Urteil
20 K 34/94
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:1996:0905.20K34.94.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 und der
Widerspruchsbescheid des S. L. vom 00.00.0000 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid des S. L. vom 00.00.0000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger bildet Hunde für die Jagdhundeprüfung aus. Auf seinem Grundstück hat er ein Freigehege, in dem - im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beklagten im Oktober 1991 - 11 Jagdterrier gehalten wurden; in einem Stall fanden sich - seinerzeit - 2 Füchse. Die Jagdhundeausbildung findet in einer sog. Schliefanlage mit jeweils einem lebenden Fuchs statt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß beabsichtigt sei, ihm die Schliefübungen mit Füchsen zu verbieten sowie die Schliefanlage zu schließen. In seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 führte der Kläger aus, daß er die Schliefanlage nach den Grundsätzen des Deutschen Jagdterrierclubs und der in diesem Club seit Mai 1991 geltenden Prüfungsordnung betreibe. Danach sei es ausgeschlossen, daß bei dem Einsatz von Fuchs und Hund in der Schliefanlage ein Verbeißen der Tiere bei der Ausbildung stattfinde; dies sei auch nicht erwünscht. Es sei durch einen Schieber sichergestellt, daß es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen Hund und Fuchs komme. Ziel der Ausbildung sei das Vertreiben des Fuchses aus dem Bau(Schliefanlage) und nicht ein Kräftemessen zwischen Hund undFuchs. Die Auffassung, daß eine solche Schliefanlage nicht gegen § 3 Nr. 7 TschG verstoße, werde auch von anderen Behörden geteilt. Bei dieser Ausbildung liege insbesondere kein Abrichten des Hundes auf Schärfe vor; dies finde nur dann statt, wenn der Hund seinen Fang als Waffe einsetze, also zubeißen solle, um das andere Tier zu verletzen. Gerade dies sei aber bei der von ihm genutzten Schliefanlage ausgeschlossen. Soweit es um das Wohlbefinden des Fuchses gehe, sei zu berücksichtigen, daß - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - das Tierschutzgesetz nicht vor jeder Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Tieres schützen wolle; die einzelnen Verbotsnormen seien aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Vorbehalt des vernünftigen Grundes (5 1 Satz 2 TschG) auszulegen. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 untersagte der Beklagte dem Kläger den Einsatz von lebenden Füchsen zu Schliefübungen in seiner Schliefanlage gemäß § 16 a Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 TschG: In der Schliefanlage des Klägers würden die Jagdhunde auf Schärfe abgerichtet und geprüft; dabei sei es unerheblich, daß es nicht zu einem direkten Kontakt zwischen den Tieren komme, weil auch in diesem Falle von dem Hund erwartet werde, daß er den Fuchs aufspüre, verbelle und bedränge, so daß bei dem Fuchs ein Fluchttrieb ausgelöst werde. Für den Fall, daß der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM angedroht. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des S. L. vom 00.00.0000 - zugestellt am 00.00.0000 - als unbegründet zurückgewiesen: Es liege - wie vom Beklagten zutreffend festgestellt - eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Füchse vor; diese würden bedrängt und jeweils versuchsweise angegriffen. Der Beklagte habe auch sein Er- messen nicht mißbräuchlich ausgeübt, weil er nur den Zweck des Tierschutzes verfolgt habe. Eine weniger belastende Maßnahme sei nicht erkennbar. Der Kläger habe für die Ausbildung der Jagdhunde die Möglichkeit des Legens einer künstliche Schleppe, um dem Hund eine Orientierung im Röhrenbau zu ermöglichen. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen, daß bei der von ihm verwandten Schliefanlage kein Abrichten oder Prüfen auf Schärfe i.S.v. § 3 Nr. 7 des TschG erfolge. Der Schutzzweck des Verbots liege darin, dem Opfertier Schmerzen und Leiden zu ersparen; dies sei gewährleistet, weil ein Zubeißen oder Verbeißen wegen des installierten Schiebers in seiner Anlage ausgeschlossen sei. Die Aufgabe des Jagdhundes bestehe nur darin, den Fuchs zum Verlassen des Baus zu bewegen. Im übrigen treffe es nicht zu, daß dem Fuchs bei dieser Übung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Unabhängig davon sei die von ihm durchgeführte Ausbildung in seiner Schliefanlage mit lebenden Füchsen gerechtfertigt, weil ein vernünftiger Grund für diese Ausbildungsarbeit vorliege. Zudem habe der Beklagte nicht sämtliche relevanten Kriterien erfaßt und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt, daß der Jagdhund ordnungsgemäß ausgebildet werden müsse, um ihn bei der Jagd sinnvoll einsetzen zu können. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid des S. L. vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht und weist darauf hin, daß es auf einen unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen Hund und Fuchs nicht ankomme, weil die Füchse auch ohne einen solchen Kontakt bei der Situation in der Schliefanlage Schmerzen und Leid empfinden würden. Als milderes Mittel stehe dem Kläger die Schleppe oder eine Fuchsattrappe zur Verfügung; letztlich sei auch eine Bejagung der Füchse mit konventionellen Mitteln möglich. Der Vertreter des öffentlichen Interesses tritt dieser Ansicht bei. Hauptanliegen der Ausbildung sei es, daß der Hund später bei der Jagd einen Fuchs ggf. in seinem Bau ergreifen könne. Dabei stelle der Fuchs in der Schliefanlage ein lebendes Übungsobjekt dar. Es komme nicht darauf an, ob konkret dem Fuchs Leiden oder Schmerzen zugefügt würden; das allgemeine tierschutzrechtliche Verbot des § 1 Satz 2 TschG sei kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der absoluten Verbotstatbestände des § 3 TschG. Der Gesetzgeber habe mit den keine Einschränkungen enthaltenen Verbotsnormen des 3 TschG die tierschädigende Haltung allgemein unterstellt, so daß kein Gegenbeweis zulässig sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie dem Widerspruchsvorgang des S. L. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die vom Kläger angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid des S. L. (nunmehr: C. L. ) vom 00.00.0000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte kann die von ihm mit der genannten Ordnungsverfügung vorgenommene Untersagung des Einsatzes von lebenden Füchsen zu Schliefübungen in der Schliefanlage des Klägers nicht auf die von ihm allein herangezogene Vorschrift des § 16 a Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.02.1993 - BGBl. I S. 254 - (TSchG) stützen. Nach § 16 a Satz 1 TSchG trifft die zuständige Behörde - hier der Beklagte - die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TSchG, den der Beklagte vorliegend allein angenommen hat, liegt allerdings bei den vom Kläger durchgeführten sog. Schliefübungen mit lebenden Füchsen in der von ihm genutzten Schliefanlage nicht vor; bei Schliefübungen in einer solchen Schliefanlage, in denen - wie unstreitig - ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen Hund und Fuchs aufgrund technischer Vorkehrungen ausgeschlossen ist, handelt es sich nicht um das "Abrichten oder die Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe". Der Begriff des Abrichtens oder Prüfens, d.h. Ausbildung des Jagdhundes im weiteren Sinne vgl. Lorz, Kommentar zum Tierschutzgesetz .(4. Aufl. 1992), § 3 Rdz. 50 an einem lebenden Tier auf Schärfe ist im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die Systematik und auch Sinn und Zweck des Gesetzes belegen jedoch, daß eine "Ausbildung auf Schärfe" nur dann vorliegt, wenn es jedenfalls auch Ziel der Ausbildung ist, daß der auszubildende Hund lernt, seinen Fang - sei es zum Ergreifen, sei es zum Vertreiben des gejagten Wildes - als Waffe einzusetzen. Bereits § 2 Nr. 6 des Reichstierschutzgesetzes (1933) verbot das Abrichten und Prüfen von Hunden auf Schärfe an lebenden Katzen und Füchsen. Hintergrund der damit - nach bereits bestehenden entsprechenden Verboten in einigen deutschen Ländern - in allen deutschen Ländern seinerzeit geltenden Rechtslage war der Umstand, daß es zuvor bei der Jagdprüfung von Hunden insbesondere auf Katzen zu gröbsten Mißhandlungen und zu schweren Tierquälereien bei den zu den Prüfungen verwendeten Versuchstieren gekommen war, vgl. Giese/Kahler, Tierschutzrecht (4. Aufl. 1951), S. 56. Durch die Neufassung des Tierschutzgesetzes im Jahre 1972 ist es - unabhängig davon, daß neben Hunden nunmehr grundsätzlich alle Tiere erfaßt sein sollen - zu keiner über den bisherigen § 2 Nr. 6 des Reichstierschutzgesetzes hinausgehenden Regelung in dem nunmehr geltenden § 3 Nr. 7 TSchG gekommen. Bereits daraus erhellt, daß es Absicht des historischen Gesetzgebers war, unmittelbare körperliche Auseinandersetzungen zwischen Tieren im Rahmen der Tierausbildung und -prüfung zu verhindern. Auch die Systematik der Verbotsnormen des § 3 TSchG zeigt, daß es in § 3 Nr. 7 TSchG allein um die Verhinderung einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Tieren im Rahmen einer Tierausbildung geht: Wenn - wie der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses meinen - das Abrichten auf Schärfe im Sinne von § 3 Nr. 7 TSchG in einem umfassenden Sinn verstanden und auch eine allgemeine Ausbildung zum Jagen - mithin ein generelles Schärfen der Sinne - erfassen würde, bedürfte es der Verbotsnorm des § 3 Nr. S TSchG nicht. Das Hetzen und damit das Treiben/Vertreiben eines Tieres ist letztlich nichts anderes als ein Jagen, ohne daß es zum Zugriff kommt; auch hier ist beabsichtigt, daß ein Tier - in dem vom Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses verstandenen Sinne - scharf ist, wenn es nämlich auf andere Tiere hetzt, um so Mut und Ausdauer und damit einen "geschärften Sinn" zu zeigen. Wenn der Gesetzgeber aber diese besondere Handlungsform des Hetzens in eigener Weise als Verbot normiert, folgt daraus für die Auslegung der Verbotsnorm des § 3 Nr. 7 TSchG eine. restriktive Handhabung im dargelegten Sinne; dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (.5 18 Abs. 1 Nr. 4 TSchG) und die zugrundeliegende Verbotsnorm schon von Verfassungs wegen hinreichend bestimmbar sein muß, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 - 2 K 4243/94.K0 - (UA S. 9). Diese restriktive Auslegung des § 3 Nr. 7 TSchG in dem Sinne, daß ein Abrichten oder Prüfen eines Tieres "auf Schärfe" nur dann vorliegt, wenn das Tier mindestens auch dazu ausgebildet wird, seinen Fang als (Angriffs- oder Verteidigungs-) Waffe einzusetzen, findet seine Rechtfertigung auch in Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Das Grundprinzip des Tierschutzgesetzes ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes einerseits und sonstigen erheblichen Interessen (z.B. der Jagd) andererseits, vgl. BVerfG, BVerfGE 36, 47 (57). Das Tierschutzgesetz strebt dabei nicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen, sondern ist beherrscht von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen; dies kommt beispielhaft zum Ausdruck in § 1 Satz 2 TSchG, nachdem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf; dem entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch der Verbotskatalog des § 3 TSchG. Dieser Abwägung wird § 3 Nr. 7 TSchG in der hier gefundenen Auslegung gerecht: Wenn und soweit mit dem Verbot des Abrichtens oder Prüfens auf Schärfe in § 3 Nr. 7 TSchG solche Ausbildungsmethoden erfaßt werden sollen, durch die es zu unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Tieren kommt, wird dadurch den besonderen Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, daß bei Ausbildungsmethoden anderer Art, in denen es gerade nicht um das erzwungene Aufeinandertreffen von lebenden Tieren geht, die Belange des Tierschutzes in der Form überwiegen, daß auch solche Methoden verboten wären. Selbst wenn durch die vom Kläger durchgeführten Schliefübungen dem Fuchs möglicherweise Leiden in Form von Angst und Streß zugefügt wird, erscheint diese Ausbildungsmethode vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Jagdhundeausbildung und dem weiterhin bestehenden Erfordernis der Fuchsjagd, das auch der Beklagte nicht substantiiert bestreitet, auch unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes sachgerecht, vgl. zu dieser Abwägung: VG Koblenz, a.a.O., (UA S. 12 ff.). Diese Auslegung des § 3 Nr. 7 TSchG entspricht der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur. Vgl. OLG Celle, AgrarR 1994, 374; VG Schleswig, Urteil vom 21.06.1994 - 1 A 69/93 -; VG Koblenz, a.a.O.; AG Münster, Urteil vom 14.08.1978 - 21 Owi AK 1/78; Lauven, AgrarR 1989, 264 (266); Meyer-Ravenstein, MDR 1990, 864 (868); von Pückler, AgrarR 1992, 7 (9). In Bezug auf die Jagdhundeausbildung an lebenden, flugunfähig gemachten Enten ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Abrichten auf Schärfe" darauf hingewiesen worden, daß diese Verbotsnorm nicht erfüllt sei, wenn es nur darum gehe, daß der Hund die Ente aufspüre, ihr folge und sie für den Jäger apportiere, vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 376; Lauven, a.a.O.; von Pückler, a.a.O.. Die Kammer folgt nicht der insoweit abweichenden Auffassung von Lorz a.a.O. Rdz. 51 und NuR 1991, 207 (208); ebenso: VG Berlin, NVwZ 1992, 1117 und So . ka, MDR 1990, 380 (382), daß ein "Abrichten auf Schärfe" bedeute, daß das abzurichtende Tier lerne, später auf andere Tiere zuzugreifen. Dies wird der hier vorliegenden besonderen Situation, in der sogar das Zugreifen im Sinne eines unmittelbaren Verbeißens unerwünscht ist, nicht gerecht. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung des § 3 Nr. 7 TSchG findet in der vom Kläger unterhaltenen Schliefanlage kein "Abrichten oder' Prüfen auf Schärfe" statt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer anschaulich erläuterte und wie es auch schriftsätzlich ausgeführt worden ist, hat der in der Schliefanlage auszubildende Jagdterrier dort keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt mit dem darin befindlichen Fuchs. Es ist in technischer Hinsicht sichergestellt und entspricht auch der Prüfungsordnung des Deutschen Jagdterrierclubs, die für den Kläger Grundlage seines Handelns insoweit ist, daß der auszubildende Hund sich in keiner Weise in den Fuchs, sei es zum Angriff, sei es zur Verteidigung, verbeißen kann und soll. Dabei ist es unmittelbar einleuchtend, daß ein solches Verbeißen, bei dem der Jagdterrier seinen Fang als Waffe einsetzen würde, weder bei der Ausbildung noch bei der eigentlichen Fuchsjagd in der freien Natur erforderlich und erwünscht ist. Im Falle des Verbeißens hätte der Hund den Fuchs in seinem unterirdischen, durch ein verzweigtes Röhrensystem gekennzeichneten Höhlenbau zwar erfaßt. Das Ziel der Jagd, den Fuchs aus dem Bau zu vertreiben, um ihn danach durch den Jäger mit der Jagdwaffe zu erlegen, wäre aber nicht erreicht; vielmehr bedürfte es umfangreicher Erdaushubarbeiten, um Hund und Fuchs wieder habhaft zu werden, weil diese von sich aus im Falle des Verbeißens den Bau nicht verlassen (können). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann es auch nicht ein Nebenziel der Ausbildung sein, daß der auszubildende Jagdhund seinen Fang als Angriffs- oder Verteidigungswaffe einsetzt. Da nach alledem bereits kein "Abrichten oder Prüfen auf Schärfe" im Sinne von § 3 Nr. 7 TSchG vorliegt, bedarf es keines Eingehens darauf, ob eine solche Ausbildung "an einem lebenden Tier" stattfindet. Aus der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 folgt zuglich die Rechtswidrigkeit der Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.