Urteil
4 K 1164/19.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0716.4K1164.19.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer Wegebeitragsatzung, die den Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche und einen Gemeindeanteil von 0 % festlegt.
Auch als Wanderwege genutzte Feld-, Wald- oder Weinbergswege können Teil einer gemeindlichen Einrichtung i.S.v. § 11 KAG sein.
Zur Anrechenbarkeit von Überschüssen aus der Fischereiverpachtung auf den beitragsfähigen Aufwand für den Wegebau.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Wegebeitragsatzung, die den Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche und einen Gemeindeanteil von 0 % festlegt. Auch als Wanderwege genutzte Feld-, Wald- oder Weinbergswege können Teil einer gemeindlichen Einrichtung i.S.v. § 11 KAG sein. Zur Anrechenbarkeit von Überschüssen aus der Fischereiverpachtung auf den beitragsfähigen Aufwand für den Wegebau. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Der angefochtene Bescheid für die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege im Gebiet der Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 findet seine Rechtsgrundlage in § 11 KAG i.V.m. der Beitragssatzung der Beklagten. Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung greifen nicht durch. Die Satzungsregelungen zum Verteilungsmaßstab (§ 3 BS) und zum Gemeindeanteil (§ 6 BS) sind rechtmäßig. 1. Der in § 3 BS geregelte Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er steht im Einklang mit dem Vorteilsprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 5 KAG). Danach dürfen Beiträge nur erhoben werden, soweit durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Feld- Wald- und Weinbergswegenetzes ein Vorteil entsteht; die erhobenen Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Der maßgebliche Vorteil besteht in dem besonderen Interesse jedes Grundstückseigentümers im Außenbereich, dass sich das gesamte Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz der Beklagten durch Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ständig in einem Zustand befindet, der den Bedürfnissen der Bewirtschaftung dient, ohne Rücksicht darauf, ob das einzelne Grundstück unmittelbar an einen Weg angrenzt oder nicht (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981 – 6 A 64/80 – und vom 17. Dezember 2003 – 6 A 11246/03 –, juris). Da die wirtschaftlichen Vorteile, die den einzelnen Grundstückseigentümern aus einem guten Zustand des Wegenetzes erwachsen, nicht messbar sind, kommt für die Verteilung der Ausbau- und Unterhaltungskosten nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht. Welchen von mehreren möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben eine Gemeinde wählt, steht in ihrem Ermessen, das seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) findet (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981, a.a.O. und vom 28. April 1987 – 6 A 11/86). Willkürlich ist ein Verteilungsmaßstab erst dann, wenn der Satzungsgeber es versäumt hat, tatsächliche Ungleichheiten oder Gleichheiten der zu regelnden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei ist von den Gerichten nicht zu untersuchen, ob die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen worden ist, sondern nur, ob die äußersten Grenzen gewahrt worden sind. Im Abgabenrecht genügt es hierfür, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als sogenannte typische Fälle gleichartig zu behandeln (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. April 1987, a.a.O.) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Verteilungsregelung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Festlegung des reinen Grundstücksflächenmaßstabs verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Die einem Beitragsschuldner im Außenbereich gehörende Grundstücksfläche ist ein geeigneter Anhaltspunkt für den Vorteil, den er aus Unterhaltung und Ausbau des gemeindlichen Wegenetzes zieht. Denn die Bewirtschaftung einer größeren Fläche erfordert in der Regel eine häufigere und intensivere Benutzung der Wege als eine kleinere Fläche (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981, a.a.O. und vom 28. April 1987, a.a.O.). Eine zusätzliche Differenzierung des Beitragsmaßstabs nach der Nutzungsart und/oder Lage der Grundstücke ist bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unbedingt erforderlich. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte – im Verhältnis zu den Weinbergen und zur Beitragslast – geringere Nutzungsertrag der Waldgrundstücke ist insoweit unerheblich. Denn es kommt nicht auf die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks, sondern auf diejenigen aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O.). Wie sich die tatsächliche Inanspruchnahme des gemeindlichen Wegenetzes zum Zwecke der Bewirtschaftung eines Grundstücks gestaltet, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab: z.B. der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, der Lage des Grundbesitzes innerhalb der Gemarkung, der Herkunft der im Auftrag des Grundstückeigentümers tätigen Unternehmen und Arbeitskräfte, dem Bestimmungsort der zu transportierenden Güter. Berücksichtigt man bei der Beitragsbemessung überhaupt die konkrete Situation des einzelnen Grundstücks, so gibt es keinen Grund, zwar beispielsweise nach der Art der Nutzung oder Lage der Grundstücke zu differenzieren, alle anderen sich ebenfalls auf das Maß und die Intensität der Inanspruchnahme des Wegenetzes auswirkenden Faktoren aber völlig außer Acht zu lassen. Einer so weitgehenden, alle Faktoren einbeziehenden Differenzierung steht jedoch das Erfordernis entgegen, neben einer möglichst gerechten Verwirklichung des Vorteilsprinzips auch der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O.). Daher kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Satzungsgeber von einer solchen Regelung absieht (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. April 1987, a.a.O.). 2. Ferner begegnet die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 0 % in § 6 Satz 2 BS keinen Bedenken. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht (§ 129 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches) bzw. das Ausbaubeitragsrecht (§ 10 Abs. 3 KAG) enthält § 11 KAG ausdrücklich keine Regelung über den Gemeindeanteil bei wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege. Die Gemeinde darf die beitragsfähigen Kosten grundsätzlich in vollem Umfang als Beitrag erheben (vgl. Höhlein, in: Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2009, Erl. § 11 KAG Rn. 56). Allerdings gilt das Vorteilsprinzip nicht nur im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander, sondern auch im Verhältnis zur Allgemeinheit. Daher ist es geboten, den Vorteilen der Beitragspflichtigen die Vorteile der Allgemeinheit gegenüberzustellen mit der Folge, dass der diesen Vorteilen entsprechende Anteil am Aufwand die Beitragslast mindert (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O). Ein Gemeindeanteil zur Abgeltung des Allgemeininteresses muss daher festgelegt werden, wenn die Feld- Weinbergs- und Waldwege in nicht unerheblichem Umfang für andere Zwecke als der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke genutzt werden. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr trifft dies im Allgemeinen nicht zu (vgl. Leitsatz 3, OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O.). Die Gemeinde hat insoweit zu prüfen, ob die gemeindliche Einrichtung in nicht unerheblicher Weise von einem einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösenden Allgemeinverkehr genutzt wird. Ihr steht hinsichtlich der Festlegung des Gemeindeanteils ein gewisser Spielraum zu. Die Festlegung ist nur zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss die anzuwendenden Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. VG Mainz, Urteil vom 35. März 2015 – 3 K 552/14.MZ –, juris; zum Ausbaubeitragsrecht: OVG RP, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 6 A 10778/13.OVG). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Festlegung des Gemeindeanteils von 0% nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihren Einschätzungsspielraum nicht verkannt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gemeinderat davon ausging, nur die Festlegung eines Gemeindeanteils von 0 % komme in Betracht. Dies kann auch der Sitzungsvorlage nicht entnommen werden. In dieser wird lediglich ausgeführt, ein höherer Gemeindeanteil als 0 % müsse nicht festgesetzt werden. Diese Formulierung verdeutlicht lediglich, dass auch die Festlegung eines Gemeindeanteils von 0 % rechtmäßig ist, die Festlegung eines höheren Gemeindeanteils wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Auch ging der Gemeinderat nicht von falschen Maßstäben aus, indem er ausweislich der Sitzungsvorlage, unter Hinweis auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2003, a.a.O., Fußgängerverkehr als geringfügige anderweitige Nutzung einstufte. Die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dem in der Sitzungsvorlage zitierten Urteil zur Einstufung des Fußgängerverkehrs als geringfügig anderweitige Nutzung betreffen zwar einen konkreten Fall. Sie sind jedoch verallgemeinerungsfähig und auf andere Fälle übertragbar. Dies verdeutlicht auch der vom OVG Rheinlad-Pfalz aufgestellte Leitsatz 3 zu dem zitierten Urteil, wonach Fußgänger- und Radverkehr im Allgemeinen keinen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt hätte. Der Gemeinderat ging zu Recht davon aus, dass keine anderweitige nach Umfang und Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösende Nutzung des Wegenetzes vorliegt. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Fußgängerverkehr durch die Wanderer auch vorliegend nicht ausnahmsweise zu einem spezifischen Unterhaltungsbedarf. Zum einen wird in Bezug auf das gesamte im Außenbereich liegende Wegenetz nur ein Teil als Wanderwege genutzt. Zum anderen sind in den Jahren 2013-2015 keine Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten angefallen, welche ausschließlich der Nutzung als Wanderwege zugeordnet werden kann. Eine besonders an den Bedürfnissen der Wanderer ausgelegte Ausstattung der Wege ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass die teilweise Befestigung der Wege ihren Grund darin habe, dass diese aus der Flurbereinigung hervorgingen. II. Der auf dieser Grundlage erlassene Beitragsbescheid ist rechtmäßig. Die klägerischen Grundstücke sind dem Grunde nach beitragspflichtig (1.). Die Heranziehung des Klägers ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (2.). 1. Gemäß § 11 Abs. 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 BS unterliegen der Beitragspflicht alle im Außenbereich der Beklagten liegenden Grundstücke, die durch Feld- Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind. Erschlossen ist ein Grundstück nach § 2 Abs. 2 BS, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstückteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen, wobei es unbeachtlich ist, ob die Parzelle unmittelbar an einen solchen Weg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird. a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der klägerischen Grundstücke vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werden auch dessen Weinbergsgrundstücke nach § 11 Abs. 2 KAG erschlossen. Bei den Weinbergswegen handelt es sich um zur gemeindlichen Einrichtung der Beklagten gehörende und damit beitragsfähige Wege i.S.d. § 11 Abs. 1 KAG. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 (– 6 A 11246/03 –, juris) führt das OVG Rheinland-Pfalz zu den von § 11 KAG erfassten Wegen folgendes aus: „Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden (auch) für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen wiederkehrende Beiträge erheben. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 11 Abs. 2 KAG alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind. Eine nähere Bestimmung der Wege, die hiervon erfasst werden, lässt sich § 11 KAG nicht unmittelbar entnehmen, wohl aber aus der die historische Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts berücksichtigenden Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. April 1987, – 6 A 11/86 – AS 21, 169 und Urteil vom 11. März 1997 – 6 A 10700/96.OVG – AS 25, 421, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP) und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273 m.sp.Ä. – LStrG –), im Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504 – LWaldG –) sowie im Landespflegegesetz i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36 m.sp.Ä. – LPflG –). Danach besteht das Feld- und Waldwegenetz, dessen Unterhaltungslast die Gemeinde trägt, aus dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten Wegen im Außenbereich, die in erster Linie den Eigentümern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu deren Bewirtschaftung offen stehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Während der Begriff des Feldwegs normativ nicht festgelegt ist, definiert § 3 Abs. 7 LWaldG Waldwege als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Unter Wirtschaftswegen versteht § 1 Abs. 5 LStrG Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen; sie sind keine öffentlichen Straßen. Dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch ist (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 – 6 A 64/80 –, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Auch §§ 11 Abs. 1, 12 LPflG, in denen vom Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie der Kennzeichnung von Wanderwegen die Rede ist, lassen darauf schließen, dass Feld- und Waldwege nicht – wie Wirtschaftswege – ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestimmt sein müssen. Gleichwohl ist § 11 KAG im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 LStrG zu sehen mit der Folge, dass die Zweckbestimmung der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke überwiegen muss. Damit entfällt die Rechtfertigung der Beitragserhebung, falls die "Wirtschaftswege" von allen Gemeindebürgern nicht nur begangen, sondern mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 1999 – 6 A 11602/98.OVG –).“ Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Weinbergswegen um zur gemeindlichen Einrichtung gehörende und damit beitragsfähige Wege: Sie sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Im Regelungszusammenhang des Straßenrechts sind öffentliche Straßen diejenigen, die förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 36 Abs. 1-4 des Landesstraßengesetzes – LStrG), als gewidmet gelten (§ 36 Abs. 5 LStrG) oder von der Übergangsbestimmung des § 54 LStrG erfasst sind. Ein tatsächlich stattfindender öffentlicher Verkehr ist nicht ausreichend (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21. September 2010 – 6 A 111/09 –, BeckRS 2010, 56556; Bitterwolf, in: PdK RhPfL-12, Stand: Januar 2020, LStrG Ziffer 2.3.1 zu § 1). Diese straßenrechtlichen Grundsätze sind entgegen der Ansicht des Klägers auf das Feld-, Wald- und Weinbergswegenetz anzuwenden. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O.) ist der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs zwar nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch. Das OVG Rheinland-Pfalz führt als Unterschied jedoch lediglich an, dass Feld-, Weinbergs- und Waldwege im Gegensatz zu Wirtschaftswegen nur überwiegend, und nicht ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestimmt sein müssen. Dass auch hinsichtlich der Widmung ein unterschiedliches Begriffsverständnis zugrunde zu legen wäre, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr werden die Begriffsbestimmungen des Landesstraßengesetzes grundsätzlich zur näheren Bestimmung der von § 11 KAG erfassten Wege herangezogen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O.). Diesen Maßstäben folgend sind die Weinbergswege in der Gemarkung der Beklagten nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf eine faktische Widmung für den öffentlichen Fußgängerfremdenverkehr durch die tatsächliche Nutzung als Wanderwege berufen. Es liegt weder eine förmliche Widmung vor noch sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 LStrG oder des § 54 LStrG erfüllt. Außerdem stehen die Weinbergswege in erster Linie den Eigentümern land-, forst- und weinwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu deren Bewirtschaftung offen. Der Umstand, dass die Weinbergswege auch Fußgängerfremdenverkehr aufweisen, ist unerheblich, weil die Nutzung durch Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (vgl. VG Mainz, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O.). Die Rechtfertigung für die Beitragserhebung entfällt daher erst, wenn die Wege von allen Gemeindebürgern nicht nur begangen, sondern mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. b.) Die Beitragserhebung hinsichtlich der Waldgrundstücke verstößt nicht gegen das Vorteilsprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG). Der durch das Wegenetz vermittelte Vorteil besteht darin, dass der Kläger seine Waldgrundstücke zu Bewirtschaftungszwecken über das Feld-, Wald- und Weinbergswegenetz der Beklagten erreichen kann. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, eine beitragsrechtlich relevante Nutzung der Waldgrundstücke und Inanspruchnahmemöglichkeit des Wegenetzes sei aufgrund der waldrechtlichen Bindungen ausgeschlossen. Anders als im vom Kläger zitierten Urteil des VG Greifswald (vom 29. Februar 2012 – 3 A 1100/00 –, juris), in dem die beitragsrechtlich relevante Nutzung in der Vermittlung der Bebaubarkeit des Grundstücks bestand, verhindern die waldrechtlichen Bindungen gerade nicht die im Rahmen der Wegebeiträge beitragsrechtlich relevante forstwirtschaftliche Nutzung der Waldgrundstücke. Ferner liegt ein der Beitragserhebung entgegenstehender Verstoß gegen das Vorteilsprinzip nicht deshalb vor, weil die Beiträge die Erträge aus den Waldgrundstück übersteigen. Im Rahmen des Vorteilsbegriffs kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks, sondern aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O.). Ein „Aufzehren der Substanz des Eigentums“ durch die Beiträge kann im selbständigen Erlassverfahren geltend gemacht werden. 2. Schließlich ist der Beitragsbescheid auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere waren die Überschüsse aus der Fischereiverpachtung entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 1 BS von den beitragsfähigen Aufwendungen abzuziehen. Gemäß § 7 Abs. 1 BS sind von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde A. zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Abs. 2 zu verfahren. Nach Abs. 2 sind, wenn die Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung oder ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt werden, die der Gemeinde A. zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen. Die Einnahmeüberschüsse aus der Fischereiverpachtung können bereits deshalb nicht von den beitragsfähigen Aufwendungen abgezogen werden, da nicht alle Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Auszahlung dieser Einnahmeüberschüsse haben. Es kann daher offenbleiben, ob die Einnahmeüberschüsse aus der Fischereiverpachtung der Jagdverpachtung „ähnlich“ i.S.d. § 7 Abs. 1 BS sind. Zum Anwendungsbereich einer gleichlautenden Satzungsnorm hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17. November 2015 – 6 A 10825/15.OVG, esovgrp folgendes ausgeführt: „Die Regelung des § 7 WBS ist unproblematisch, wenn kein Grundstückseigentümer seinen Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz - BJG - geltend macht und sämtliche Beitragspflichtigen auch Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch sind. In diesem Fall stellen die von der Jagdgenossenschaft in Kenntnis des § 7 WBS überwiesenen Einnahmeüberschüsse eine zumindest teilweise anderweitige Deckung des Wegebauaufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG dar. Der dadurch nicht gedeckte Aufwand ist auf sämtliche Grundstückseigentümer zu verteilen und, soweit nicht § 4 KAG eingreift, zu erheben. Eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn nur ein einziger Jagdgenosse den Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG stellt oder der Kreis der Beitragspflichtigen mit dem der Jagdgenossen (mit Auszahlungsanspruch) nicht identisch ist. Dies ergibt sich, was den Fall des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs angeht, zwar mit noch hinreichender Deutlichkeit aus § 7 Abs. 1 WBS (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris). Sind aber nicht sämtliche Beitragspflichtigen auch Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch, muss eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau im Wege gesetzeskonformer Auslegung ausgeschlossen werden. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG sieht den Abzug nur solcher Aufwendungen von dem entgeltsfähigen Aufwand vor, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind. Damit Jagdpachtanteile nicht Beitragspflichtigen zugute kommen, die nicht zum Kreis der Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch gehören, muss auch in diesem Fall nach § 7 Abs. 2 WBS verfahren werden. Unter solchen Umständen wird der um Jagdpachtanteile nicht geminderte Aufwand auf alle Grundstücke verteilt und die der Beklagten für den Wegebau „überlassenen“ Jagdpachtanteile wie Vorausleistungen von der Beitragsschuld des einzelnen Jagdgenossen, auf den der jeweilige Jagdpachtanteil entfällt, abgezogen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 11602/98.OVG; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10937/09. OVG).“ Nach diesen Grundsätzen, welche die Kammer auf die gleichlautende Satzungsregelung der Beklagten anwendet, ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 BS nicht eröffnet. Vorliegend sind nicht alle Beitragspflichtigen Mitglieder der Fischereigenossenschaft. Würden die Einnahmeüberschüsse aus der Fischereiverpachtung von den beitragsfähigen Aufwendungen abgezogen, würden sie auch solchen Beitragspflichtigen zugute kommen, die nicht zum Kreis der Fischereigenossen gehören und daher keinen Anspruch auf Auszahlung der Einnahmeüberschüsse aus der Fischereiverpachtung haben. Die Aufwendungen sind daher nicht zur Entlastung aller Abgabenschuldner nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG bestimmt. In Betracht käme lediglich eine Anrechnung auf die Beitragsschuld der einzelnen Fischereigenossen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BS. III. Hat nach alledem die Anfechtungsklage keinen Erfolg, kann der Kläger auch mit seinem Leistungsantrag auf Rückerstattung der Beiträge nicht durchdringen. IV. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Kläger zu versagen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 703,87 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen durch die Beklagte. Der Kläger ist Eigentümer von 17 Flurstücken im Außenbereich der Beklagten mit einer Gesamtfläche von insgesamt 238.400 m²; diese werden forst- und weinwirtschaftlich genutzt. Im Außenbereich der Beklagten verlaufen verschiedene Wanderwege, unter anderem der Rotweinwanderweg und der Ahrsteig. Mit Bescheid vom 24. November 2017 zog die Beklagte den Kläger zu Beiträgen für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Wald- und Weinbergswegen in ihrer Gemarkung für die Jahre 2013 bis 2015 heran. Für das Jahr 2013 setzte die Beklagte einen Beitrag in Höhe von 449,87 €, für das Jahr 2014 in Höhe von 1793,88 € und für das Jahr 2015 in Höhe von 224,99 € fest. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beitragssatzung der Beklagten sei rechtswidrig. Zum einen sei eine Differenzierung der Beitragspflicht nach der Nutzungsart der Grundstücke zu Unrecht nicht erfolgt. Für die forstwirtschaftlichen Flächen entstehe durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wegenetzes kein Vorteil. Zwar biete die Erschließung die Möglichkeit einer erleichterten Erreichbarkeit der Grundstücke, hierdurch ergäben sich jedoch auch Lasten, wie die Pflicht zur erhöhten Verkehrssicherung durch den Besuchsverkehr. Außerdem entstehe durch die Beitragserhebung ein schleichender Substanzverlust der forstwirtschaftlich genutzten Flächen, da deren Höhe das finanzielle Leistungspotenzial der Flächen zum Teil erheblich überschreite. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Zum anderen sei der Gemeindeanteil in § 6 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege vom 20. November 2006 (BS) mit 0 % zu niedrig bemessen. Es sei von einer erheblichen anderweitigen Nutzung des Wegenetzes durch die touristische Nutzung als Wanderwege auszugehen. Hierdurch generiere die Beklagte hohe Einnahmen, sodass ein Gemeindeanteil von 10 % bis 20 % gerechtfertigt sei. Der Beitrag sei auch der Höhe nach zu beanstanden: Die Beklagte habe Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung abgerechnet, welche nicht erstattungsfähig seien. Zudem habe die Fischereigenossenschaft der Beklagten Pachtanteile zur Verfügung gestellt. Die Kostenaufstellung sei daher um die Beiträge der Pachtanteile der Fischereigenossenschaft nach § 7 Abs. 1 BS zu reduzieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2019 hob der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Ahrweiler den Bescheid insoweit auf, als dort ein Betrag von mehr als 703,87 € festgesetzt wurde. In Höhe von 1.764,87 € sei der Beitragsbescheid rechtswidrig, da er insoweit für Maßnahmen an den – nicht Bestandteil der gemeindlichen Einrichtung bildenden – Kaskaden erhoben worden und mithin nicht erstattungsfähig sei. Im Übrigen wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Beitragsbescheid sei insoweit rechtmäßig. Insbesondere seien die übrigen Maßnahmen beitragsfähig. Soweit sich der Kläger gegen die Beitragssatzung wende, stehe ihm, dem Kreisrechtsausschuss, keine Verwerfungskompetenz zu. Mit seiner hiergegen am 30. Oktober 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er an, die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten für die Weinbergswege seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht Bestandteil des Wegenetzes i.S.v. § 11 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – seien. Aufgrund ihrer Hauptnutzung durch den Weinwandertourismus seien sie faktisch dem öffentlichen (Fremden-/Fußgänger-) verkehr gewidmet. Dass sie nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürften, sei unschädlich, da nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz § 11 KAG ein vom Straßenrecht zu unterscheidendes Begriffsverständnis zugrunde lege. Zudem dienten diese Wege nicht in erster Linie den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher genutzter Grundstücke, sondern dem Fremdenfußgängerverkehr. Der in § 3 BS vorgesehene Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche sei rechtswidrig. Zum einen lägen zahlreiche Grundstücke weit entfernt vom gemeindeeigenen Wegenetz, sodass eine Teilflächenreduzierung geboten sei, um den im Vergleich zu nah angrenzenden Grundstücken unterschiedlichen Vorteil zu berücksichtigen. Zum anderen müsse ein grundstücksbezogener Artzuschlag aufgenommen werden. Waldgrundstücke würden im Vergleich zu Weinbergen regelmäßig in erheblich geringerem Maße bewirtschaftet. Pro Hektar Holzbodenfläche seien 1,6-2,2 Jahresarbeitsstunden, für Weinberge 216-970 Jahresarbeitsstunden erforderlich. Schließlich verstoße § 3 BS gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG, da der Maßstab zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Einrichtungsleistung und dem Beitrag führe. Die Festsetzung des Gemeindeanteils in § 6 Satz 2 BS sei schon deshalb unwirksam, weil der Gemeinderat seinen Einschätzungsspielraum verkannt habe. Er sei davon ausgegangen, dass Fußgänger- und Fahrradverkehr zwingend keinen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösten und daher bei der Festlegung des Gemeindeanteils nicht zu beachten seien. Dies ergebe sich aber nicht aus dem im Gemeinderatsbeschluss zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz. Zudem sei ein spezifischer Unterhaltungsbedarf vorliegend gegeben. Die Gestaltung der Wege orientiere sich qualitativ an den Bedürfnissen von Wanderern insbesondere durch erhöhte Verkehrssicherungsmaßnahmen. Hinzu komme die erhöhte Abnutzung infolge der illegalen Nutzung durch Quads und andere Geländefahrzeuge. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2017 über die Erhebung von Beiträgen für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltskosten für Feld- Wald- und Weinbergswege in der Ortsgemeinde A. für die Jahre 2013-2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2019, d.h. soweit damit noch ein Betrag von 703,86 festgesetzt wird, aufzuheben. die Beklagte zu verurteilen, die Beträge zurückzuerstatten, soweit dem Antrag zu 1. entsprochen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen des Klägers vertieft und im Einzelnen entgegen. Im Wesentlichen machen sie geltend, die Weinbergswege seien Teil der gemeindlichen Einrichtung. Keiner der Wege sei faktisch gewidmet; sie dienten zudem vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Nutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer schlage sich weder in den Ausbau- und Unterhaltungskosten noch in Art und Umfang der Wege mehr als unerheblich nieder. Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip hinsichtlich der waldwirtschaftlich genutzten Grundstücke liege nicht vor. Die Wege dienten der Erreichbarkeit und Bewirtschaftung der von diesen Wegen erschlossenen Grundstücke und zwar unabhängig davon, ob es sich um wirtschaftlich wertvolle Weinbergs- oder weniger wertvolle Waldgrundstücke handle. Die Satzung sei nicht zu beanstanden. Der Grundstücksflächenmaßstab sei in der Rechtsprechung stets als vorteilsgerecht angesehen worden. Auch die Festlegung des Gemeindeanteils sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, er habe die Höhe des Gemeindeanteils in der Beschlussfassung abgewogen. Der Fußgängerverkehr führe nicht zu einem spezifischen Reparaturaufwand. Auch sei kein Ausbau erfolgt, der speziell auf Wandertourismus ausgerichtet sei. Es seien keine speziell für den Fußgängerverkehr geltenden Verkehrssicherungsmaßnahmen erkennbar. Schließlich könnten die Anteile aus der Fischereiverpachtung nicht wie Jagdpachtanteile vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden. Denn anders als die Jagdpachtanteile würden die Fischereipachtanteile nur den Anliegern an den verpachteten Gewässern ausgezahlt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.