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Urteil

4 K 1117/24.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0424.4K1117.24.KO.00
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Leitsätze
Zu den Mitwirkungspflichten des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks im Rahmen der Abfallentsorgung. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Mitwirkungspflichten des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks im Rahmen der Abfallentsorgung. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Die Klage ist zwar insgesamt als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2024 und möchte zudem erreichen, dass die Beklagte seine Haushaltsabfälle wieder an seinem Grundstück abholt. Dies sind Klageziele, welche an sich mittels der genannten Klagearten erreicht werden können. Allerdings fehlt es im Hinblick auf das Leistungsbegehren am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Es bedarf dazu keiner gesonderten gerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte hat sich dafür entschieden, abweichend von dem nach § 11 Abs. 2 AS geltenden Grundsatz, im Rahmen des Holsystems Haushaltsabfälle am angeschlossenen Grundstück abzuholen (s. auch § 4 Abs. 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) i.V.m. § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes (KrWG)), für die Abfallfaktionen Restabfall, Altpapier und Leichtverpackungen einen abweichenden Bereitstellungsort festzulegen und den Kläger zu verpflichten, seine Abfälle dort zur Abholung bereitzustellen. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage würde diese Verpflichtung beseitigen mit der Folge, dass die Beklagte zwangsläufig die Abfälle entsprechend § 11 Abs. 2 AS am Grundstück des Klägers abholen müsste. Den Formulierungen „unverzüglich wieder anzufahren“ und „bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung“ misst die Kammer hingegen im Rahmen der ihr obliegenden Interpretation des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) keine eigenständige Bedeutung bei. Dem Wortlaut nach handelt es sich insoweit um das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz, das im Rahmen eines Klageverfahrens nicht statthaft ist. Der Kläger hat es indes trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25. Oktober 2024 unterlassen, einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Zudem entfaltet die Festlegung des Bereitstellungsortes aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) derzeit gegenüber dem Kläger ohnehin keine bindende Wirkung. II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nicht verlangen, da diese rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf die von der Beklagten begehrten Leistungen (§ 113 Abs. 4 VwGO). 1. Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte für den Erlass von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid zuständig. Die Befugnis zum Erlass des Bescheids vom 10. Juli 2024 ergibt sich bereits daraus, dass der Rhein-Hunsrück-Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LKrWG) die Beklagte mit der Pflicht zur Abfallentsorgung beauftragt hat (§ 22 KrWG). Diese war nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO auch für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Die Abfallentsorgung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LKrWG). Eine abweichende gesetzliche Bestimmung ist nicht vorhanden. Insbesondere findet § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keine Anwendung. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Widerspruchsbescheid vom Kreisrechtsausschuss erlassen wird, wenn der Widerspruch sich gegen einen Verwaltungsakt der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Anstalt des öffentlichen Rechts richtet. Bei der Beklagten handelt es sich zwar um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt jedoch nicht der Aufsicht der Kreisverwaltung, sondern derjenigen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (vgl. Dazert/Kreutz in: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, GemO, § 86b, Nr. 9). 2. Die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für die Abfallfraktionen Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen begegnet keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 LKrWG i.V.m. § 13 Abs. 6 AS. Nach § 13 Abs. 6 AS kann die Beklagte die Benutzung von zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcken zulassen, wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden können und die Bereitstellung der festen Abfallbehältnisse an der nächsten befahrbaren Straße für Anschlusspflichtige eine unzumutbare Härte bedeutet. Die Beklagte legt die Bereitstellungsorte fest. Diese Ausnahme von Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, wonach die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, Rn. 17 ff., sowie Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, Rn. 8, beide juris). b) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AS liegen hier vor. Das klägerische Grundstück kann mit Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt eines Grundstücks können tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris, Rn. 9). Von Bedeutung sind zudem die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 5 MB 42/21 –, juris, Rn. 21). aa) Tatsächliche Hindernisse für die unmittelbare Anfahrt des klägerischen Grundstücks sind zwar nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es bis zum Sommer 2024 von Abfuhrfahrzeugen der Beklagten angefahren worden ist. bb) Der unmittelbaren Anfahrt des klägerischen Grundstücks stehen jedoch rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen sowie arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Die Beklagte darf den zur Aussiedlung führenden Weg nicht benutzen. Er ist mit dem Verkehrszeichen 250 (lfd. Nr. 28 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO –)) beschildert. Demnach ist die Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art verboten. Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr ist von dem Verbot ausweislich der Beschilderung ausgenommen. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge werden nicht von dieser Ausnahme erfasst. Die Beklagte hat das Durchfahrtsverbot gemäß § 41 Abs. 1 StVO zu befolgen. Des Weiteren werden bei einer unmittelbaren Anfahrt des klägerischen Grundstücks die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV nicht eingehalten. Nach § 16 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Durch die DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ (im Folgenden: DGUV Information 214-033) werden die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Nach Nr. 3.3 DGUV Information 214-033 müssen Fahrbahnen ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf mindestens eine Breite vom 3 m haben. Nr. 3.6 DGUV Information 214-033 verlangt, dass Straßen so gestaltet sind, dass seitliches Abrutschen oder Umstürzen von Fahrzeugen verhindert ist. Sofern keine geeignete Wendemöglichkeit vorhanden ist, dürfen Straßen nicht befahren werden (Nr. 4.1, 4.6 DGUV Information 214-033). Diesen Anforderungen genügt die Zufahrt zur Aussiedlung B... nicht. Die Fahrbahn ist ausweislich der von der Beklagten im Rahmen der Gefährdungsüberprüfung vorgenommenen Messung lediglich 2,40 m breit und verfügt damit nicht über die erforderliche Mindestbreite von 3 m. Die Bankette längst des Weges sind dabei nicht in die Bemessung einzubeziehen. Denn sie dienen nicht dem Befahren mit Kraftfahrzeugen sondern in erste Linie der Entwässerung der versiegelten Flächen. Entlang des Weges sind keine Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Bei den vom Kläger benannten Stellen handelt es sich um Einmündungen von Feldwegen, die keine geeigneten Ausweichstellen darstellen. Sie sind nicht breit genug, um ein Freimachen des Wegs für entgegenkommenden Verkehr ohne Rücksetzen zu ermöglichen. Des Weiteren ist die Fahrbahngestaltung in Form von Betonplattenspuren nicht dafür geeignet, seitliches Abrutschen des Entsorgerfahrzeugs zu verhindern. Der Bereich zwischen und neben den Spuren besteht aus unbefestigtem, mit Gras bewachsenem Untergrund. Dieser bietet – insbesondere bei Nässe – keinen ausreichenden Halt, um ein Abrutschen eines Fahrzeuges zu verhindern. Schließlich fehlt es der Zufahrt zu der Aussiedlung an einer ausreichenden Wendemöglichkeit, sodass Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Der bislang genutzte Wendeplatz westlich des klägerischen Grundstücks ist ungeeignet, da er nicht ausreichend befestigt ist. Es handelt sich dabei außerdem nicht um einen von der Straße aus anzufahrenden eigenständigen Platz, sondern lediglich um eine Verbreiterung des vorhandenen Weges. Dieser muss für das Wendemanöver mitbenutzt werden. Er setzt sich im weiteren Verlauf zudem nach Westen fort, sodass es während des Wendemanövers zu Begegnungsverkehr kommen kann. Darüber hinaus ist eine uneingeschränkte Sicht dort nicht gewährleistet. Der Platz befindet sich hinter einer Kurve und ist von Bäumen umgeben. Entgegenkommende Fahrzeuge sind nicht uneingeschränkt sichtbar. Die von ihrem Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Bereitschaft der Ortsgemeinde A..., den Platz zu schottern und zu erweitern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist für die Gefährdungsbeurteilung der gegenwärtige Zustand der Zuwegung maßgeblich. Zum anderen ist keine rechtliche Verpflichtung der Ortsgemeinde erkennbar, den Wendeplatz zu befestigen und auf Dauer zu unterhalten. c) Die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz ist dem Kläger zumutbar. Bei der Festlegung eines Bereitstellungsortes nach § 13 Abs. 6 AS ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In diesem Rahmen hat insbesondere die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Klägers als Grundlage der Verpflichtung zum Transport der Abfälle an einen Sammelpunkt entsteht nur, wenn die Verbringung der Abfälle zum Sammelpunkt auch zumutbar ist. Maßgeblich ist dabei die konkrete örtliche Situation (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2005 – 20 B 04.2741 –, Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 22. Mai 2015 – 7 K 595/11 We –, Rn. 78; beide juris). Die Prüfung der Zumutbarkeit hat in erster Linie anhand objektiver Kriterien zu erfolgen. Subjektive Gesichtspunkte wie Alter oder Gesundheitszustand der Abfallbesitzer sind bei der Beurteilung, welche Mitwirkungspflichten zumutbar sind, hingegen von geringerer Bedeutung. Ansonsten müsste in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen jeweils individuell geprüft und bewertet werden, ob der Abfall unmittelbar an der Haustür abzuholen ist, was einen nicht vertretbaren Aufwand für den Abfallentsorger mit sich brächte. Denn die Disposition der Abholdienste und -fahrten muss auf eine gewisse Zeit planbar sein. Schließlich ist ein strenger Richtwert, wonach beispielsweise eine Wegstrecke von mehr als 100 m die Zumutbarkeit ausschließt, nicht sachgerecht, um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können (vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris, Rn. 30, 32). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Abfallverbringung an eine andere Stelle sind zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen von Bedeutung. Im Fall des Klägers ist zu beachten, dass sein Anwesen im planungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) liegt. Dort ist das Wohnen nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Erschließung ist im Außenbereich in erster Linie Aufgabe der dort Wohnenden. Umgekehrt besteht regelmäßig keine Verpflichtung der öffentlichen Hand, den Außenbereich in derselben Weise wie den Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) zu erschließen. Für den Bereich der Abfallentsorgung bedeutet die Lage eines Wohngrundstücks im planungsrechtlichen Außenbereich, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich nicht in derselben Weise wie im Innenbereich zur Abholung der Abfälle am Grundstück verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris, Rn. 26 f.). Aufgrund der örtlichen Situation des Grundstücks des Klägers erscheint die Verbringung der Abfälle zum Sammelplatz nicht unverhältnismäßig. Die von ihm zu bewältigende Strecke beträgt etwa 1,7 km. Zwar handelt es sich dabei um eine nicht unerhebliche Distanz. Die Beklagte verlangt jedoch nicht vom Kläger, schwere, unhandliche Mülltonnen zum Sammelplatz zu verbringen. Sie hat am Sammelplatz Container zur Befüllung mit Abfallsäcken bereitgestellt. Dadurch ist ein Transport der Abfälle in haushaltsüblichen Abfallsäcken im PKW möglich. So ist die Strecke ohne Weiteres zurückzulegen. Die darin liegende Belastung ist hinnehmbar, weil der Kläger zur Erledigung alltäglicher Besorgungen wie Einkäufen und Arztbesuchen ohnehin ein Kraftfahrzeug benutzen muss. Dabei können die Abfallsäcke mitgeführt werden, zumal der Weg zu klassifizierten Straßen an der Sammelstelle vorbeiführt. Sofern dem Kläger die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund individueller Einschränkungen Schwierigkeiten bereiten sollte, ist er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ seiner Müllentsorgung – beispielsweise durch Anschaffung eines kleineren Müllfahrzeugs – zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung hat er nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 5 MB 42/21 –, juris, Rn. 29). d) Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg die Abfälle unmittelbar an seinem Grundstück abgeholt hat. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand, aus dem sich eine Verpflichtung, diese Praxis fortzuführen, ergeben könnte, ist nicht entstanden. Die Beklagte ist vielmehr berechtigt, im Rahmen des geltenden Rechts ihre Praxis zu ändern, um auf aktualisierte Gefährdungseinschätzungen zu reagieren. Ebenso kann der Kläger nicht ins Feld führen, die Beklagte agiere in anderen Orten anders. Denn gerade im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Bereitstellung von Abfällen an grundstücksfernen Stellen kommt es auf die jeweiligen konkreten Gegebenheiten an, die nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten um die Abholung der Haushaltsabfälle unmittelbar am klägerischen Grundstück. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Ortsgemeinde A... (Aussiedlung B... 1...). Das klägerische Grundstück liegt außerhalb des Ortes und wird durch einen ca. 1,8 km langen Wirtschaftsweg erschlossen, welcher mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet ist. Der etwa 2,40 m breite Weg ist vom Ortsrand ausgehend zunächst asphaltiert, etwa ab dem Anwesen Aussiedlung B... 2... besteht er aus Fahrspuren mit Betonplatten, dazwischen befinden sich Grünstreifen. Befestigte Ausweichbuchten sind entlang des Wegs nicht vorhanden. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine als Wendeplatz genutzte Verbreiterung des Weges. Diese ist unbefestigt und von Bäumen und Sträuchern umgeben. Im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Grundstücke der Aussiedlung B... in A... – einschließlich des klägerischen Anwesens – nicht mehr angefahren werden könnten. In der Folgezeit fanden Besprechungen und ein Ortstermin mit der Ortsgemeinde A... sowie den Bewohnern der Aussiedlung statt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde den Abfallentsorgungsservice für sein Anwesen verändern. Eine sichere Fahrt des Abfallsammelfahrzeuges könne aufgrund der geringen Straßenbreite, der fehlenden Wendemöglichkeit, der fehlenden Ausweichflächen für den Begegnungsverkehr sowie der Sichteinschränkungen durch Bewuchs nicht gewährleistet werden. Der Abfall könne nicht mehr unmittelbar vor der Haustür des Klägers abgeholt werden. Die zur Abfuhr bereitzustellenden Gefäße seien stattdessen ab dem 22. Mai 2024 zur Entleerung an einer Sammelstelle am Ortsrand (C...weg) aufzustellen, wo die Beklagte sie entleeren werde. Die Abfallgefäße könnten auf Wunsch durch Abfallsäcke ersetzt werden. Am 27. Juni 2024 fand ein weiterer Ortstermin der Beklagten mit den Betroffenen und der Ortsgemeinde statt. Dabei vereinbarte man, am Sammelplatz abschließbare Abfallcontainer aufzustellen. Die Beklagte und die Ortsgemeinde schlossen am 25. Juli 2024 eine Vereinbarung über die Nutzung des gemeindeeigenen Grundstücks zur Einrichtung des Sammelplatzes. Mit Bescheid vom 10. Juli 2024 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 8. Mai 2024 sowie den Ortstermin am 27. Juni 2024 die Änderung des Abfallabfuhrservice mit. An der im Ortstermin vereinbarten Sammelstelle würden abschließbare Container für Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen aufgestellt. Diese könnten mit Abfalltüten- bzw. -säcken oder lose befüllt werden. Die Container würden ab dem 25. Juli 2024 aufgestellt, den Betroffenen würden Schlüssel ausgehändigt. Die Beklagte stellte in der Folgezeit drei Sammelcontainer für Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen auf, verteilte die Schlüssel an die Bewohner der Aussiedlung und stellte die Abfallbeseitigung unmittelbar an deren Grundstücken ein. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 10. Juli 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er insbesondere vor, die von der Beklagten vorgenommene Gefahreneinschätzung treffe nicht zu. Unter Berücksichtigung der befahrbaren Bankette sei der Weg ausreichend breit. Zudem stünden mindestens sieben Ausweichmöglichkeiten entlang des Weges zur Verfügung. Er werde seit Jahrzehnten zur Abfallentsorgung befahren und es habe noch nie Probleme gegeben. Andere Grundstücke fahre die Beklagte an, obwohl dort ein Rückwärtsfahren erforderlich sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2024 von der Beklagten zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung sei § 13 Abs. 6 der Satzung der Rhein-Hunsrück Entsorgung – Anstalt des öffentlichen Rechts – über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Rhein-Hunsrück-Kreis (Abfallsatzung) vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2023 (im Folgenden: AS). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten habe man in Absprache mit der Ortsgemeinde A... entschieden, an einem Sammelplatz Abfallbehältnisse aufzustellen. Haushaltsübliche Abfallsäcke könnten im Rahmen alltäglicher Besorgungen dorthin verbracht werden. Der Einsatz von Abfallsammelfahrzeugen sei ohne Gefährdung von Personen und Sachen nur möglich, wenn Straßen und Fahrwege die erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllten. Die Müllabfuhr unterliege den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese würden vorliegend hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Wendemöglichkeiten, der Ausweichflächen sowie der uneingeschränkten Sicht nicht eingehalten. Die Anschaffung kleinerer Versorgungsfahrzeuge sei im Verwaltungsrat erörtert worden. Man habe sich jedoch dagegen entschieden und sei der Ansicht, die nunmehr gefundene Lösung sei den Anwohnern zuzumuten, da eine Mitwirkungspflicht bestehe. Der Kläger hat am 25. Oktober 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, die Siedlung werde seit über 50 Jahren ohne jegliche Vorfälle von Müllentsorgungsfahrzeugen bedient. Die Ortsgemeinde habe zugesagt, den Weg in Ordnung zu halten. Die Angaben der Beklagten zur Gefährdungslage seien falsch. Um die Aussiedlung anzufahren, sei kein Rückwärtsfahren erforderlich, es gebe ausreichend Ausweichmöglichkeiten sowie einen Wendeplatz und die Straße sei breit genug. Es sei ihm nicht zuzumuten, Abfälle zum Sammelplatz zu bringen. Er könne dies aufgrund seines Alters und körperlicher Einschränkungen auch nicht. Die Entscheidung der Beklagten stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum dar, denn sein Grundstück erleide einen deutlichen Wertverlust. Die Beklagte müsse kleinere Entsorgungsfahrzeuge anschaffen, dafür bestehe ausreichend Bedarf. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die anfallenden häuslichen Abfälle wieder beim Hausanwesen Aussiedlung B... 1..., A..., abzuholen und das Hausanwesen unverzüglich wieder anzufahren und die Abfälle zu entsorgen bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, der Entsorgung am Grundstück des Klägers stehe entgegen, dass es nur über einen landwirtschaftlichen Weg der Ortsgemeinde A... erreicht werden könne. Dieser weise nicht die erforderliche Breite auf, wobei die Bankette nicht zu berücksichtigen seien, da sie nicht dem Fahrzeugverkehr, sondern der Ableitung von Oberflächenwasser dienten. Fahrbahnen ohne Begegnungsverkehr müssten ausweislich der Vorgaben der DGUV eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Anliegerstraßen mit Begegnungsverkehr bedürften einer Breite von mindestens 4,75 m. Ferner sei ein Wendeplatz, der gefahrloses Wenden ermögliche, nicht vorhanden. Der bislang verwendete Platz befinde sich im Wald und sei unbefestigt. Zudem seien aufgrund des Bewuchses Sichteinschränkungen vorhanden. Die von dem Kläger benannten Ausweichflächen seien nicht ausreichend dimensioniert, um von einem mehrachsigen Müllfahrzeug genutzt zu werden. Die Beklagte habe den Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge in Erwägung gezogen und sich nach Abwägung aller Vor- und Nachteile dagegen entschieden. Ihrer Ansicht nach sei es dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar, seine Abfälle zum Sammelplatz zu bringen. Die Entsorgung der Abfallsäcke könne bei alltäglichen Fahrten bewältigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.