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Beschluss

4 L 746/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0824.4L746.22.KO.00
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Leitsätze
1. Zum Umfang und zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils für die Prüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde.(Rn.16) 2. Es spricht vieles dafür, dass ein strafgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung für die Bewertung der Fahreignung entfaltet, wenn eine normativ vorgesehene Begutachtung dazu zuvor nicht erfolgt ist.(Rn.16) (Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang und zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils für die Prüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde.(Rn.16) 2. Es spricht vieles dafür, dass ein strafgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung für die Bewertung der Fahreignung entfaltet, wenn eine normativ vorgesehene Begutachtung dazu zuvor nicht erfolgt ist.(Rn.16) (Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. I. Er ist zwar der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Rechtsbehelf, um dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2022 aufschiebende Wirkung zu geben; er ist auch im Übrigen zulässig. Die Kammer versteht den Eilantrag nach dem augenscheinlich mit ihm verfolgten Ziel (§ 88 VwGO) so, dass es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die in Ziffer I des Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis geht. Dieses Rechtsschutzziel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Antragsschrift vom 2. August 2022 („Fahrerlaubnisentziehungsverfügung“). Zudem befasst sich die Antragsbegründung ausschließlich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Ferner fehlt für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf bestimmte weitere Teile des Bescheids vom 25. April 2022 das erforderliche Rechtschutzinteresse. Dies gilt insbesondere für die in Ziffer II verfügte Abgabe des Führerscheins; diese Anordnung ist nach der am 7. Juni 2022 erfolgten Sicherstellung für ein Eilverfahren nicht mehr von Bedeutung. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis ist indes unbegründet. 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde sie ausreichend begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheids schriftlich zu begründen. Die Begründung soll auf den konkreten Fall abstellen und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85). Diesen Anforderungen genügt die Begründung im angegriffenen Bescheid. Dort wird das öffentliche Interesse daran verdeutlicht, den Straßenverkehr vor den Gefahren zu bewahren, die von Personen ausgehen, welche ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Ferner wird auf die hohe Rückfallgefahr bei Alkoholmissbrauch abgestellt. Diese beiden Aspekte werden auf die Antragstellerin übertragen, indem von ihrer angenommenen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf die Gefährdung des Straßenverkehrs geschlossen wird. 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenso wenig materiell-rechtlich zu beanstanden. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis überwiegt ihr Interesse, sie vorläufig behalten zu dürfen, da sich die Maßnahme bei der hier angezeigten summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Verwaltungsbehörde einer Person, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen; Ermessen hat die Behörde insoweit nicht. b) Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung der betroffenen Person schließen, wenn diese ein von ihr gefordertes Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt. So liegt es hier. Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten dazu, ob zu erwarten ist, dass die Antragstellerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde, liegt bis dato nicht vor. c) Der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, die Antragstellerin sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet, stehen keine formellen Hindernisse entgegen. Der Schluss von der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung darf nur erfolgen, wenn die betroffene Person darauf hingewiesen worden war (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Das Schreiben vom 9. Dezember 2021 enthält diesen Hinweis. d) Der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung der Antragstellerin ist materiell gerechtfertigt. Der Antragsgegner war befugt, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV findet unter anderem § 13 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c FeV Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht oder nur bedingt geeignet ist. Nach der zweiten Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem dann an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften liegen im Fall der Antragstellerin vor. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 25. April 2022 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Bedenken in Form berechtigter Eignungszweifel bestehen hier auf Grund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 9.96 –, juris, Rn. 5). Im Hinblick auf diese Straftat ist die Kammer zwar nicht an die Urteile des Amtsgerichts Simmern vom 5. November 2020 (41 Cs 1044 Js 5291/20) bzw. des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2021 (7 Ns 1044 Js 5291/20) gebunden. Denn die insoweit maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verbietet keine Abweichung zum Vorteil der Fahrerlaubnisinhaber. Die Kammer hält jedoch die Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Strafurteil für nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Danach hat sich die Antragstellerin der Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht (§ 316 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass die Antragstellerin am 22. April 2020 von der Ortslage ihres Wohnorts zu ihrem Wohngebäude gefahren ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen verschiedener Zeugen. Sie werden durch die Angaben der Antragstellerin nicht entkräftet. Diese sind auf Grund der darin enthaltenen Widersprüche nicht überzeugend. Im Fall einer Fahrt mit einem Blutalkoholpegel von – wie hier – deutlich mehr als 1,6 Promille hat die Verwaltungsbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen; ein Ermessensspielraum steht ihr nicht zu (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. November 2020 – 6 B 248/20 – juris, Rn. 5). Dies gilt auch im Fall sogenannter Ersttäter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 9.96 –, juris, Rn. 5). 3. Der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stand das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2021 nicht entgegen. Die Antragstellerin kann sich diesbezüglich nicht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG berufen. Diese Vorschrift hat folgenden Inhalt: Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Behörde ist wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung aber nur gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Behörde von demselben und nicht von einem umfassenderen Sachverhalt auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1994 – 11 B 152/93 –, juris, OS). Dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach kommt hier deshalb keine Sperrwirkung zu, weil es zum einen keine ausdrückliche Eignungsfeststellung enthält und der Antragsgegner zum anderen einen umfassenderen Sachverhalt zu Grunde zu legen hat. a) Das Urteil vom 11. Oktober 2021 enthält keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin, die weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde ausschließt. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das schriftlich niedergelegte Urteil. Der Inhalt der Sitzungsniederschrift oder von Aktenvermerken des Gerichts sind ebenso wenig von Belang (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 3 B 21/18 –, juris, Rn. 10) wie in der mündlichen Verhandlung dargelegte Meinungen des Strafgerichts (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 3 StVG [Stand: 02.06.2022], Rn. 65). Das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach enthält keine Ausführungen, denen sich entnehmen ließe, dass die Frage eigenständig geprüft und bejaht worden wäre, ob die Antragstellerin trotz der Trunkenheitsfahrt vom 22. April 2020 (künftig) zum Fahren eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Dagegen spricht bereits der Tenor der Entscheidung. Die vom Amtsgericht Simmern angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis wurde nämlich nicht aufgehoben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2020 – 1 Rv 34 Ss 406/20 –, juris, Tenor zu 1.), sondern es wurde lediglich festgestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle. Dies deutet darauf hin, dass das Landgericht gerade keine Bewertung dazu vornehmen wollte, ob die nach der Tat vom 22. April 2020 angenommenen Eignungszweifel fortbestehen. Der Urteilsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht nach eigener Prüfung die Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht hätte. Das Gericht führt zwar aus, die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen könne – zum Zeitpunkt der Urteilsfindung – nicht festgestellt werden. Daraus lässt sich indes nicht schließen, dass es – umgekehrt – von der Fahreignung der Antragstellerin überzeugt gewesen wäre. Dagegen sprechen vielmehr die beiden Klammerzusätze in den Ausführungen. Danach komme die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht (mehr) in Betracht, weil sie seit der Trunkenheitsfahrt nicht mehr straßenverkehrsrechtlich auffällig geworden sei. Damit stellt das Landgericht im Kern darauf ab, dass ein Festhalten an der Fahrerlaubnisentziehung wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht komme. Eine positive Beurteilung der Fahreignung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn für den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Aspekt des Zeitablaufs maßgeblich war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 11 CS 06.673 –, juris, Rn. 12). Von Bedeutung ist dabei der strafrechtliche Kontext einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB. Als Maßregel der Besserung und Sicherung steht sie gemäß § 62 StGB unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Die Begründung des Landgerichts zum Entfallen der Fahrerlaubnisentziehung ist im Lichte dieses Vorbehalts so zu verstehen, dass es die Maßregel als nicht mehr verhältnismäßig ansah. Ansonsten hätte es einer dezidierten Darlegung dazu bedurft, weshalb die Antragstellerin trotz der Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach der Täter einer Trunkenheitsfahrt in der Regel als fahrungeeignet anzusehen ist, gleichwohl als fahrgeeignet einzustufen war. b) Der Antragsgegner ist ferner deshalb nicht an das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2021 gebunden, weil er einen weitergehenden Prüfauftrag hat. Wenn die strafgerichtliche Untersuchung (nach § 69 StGB) nur einen Teil des Vorgangs abdeckt, der verwaltungsrechtlich nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zu beurteilen ist, so kommt ihr keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 20. April 2022 – 12 ME 35/22 –, juris, Rn. 17). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Umfang der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde ist durch die Bestimmungen zur Fahreignung vorgegeben. Diese besitzen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG Personen, welche die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – im Folgenden: Anlage 4 FeV – vorliegt. Nach Nr. 8.1 Anlage 4 FeV ist bei Alkoholmissbrauch die Eignung ausgeschlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 Anlage 4 FeV nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden; das kann angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 –, BVerwGE 172, 18 = juris, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund fordert § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde. In diesen Fällen darf mit anderen Worten die Fahrerlaubnisbehörde nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststellt, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen kann. Dies entspricht der vom Antragsgegner im Schreiben vom 6. Dezember 2021 formulierten Fragestellung. Im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2021 finden sich jedoch keinerlei Feststellungen zu den soeben genannten Aspekten. So fehlen bereits Ausführungen zur körperlichen und geistigen Verfassung der Antragstellerin. Vor allem fehlen jedoch jegliche Bewertungen zu ihrem Trinkverhalten seit dem 22. April 2020 und infolgedessen auch dazu, ob sie sicher zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Dazu hätte es nach den Vorstellungen des Normgebers zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einer sachverständigen – medizinisch-psychologischen – Begutachtung bedurft. Eine solche ist im Strafverfahren indes nicht erfolgt. Eine derartige Begutachtung kann mangels Fachkunde auch nicht durch die Strafrichter ersetzt werden. Es spricht vieles dafür, dass dann, wenn normativ zur Bewertung der Fahreignung eine bestimmte Begutachtung vorgesehen ist, ein strafgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung entfaltet, wenn diese Begutachtung im Strafverfahren nicht erfolgt ist. 4. Die Gutachtensanforderung des Antragsgegners ist nicht deshalb entbehrlich, weil im strafrechtlichen Verfahren ein nervenärztliches Gutachten eingeholt wurde. Zum einen sieht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ausdrücklich eine medizinisch-psychologische und keine nervenärztliche Begutachtung vor. Zum anderen verfügt ein Facharzt für Neurologie nicht über das erforderliche Fachwissen, um die psychologischen Aspekte der Gefahr eines erneuten Alkoholmissbrauchs bewerten zu können. Schließlich ist das nervenärztliche Gutachten vom 19. August 2021 von seinem Inhalt her ungeeignet, Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin auszuräumen. Der Neurologe hatte die Schuldfähigkeit der Klägerin zu prüfen; die Beurteilung der Fahreignung war nicht Gegenstand der Begutachtung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an den Nummern 1.5 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).