.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2017:0202.4K701.16.KO.0A
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Leitsätze
Eine Übergangsregelung nach § 10a Abs 5 KAG (juris: KAG RP) muss für jeden Normadressaten erkennen lassen, welche Straßen bzw. Grundstücke bei der Verteilung für den betroffenen Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Sofern in der Satzung auf einen konkret geleisteten Beitrag und die Beitragshöhe zur Berechnung der Übergangszeit nach einer Tabelle abgestellt wird, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Der Normadressat kann im Hinblick auf das Abgabengeheimnis (§ 3 Abs 1 Nr 1 KAG i.V.m. § 30 AO (juris: AO 1977) in der Regel weder wissen noch in Erfahrung bringen, in welcher konkreten Höhe für die Grundstücke in den verschonten Gebieten bezüglich früherer Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen einmalige Beiträge angefallen sind.(Rn.30)
Tenor
Die Vorausleistungsbescheide vom 9. Februar 2016 werden aufgehoben, soweit für das Grundstück Flur ... Nr. 30 ein höherer Beitrag als 115,05 Euro, für das Grundstück Flur ... Nr. 31 ein höherer Beitrag als 76,76 Euro und für das Grundstück Flur ... Nr. 38/5 ein höherer Beitrag als 40,30 Euro festsetzt wurde. Insoweit wird auch der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell vom 6. Juni 2016 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Übergangsregelung nach § 10a Abs 5 KAG (juris: KAG RP) muss für jeden Normadressaten erkennen lassen, welche Straßen bzw. Grundstücke bei der Verteilung für den betroffenen Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Sofern in der Satzung auf einen konkret geleisteten Beitrag und die Beitragshöhe zur Berechnung der Übergangszeit nach einer Tabelle abgestellt wird, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Der Normadressat kann im Hinblick auf das Abgabengeheimnis (§ 3 Abs 1 Nr 1 KAG i.V.m. § 30 AO (juris: AO 1977) in der Regel weder wissen noch in Erfahrung bringen, in welcher konkreten Höhe für die Grundstücke in den verschonten Gebieten bezüglich früherer Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen einmalige Beiträge angefallen sind.(Rn.30) Die Vorausleistungsbescheide vom 9. Februar 2016 werden aufgehoben, soweit für das Grundstück Flur ... Nr. 30 ein höherer Beitrag als 115,05 Euro, für das Grundstück Flur ... Nr. 31 ein höherer Beitrag als 76,76 Euro und für das Grundstück Flur ... Nr. 38/5 ein höherer Beitrag als 40,30 Euro festsetzt wurde. Insoweit wird auch der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell vom 6. Juni 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg. Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide vom 9. Februar 2016 sind teilweise rechtswidrig und insoweit aufzuheben wie auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell vom 6. Juni 2016 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Berechnung der Verteilungsfläche für die Vorausleistungen 2016 mit § 13 ABS eine unwirksame Übergangsregelung berücksichtigt. Ohne diese teilnichtige Regelung war bei der Verteilung eine größere Fläche zugrunde zu legen, so dass der zu beachtende Beitragssatz sich auf 0,25 Euro/m² verringert. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Beitragserhebung ist § 10a Abs. 1 und 2 KAG i.V.m. §§ 1 bis 9, 11 und 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS) vom 15. Dezember 2015. Danach werden die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu einer der zwei einheitlichen öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen gehört. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die veranlagten, qualifiziert nutzbaren Grundstücke des Klägers sind durch die Straße „D.“ verkehrlich erschlossenen, die zur Abrechnungseinheit 1 gehört. In dem Investitionsprogramm der Beklagten wurde für die Abrechnungseinheit 1 der Ausbau von 6 Straßen beschlossen. 1. Die Bildung der Abrechnungseinheit „Ortslage A.“ als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen ist nicht zu beanstanden. § 3 ABS und die Anlage 1 zu § 3 ABS lauten: „§ 3 Ermittlungsgebiete (1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten). 1. Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet von der gesamten Ortslage A. (ohne die Grundstücke im Industrie- und Gewerbegebiet „B.“) 2. Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Industrie- und Gewerbegebiet A. „B.“. Anlage 1 Begründung zur Aufteilung des Gemeindegebietes gem. § 10 a Abs. 1 KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung Der Gemeinderat der Ortsgemeinde A. beschließt, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen (Beschluss vom 25.06.2014), statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes, lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung zu bestimmen. Zu Abrechnungseinheit 1 (gesamte Ortslage A. - ohne die Grundstücke im Industrie- und Gewerbegebiet „B.“) Die Ortslage A. bildet ein zusammenhängend bebautes Gebiet ohne Außenbereichsflächen zwischen den bebauten Flächen. Tatsächliche örtliche Gegebenheiten die eine Trennung gebieten (Bahnanlagen, Flüsse, größere Straßen etc.) sind nicht vorhanden. Zu Abrechnungseinheit 2 (Industrie- und Gewerbegebiet „B.“) Das Industrie- und Gewerbegebiet wird von der im Zusammenhang bebauten Ortslage durch Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf einer Länge von ca. 600 m getrennt. Es ist mit der Ortslage durch die K 48 verbunden, die zwischen der Ortslage und dem Gewerbegebiet nicht zum Anbau bestimmt ist. Außerdem handelt es sich bei dem Industrie- und Gewerbegebiet um ein Gebiet, dessen Straßenausbauaufwand sich strukturell gravierend von demjenigen der Ortslage unterscheidet. Aus den genannten Gründen ist der Gemeinderat der Auffassung, dass es aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2014 gerechtfertigt ist, abweichend vom gesetzlichen Regelfall, die in § 3 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung genannten, 2 getrennten öffentlichen Einrichtungen zu bilden.“ Durch die Angabe der Lage der Abrechnungseinheit in der Anlage zu § 3 ABS und der Abgrenzung zum Industrie- und Gewerbegebiet A. „B.“ in der Anlage 1 zur ABS ist für den Bürger erkennbar, welcher Teil des Gemeindegebietes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zu der Abrechnungseinheit 1 gehört. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz kann die Abgrenzung der Abrechnungseinheit durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen (vgl. Urteile vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, LKRZ 2015, 255, und vom 11. Dezember 2012 – 6 A 10818/12.OVG –, AS 41, 304). Dabei bedarf es weder einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung noch der Beifügung eines Plans mit der Kennzeichnung der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Umfang dieser Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines Kalenderjahres bestimmbar ist, zu der die zu diesem Zeitpunkt erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen gehören. Angesichts dessen genügt die in § 3 Abs. 1 ABS vorgenommene Bezeichnung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung nach der Ortslage A. ohne das ca. 600 m davon entfernt gelegene, durch Außenbereichsflächen getrennte und nur über die in diesem Bereich nicht zum Anbau bestimmte K 48 erreichbare Industrie- und Gewerbegebiet „B.“, um feststellen zu können, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu der Abrechnungseinheit 1 als einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen gehören. Die Aufteilung entspricht der Rechtsprechung der Kammer für ein abgesetztes Gewerbegebiet (Urteil vom 22. September 2016 – 4 K 822/15.KO –) und ist nicht zu beanstanden. 2. Die in § 13 ABS vorgesehene Übergangsregelung (Verschonungsregelung) ist nichtig, die ABS bleibt im Übrigen jedoch anwendbar. Die Norm lautet: „§ 13 Übergangsregelung (1) Gemäß § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, folgendes festgelegt. Für Grundstücke für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB, Ausbaubeiträge nach dem KAG oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden, wird unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer einer Verkehrsanlage von 20 Jahren, eine Übergangsregelung nach folgendem Umfang der einmaligen Belastung getroffen. Beitrag je m² beitragspflichtige Fläche Verschonung Jahre bis 1,00 € 1 von 1,01 € bis 2,00 € 2 von 2,01 € bis 3,00 € 3 von 3,01 € bis 4,00 € 4 von 4,01 € bis 5,00 € 5 von 5,01 € bis 6,00 € 6 von 6,01 € bis 7,00 € 7 von 7,01 € bis 8,00 € 8 von 8,01 € bis 9,00 € 9 von 9,01 € bis 10,00 € 10 von 10,01 € bis 11,00 € 11 von 11,01 € bis 12,00 € 12 von 12,01 € bis 13,00 € 13 von 13,01 € bis 14,00 € 14 von 14,01 € bis 15,00 € 15 von 15,01 € bis 16,00 € 16 von 16,01 € bis 17,00 € 17 von 17,01 € bis 18,00 € 18 von 18,01 € bis 19,00 € 19 mehr als 19,00 € 20 (3) Die Schonfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder einer vertraglichen Leistung endgültig entstanden ist.“ Die Regelung des § 13 ABS zur Verschonung von Grundstücken, für die in der Vergangenheit bereits einmalige Erschließungs- oder Ausbaubeiträge entstanden sind, ist unbestimmt und verstößt darüber hinaus auch gegen höherrangiges Recht. Die Unbestimmtheit folgt aus der fehlenden Benennung der von der Verschonungsregelung betroffenen Gebiete bzw. Straßen und damit aus der fehlenden Erkennbarkeit der Verschonung von Grundstücken für den Satzungsadressaten. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – und dem darin enthaltenen Grundsatz der Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Norm folgt, dass dem Bürger die Möglichkeit eröffnet werden soll, seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen prinzipiell im Vorhinein zu kennen und berechnen zu können. Dazu muss in einer Abgabensatzung im Vorhinein unter anderem der die Abgabe begründende Tatbestand eindeutig bezeichnet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 – BVerfGE 49, 343, 362; VGH München, Urteil vom 19. August 1993 – 23 B 90.3310 – juris; näheres: Driehaus, Kommentar zum nordrhein-westfälischen KAG, § 2 RdNr. 99 ff.) Die Beitragsregelung in einer Satzung muss grundsätzlich dazu geeignet sein, dass potentielle Beitragsschuldner aus dem Normwortlaut die Beitragspflicht und die Beitragshöhe erkennen können (VGH Kassel, Beschluss vom 11. April 1995 – 5 TH 397/93 – HSGZ 1995, 407, 408). Hieraus folgt für einen wiederkehrenden Ausbaubeitrag, der die jährlich entstehenden Aufwendungen nach den Maßstabsdaten der beitragspflichtigen Grundstücke auf die Beitragspflichtigen verteilt, dass erkennbar sein muss, welche Grundstücke im Abrechnungsgebiet bei der Verteilung der Aufwendungen berücksichtigt werden und ob diese auch beitragspflichtig sind. Für den Bürger, der nicht Adressat eines Erschließungs- oder Ausbaubeitrages im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG war, ist es aber nicht ersichtlich, wann etwa ein solcher Bescheid ergangen sein könnte und für welchen Zeitraum welche Bürger und damit welche Grundstücke auf der Grundlage der Höhe des (nicht veröffentlichten) Beitragssatzes nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 S. 3 ABS von der Beitragsverteilung für wiederkehrende Beiträge ausgenommen sind und insoweit die Beträge der übrigen Grundstückseigentümer erhöht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Art. 3 Abs. 1 GG zu folgern, dass nicht einzelne Abgabenpflichtige zu Lasten anderer bevorteilt werden dürfen. Eine zusätzliche Belastung anderer Beitragspflichtiger bedarf eines sachlichen Grundes und muss für diese auch erkennbar sein (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 – VII C 13.70, VII C 20.70 – BVerwGE 39, 5). Daraus folgt, dass in der gemeindlichen Satzung nicht nur die Tatsache der Verschonungsregelung aufgeführt sein muss, sondern auch aus dieser für den Bürger erkennbar sein muss, welche Grundstücke und für welchen Zeitraum diese von der Verschonung erfasst werden (zu einer entsprechenden Satzungsregelung vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 6 C 12887/98.OVG – AS 27, 363; eine konkrete Benennung stillschweigend ebenfalls voraussetzend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2002 – 6 C 10464/02.OVG – KStZ 2003, 35; ebenso zur Einbeziehung einer neuen Straße in die Verschonungsregelung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2007 – 6 A 10323/07.OVG – KStZ 2008, 33). Auch in der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass für eine Verschonungsregelung die konkrete Benennung der Gebiete bzw. Straßen erforderlich ist (vgl. Urteil vom 4. September 2006 – 4 K 1662/05.KO -). Nur auf diese Weise kann für den Normadressaten überhaupt Klarheit bestehen, welche Grundstücke von der Regelung erfasst werden. Nach § 10a Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. ist in der satzungsrechtlichen Verschonungsregelung zeitlich hinsichtlich des Beginns und des Laufs der Verschonungszeit auf die abstrakte Entstehung der Beiträge abzustellen, nicht auf die (etwa vorzeitige oder verspätete) Beitragsveranlagung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 zur Entstehung von Erschließungsbeiträgen und § 37 zur Entstehung von Ausbaubeiträgen). Nur so kann die abstrakt-generelle Satzungsregelung für den Normadressaten, der nicht gleichzeitig Adressat eines früheren Bescheides über einmalige Beiträge war, hinreichend bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz bewirkt die Nichtigkeit der Verschonungsregelung nur die Teilnichtigkeit der Satzung. Insoweit führt es im Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 11145/09.OVG – (Urteilsabdruck S. 7) aus: „a) Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge – ABS – vom 4. April 2005 in der Fassung der Änderung durch Satzung vom 21. August 2006 kann nicht mit Rücksicht auf die in ihrem § 13 enthaltene Verschonungsregelung für die bereits zu Erschließungs- und einmaligen Ausbaubeiträgen herangezogenen Grundstücke als nichtig angesehen werden. Da die Bestimmung des § 13 ABS lediglich eine Verschonungsregelung enthält, würde ihre Unwirksamkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der ABS führen. Nur wenn die übrigen Satzungsregelungen ohne die beanstandeten vom Satzungsgeber nicht getroffen worden wären oder aber durch die Beanstandung bedeutungslos würden, müsste die ABS insgesamt als nichtig angesehen werden (vgl. OVG RP, 6 C 10292/01.OVG, ESOVGRP; 6 C 10255/08.OVG, ESOVGRP). In diesem Sinne ist § 13 ABS nicht von wesentlicher Bedeutung für die übrigen Satzungsregelungen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Verschonung nicht zwingend in einer Ausbaubeitragssatzung vorgesehen werden muss (vgl. OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP).“ 3. Mit den Einwendungen zu § 7 ABS (Eckermäßigung) kann der Kläger nicht durchdringen. Diese Regelung findet im Rahmen der hier zu prüfenden Veranlagung zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für das Jahr 2016 keine Anwendung, da sie nur für den Fall der Anwendbarkeit des § 13 ABS gilt. Wie dargelegt, ist die derzeitige Regelung des § 13 ABS teilnichtig und der Veranlagung des Klägers nicht zugrunde zu legen. Auf die klägerischen Grundstücke ist aber auch unabhängig davon keine Eckermäßigung anzuwenden, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt an zwei verschiedenen Anbaustraßen liegen. Innerhalb einer einzelnen Abrechnungseinheit ist es nicht von Bedeutung, ob das beitragspflichtige Grundstück an eine oder mehrere Straßen innerhalb der Abrechnungseinheit grenzt. Wie im Falle der Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 S. 3 BauGB) erfolgt die Abrechnung einheitlich für einfach- und mehrfach erschlossene Grundstücke, so dass diese nur einen Bescheid erhalten und innerhalb der Einheit Ecklagen nicht zu einer Veränderung des Beitrags führen. 4. Der in § 5 ABS festgelegte Gemeindeanteil in der Abrechnungseinheit 1 von 34 v.H. ist nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ist überwiegender Durchgangsverkehr nur in der E. Straße anzunehmen. Wie ebenfalls dargelegt, sind im Hinblick auf die Teilnichtigkeit des § 13 ABS die bisher verschonten Gebiete beitragspflichtig, so dass der Verkehr dorthin ebenfalls als Anliegerverkehr anzusehen ist, denn die dortigen Grundstücke gehören Beitragsschuldnern i.S.d. § 10a Abs. 3 S. 2 KAG. Danach ist der Vortrag des Klägers, es sei hier ein Gemeindeanteil von 50 v.H. zu fordern, im Hinblick auf die Kriterien des § 10a Abs. 3 S. 2 KAG nicht nachvollziehbar. Es ist nach den vorgelegten Ermittlungen und den Angaben der Beteiligten nicht erkennbar, dass ein zumindest gegenüber dem Anliegerverkehr gleichwertiger Durchgangsverkehr in der ca. 1.400 Einwohner umfassenden Ortslage von A. auf den von der Abrechnungseinheit 1 umfassten Anbaustraßen herrscht. Ein Solches wird auch vom Kläger nicht behauptet, er verweist lediglich auf die frühere Handhabung des Gemeindeanteils bei der Einzelabrechnung von Straßen. 5. Wie die Beklagte in der vorgelegten Vergleichsberechnung dargelegt hat, sind Flächen im Umfang von 89.711,70 m² als verschont angesehen worden. Sie sind im Hinblick auf die Nichtigkeit des § 13 ABS nunmehr einzubeziehen. Darüber hinaus ist eine Anpassung der Verteilungsflächen nicht vorzunehmen, hinsichtlich des Grundstücks Flur ... Nr. 81/2 wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Werden die verschonten Flächen der bisherigen gesamten beitragspflichtigen Fläche von 531.533,48 m² hinzugerechnet, so ergibt sich auf der Grundlage der angegebenen Kosten von 158.268 Euro ein von der Beklagen auf Hinweis des Gerichts mitgeteilter Beitragssatz von 0,25 Euro/m². Danach sind die Vorausleistungen jeweils anzupassen. Für das Grundstück Nr. 30 errechnet sich bei einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 460,20 m² und dem Beitragssatz von 0,25 Euro/m² ein Vorausleistungsbetrag von 115,05 Euro. Für das Grundstück Nr. 31 ergibt sich bei einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 307,05 m² und dem Beitragssatz von 0,25 Euro/m² ein Vorausleistungsbetrag von 76,76 Euro. Für das Grundstück Nr. 38/5 ist bei einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 161,20 m² und dem Beitragssatz von 0,25 Euro/m² ein Vorausleistungsbetrag von 40,30 Euro zu ermitteln. Insoweit waren die Vorausleistungsbescheide vom 9.Februar 2016 abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 278,54 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen. Er ist Eigentümer von drei Grundstücken in der Gemarkung A., Flur ..., Nr. 30 (354 m²), Nr. 31 (267 m²) und Nr. 38/5 (124 m²), die im unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde A. liegen. Das Flurstück Nr. 31 ist mit einer Baulast zugunsten des Flurstücks Nr. 29 (Stellplatzverpflichtung zur Bereithaltung von 8 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge) belegt und wird als Parkraum genutzt. Die Flurstücke Nr. 30 und Nr. 38/5 sind grenzüberschreitend mit Wohnhaus und Garage bebaut. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS), die am 1. Januar 2016 in Kraft trat. Sie sieht u. a. die Bildung von 2 Abrechnungseinheiten vor, von denen die Einheit 1 die gesamte Ortslage mit Ausnahme des Industrie- und Gewerbegebietes „B." umfasst, welches die Einheit 2 bildet. Der beitragsfähige Aufwand wird nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt (B-Modell). Ferner beschloss der Gemeinderat ein Bauprogramm für die Jahre 2016 - 2020 und die Erhebung von jährlichen Vorausleistungen. Das Bauprogramm sieht den näheren Ausbau von 6 Gemeindestraßen mit einem geschätzten Gesamtaufwand von 1.199.000,00 Euro vor. Nach § 5 ABS beträgt der Gemeindeanteil 34 v. H. in der Abrechnungseinheit 1. Mit drei Bescheiden vom 9. Februar 2016 setzte die Beklagte Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag 2016 gegenüber dem Kläger fest. Als beitragsfähiger Aufwand wurden für fünf Jahre 1.199.000 Euro angegeben, so dass nach Abzug des Gemeindeanteils von 34 v.H. pro Jahr ein Aufwand von 158.268,00 Euro auf die Veranlagungsfläche von 531.533,48 m² verteilt und ein Beitragssatz von 0,30 Euro errechnet wurde. Für das Grundstück Flur ... Nr. 30 wurden auf der Grundlage der Grundstücksfläche von 354 m² und eines 30%-igen Vollgeschosszuschlages für 2 Vollgeschosse ein Vorausleistungsbetrag von 138,06 Euro festgesetzt. Für das Grundstück Flur ... Nr. 31 wurden auf der Grundlage der Grundstücksfläche von 267 m² und eines 15%-igen Vollgeschosszuschlages für 1 Vollgeschoss ein Vorausleistungsbetrag von 92,12 Euro festgesetzt. Für das Grundstück Flur ... Nr. 38/5 wurden auf der Grundlage der Grundstücksfläche von 124 m² und eines 30%-igen Vollgeschosszuschlages für 2 Vollgeschosse ein Vorausleistungsbetrag von 48,36 Euro festgesetzt. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 3. März 2016 Widerspruch zur Niederschrift der Verbandsgemeindeverwaltung und trug vor, dass die Erhebung des wiederkehrenden Beitrages nicht richtig erfolgt sei. Nicht alle Grundstücke seien richtig erfasst und zugeordnet worden. So sei sein Grundstück C.-Straße ..., Flur ... Nr. 81/2, zunächst veranlagt und dann wieder aus der Veranlagung herausgenommen worden. Dies gelte auch für andere Grundstücke. Die Festsetzung des Gemeindeanteils von jetzt 34 v. H. gegenüber 50 v.H. der alten Satzung führe zu einer Benachteiligung der Eigentümer, worin auch eine teilweise Enteignung gesehen werde. Es sei sachgerechter, wenn die Gemeinde einen Anteil von 55 v.H., die betroffenen Anlieger von 30 v.H. und die Solidargemeinschaft von 15 v.H. übernähmen. Auch das Bauprogramm sei zu großzügig bemessen. Es sei sinnvoller, zunächst mit einer Straßenbaumaßnahme zu beginnen und eine weitere erst nach deren Fertigstellung in Angriff zu nehmen. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Cochem-Zell wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid – KRA-W 65/2016 – vom 6. Juni 2016, zugestellt am 7. Juni 2016, zurück. Er führte im Wesentlichen aus, in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 2104/10 – aufgestellten Anforderungen an den grundsätzlich verfassungsmäßigen wiederkehrenden Beitrag habe die Beklagte ihr Gemeindegebiet in 2 Abrechnungseinheiten aufgeteilt. Sie sei hierbei zunächst der vom Gesetzgeber geforderten gesonderten Satzungsbegründung nachgekommen. Diese erweise sich auch als zutreffend, da das Bundesverfassungsgericht in Ziffer 63 seiner vg. Entscheidung Anhaltspunkte angegeben habe, unter welchen u. a. tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Abrechnungseinheit ausscheide. Gerade die räumliche und auch gebietsstrukturelle Trennung beider Abrechnungseinheiten machten deren Vorliegen für die rechtmäßige Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages zwingend. Der von der Beklagten eingereichte Verteilungsplan zeige keine Grundstückssituationen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses beitragsrechtlich fehlerhaft beurteilt worden seien. Dies betreffe auch das vom Kläger angesprochene Grundstück Flur ... Nr. 81/2. Dieses liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die vom Verwaltungsgericht Koblenz in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Februar 1997 – 7 K 3221/96.KO – vorgenommene bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch heute noch zutreffend, da sich die tatsächliche Situation vor Ort nicht im Sinne einer nunmehr möglichen Bebauung geändert habe. Mit am 4. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Satzung könne keine taugliche Grundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen sein, weil die Grenzen der beiden Abrechnungseinheiten und damit der räumliche Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt definiert seien. Für die Beschreibung der in Gestalt von Straßen oder Flurstücken gekennzeichneten Einheiten genüge jede Form, an Hand derer zweifelsfrei zu erkennen sei, welche Straßen (ggf. auch Teilflächen) zu einer Abrechnungseinheit gehörten und welche Flurstücke durch eine Abrechnungseinheit bevorteilt würden. Dies könne durch eine textliche Aufzählung der (Straßen-)Flurstücke in der Satzung geschehen. Eine derartige Kennzeichnung sei exakt, sofern sich nicht durch eine Begrenzung in der Länge der Straße Probleme bei der textlichen Beschreibung ergeben könnten, so im Übergang von der geschlossenen Ortslage zum Außenbereich. Ebenso sei es zulässig, der Satzung einen Plan als Anlage beizufügen. Sowohl die Originalkarte, die Gegenstand der Satzung sei, als auch die bekanntgemachte Karte müssten die Abrechnungseinheit so präzise umgrenzen, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich sei. § 7 Abs. 1 ABS sei zu beanstanden. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift würden von der Ermäßigung lediglich Grundstücke profitieren, die nach § 13 ABS verschont seien und von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit erschlossen seien. Es müssten also beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Er gehe davon aus, dass dessen ungeachtet die Ermäßigung auch für Grundstücke vorgenommen worden sei, die (lediglich) an einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit lägen, ohne verschont zu sein. Ferner sei die Übergangsregelung in § 13 ABS zu beanstanden, welche nur aus Absatz 1 und 3 bestehe, ein Absatz 2 existiere nicht. Eine eigentliche Verschonungsregelung, nämlich eine Regelung dahingehend, dass Grundstücke, die der Regelung des Absatz 1 unterfielen, erstmals nach Ablauf der in der zweiten Spalte genannten Jahre bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig würden, existiere nicht. Zu vermuten sei, dass diese im nicht existierenden Absatz 2 beinhaltet gewesen sei. Der Gemeindeanteil sei unzutreffend bemessen, soweit er für die gesamte Ortslage 34 v.H. betrage. Bei früheren Abrechnungen sei in der engeren Ortslage der Gemeindeanteil mit 50 v.H. bemessen worden. Aus seiner Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass die Grundstückseigentümer jetzt mit 66 v.H. der entstehenden Kosten belastet werden sollten. Sofern das Gericht von einer gültigen Satzung ausgehe, so hätte zumindest bezüglich der Flurstücke Nr. 31 und Nr. 30 gemäß § 7 Abs. 1 ABS eine Eckgrundstücksermäßigung vorgenommen werden müssen. Das Grundstück Nr. 31 grenze nördlich und westlich an Verkehrsanlagen an, das Flurstück Nr. 30 östlich und südöstlich. Der Kläger beantragt, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 9. Februar 2016, Az. 313-653-31, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 6. Juni 2016, Az. W 65/2016, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt aus, die beiden öffentlichen Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) seien in § 3 Abs. 1 ABS verbal klar abgegrenzt und zweifelsfrei bezeichnet, sodass jeder Grundstückseigentümer erkennen könne, zu welcher öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) sein Grundstück gehöre. Damit gehörten ohne weiteres sämtliche am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen zu der jeweiligen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 2 KAG. Eine Aufzählung einzelner Verkehrsanlagen oder eine zeichnerische Festlegung der zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehörenden Verkehrsanlagen sei nicht zwingend erforderlich und sei vorliegend auch nicht der Satzung beigefügt worden. § 7 ABS regele die Beitragspflicht von Eckgrundstücken und durchlaufenden Grundstücken. Bei dem Erhebungssystem des wiederkehrenden Beitrages spiele es regelmäßig keine Rolle, ob ein Grundstück von einer oder mehreren Verkehrsanlagen einer Abrechnungseinheit erschlossen werde. Da innerhalb einer Abrechnungseinheit alle öffentlichen Verkehrsanlagen eine Einheit bildeten, sei damit der beitragsrelevante Vorteil für die gesamte Grundstücksfläche gegeben. Dadurch seien auch sog. Eckgrundstücke grundsätzlich mit der gesamten Grundstücksfläche beitragspflichtig. Nur wenn beide Voraussetzungen zuträfen, nämlich die Verschonung von der Beitragspflicht nach § 13 ABS und gleichzeitig das Grundstück von einer oder mehreren weiteren öffentlichen, nicht verschonten Verkehrsanlagen erschlossen sei, werde nach § 7 ABS das Grundstück nur mit 50 % der gewichteten Grundstücksfläche beitragspflichtig. Vorliegend sei kein Grundstück der Abrechnungseinheit 1 nur mit 50% der Grundstücksfläche veranlagt worden, da § 7 i.V.m. § 13 ABS keine Anwendung gefunden habe. Dass der § 13 ABS aus einem Absatz 1 und einem Absatz 3 bestehe, beruhe auf einem redaktionellen Versehen. Der mit (3) bezeichnete Absatz, müsse richtigerweise (2) lauten, einen Absatz 3 gebe es vorliegend nicht. Absatz 1 regele mit einem Raster, ausgehend von einer Verschonung von höchstens 20 Jahren, unter Berücksichtigung der Höhe der einmaligen Belastung, die Verschonung eines Grundstücks nach Jahren, Absatz 2 regele den Beginn der Schonfrist. Hierbei handele es sich um eine Regelung mit hoher Einzelfallgerechtigkeit, da man sich an den konkreten Gegebenheiten und insbesondere an der Höhe der gezahlten Einmalbeiträge orientieren könne. Einer weiteren erklärenden Regelung in § 13 ABS bedürfe es daher nicht. Der Gemeindeanteil entspreche § 10a Abs. 3 KAG. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 4 K 702/16.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.