Urteil
4 K 715/21.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0112.4K715.21.KO.00
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur fehlenden Erschließung eines Baugrundstücks im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung in einem Einzelfall, in dem der Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation an deren Überlastung scheitert.(Rn.21)
2. Zur rechtlichen Sicherung eines Leitungsrechts per Grunddienstbarkeit im Falle der Vereinigung des herrschenden Grundstücks mit anderen Parzellen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fehlenden Erschließung eines Baugrundstücks im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung in einem Einzelfall, in dem der Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation an deren Überlastung scheitert.(Rn.21) 2. Zur rechtlichen Sicherung eines Leitungsrechts per Grunddienstbarkeit im Falle der Vereinigung des herrschenden Grundstücks mit anderen Parzellen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den angestrebten Bauvorbescheid; die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Ein Bauvorbescheid kann zur Klärung einzelner Fragen des Vorhabens beantragt werden; sie ist bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden kann, auf bestimmte Gesichtspunkte beschränkt (§ 72 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO)). Dazu gehört gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO unter anderem die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Zulässigkeit des vom Kläger geplanten Vorhabens, das im unbeplanten Innenbereich liegt, setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass die Erschließung gesichert ist. Zur Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinn gehört auch die Abwasserbeseitigung (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Oktober 1980 – 5 S 1229/80 –, juris, LS 3). Insofern konnte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Klärung der Frage stellen, ob die Entwässerung den Anforderungen entspricht. Die Frage wurde indes zu Recht verneint. Es ist keine gesicherte Erschließung in Bezug auf die Abwasserbeseitigung vorhanden. 2. Von einer ausreichenden Erschließung ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme des Bauwerks damit gerechnet werden kann, dass dem Grundstück alles zur Verfügung steht, was zur funktionsgerechten Nutzung der baulichen Anlage erforderlich ist. Dazu gehört neben der wegemäßigen Erschließung auch die Anbindung an die Abwasserbeseitigung (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2012 – 7 K 1119/11.KO –, juris, Rn. 18). Von einer solchen Anbindung ist auszugehen, wenn die einschlägige Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht vorsieht und die Erschließungsanlage nicht schlechthin unerträglich überlastet wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 1983 – 14 B 81 A.813 –, juris, OS 1). Letzteres ist etwa bei offenkundig unterdimensionierten Leitungsrohren anzunehmen (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 19. März 2013 – 5 K 623/12 –, juris, Rn. 40). Grenzt das Grundstück nicht an die Erschließungsanlage, muss zudem der Zugang zu ihr öffentlich-rechtlich oder dinglich dauerhaft gesichert sein; ausreichend ist etwa eine Grunddienstbarkeit, während ein Notwegerecht nicht genügt (vgl. Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 15. Aufl. 2022, § 30 Rn. 26). Die vorstehenden Voraussetzungen sind hinsichtlich des Vorhabens des Klägers nicht erfüllt. 3. Zum einen hat er keinen Anspruch auf Anschluss an die vorhandene öffentliche Kanalisation. Ein solcher ergibt sich vor allem nicht aus der auf der Grundlage von § 26 der Gemeindeordnung (GemO) erlassenen Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde E*** vom 22. April 2021 (im Folgenden: AES). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AES ist zwar jeder Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen. Allerdings kann der Anschluss eines Grundstücks gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 AES unter anderem dann versagt werden, wenn dies auf Grund der zu erwartenden Abwassermenge unter Beachtung der Entwässerungsplanung erforderlich ist. Ausgehend von diesen Regelungen wurde dem Kläger zu Recht ein Anschluss an die vorhandene Kanalisation nicht in Aussicht gestellt. Der Leiter des Abwasserwerks der Verbandsgemeinde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhandene öffentliche Kanalisation im Verlauf der B*** Straße und nachfolgend des Eremitagewegs und der Naheweinstraße bereits jetzt durch die Privatkanalisation im Bereich des früheren C*** Hofs überlastet sei. Dies gelte insbesondere an der Stelle der Einleitung dieser Kanalisation ins öffentliche Netz (Punkt B7 des vorgelegten Entwässerungsplans, Anlage 1 zur Niederschrift). Dort könne das vorhandene Rohrsystem die Wassermengen bei einem Starkregenereignis nicht mehr aufnehmen. Damit ist die vorhandene Kanalisation schon jetzt nicht mehr ausreichend dimensioniert, um weitere Abwässer sicher aufnehmen zu können. Durch das Vorhaben des Klägers käme es zu einer weiteren und zugleich unerträglichen Überlastung des Systems. Unerträglich ist die Überlastung deshalb, weil eine Einleitung von Abwasser zu Gunsten des Klägers automatisch zu Lasten Dritter zur Gefahr von Schäden durch Austritt von Wasser aus der Kanalisation führen würde. Vor diesem Hintergrund braucht die Kammer die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob isoliert auf das Vorhaben des Klägers oder auf die im Gesamtbereich C*** Hof geplanten Vorhaben abzustellen ist, nicht abschließend zu entscheiden. Es dürfte jedoch realitätsfern sein, auf ein einzelnes Vorhaben abzustellen, wenn nach den erkennbaren Planungen des Eigentümers eines größeren Areals sicher zu erwarten ist, dass weitere Vorhaben realisiert werden sollen. 4. Zum anderen ist der vom Kläger geplante Zugang zur öffentlichen Kanalisation rechtlich nicht ausreichend gesichert. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen besteht kein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Ver- und Entsorgungsleitungsrecht zu Gunsten der von ihm benannten Grundstücke 35/28 und 35/29. Als herrschendes Grundstück findet sich in den zu den Akten gereichten Grundbuchauszügen von den benannten Parzellen nur die lediglich 28 m² große Parzelle 35/23. Die vom Kläger geplante Vereinigung der Grundstücke führt nicht dazu, dass das Leitungsrecht der neugebildeten Parzelle insgesamt zu Gute käme. Denn bei der Vereinigung eines herrschenden Grundstücks mit einem weiteren ist die Ausübung der Berechtigung auf den Teil beschränkt, der früher das herrschende Grundstück bildete (vgl. BayObLG Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2Z BR 73/02 –, juris, Rn. 14). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Juni 1933 (DJZ 1933, 1440). Danach soll die vorstehend beschriebene Beschränkung nicht gelten, wenn das Bedürfnis der Nutzung des dienenden Grundstücks weder von der räumlichen Ausdehnung des herrschenden Grundstücks abhängig ist, noch durch die Lage irgendeines seiner Teile bestimmt wird (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2Z BR 73/02 –, juris, Rn. 15). Diese Ausnahme greift hier indes nicht. Denn aus Sicht der dienenden Grundstücke 35/22 und 35/21 ist nicht anzunehmen, dass sowohl die Ausdehnung der früheren berechtigten Grundstücke wie auch ihre Lage bedeutungslos waren. So mussten die Eigentümer der dienenden Grundstücke nicht damit rechnen, mit einem Kanal belastet zu werden, der von der Parzelle 35/23 ausgeht. Denn diese ist zu klein, um bebaut zu werden. Dann war aus ihrer Sicht auch nicht zu erwarten, dass diese Parzelle anderen Grundstücken ein zusätzliches Leitungsrecht zu Lasten der dienenden Grundstücke vermittelt. Hinzu kommt, dass durch die Einbeziehung weiterer Flächen in das herrschende Grundstück unklar ist, von welcher Stelle aus die dienenden Grundstücke in Anspruch genommen werden. Mit anderen Worten könnten deren Eigentümer nun mit Leitungsverläufen konfrontiert werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht zu erwarten waren. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn die Parzellen 35/28 und 35/29 aus dem früheren Grundstück 35/27 hervorgegangen wären, für das ein Leitungsrecht bestand. In Anwendung von § 1025 Satz 1 BGB bestände die Grunddienstbarkeit nur dann für die neuen Grundstücke fort, wenn sie für die Eigentümer der belasteten Grundstücke nicht beschwerlicher würde. Dies kann hier nicht ausgeschlossen werden, da – ausgehend von den neuen Grundstücken als solchen – theoretisch zwei Leitungen statt einer zu dulden sein könnten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger erstrebt einen Bauvorbescheid für ein „Wohn-Doppelhaus“. Am 30. Juni2020 stellte er eine entsprechende Bauvoranfrage für die Flurstücke 35/23 und 35/29, Flur 14, in A***. Die erstgenannte Parzelle ist 28 m² groß, von dreieckigen Zuschnitt und grenzt im Osten mit einer Seite an die B*** Straße. Die Parzelle 35/29 ist ca. 1.500 m² groß, rechteckig und ihre östliche Schmalseite verläuft in geringem Abstand parallel zur B*** Straße. An den für das Bauvorhaben vorgesehenen Bereich schließen sich nach Norden die Parzellen 35/22 und 35/21 an. Entlang der nordöstlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks verläuft ein Flurweg, in dem ein Abwasserkanal liegt, der ab der Kreuzung zur B*** Straße weiter nach Nordosten verläuft. Die Vorhabengrundstücke liegen im Bereich des früheren Pferdehofs „C*** Hof“. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Das Areal wird seit dem Jahr 2010 von einer privaten Gesellschaft zu Wohnzwecken vermarktet (s. Verfahren 7 K 1119/11.KO). Mit der Bauvoranfrage wollte der Kläger unter anderem geklärt wissen, ob Bedenken gegen die vorgesehene Entwässerung bestehen. Nach seinen Angaben ist geplant, dass Schmutzwasser über die Grundstücke 35/22 und 35/21 in den Mischwasserkanal Ecke D***-Weg/B*** Straße einzuleiten. Eine grundbuchrechtliche Regelung sei gegeben. Die Verbandsgemeindewerke E*** (Abwasserwerk) beanstandeten am 10. Juli 2020 das Fehlen eines hydraulischen Nachweises für das Gesamtgebiet des vormaligen C*** Hofs. Einer zusätzlichen Einleitung in den öffentlichen Kanal könne deshalb nicht zugestimmt werden. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 27. Juli 2020 einen ablehnenden Bauvorbescheid und nahm auf die Stellungnahme des Abwasserwerks Bezug. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 24. August 2020. In diesem Schreiben nannte er als weiteres Vorhabengrundstück die Parzelle Nr. 35/28. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2021 zurückgewiesen. Die Abwasserentsorgung sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger weiter einen positiven Bauvorbescheid für sein Vorhaben. Die erforderliche Erschließung sei gesichert. Es bestehe ein Leitungsrecht über die anliegenden Grundstücke. Nach den Regeln über den Anschluss- und Benutzungszwang müsse ihm Zugang zur vorhandenen Kanalisation gewährt werden. Von ihm könne kein hydraulischer Nachweis für die gesamte Fläche des vormaligen C*** Hofs gefordert werden. Bedenken hinsichtlich künftiger Einleitmengen aus diesem Bereich könnten ihm nicht vorgehalten werden. Es müsse eine Einzelfallbetrachtung seines Vorhabens erfolgen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bauvorbescheids vom 27. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2021 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 22. Juni 2020 zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück der Gemarkung A***, Flur 14, Flurstücke 35/22, 35/28 und 35/29 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, eine strikte Einzelfallbetrachtung sei nicht zielführend, da viele Einzeleinleiter das Kanalisationsnetz irgendwann überlasten würden. Die Bedenken des Abwasserwerks bezögen sich auf das konkrete und alle folgenden Vorhaben. Der Beklagte legte einen Lageplan der Kanalisation im fraglichen Bereich vor. In der mündlichen Verhandlung führte der technische Leiter des Abwasserwerks der Verbandsgemeinde E*** aus, der Bereich westlich der B*** Straße sei bei der ursprünglichen Beurteilung, ob die Kanalisation im Hinblick auf Oberflächen-und Schmutzwasser ausreichend sei, nicht berücksichtigt worden. Sollte dieser Bereich mit Wohngebäuden erschlossen werden, bestehe die konkrete Gefahr der Überlastung der Kanalisation. Das sei bereits jetzt am Punkt B7 des vorgelegten Lageplans bei Starkregen der Fall. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten sowie den vorgelegten Plan der Kanalisation verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.