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Beschluss

4 L 796/18.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2018:0919.4L796.18.00
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Leitsätze
1. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung fehlt nicht deshalb, weil sie zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht anerkannt war und Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bestehen. Die Klärung dieser Zweifel ist nicht Sache des Eilverfahrens.(Rn.8) 2. Ist als Bedingung für das Gebrauchmachen in einem Genehmigungsbescheid für Windenergieanlagen (WEA) geregelt, dass der Genehmigungsinhaber ein Maßnahmekonzept zum Schutz des Rotmilans vorlegt, so besteht vor der Vorlage dieses Maßnahmekonzeptes und der Prüfung seiner Genehmigungskonformität kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Genehmigung.(Rn.15) 3. Unterlässt die Genehmigungsbehörde eine nähere Prüfung hinsichtlich des Wespenbussards trotz eines Brutplatzes in 400 m Entfernung zu der nächstgelegenen und in weniger als 1.000 m zu vier weiteren WEA, weil sie auf die Angaben des Gutachters des Genehmigungsantragstellers zur angeblich fehlenden WEA-Sensibilität dieser Vogelart vertraut, so ist die Genehmigung nicht vollziehbar. Der Wespenbussard ist auch in Rheinland-Pfalz eine WEA-empfindliche Vogelart (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.2003 -).(Rn.21)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung fehlt nicht deshalb, weil sie zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht anerkannt war und Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bestehen. Die Klärung dieser Zweifel ist nicht Sache des Eilverfahrens.(Rn.8) 2. Ist als Bedingung für das Gebrauchmachen in einem Genehmigungsbescheid für Windenergieanlagen (WEA) geregelt, dass der Genehmigungsinhaber ein Maßnahmekonzept zum Schutz des Rotmilans vorlegt, so besteht vor der Vorlage dieses Maßnahmekonzeptes und der Prüfung seiner Genehmigungskonformität kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Genehmigung.(Rn.15) 3. Unterlässt die Genehmigungsbehörde eine nähere Prüfung hinsichtlich des Wespenbussards trotz eines Brutplatzes in 400 m Entfernung zu der nächstgelegenen und in weniger als 1.000 m zu vier weiteren WEA, weil sie auf die Angaben des Gutachters des Genehmigungsantragstellers zur angeblich fehlenden WEA-Sensibilität dieser Vogelart vertraut, so ist die Genehmigung nicht vollziehbar. Der Wespenbussard ist auch in Rheinland-Pfalz eine WEA-empfindliche Vogelart (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.2003 -).(Rn.21) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2017 sowie der Widersprüche vom 13. und 21. Juni 2018 gegen den Nachtrags- und Änderungsbescheid vom 15. Mai 2018 und den diesen abändernden 2. Nachtrags- und Änderungsbescheid vom 30. Mai 2018 für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V 126 mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von 3,3 MW (nach Umstellung auf Power-Mode: 3,45 MW) in den Gemarkungen A. und B. wiederherzustellen. I. Ein solcher Eilantrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Genehmigung vom 24. April 2017 statthaft, da hinsichtlich dieser mit Bescheid vom 7. Juli 2017 die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nichtbegünstigten gegen einen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag wiederherstellen. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des Nachtrags- und Änderungsbescheides vom 15. Mai 2018 und des diesen gestaltenden 2. Nachtrags- und Änderungsbescheides vom 30. Mai 2018 der Antrag überhaupt statthaft ist. Insoweit hat der Antragsteller zwar jeweils Widerspruch eingelegt. Es fehlt jedoch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner. Die Widersprüche vom 13. und 21. Juni 2018 gegen diese Nachtrags- und Änderungsbescheide haben kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu beachten ist. Ob der Antragsgegner oder die Beigeladene diese aufschiebende Wirkung nicht beachten und damit eine Umdeutung des Antrages in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zulässig und angezeigt wäre, kann im Hinblick auf den Tenor des vorliegenden Beschlusses dahingestellt bleiben. Mangels Vollziehbarkeit der Genehmigung können auch die beiden Nachtrags- und Änderungsbescheide nicht vollzogen werden, denn diese ändern lediglich Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 24. April 2017 und haben keinen unabhängig davon vollziehbaren Inhalt. Damit wirkt sich der Tenor faktisch und rechtlich auch auf die beiden Nachtrags- und Änderungsbescheide aus, die ebenfalls nicht mehr vollziehbar sind. Eine Entscheidung insoweit hätte daher nur akademischen Charakter, liegt also weder im Interesse des Antragstellers noch der Beigeladenen. Der vorliegende Antrag ist, soweit er auf die Genehmigung vom 24. April 2017 bezogen ist, auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antrags- und in einem nachfolgenden Klageverfahren klagebefugt. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist der Antragsteller als seit 16. November 2017 nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung befugt, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu erheben, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Der vorliegende Antrag ist am 26. Juli 2018 eingegangen, somit nach dem Zeitpunkt der Anerkennung. 2. Da der Widerspruch des Antragstellers vom 22. Juni 2017 gegen den Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 rechtzeitig erhoben wurde (vgl. zum Ende der Auslegungsfrist der öffentlichen Bekanntmachung und der Rechtsmittelbelehrung Bl. 921 und 960 der Verwaltungsakte), ist eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des vorliegenden und kraft gesetzlicher Regelung nicht fristgebundenen Eilantrags hat der Antragsteller sein Antragsrecht ebenfalls nicht verwirkt. Er hat keinerlei Umstände gesetzt, die den Antragsgegner und die Beigeladene hätten glauben lassen können, dass er keinen Eilantrag mehr stellen würde. Zudem hat die Beigeladene selbst Widerspruch gegen die Genehmigung im Hinblick auf eine Reihe von Nebenbestimmungen erhoben und zwei Nachtrags- und Änderungsbescheide (vom 15. und 30. Mai 2018) erwirkt, die wiederum rechtzeitig von dem Antragsteller, und hinsichtlich des 2. Nachtrags- und Änderungsbescheides vom 30. Mai 2018 auch von der Beigeladenen angefochten wurden. Im Übrigen wurde zwar am 20. August 2018 über den Widerspruch der Beigeladenen gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 24. April 2017 verhandelt, das Widerspruchsverfahren ist jedoch noch nicht bestandskräftig beendet, sodass ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen noch nicht schutzwürdig wäre. Nicht zuletzt hat die Beigeladene noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen, dies soll erst im Laufe des September 2018 erfolgen. 3. Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das Rechtschutzbedürfnis für die Verfolgung des Eilantrages, weil er seinen Widerspruch vom 22. Juni 2017 gegen die Genehmigung vom 24. April 2017 vor der Anerkennung nach § 3 UmwRG eingelegt hat und – nach Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen – die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 UmwRG hierfür nicht vorgelegen hätten. Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass auch ein Widerspruch einer noch nicht anerkannten Vereinigung aufschiebende Wirkung hat, auch wenn sie bei Einlegung des Widerspruchs nicht widerspruchsbefugt (bzw. für ein nachfolgendes Klageverfahren nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO) war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 22 BV 17.1059 – juris; BVerwG, Urteil vom 28. Juni – 4 A 59/01 – NVwZ 2002, 1234). In dem vorliegenden Eilverfahren ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Widerspruch vom 22. Juni 2017 unzulässig war und geblieben ist, so dass es auch nicht offensichtlich ist, dass nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. die ständige Rechtsprechung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, die auf die hier betroffene Konstellation zu übertragen ist: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 m.w.N., Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 18/16 –, juris). So müssen sich die (Widerspruchs-) Behörde und das Gericht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 UmwRG nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenes Bild machen; auf die Auffassung des Umweltbundesamtes (UBA) als Anerkennungsbehörde kommt es von Gesetzes wegen nicht an (vgl. Schlacke, in: Gärditz, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 2 UmwRG Rn.43). Für eine abschließende und verbindliche Festlegung hinsichtlich dieser Frage ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne verpflichtende mündliche Verhandlung nicht geeignet, da in diesem Rahmen keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen getroffen werden können (vgl. § 122 VwGO, der eine entsprechende Anwendung des § 121 VwGO nicht vorsieht). Daher hat die Kammer es auch nicht für erforderlich gehalten, die Akten des UBA beizuziehen, da insoweit ohnehin nur eine vorläufige Beurteilung in einem summarischen Verfahren möglich wäre. Ein Fall der Offensichtlichkeit des Fehlens der Anerkennungsvoraussetzungen liegt nicht vor. Insbesondere lag im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung der Anerkennungsantrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG dem UBA bereits über ein halbes Jahr vor. Darüber hinaus wäre ggf. zu klären, ob der Widerspruch des Antragstellers nicht durch die Übersendung der Anerkennungsentscheidung an den Kreisrechtsausschuss mit Schreiben vom 14. Mai 2018 konkludent wiederholt und damit ein möglicher Fehler geheilt wurde, sofern dies innerhalb der noch offenen Widerspruchsfrist erfolgt wäre. Dazu müsste weiterhin geprüft werden, ob die der öffentlichen Bekanntmachung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung geeignet war, die Widerspruchsfrist auszulösen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Hiergegen bestehen Bedenken, da die Belehrung zwar eine elektronische Einlegung zulässt, die in § 3a Abs. 1 S. 2 VwVfG vorgesehene Möglichkeit der Ersetzung der Schriftform durch die Übersendung eines qualifiziert signierten Dokuments jedoch ausschließt und nur das De-Mail-Verfahren ermöglicht. In § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist bestimmt, dass der elektronischen Form ein elektronisches Dokument genügt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG lässt daneben auch die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes zu. Da letzteres Verfahren jedoch nicht den gesetzlichen Grundfall beschreibt, sondern zusätzlich eingeführt ist und zudem ein vorheriges Anmeldeverfahren bei einem akkreditierten Anbieter nach dem De-Mail-Gesetz erfordert (vgl. Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG § 3a Rn. 3b m.w.N.), könnte hierin eine Erschwerung der Widerspruchseinlegung gesehen werden, die zur Auslösung der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) führen würde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner spätestens seit 2015 ein Postfach bei der virtuellen Poststelle des Landes Rheinland-Pfalz (Landesamt für Daten und Information) besaß und über dieses über Jahre mit dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr kommuniziert hat. Der Antragsgegner hat sich danach bei der veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung am 24. April 2017 jedenfalls nicht an das Gemeinsame Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014 (MinBl. 2014, 88, geändert durch Rundschreiben vom 7. Dezember 2015, MinBl. 2015, 370) gehalten. 4. Im Übrigen könnte sich die Beigeladene nicht auf eine Verfristung des Widerspruchs berufen, da sie selbst der Genehmigung kein Vertrauen entgegengebracht hat, sondern sie selbst angefochten hat. Damit steht es dem Kreisrechtsausschuss auch zu, sich über die Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen und in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung ist bis heute nicht erfolgt, sodass eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs auch aus diesem Grund nicht feststeht. II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang in der Sache Erfolg. Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Da dies von dem Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen. Scheidet somit eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse oder/und das Interesse des Genehmigungsinhabers an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche und private Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen“, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung, da darin festgelegte Voraussetzungen für den Beginn des Baus der WEA noch nicht vorliegen und zudem sich diese im derzeitigen Stand des Verfahrens als rechtswidrig erweist. 1. Derzeit besteht schon kein öffentliches Interesse und kein Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung, da die im Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Baus der WEA noch nicht vorliegen. Das Maßnahmekonzept zum Schutz des Rotmilans (vgl. Nr. 4.6 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 24. April 2017) liegt bisher nicht vor, obwohl dieses vor Maßnahmebeginn vorzulegen ist. Im Übrigen müsste dieses Konzept vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch von dem Antragsgegner (untere Naturschutzbehörde, ggf. in Absprache mit der oberen Naturschutzbehörde) fachlich geprüft und für ausreichend befunden sowie dessen Umsetzung sichergestellt sein, um ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen zu können. Insoweit genügt es nicht, dass nach Auffassung des Antragsgegners die Genehmigung rechtmäßig ist, da ihre Umsetzung nach der im Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 geäußerten Auffassung zwingend von dem Maßnahmekonzept und seiner Durchführung abhängig ist, um mit naturschutzrechtlichen Vorschriften im Einklang zu stehen. Danach können die übrigen Einwände zum Rotmilan dahingestellt bleiben, u.a. ob bei der Aktionsraumanalyse 2016 tatsächlich zwei Rotmilanhorste unberücksichtigt blieben und ob bei der Bewertung auf ein „Durchschnittsjahr“ abgestellt werden und das Jahr 2016 auf ein solches „heruntergerechnet“ werden durfte. 2. Weiterhin tragen die im Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 verwerteten Erkenntnisse nicht die Einschätzung, dass in Bezug auf den Wespenbussard ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ausgeschlossen werden könne. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. April 2017 stellt die Kammer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, im Falle eines noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Dies entspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die unter anderem darauf verweist, dass die Rechtsprechung zum Baurecht nicht angezeigt sei, denn der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage mache gerade nicht von seiner Baufreiheit aus Art. 14 GG Gebrauch und die Regelungen der §§ 17, 20 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gewährten nicht in gleicher Weise einen formellen und materiellen Bestandsschutz wie das formelle und materielle Baurecht sowie die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102.90 –, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 A 11194/17.OVG –). In Bezug auf den Wespenbussard durfte die Genehmigung nicht erteilt werden bzw. bestehen bleiben, da insoweit jedenfalls ohne vorherige Raumnutzungsanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) voraussichtlich gegeben wäre. Zunächst steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 und entgegen der Auffassung der die Beigeladene unterstützenden Gutachter Büro C. zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest, dass der Wespenbussard eine windkraftempfindliche Brutvogelart ist. Dies ergibt sich bereits aus dem auch von dem C. zitierten Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012 (im Weiteren: Naturschutzfachlicher Rahmen; erstellt von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz). Wenn das C. allein darauf abstellen will, dass der Wespenbussard weder in der Anlage 2 „Kollisionsgefährdete Vogelarten“, noch der Anlage 3 „Besonders störungsempfindliche Vogelarten“ oder der Anlage 4 „Artsteckbriefe windkraftempfindlicher Brutvogelarten in Rheinland-Pfalz“ des Naturschutzfachlichen Rahmens aufgeführt wird, so werden die Vorgaben des Naturschutzfachlichen Rahmens nicht vollständig erfasst. Die Nichterwähnung in diesem Bereich beruht nach der Rückfrage der Kammer bei der Leiterin der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (in Frankfurt), Frau D., lediglich darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt (2012) hinsichtlich des Wespenbussards keine ausreichend validen Informationen etwa zum notwendigen Abstand und zu anderen Details vorgelegen hätten. Jedoch ist im Naturschutzfachlichen Rahmen in der Anlage 1 „NATURA 2000-Gebiete in Rheinland-Pfalz Konfliktprognose Windenergienutzung“ hinsichtlich der EU-Vogelschutzgebiete bei sämtlichen Erwähnungen der Wespenbussard kursiv geschrieben, was nach der Beschreibung der Spalte 9 der Tabelle bedeutet: „kursiv: WEA-empfindliche Vogelarten“. Unter anderem gehört zu den aufgeführten Gebieten auch das Gebiet Nahetal (EU-Code 6210-401, Seite 33 des Naturschutzfachlichen Rahmens), welches nach dem Vermerk des Antragsgegners über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. April 2017 (Bl. 863 ff. der Verwaltungsakte, Seite 8 des Vermerks) nur 2,1 km südlich der hier geplanten WEA liegt. Im Naturschutzfachlichen Rahmen wird der Wespenbussard auf Seite 33 für das Gebiet Nahetal als „maßgeblich gebietsrelevante Art“ gemäß § 4 Abs. 1 der RL 2009/147/EWG bezeichnet mit einem dort vorhandenen Hauptvorkommen. Die Einordnung des Wespenbussards als WEA-empfindliche Vogelart wird von den Staatlichen Vogelschutzwarten in Deutschland auch nicht im Ansatz in Zweifel gezogen. Vielmehr führt die für die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten federführende Staatliche Vogelschutzwarte des Landes Brandenburg (Nennhausen, Ortsteil Buckow) in den Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel – Stand 19. März 2018 – (vgl. https://lfu.brandenburg.de/cms/detail.php/ bb1.c.312579.de) die streng geschützte Art Wespenbussard auf den S. 17, 18 auf mit näheren Angaben zum Wespenbussard und dessen Gefährdung durch WEA, welche danach zweifellos gegeben ist (dort wird die mittlere Flughöhe mit 91 m bzw. bis 150 m, bei Maxima regelmäßig bis 300 m angegeben). Dort wird auch auf die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (2014) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Berichte zum Vogelschutz Band 51, 2014; im Weiteren: Abstandsempfehlungen der LAG VSW 2014) verwiesen. Auf Seite 18 der Abstandsempfehlungen der LAG VSW 2014 wird als Mindestabstand der WEA für den Wespenbussard 1.000 m angegeben. Weiter heißt es auf Seite 24: „Wespenbussard (Pernis apivorus) Bisher wurden sechs Schlagopfer aus Deutschland (alles Altvögel) und acht aus Spanien dokumentiert. Diese Zahl ist zwar gering, im Vergleich zur Bestandsgröße aber als relevant anzusehen, nicht zuletzt im Hinblick auf eine vermutete hohe Dunkelziffer durch die geringe Fundwahrscheinlichkeit. Außerdem kam es bereits zur Verwechslung mit dem wesentlich häufigeren Mäusebussard. Die Expansion der Windkraft in Waldbereiche lässt eine zunehmende Betroffenheit der Art erwarten. In verschiedenen Studien wurde sowohl Meidung von Windparks als auch Durchquerung (mit und ohne Reaktion) festgestellt, bei teilweise unterschiedlichem Verhalten von Brutvögeln und Durchzüglern. Revieraufgabe nach Errichtung eines Windparks wurde einmal in Brandenburg festgestellt. Es gibt auch Hinweise auf Anziehung durch WEA: Hummeln und Wespen, deren Bruten zu den Hauptnahrungstieren gehören, besiedeln regelmäßig die Sockel und kleinräumigen Brachen am Mastfuß der WEA und können dadurch Wespenbussarde in den Gefahrenbereich locken und deren Kollisionsrisiko erhöhen. Außerdem ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei den regelmäßigen Aktivitäten in größerer Höhe in der näheren Horstumgebung zu erwarten: Balz und Revierabgrenzung, Thermikkreisen, Nahrungsflüge, Beutetransfer. Mit einem Mindestabstand von 1.000 Metern lassen sich die Hauptaktivitätsflächen in der Horstumgebung schützen. Quellen: Bijlsma (1991, 1993), Diermen et al. (2009, 2013), Gamauf (1995), Illner (2012), Meyburg et al. (2011), Meyburg & Meyburg (2013), Möckel & Wiesner (2007), Traxler et al. (2004), van Manen et al. (2011), Ziesemer (1997, 1999)“ Auch führen sowohl der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 1. Änderung vom 10. November 2017 (Leitfaden Artenschutz 2017) als auch die Bayerischen Vorschriften den Wespenbussard als windkraftsensible Art auf (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Mai 2016 – 22 BV 15.2003 – m.w.N.; vgl. zur Rechtsprechung auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 28 L 793/18 –, juris). Ebenso begrenzt sich der Aktionsraum des Wespenbussards keinesfalls auf den Wald, wie der Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 auf Seite 47 unter Bezug auf das C. ausführt. Dort heißt es: „Laut Gutachter gehört der Offenlandbereich mit überwiegender Ackernutzung nicht zu den bevorzugten Nahrungshabitaten der Art, da es sich um einen ausgesprochenen Waldvogel handelt“. Wie bereits im Werk Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (herausgegeben von Peter Südbeck et. al., 2005 [zur Orientierung an diesem Werk s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2018 – 1 A 10046/18.OVG –]) auf Seite S. 238 f. eingehend darlegt, gehören abwechslungsreich strukturierte Landschaften mit (Laub-)Altholzbeständen (Brutstandorte) und meist mosaikartiger Zusammensetzung von Waldlichtungen, Sümpfen, Brachen, Magerrasen, Heiden und Wiesen als Nahrungshabitat zum Lebensraum des Wespenbussards. Ähnliches ist in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW 2014 (Seite 24, oben im Volltext zitiert) ausgeführt. Es handelt sich bei dem hier betroffenen Gebiet im Bereich der dem Nistplatz des Wespenbussards nahegelegenen WEA 06, WEA 05, WEA 10 und WEA 13 auch nicht, wie behauptet, um größere unbewaldete Flächen mit vorwiegender Ackernutzung (vgl. die Antragsunterlagen: 12.06a_Karte 1, Vorkommen von Anhang I-Arten der EU-VSchRL und streng geschützte Arten nach § 7 BNatSchG des Büros C. vom 03.12.2015). Vielmehr liegen die Anlagen nach den Antragsunterlagen (12.04a, Blatt 1.2 und 1.3) in unmittelbarer Nähe (weniger als 100 m vom Standort) von Grünland, Feldgehölzen (WEA 06), Grünland, Fettwiese (Glatthaferwiese) und Einzelbäumen (WEA 05), Grünland und einer Fettweide (WEA 10) sowie Grünland und einem Eichenmischwald (WEA 13). Von dem Waldbereich mit dem gekennzeichneten Wespenbussardnest sind sämtliche dieser Anlagen nicht mehr als 250 m entfernt (vgl. Antragsunterlagen: 12.06a_Karte 1). Der Abstand des Nestes von einer Anlage wird von dem Antragsgegner unter Berufung auf C. mit (weniger als) 400 m angegeben. Der von C. und dem Antragsgegner angenommene Ausschluss des Befliegens des betroffenen engeren Bereichs um die geplanten WEA durch den Wespenbussard ist danach nicht nachvollziehbar. Zudem liegt dieser Bereich nur ca. 2 km von dem o.a. FFH-Gebiet Nahetal entfernt, in dessen Bereich sich ein Hauptvorkommen des Wespenbussards befindet (Naturschutzfachlicher Rahmen, Seite 33). Daher ist die Angabe der Gutachter, für 2016 habe man keine Brut feststellen können, nach dem für davorliegende Zeiträume von einem Brutvorkommen berichtet wird, nicht allein tragfähig für die Genehmigungsentscheidung. Im Übrigen werden Nahrungsflüge des Wespenbussards in Entfernungen bis zu 6 km berichtet (vgl. Südbeck, S. 238 f.) Weiterhin handelt es sich hier bei dem Aufstellbereich der WEA nicht um einen größeren Offenlandbereich, da auch im Bereich der Ortslage A. größere Baumgruppen bestehen und der Abstand bis zum südlich davon gelegen Wald (Bereich E.) nur knapp über 400 m beträgt. Damit ist der Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 nicht von der sogenannten Einschätzungsprärogative nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40.11 –, juris) gedeckt. Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum, welcher der Genehmigungsbehörde zugestanden wird, setzt zunächst die vollständige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes voraus, was hier erkennbar nicht erfolgt ist. 3. Es bedarf danach keiner näheren Prüfung der ebenfalls beachtlichen Einwände u.a. zur fehlenden Aktionsraumanalyse zum Schwarzstorch, zum Fledermausschutz wie auch zum Vogelzug. 4. Die von dem Antragsteller behauptete Verletzung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf ebenfalls keiner näheren Befassung. Der Antragsteller kann gegen die Genehmigung vom 24. April 2017 als (inzwischen) nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung mit seinem Widerspruch einwenden, sie sei unter Verletzung von Verfahrensbestimmungen ergangen, die er rügen kann. So ist er befugt – unabhängig vom Vorliegen einer Verletzung in eigenen Rechten – zu rügen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 41, m.w.N). § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 und juris, Rn. 20). Für das Vorhaben der Beigeladenen, das dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG aF – in der hier anzuwendenden Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 20. Juli 2017, BGBl. S. 2808, vgl. Artikel 1 Nr. 36 des vorgenannten Gesetzes mit der neuen Übergangsregelung des § 74 Abs. 1 UVPG) unterliegt (a), ist vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung vom 24. April 2017 eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 4 ff. UVPG aF durchgeführt worden (b). Ob hier Verfahrensfehler hinsichtlich der UVP-Prüfung vorliegen und diese ggf. durch den Genehmigungsbescheid vom 24. April 2017 oder sonst hinreichend geheilt wurden, kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden (c). a) Nach § 3b Abs. 1 UVPG aF bestand in dem vorliegenden Fall (Errichtung von sieben Windkraftanlagen) Anlass für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1, 3 und 4 UVPG aF. Nach Nr. 1.6 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 UVPG aF) ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung und von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich; ab 20 Windkraftanlagen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Nach Nr. 17.2 der Anlage 1 UVPG aF ist bei einer Rodung von 1 Hektar bis weniger als 5 Hektar Wald eine standortbezogene Vorprüfung, bei einer Rodung von 5 bis weniger als 10 Hektar Wald eine allgemeine Vorprüfung und bei einer Rodung von mehr als 10 Hektar Wald eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Hier war bei sieben WEA eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen. b) Vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung vom 24. April 2017 wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche nach § 12 UVPG aF zu berücksichtigen sind (Vermerk vom 7. September 2016). Danach hat der Antragsgegner eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 1, 1a, 2a, 4c und 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 3 ff. UVPG aF durchgeführt. Der Ablauf und das Ergebnis sind in dem Vermerk vom 24. April 2017 (Bl. 863 ff. der Verwaltungsakte) zusammengefasst. c) Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die von dem Antragsteller gerügten Mängel in der Bewertung Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung darstellen. Jedenfalls ist im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG aF) fehlt oder ein anderer Verfahrensfehler (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG aF) vorliegt oder es erkennbar eines ergänzenden Verfahrens bedürfte. Darüber hinaus ist eine Fehlerkorrektur im weiteren Hauptsacheverfahren, insbesondere im Widerspruchsverfahren, zulässig (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13/12 –), so dass abschließende Aussagen ohnehin nicht getroffen werden können. Eine vertiefte Prüfung ist nicht Sache des Eilverfahrens. Die Prüfung dieser Fragen im Zusammenhang mit den Fragen der §§ 3 ff. UVPG aF kann sachgerecht erst im Hauptsacheverfahren erfolgen. 5. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Juni 2018 gegen die beiden Nachtrags- und Änderungsbescheide ist es nicht angezeigt, die hierdurch erfolgten stärkeren Eingriffe in Natur und Landschaft in die Beurteilung einzubeziehen. Denn diese beiden Nachtrags- und Änderungsbescheide dürfen – wie dargelegt – auch im Hinblick auf den Tenor des vorliegenden Beschlusses nicht vollzogen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, war sie entsprechend mit den Kosten des Verfahrens und im Verhältnis zum Antragsgegner nach Kopfteilen zu beteiligen (vgl. § 159 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).