Beschluss
4 N 486/23.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0628.4N486.23.KO.00
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Leitsätze
Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist unverhältnismäßig, wenn keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner im Besitz des sicherzustellenden Dokuments ist (hier: Mofa-Prüfbescheinigung). (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist unverhältnismäßig, wenn keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner im Besitz des sicherzustellenden Dokuments ist (hier: Mofa-Prüfbescheinigung). (Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung hat keinen Erfolg. Nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Alt. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) trifft das Verwaltungsgericht die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Zwar sind die vor jeder Durchsuchungsanordnung zu prüfenden allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Insbesondere liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 2 Nr. 3 LVwVG vor. Der Vollstreckungsgläubiger hat im Bescheid vom 28. April 2023 angeordnet, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Mofa-Prüfbescheinigung herauszugeben hat. Diese Anordnung ist vollstreckbar, denn der Bescheid wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt und ist nach Aktenlage zwischenzeitlich auch bestandskräftig. Die beantragte Durchsuchung ist jedoch nicht zum Zweck der Vollstreckung erforderlich und verletzt damit den bei jeder Grundrechtseinschränkung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es ein Objekt gibt, dem die Durchsuchung dienen könnte. Vorliegend ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten. Es ist als Abwehrrecht von großer Bedeutung und steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit, denn Art. 13 Abs. 1 GG schützt den räumlich gegenständlichen Bereich der Privatsphäre. Zudem betont das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Zusammenhang mit der Garantie der Menschenwürde (vgl. Kluckert in: BeckOK GG, 55. Ed., Stand: 15. Mai 2023, GG Art. 13, Rn. 1). In diesen Bereich darf der Staat ohne sachlichen Grund nicht eindringen. Ein solcher fehlt, wenn keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner im Besitz des sicherzustellenden Dokuments ist. Ohne eine solche Rechtfertigung ist der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG nicht geboten und daher unverhältnismäßig. Hier gibt es keine hinreichenden Indizien dafür, dass die Vollstreckungsschuldnerin im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) ist. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorfall vom 10. Oktober 2022. Dabei fuhr die Antragsgegnerin einen E-Scooter. Bei diesem handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20 –, juris, Rn. 9), für das keine (Mofa-)Prüfbescheinigung erforderlich ist. Der Vollstreckungsgläubiger hat zudem eingeräumt, dass es sich bei der Annahme, die Vollstreckungsschuldnerin sei im Besitz einer solchen Bescheinigung, um eine Vermutung handele. Sie basiere darauf, dass sich letztere nicht gegen den Bescheid vom 28. April 2023 gewehrt habe. Dies ist kein belastbarer Beleg für die vorstehend dargelegte Annahme. Ein solcher ist auch nicht im Schweigen der Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Verfahren zu sehen. Ohne einen Beleg dafür, dass sie im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung ist, würde die Durchsuchungsmaßnahme ins Blaue hinein erfolgen.