Beschluss
4 L 206/20.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0402.4L206.20.00
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Leitsätze
1. Dem Bauherren können grundsätzlich zur Herstellung der Standsicherheit eines im Bau befindlichen Vorhabens Veränderungen an der Bausubstanz auferlegt werden, wenn er erkennbar an der Fertigstellung eines Bauwerks ein Interesse hat und die verfügten Maßnahmen im Wesentlichen einer teilweisen Fertigstellung des Vorhabens entsprechen.(Rn.12)
2. Eine Gemeinde kann ermessensfehlerfrei die Erteilung ihres Einvernehmens zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB auch beim Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen versagen, wenn sie beabsichtigt, durch eine Änderung des einschlägigen Bebauungsplans Plankonformität für das betreffende Bauvorhaben herzustellen. (Rn.18)
3, Einer bewussten Verzögerung des Planänderungsverfahrens zulasten des Bauherren kann in diesen Fällen dadurch begegnet werden, dass die Gemeinde im Fall eines erneuten Befreiungsantrages des Bauherren nicht mehr unter Verweis auf ihr Planänderungsverfahren rechtmäßig ihr Einvernehmen versagen darf; eine entsprechende Entscheidung wäre in diesen Fällen ermessensfehlerhaft.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Bauherren können grundsätzlich zur Herstellung der Standsicherheit eines im Bau befindlichen Vorhabens Veränderungen an der Bausubstanz auferlegt werden, wenn er erkennbar an der Fertigstellung eines Bauwerks ein Interesse hat und die verfügten Maßnahmen im Wesentlichen einer teilweisen Fertigstellung des Vorhabens entsprechen.(Rn.12) 2. Eine Gemeinde kann ermessensfehlerfrei die Erteilung ihres Einvernehmens zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB auch beim Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen versagen, wenn sie beabsichtigt, durch eine Änderung des einschlägigen Bebauungsplans Plankonformität für das betreffende Bauvorhaben herzustellen. (Rn.18) 3, Einer bewussten Verzögerung des Planänderungsverfahrens zulasten des Bauherren kann in diesen Fällen dadurch begegnet werden, dass die Gemeinde im Fall eines erneuten Befreiungsantrages des Bauherren nicht mehr unter Verweis auf ihr Planänderungsverfahren rechtmäßig ihr Einvernehmen versagen darf; eine entsprechende Entscheidung wäre in diesen Fällen ermessensfehlerhaft.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Februar 2020 gegen Ziffer III. des Bescheides des Antragsgegners vom 27. Januar 2020 ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. I. Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 84 ff.). Denn dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen die Berechtigung der Behörde zur Vollziehungsanordnung nachzuvollziehen und seine Rechtsschutzmöglichkeiten zu bewerten. Schließlich soll auch das Gericht im Rechtsschutzverfahren über die Erwägungen der Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung unterrichtet werden (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/ Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Auflage 2016, § 80 VwGO Rn. 77 m.w.N.). Allerdings ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzuges damit begründet hat, die fehlende statische Sicherung des nicht baugenehmigten Vorhabens des Antragstellers führe aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse zu einer Gefahr für fremde Rechtsgüter, insbesondere für die auf dem Nachbargrundstück errichtete Garage. II. Weist somit die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine formellen Mängel auf, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen“, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse der Betroffenen nicht überwiegt. III. Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ziffer III des Bescheides vom 27. Januar 2020 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers bereits deshalb, weil sich die betreffende Verfügung bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. 1. Zunächst bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit. Die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – erforderliche Anhörung wurde zwar nicht vor dem Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2020 durchgeführt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dieser Verfahrensfehler inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch Nachholung der erforderlichen Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, im vorliegenden Eilverfahren geheilt worden ist. Eine schriftliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, BeckRS 2014, 47437; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3 L 767/18.NW – m.w.N.). Davon ausgehend spricht hier vieles für eine Heilung des Verfahrensfehlers. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung vom 12. März 2020 ausgeführt, es beständen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides und hat sich mit den Argumenten des Antragstellers in dessen Antragsschrift vom 5. März 2020 auseinandergesetzt. Darüber hinaus kann eine Anhörung auch noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. 2. Ziffer III. der Verfügung vom 27. Januar 2020 ist auch voraussichtlich materiell rechtmäßig. a) An der Bestimmtheit der Verfügung nach § 37 Abs. 1 VwVfG bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken. Dem Antragsteller wird durch die Verfügung deutlich aufgegeben, durch Betonierung der Betonfertigteilwand an der Nachbargrenze die Standsicherheit dieser Wand herzustellen und den Hohlraum der Ausschachtung an der Nachbargrenze auszufüllen, um Gefahren für die Standsicherheit der auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Garage zu beseitigen. b) Die Verfügung zur statischen Sicherung der baulichen Anlage des Antragstellers kann auf § 59 Abs. 1 HS 2 der Landesbauordnung – LBauO – gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung baulicher Anlagen über die Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu wachen und zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 13 Abs. 1 LBauO müssen bauliche Anlagen standsicher sein und dürfen insbesondere bauliche Anlagen des Nachbargrundstücks nicht gefährden. Diese Voraussetzung sind derzeit nicht erfüllt, weil die Bauarbeiten am Bauvorhaben des Antragstellers zwischenzeitlich eingestellt worden sind und das Bauwerk derzeit – zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht standsicher ist und eine Gefahr für bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers darstellt. In diesem Fall kann die Behörde auf Grundlage des § 59 Abs. 1 HS 2 LBauO die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit treffen (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 135. EL Dezember 2019, Art. 54 Rn. 52). c) Der Antragsteller ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und Bauherr auch Verantwortlicher i.S.d. § 54 Abs. 2 LBauO und damit richtiger Adressat der Verfügung. d) Die Verfügung in Ziffer III. des Bescheides unterliegt auch keinen Ermessensfehlern. Eröffnet eine Rechtsnorm der Behörde ein Ermessen, kann das Gericht gemäß § 114 VwGO nur überprüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Ermessensfehler sind hier nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er dem Antragsteller aufgegeben hat, statische Sicherungsmaßnahmen durch Veränderung der Bausubstanz vorzunehmen. Wie sich unmittelbar aus § 81 Satz 1 LBauO ergibt, hat die Anordnung von Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 HS 2 LBauO als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich Vorrang vor der Verfügung eines Abrisses der nicht standsicheren baulichen Anlage. Die Bauordnungsbehörde bewegt sich in diesem Zusammenhang in dem Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und Beachtung des Art. 14 GG, welcher die Baufreiheit schützend grundsätzlich die Anordnung konkreter Baumaßnahmen durch die Behörde nicht zulässt (vgl. Manssen, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 13. Edition Stand 1. November 2019, Art. 54 Rn. 22). Grundsätzlich obliegt es in diesen Fällen also dem Betroffenen, der Vollstreckung einer Abrissverfügung durch Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu entgehen (vgl. Manssen, a.a.O.). Da § 81 Satz 1 LBauO ausdrücklich verlangt, dass vor der Verfügung eines Abrisses mildere Maßnahmen zu ergreifen sind, ist die Behörde nach den vorstehenden Ausführungen nur in den Fällen gehindert, weitreichende Veränderungen an der Bausubstanz zu verlangen, wenn der Betroffene erkennbar an der Fertigstellung des nicht standsicheren Vorhabens keinerlei Interesse hat. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen der Bauherr – wie hier gegeben – ein Vorhaben fertigstellen möchte, daran aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen derzeit gehindert ist. In diesem Fall können unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage dem Bauherren zur Herstellung der Standsicherheit Maßnahmen auferlegt werden, welche im Wesentlichen einer teilweisen Fertigstellung des Vorhabens entsprechen. Faktisch handelt es sich in diesen Fällen um eine der Sicherung der Standsicherheit dienende Genehmigung zum Weiterbau, ggf. unter teilweiser Aufhebung einer Baueinstellungsverfügung. Entsprechendes kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die formelle Legalisierung eines bereits begonnenen Bauvorhabens in naher Zukunft wahrscheinlich ist. Ausgehend hiervon sind die zur Herstellung der Standsicherheit des streitgegenständlichen Bauvorhabens vom Antragsgegner verfügten Maßnahmen nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Zwar legen diese dem Antragsteller eine Pflicht zur Betonierung der zum Nachbargrundstück gelegenen Außenwand des Gebäudes sowie eine Betonierung der entstandenen Hohlräume auf. Diese Maßnahmen sollten im Wesentlichen aber ohnehin im Rahmen der vom Antragsteller beabsichtigten Fertigstellung des Bauvorhabens durchgeführt werden. Der Antragsteller rügt hingegen, dass die vom Antragsgegner verfügten Sicherungsmaßnahmen nicht weit genug gingen und eine Betonierung aller Wände und der Decke zur Herstellung der Standsicherheit notwendig sei. Ausgehend hiervon wäre die Verfügung des Abrisses des noch nicht fertiggestellten, jedoch nach dem Bestreben aller Beteiligten in naher Zukunft genehmigungsfähigen Bauvorhabens zur Abwehr der von diesem ausgehenden Gefahren nach § 81 Satz 1 LBauO unzulässig und ermessensfehlerhaft. Auch an der ermessensfehlerfreien Auswahl der konkret verfügten Maßnahmen bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine rechtlichen Bedenken. Diese sind für die Herstellung der Standsicherheit geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat im Verfahren dargelegt, nach Rücksprache mit der Firma A., welche die Seitenteile für das Bauvorhaben geliefert habe, sei eine Ausbetonierung aller Seitenwände und der Decke nicht zur Sicherung der Standsicherheit notwendig. Zwar findet sich in der Verwaltungsakte weder ein diesbezüglicher Schriftverkehr noch ein Aktenvermerk und der Antragsgegner hat entsprechende Nachweise auch nicht mit seiner Antragserwiderung vorgelegt. Die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Firma B. vom 27. September 2019 und 31. Januar 2020 sind gleichwohl nicht geeignet, die behördliche Einschätzung zu erschüttern. Zwar tritt Herr B. in diesen Schreiben der Einschätzung der Behörde entgegen und führt aus, aufgrund der Witterungsverhältnisse könne das einzelne Seitenelement den Druck nicht aushalten und die Gesamtkonstruktion zum Einsturz bringen. Damit wird hingegen lediglich die Unzulänglichkeit der behördlich angedachten Maßnahmen zum Ausdruck gebracht, ohne auf die Details der statischen Situation einzugehen. Weder wird durch das Schreiben die Qualifizierung des Unterzeichners in statischen Fragen belegt noch geht dieser in dem Schreiben darauf ein, ob eine unterstützende Sicherung der Standsicherheit neben den von der Behörde verfügten Maßnahmen durch die – nach den Fotoaufnahmen in der Verwaltungsakte bereits angebrachten – Stahlstützen für einen begrenzten Zeitraum möglich ist. Ausgehend hiervon bestehen an der Geeignetheit der verfügten Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit des Bauvorhabens keine Bedenken. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die statische Sicherung seines Bauvorhabens ohne (Teil-)Vollendung seines formell illegalen Vorhabens durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen und die Standsicherheit seines Bauvorhabens im weiteren Verfahren zu belegen. Die verfügten Maßnahmen sind auch – trotz der mit ihnen verbundenen Mehrkosten im Vergleich zu der vom Antragsteller begehrten Fertigstellung des gesamten Vorhabens – im Übrigen ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Der Antragsgegner musste weder mit den Maßnahmen bis zur anstehenden Änderung des Bebauungsplans „C.“ zuwarten noch das hinsichtlich des Bauvorhabens versagte Einvernehmen der Beigeladenen ersetzen. Das Vorhaben des Antragstellers ist nach Aktenlage gemäß § 61 LBauO genehmigungspflichtig, weil es sich zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO befindet, jedoch wegen der Überschreitung der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO). Eine Baugenehmigung liegt derzeit nicht vor und das Vorhaben ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig; denn es verstößt, wie dargelegt, gegen die bauplanerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „C.“. Zwar befindet sich dieser derzeit im Änderungsverfahren, welches u.a. auch auf die Legalisierung des Bauvorhabens des Antragstellers durch Vergrößerung der Baugrenze seines Grundstücks abzielt. Nach Mitteilung des Beigeladenen ist die von ihr durchgeführte Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches – BauGB – noch nicht durchgeführt worden; es sei mit einer Dauer von mindestens zwei Monaten ab Beginn der noch nicht erfolgten Beteiligung zu rechnen. Nach Auffassung der Kammer dürfte selbst dieses Zeitfenster aufgrund der durch die Corona-Pandemie resultierenden Auswirkungen auf die Arbeit der Verwaltungen und der Gemeinde- und Stadträte aller Voraussicht nach nicht mehr zu halten sein. Ausgehend hiervon ist in naher Zukunft nicht mit der Änderung des Bebauungsplanes zu rechnen und eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB kommt erst nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung frühestens in zwei Monaten in Betracht. Zwar kommt bei Verfahren nach § 13 oder § 13a BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens auch vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in Betracht. Voraussetzungen ist hierfür aber u.a. eine Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor Erteilung der Genehmigung, § 33 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Durchführung einer solchen Anhörung ist von der Beigeladenen nicht beabsichtigt, da sie das „klassische Verfahren“ der Beteiligung gewählt hat und die Gemeinde – als Ausdruck ihrer Planungsfreiheit – selbst über die Durchführung dieses vereinfachten Verfahrens entscheiden kann; der Antragsteller kann deshalb nicht dessen Durchführung verlangen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 135. EL, September 2019, § 33 Rn. 85). Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, das versagte Einvernehmen der Beigeladenen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 1 LBauO zu ersetzen. Denn dieses ist nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht rechtswidrig versagt worden, was aber Voraussetzung für eine Ersetzung des Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 LBauO wäre. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist über die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Diese darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagen. Im vorliegenden Fall kann die Kammer offenlassen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Selbst wenn dies der Fall ist, wäre die Entscheidung der Beigeladenen, ihr Einvernehmen zu versagen, nicht ermessensfehlerhaft. Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, folgt daraus nicht zwangsläufig eine Ermessensreduktion der Gemeinde auf Null und eine Verweisung auf die Plansicherungsinstrumente der §§ 14, 15 BauGB, da diese nur für plankonforme Vorhaben Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 13/01 –, NVwZ 2003, 478, 479). Vielmehr kann die Gemeinde auch bei Vorliegen einer Befreiungslage im Falle ernsthafter und hinreichend konkreter Planänderungsabsichten ermessensfehlerfrei eine Befreiung versagen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zwar betreffen die diesbezüglich in der Rechtsprechung diskutierten Fallkonstellationen die Situation, dass ein Vorhaben nicht im Einklang mit den Planänderungsabsichten der Gemeinde steht und deshalb durch die Gemeinde verhindert werden soll (s. hierzu Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 36 Rn. 13 m.w.N. aus der Rspr.). Entsprechendes hat aber auch in den Fällen zu gelten, in denen die Gemeinde von einer Befreiung deshalb absieht, weil sie unter Ausübung ihrer Planungshoheit den Befreiungsantrag zum Anlass nimmt, mit einer Änderung des betreffenden Bebauungsplan Plankonformität herzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene in ihrem Planaufstellungsbeschluss nicht nur eine Änderung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Vergrößerung des Baufensters des Grundstücks des Antragstellers, sondern weitere Anpassungen und Veränderungen des Bebauungsplanes beschlossen. Beabsichtigt die Gemeinde, die im Rahmen einer Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes relevanten Erwägungen in einem Bauleitplanverfahren mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen, kann sie ermessensfehlerfrei ihr Einvernehmen zu einer Befreiung versagen. Dieses Ergebnis beeinträchtigt den die Befreiung beantragenden Bauherren nicht unzumutbar in seinen Rechten. Anders als in den Fällen, in denen die Gemeinde mit ihren Planänderungsabsichten die Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens verhindern möchte, wird der Bauherr in der hier vorliegenden Konstellation „nur“ auf die Durchführung der für die Planreife nach § 33 BauGB notwendigen Schritte, insbesondere der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, verwiesen. Dies ist auch interessensgerecht, da dem Bauherren auf der einen Seite bis zu diesem Zeitpunkt eine plankonforme Nutzung seines Grundstücks erhalten bleibt (vgl. BVerwG, a.a.O.) und die Gemeinde auf der anderen Seite bis zu dem Zeitpunkt der materiellen Planreife die Gelegenheit hat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden zu würdigen und in ihre weiteren Entscheidungen einfließen zu lassen. Einer bewussten Verzögerung des Planänderungsverfahrens zulasten des Bauherren kann in diesen Fällen dadurch begegnet werden, dass die Gemeinde im Fall eines erneuten Befreiungsantrages des Bauherren nicht mehr unter Verweis auf ihr Planänderungsverfahren rechtmäßig ihr Einvernehmen versagen darf; eine entsprechende Entscheidung wäre in diesen Fällen ermessensfehlerhaft. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Beigeladenen, ihr Einvernehmen aufgrund des von ihr angestoßenen Planänderungsverfahrens zu versagen, nicht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig; eine hierdurch für den Antragsteller entstehende besondere Härte ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser ohne Baugenehmigung mit dem Bau seines Vorhabens begonnen hat, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).