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Beschluss

4 L 447/25.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0526.4L447.25.KO.00
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Leitsätze
1. Bei der im Rahmen von § 18 Abs 2 S 1 PflSchG vorzunehmenden Prüfung, ob vergleichbare andere Möglichkeiten zur luftgestützten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stehen, ist nicht auf die rein theoretische Machbarkeit einer bodengestützten Anwendung abzustellen, sondern es dürfen auch Praktikabilitätserwägungen berücksichtigt werden. (Rn.13) 2. Dabei sind nicht verschiedene Methoden der Anwendung mithilfe von Luftfahrzeugen miteinander zu vergleichen. (Rn.13) 3. § 12 Abs 5 S 1 PflSchG erlaubt die Anwendung innerhalb der Aufbrauchfrist ohne hinsichtlich der Anwendungsweise - beispielsweise mit Luftfahrzeugen - zu differenzieren. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der im Rahmen von § 18 Abs 2 S 1 PflSchG vorzunehmenden Prüfung, ob vergleichbare andere Möglichkeiten zur luftgestützten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stehen, ist nicht auf die rein theoretische Machbarkeit einer bodengestützten Anwendung abzustellen, sondern es dürfen auch Praktikabilitätserwägungen berücksichtigt werden. (Rn.13) 2. Dabei sind nicht verschiedene Methoden der Anwendung mithilfe von Luftfahrzeugen miteinander zu vergleichen. (Rn.13) 3. § 12 Abs 5 S 1 PflSchG erlaubt die Anwendung innerhalb der Aufbrauchfrist ohne hinsichtlich der Anwendungsweise - beispielsweise mit Luftfahrzeugen - zu differenzieren. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zur Ausbringung von Fungiziden mittels Hubschraubern vom 30. April 2025 nach § 80a Abs. 3, 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin, die Deutsche Umwelthilfe e.V., ist als eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG antragsbefugt. Bei den streitgegenständlichen Genehmigungen handelt es sich um Entscheidungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2019 – OVG 11 S 40.19 –, juris, Rn. 5). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Formelle Bedenken gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausbringungsgenehmigung bestehen nicht; insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung soll auf den konkreten Fall abstellen und nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 85). Diese Anforderungen erfüllt die Begründung des Antragsgegners in der Genehmigung vom 30. April 2025. Denn sie stellt insbesondere auf die Notwendigkeit der planmäßigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur effektiven Bekämpfung von Erkrankungen der Reben ab. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung ist ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3, 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. a) Bei der Abwägung, ob das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von wesentlicher Bedeutung. Hat er zweifelsfrei Erfolg, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und Rechte des Adressaten verletzt, besteht grundsätzlich kein rechtlich anzuerkennendes Interesse am Sofortvollzug. Umgekehrt ist die erkennbare Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines ausreichenden Vollzugsinteresses. Denn ein Betroffener hat regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran, den Vollzug eines offensichtlich rechtmäßigen und ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Lässt sich keine eindeutige Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs treffen, sind die konkret betroffenen Interessen abzuwägen, wobei die Erfolgsprognose jedoch beachtet werden darf (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80, Rn. 152). Die Antragstellerin kann mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung vom 30. April 2025 zur Ausbringung bestimmter Fungizide per Hubschrauber nicht durchdringen, denn sie erweist sich nach der in Eilverfahren angezeigten Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen und Schriftsätze als rechtmäßig. Zudem überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Genehmigung das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung. b) Der Antragsgegner hat die angegriffene Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Hubschrauber zutreffend auf § 18 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug genehmigen, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen (Satz 1). Eine Genehmigung soll nur zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen (Satz 2 Nr. 1) oder im Kronenbereich von Wäldern (Satz 2 Nr. 2) erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Bei den von der Genehmigung umfassten Flächen handelt es sich nach der in Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ausschließlich um Steil- und Steilstlagen, also solche, die eine Neigung von mindestens 30 % aufweisen. Dies ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flächenauflistungen (S. 41 ff. der Datei „Anlage PP SG_Apollogebiet […] 2_von_4“ und S. 34 ff. der Datei „Anlage PP SG_ZG-Raiffeisen_eG […] 2_von_5“). Die Erteilung der Genehmigung wurde in Bezug auf Flächen, die keine Steillagen sind, abgelehnt. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, es handele sich nicht bei allen betroffenen Flächen um Steillagen, findet in den vorgelegten Unterlagen keine Stütze und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Das gilt auch, soweit sie konkrete Flächen benennt, aber nicht mehr dazu ausführt, warum sie bezweifelt, dass es sich bei diesen nicht um Steillagen handelt. Bloßen Behauptungen muss die Kammer trotz des grundsätzlich zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatzes in Eilverfahren nicht nachgehen. bb) Für die Anwendung der hier in Rede stehenden Fungizide per Hubschrauber gibt es keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten. Ob andere Anwendungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist im Rahmen einer Abwägung der Möglichkeiten zu ermitteln. Dabei ist auch eine hinreichende Wirksamkeit der Maßnahme zur Bekämpfung der Schadorganismen zugrunde zu legen. Vom Fehlen vergleichbarer anderer Möglichkeiten ist auszugehen, wenn eine Ausbringung mit herkömmlichen Pflanzenschutzgeräten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Fläche nicht möglich ist (vgl. BT-Drs. 17/7317, S. 47 f.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies für den Steillagenweinbau in der Regel zutrifft (vgl. BT-Drs. 17/7317, S. 48). Bei der Abwägung kommt es nicht auf die rein theoretische Machbarkeit der bodengestützten Anwendung an, sondern es dürfen auch Praktikabilitätserwägungen eingestellt werden. Denn § 18 PflSchG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2009/128/EG. Demnach darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen genehmigt werden, wenn es keine praktikablen Alternativen gibt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a RL 2009/128/EG). Die Abwägung hat dabei nur zwischen herkömmlichen – bodengestützten – Anwendungsmethoden und der Anwendung mithilfe von Luftfahrzeugen zu erfolgen. Eine zusätzliche Abwägung zwischen der Ausbringung per Hubschrauber und der per Drohnen ist nicht erforderlich, denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Luftfahrzeugen. In Bezug auf die von der Genehmigung umfassten Steil- und Steilstlagen fehlt eine praktikable Alternative zur Ausbringung von Fungiziden mittels Hubschrauber. Die bodengestützte Anwendung von Fungiziden ist keine solche Alternative. Theoretisch denkbar ist zwar der Einsatz von Raupenfahrzeugen, Schlauchleitungen oder Rückenspritzen. Diese Methoden stehen hier jedoch nach den überzeugenden Darstellungen des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht zur Verfügung. Schlauchleitungen sind in den zu behandelnden Rebflächen nicht vorhanden. Aufgrund der Neigungsverhältnisse, der Beschaffenheit des Terrains sowie fehlender Zuwegungen können Raupenfahrzeuge nicht eingesetzt werden. Diese Umstände stehen auch der händischen Anwendung mithilfe von Rückenspritzen entgegen. Diese Anwendungsmethode ist außerdem mit erheblichen körperlichen Belastungen sowie einem hohen Unfallrisiko für den Anwender verbunden. Zudem ist sie zeitintensiv, wobei das Zeitfenster zur Behandlung der Reben begrenzt ist. Denn die Fungizide müssen termingenau und in regelmäßigen Abständen entsprechend der Witterungsverhältnisse und des Infektionsgeschehens ausgebracht werden. Um alle Rebflächen rechtzeitig zu behandeln, bedürfte es für die Behandlung mittels Rückenspritze eines erheblichen Personalaufwands. Arbeitskräfte mit der erforderlichen Sachkunde stehen jedoch – wie der Antragsgegner im Verfahren 4 K 1355/24.KO nachvollziehbar dargelegt hat – nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung. Die Anwendung mittels Rückenspritze ist daher nicht gleich wirksam wie die luftgestützte Anwendung. Schließlich ist die bodengestützte Anwendung unwirtschaftlich wie sich aus den vom Antragsgegner ebenfalls im Verfahren 4 K 1355/24.KO vorgelegten Berechnungen ergibt. Die mit den örtlichen Gegebenheiten in Teilen des Moseltals vertraute Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Antragsgegners zu den Schwierigkeiten der bodengestützten Ausbringung von Fungiziden der Realität entsprechen. Besonderer Sachkunde bedarf es dabei angesichts der erkennbar geringen Größe der Weinberge in diesen besonderen Lagen und ihres Gefälles nicht. cc) Die Genehmigung verstößt nicht gegen § 18 Abs. 3 PflSchG, weil sie die Anwendung des Mittels Ampexio zulässt. Nach § 18 Abs. 3 PflSchG darf die Genehmigung nur für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden, das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: BVL) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen worden ist (Nr. 1) oder das aufgrund seiner Eigenschaften vom BVL für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt worden ist (Nr. 2). Das BVL hat die Anwendung von Ampexio mit der Anwendungsnummer 008314-00/00-001 mittels Hubschrauber mit Bescheid vom 1. März 2024 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zulassung mit der Anwendungsnummer 008314-00/00-001 noch wirksam. Es ist unschädlich, dass diese Zulassung zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Denn gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Die Anwendung von Ampexio erfolgt hier im Rahmen dieser Aufbrauchfrist. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Regelung in § 12 Abs. 5 Satz 1 PflSchG komme hier nicht zur Anwendung, weil sie sich nicht auf die Genehmigung der Luftanwendung nach § 18 Abs. 4 PflSchG beziehe, findet im Gesetz keine Stütze. § 12 Abs. 5 Satz 1 PflSchG erlaubt die Anwendung innerhalb der Aufbrauchfrist ohne hinsichtlich der Anwendungsweise zu differenzieren. Ob ein Pflanzenschutzmittel mithilfe von Luftfahrzeugen ausgebracht werden darf, ist eine Frage der Anwendungsweise. Ferner ist der Genehmigung vom 30. April 2025 eindeutig zu entnehmen, dass lediglich die Anwendung von Ampexio mit der Anwendungsnummer 008314-00/00-001 im Rahmen der Aufbrauchfrist zugelassen wird. Im Anwendungsplan, welcher Teil der Genehmigung ist, ist dies unter „Anmerkungen“ vermerkt. Die Befürchtung der Antragstellerin, die Genehmigungsinhaber könnten nicht zwischen den Restbeständen des „alten“ Ampexio und dem „neuem“ – unter einer anderen Anwendungsnummer zugelassenem – Ampexio unterscheiden, überzeugt nicht. Dagegen spricht neben dem erwähnten Hinweis die Sachkunde im Pflanzenschutz, die von den Anwendern gefordert wird. c) Nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung verstößt die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung vom 30. April 2025 nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Die Antragstellerin rügt Verstöße gegen verschiedene Vorschriften zum Schutz von Biotopen, Schutzgebieten und bestimmten Tierarten (§ 13 PflSchG, § 18 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) i.V.m. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Art. 12 lit. b) RL 2009/128/EG, § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 2 LNatSchG sowie § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Sämtliche Vorschriften greifen indes dann nicht, wenn die genehmigte Luftanwendung keine schädlichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der genannten Tierarten hat. Eine Verletzung dieser Vorschriften kommt deshalb hier nicht in Betracht, da nach der hier angezeigten summarischen Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen ein stichhaltiger Nachweis dafür fehlt, dass die hier streitgegenständliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Hubschraubern den Erhaltungszustand der streng geschützten Art Mosel-Apollofalter beschädigt. Einen derartigen Nachweis hat auch die Antragstellerin nicht erbracht. Der Bestand des Mosel-Apollofalters ist unstreitig stark rückläufig. Als Ursache dafür werden – wie sich aus den im hiesigen Eilverfahren sowie im Verfahren 4 K 1355/24.KO vorgelegten Dokumenten ergibt – von Fachleuten mehrere Faktoren vermutet (vgl. u.a. Anlagen K1a, K2, K10, K17 und K65 im Verfahren 4 K 1355/24.KO). Insbesondere der Verlust von Habitaten durch das Brachfallen von Rebflächen und die Klimaerwärmung werden genannt. Mehrere Facharbeiten äußern die Vermutung, dass die Luftanwendung von Fungiziden ebenfalls eine Ursache darstellen könne. Sie sehen entsprechenden Untersuchungsbedarf. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine Kausalität der Luftanwendung von Fungiziden für den Populationsrückgang des Mosel-Apollofalters belegen, gibt es bisher nicht. Die von der Antragstellerin vorgelegten Untersuchungen und Studien, wonach Fungizidrückstände in den Habitaten des Falters festgestellt worden seien (Anlage K22) und die Nachzuchtaktion in größerer Entfernung von Rebanlagen erfolgreicher gewesen sei (Anlage K10), führen diesen Nachweis nicht. Die Frage der Auswirkungen von Fungiziden speziell auf den Mosel-Apollofalter war nicht Gegenstand der dortigen Untersuchungen. Die Ausführungen des Umweltbundesamtes (im Folgenden UBA), auf die sich die Antragstellerin bezieht, führen zu keinem anderen Ergebnis. Das UBA fordert auf der Grundlage einer prospektiven Risikobewertung die Einhaltung von Mindestabständen zu Mosel-Apollofalterhabitaten bei der Anwendung von Fungiziden mit Luftfahrzeugen. Hintergrund dieser Forderung ist die negative Bestandsentwicklung. Diese führe dazu, dass nicht mehr – gleichsam automatisch – davon ausgegangen werden könne, dass die Luftanwendung der Fungizide für den Naturhaushalt unschädlich sei (vgl. Schreiben des UBA vom 12. März 2024, Anlage K17 im Verfahren 4 K 1355/24.KO). Weil aus seiner Sicht die derzeitigen Schutzmaßnahmen unzureichend seien, fordert das UBA zur Risikominimierung die Einhaltung von Abständen zu Mosel-Apollofalterhabitaten. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der luftgestützten Fungizidanwendung und dem schlechten Erhaltungszustand des Apollofalters lässt sich daraus unmittelbar nicht ableiten. d) Darüber hinaus überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. April 2025 das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung. Das Gericht wägt die Interessen der Beteiligten anhand einer Prognose der Auswirkungen seiner Entscheidung ab. Diese Prognose muss sich auf den Zeitraum bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens beziehen. Die Antragstellerin macht mit dem vorliegenden Eilverfahren naturschutzrechtliche Interessen am Erhalt des Mosel-Apollofalters geltend. Folglich ist hier von wesentlicher Bedeutung, welche Auswirkungen die Vollziehung bzw. Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung für den Falter voraussichtlich haben wird. aa) Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist ernsthaft zu bezweifeln, dass eine stattgebende Entscheidung dem Falter im Ergebnis nutzen würde. Denn sie hätte zwangsläufig negative Folgen für den Erhalt seiner Habitate. Nach einhellig in den vorgelegten Unterlagen vertretenen Auffassung ist der wesentliche Faktor für die negative Bestandsentwicklung der zunehmende Verlust seiner Habitate. Der Mosel-Apollofalter lebt in offenen Felslandschaften. Die Nahrungspflanze der Raupen – der Weiße Mauerpfeffer – wächst nur auf voll besonnten Felsfluren. Eine Beschattung dieser Standorte – insbesondere infolge von Verbuschung – führt dazu, dass sie nicht mehr als Lebensraum für die Raupen geeignet sind (vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/parnassius-apollo, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2025). Die Steilhänge der Mosel werden in weiten Teilen ausschließlich durch den Weinanbau freigehalten. Ohne die luftgestützte Anwendung von Fungiziden kann der Weinbau in den Steil- und Steilstlagen der Mosel jedoch derzeit nicht fortbestehen. Die Behandlung der Reben mit Fungiziden entspricht der guten fachlichen Praxis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PflSchG) und ist im Weinbau unabdinglich. Sie beugt der Verbreitung von Infektionen durch Echten Mehltau, Falschen Mehltau und Schwarzfäule vor. Ein Befall der Reben führt kurzfristig zum – meist vollständigen – Ausfall der Ernte und langfristig zu Schäden an den Rebstöcken selbst. Zudem begünstigt sie die weitere Verbreitung der Krankheitserreger auf bisher gesunde Rebflächen. Die Aussetzung der Vollziehung der pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung hätte zur Folge, dass die unverzichtbare Behandlung der Rebflächen mit Fungiziden gerade im dazu effektivsten Zeitraum unterbliebe, weil eine bodengestützte Anwendung in weiten Teilen praktisch unmöglich ist. Dies hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufgabe der Bewirtschaftung der Steillagen zur Folge, denn ohne die Anwendung von Fungiziden können Rebflächen nicht ökonomisch bewirtschaftet werden. Unbewirtschaftete Rebflächen werden innerhalb kürzester Zeit von Gräsern und Brombeeren überwachsen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, kann zudem die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die vollständige Rodung einer Rebfläche anordnen (vgl. § 1 Satz 1 der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen). Gerodete Rebflächen verbuschen binnen kurzem, wenn sie nicht anderweitig genutzt werden. Verbuschte Flächen sind als Habitate für den Mosel-Apollofalter ungeeignet. Der Verlust von geeigneten Habitaten ist indes eine zentrale Ursache der negativen Bestandsentwicklung des Mosel-Apollofalters. Dabei ist bereits jetzt ein deutlicher Rückgang an bewirtschafteten Steil- und Steilstlagen im Moseltal festzustellen, ohne dass es dazu dezidierter Begutachtungen bedarf. Anhand der markanten Weinbergmauern ist ohne weiteres zu erkennen, wo Flächen früher bewirtschaftet, aber inzwischen aufgegeben wurden. bb) Gegenüber den danach nur eingeschränkt zu gewichtenden Interessen der Antragstellerin überwiegen das öffentliche Interesse am Erhalt der Steil- und Steilstlagen und die damit verbundenen schützenswerten Interessen der Winzer, welche sie bewirtschaften. Wie bereits dargelegt, hat die Aussetzung der Vollziehung für den Weinbau weitreichende Konsequenzen. Ohne Anwendung von Fungiziden drohen vollständige Ernteverluste und langfristige Schäden der Rebstöcke. Der Weinbau an den Steilhängen wäre in seinem Fortbestand bedroht. Diese Folgen betreffen nicht lediglich wirtschaftliche Interessen in Form einer Gewinnmaximierung, sondern die wirtschaftliche Existenzgrundlage der dort tätigen Winzer. Die zu erwartende Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Lagen hätte deren Verbuschung und den Verlust der Erkennbarkeit eines charakteristischen Merkmals der Kulturlandschaft zur Folge. cc) Bei der Interessenabwägung ist schließlich zu beachten, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Genehmigung mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen hat. Diese dienen auch dazu, den Apollofalter vor Kontakt mit den auszubringenden Fungiziden zu schützen. So muss die erste Flugbahn des Hubschraubers vom Rand der behandelten Fläche einen Abstand von 3,5 m einhalten. Bei Lufttemperaturen über 25°C, Windgeschwindigkeiten über 5 m/s, Windböen und Thermik darf keine Behandlung vorgenommen werden. Flächen, die in Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten liegen, dürfen nicht behandelt werden. Innerhalb der Rebflächen gelegene geschützte Biotope (Felsen, Felsstrukturen, Silikatfelsen, Saumstrukturen) dürfen ebenfalls nicht behandelt werden. Abdrift in diese Flächen ist zu vermeiden. Durch diese Nebenbestimmungen wird das Risiko der Abdrift von Fungiziden auf an die Rebflächen angrenzende Habitate des Mosel-Apollofalters reduziert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Individuen des Falters in Kontakt mit den Mitteln kommen, wird so verringert. Überdies hat der Antragsgegner nur eine begrenzte Auswahl von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung zugelassen. Dabei hat er die Bedenken des UBA aufgegriffen. Dadurch wird das theoretische Risiko der Beeinträchtigung des Mosel-Apollofalters durch die Luftanwendung der Fungizide weiter verringert. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung zur Luftanwendung von Fungiziden in den Steillagen eine wissenschaftlich gesicherte Ursache des Niedergangs des Mosel-Apollofalters – den Verlust geeigneter Habitate – eindeutig verstärken würde. Ob die Aussetzung der Vollziehung der genannten Genehmigung hingegen eine andere Ursache für den Niedergang des Apollofalters tatsächlich beseitigt oder auch nur abschwächt, ist nach derzeitigem Stand nach den vorliegenden wissenschaftlichen Ausarbeitungen (noch) spekulativ. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Fungizidanwendung in der genehmigten Weise für den schlechten Erhaltungszustand des Falters überhaupt ursächlich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht sieht aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwertes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169) ab.