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Urteil

14 K 7296/95

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1997:1217.14K7296.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war Halter eines PKW Ford Taunus, mit dem amtlichen Kennzeichen SU - 00 000. Am 24.11.1994 entstand während einer Fahrt mit dem Fahrzeug in H. ein Vergaserbrand. Die daraufhin alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde B. löschte den Brand. 3 Mit Kostenbescheid vom 20.07.1995 setzte die Beklagte den vom Kläger zu leistenden Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz auf 1.446,- DM fest. Dieser Betrag setzte sich aus 350,- DM für ein Fahrzeug 1 LF 8/6, 148,- DM für zwei Sack Ölbindemittel und de- ren Entsorgung, 90,- DM für einen Einsatzleiter, 720,- DM für 12 Feuerwehrleute sowie 138,- DM für das Tätigwerden der Feuer- und Rettungsleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises zusammen. Die Heran- ziehung beruhte auf der Satzung über die Erhebung von Kostener- satz und Entgelten für die Inanspruchnahme der freiwilligen Feu- erwehr der Gemeinde B. vom 25.04.1991 und Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Feuer- und Rettungs- leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises bei kostenpflichtigen Einsät- zen der Feuerwehren. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.07.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die im Bescheid aufgeführten Leistungen stimmten mit den tatsächlich erbrachten Leistungen nicht überein. So bestreite er die Dauer des Einsatzes, die Kosten für das Fahrzeug, die Notwendigkeit des Ölbindemittels, die Anzahl der angeblich eingesetzten Feuerwehrleute und die Kosten der Feuerleitstelle. Als der Brand aufgetreten sei, habe er das Fahrzeug von der B. Straße in die Q. gasse gelenkt, da sich dort keine unmittelbare Gefahr für Gebäude oder andere Fahrzeuge ergeben habe. Einem Anwohner habe er gesagt, daß er die Feuerwehr rufen könne, obwohl keine Gefahr vorliege und er beabsichtige, das Fahrzeug zu verschrotten; an eine Kostenpflicht habe er dabei nicht gedacht, der Anwohner, der Feuerwehrmann sei, habe ihn auch nicht darauf hingewiesen. Dieser Anwohner habe dann den Einsatzleiter unmittelbar verständigt. Es seien dann zwei Feuerwehrleute mit einem Fahrzeug gekommen und hätten den Brand gelöscht. Ein Ölgemisch sei zu keiner Zeit ausgelaufen. Erst nachdem das Löschwasser in den Gully gelaufen sei, sei ohne jede Notwendigkeit hierzu das Bindemittel verstreut worden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.1995 - zugestellt am 13.09.1995 - gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Leitstellengebühr statt, weil diese nur vom Rhein-Sieg-Kreis er- hoben werden könne. Im übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Feuer sei durch einen von 16.12 Uhr bis 17.20 Uhr dauernden Einsatz der Feuerwehr gelöscht worden. Nach Angaben des Einsatzleiters sei die Alarmierung der Feuerwehr durch den Vater eines Feuerwehrmitgliedes über die Leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises erfolgt. Gleichwohl könne die Leitstel- lengebühr nur durch den Rhein-Sieg-Kreis erhoben werden. Der Einsatz sei von einer aus neun Personen bestehenden Löschgruppe zuzüglich drei Reservekräften durchgeführt worden. Dies entspre- che auch der Feuerwehrdienstvorschrift; ein ganzer Zug werde eingesetzt, um die Schnelligkeit bei der Durchführung der Einsatzmaßnahmen zu erhöhen. Angesichts der im ablaufenden Löschwasser vorhandenen öligen Flüssigkeit sei der Einsatz des Ölbindemittels erforderlich gewesen. 6 Am 04.10.1995 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (14 L 2009/95). Mit Beschluß vom 14.12.1995 wurde das Verfahren 14 L 2009/95 eingestellt, nachdem die Beklagte die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausgesetzt hatte. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger die Gründe seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht verständlich begründet und nachprüfbar seien. Das bloße benennen von Rechtsnormen reiche als Begründung nicht aus. Außerdem sei grundsätzlich keine Kos- tenerstattungspflicht gegeben, weil nicht die spezifische Be- triebsgefahr des PKW Brandursache gewesen sei. § 2 der Satzung der Gemeinde B. setzte für die Geltendmachung des Kostener- satzes aber gerade eine Verwirklichung der spezifischen Be- triebsgefahr voraus. Der Einsatz der Feuerwehr verletze zudem in grober Weise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil zur Be- kämpfung des Brandes der Einsatz von 2 kg Handfeuerlöscher be- reits ausgereicht hätte. Außerdem hätten die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug nach § 9 VwVG nicht vorgelegen. Das in Rech- nung gestellte Ölbindemittel "Vielfraß" habe gar nicht einge- setzt werden können, weil es erstmals zu Beginn des Jahres 1995 von der Gemeinde B. gekauft worden sei. Die gesamte Dar- stellung des Geschehens im Einsatzbericht entspreche nicht dem tatsächlichen Ablauf. Ferner seien die in der Satzung bestimmten Kostentarife, insbesondere für das Fahrzeug überhöht. 7 Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich eines Betrages von 69,49 DM für die Entsorgung des Ölbindemittels klaglos gestellt. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung den mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kostenersatz für das Fahrzeug um 170,- DM und die Personalkosten für die zum Einsatz hinzugezogenen Zusatzkräfte um 180,- DM reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Kostenbescheid der Beklagten vom 20. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1995 und der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor: Entgegen der Darstellung des Klägers sei der Einsatz durch einen Anruf über die Notrufnummer 112 und damit über die Leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises erfolgt. Am Einsatz seien tatsächlich auch 13 Feuerwehrleute beteiligt gewesen. Dies entspreche auch der Feuerwehrdienstvorschrift, da bei einem Einsatz mit Strahlrohren eine Gruppenstärke von 9 Mann erforderlich sei. Außerdem entspreche die Alarmierung der ganzen Löschgruppe H. der Alarm- und Ausrückordnung der Gemeinde B. . Angesichts der Gefahren, die von einem brennenden Fahrzeug aufgingen, sei dies auch sachgerecht. Die über die Gruppe hinausgehenden Zusatzkräfte seien zur Beschleunigung des Einsatzes vom stellvertretenden Wehrführer eingewiesen worden. Eine Kostenerstattungspflicht sei auch grundsätzlich gegeben, weil ein Vergaserbrand von § 36 Abs. 2 FSHG NW erfaßt werde. Hinsichtlich des Ölbindemittels sei die Kostenrechnung zu berichtigen, da hier nicht die zutreffenden Preise zugrundegelegt seien. Daher werde insoweit die Klage in Höhe von 69,46 DM anerkannt. Soweit Rechnungsdaten gegeben seien, die nach dem Einsatz lägen, sei dies darauf zurückzuführen, daß es sich um die Rechnungen für die Wiederbeschaffung handele. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt habe, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. 16 Im übrigen ist die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.07.1995 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid und die Änderungen während dieses Verfahrens erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 36 Abs. 2 FSHG NW in Verbindung mit § 2 Abs. 1, b) der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr B. vom 25.04.1991. 18 Nach diesen Bestimmungen kann der Ersatz für die durch einen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten von einem Fahrzeughalter unter anderem dann verlangt werden, wenn es sich um einen Einsatz im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 1 FSHG handelt und wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Zur Ausfüllung des Begriffs "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist auf den Betriebsbegriff des § 7 StVG zurückzugreifen. 19 Vgl. OVG NW, Urteil vom 09.06.1994 - 9 A 2130/92 -, NVwZ-RR 1995, 94. 20 Nach den zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen beginnt der Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit dem Ingangsetzen des Fahrzeuges und endet der Betrieb mit dem Stillstand des Motors, unabhängig davon, ob sich das Kraftfahrzeug während des Betriebsvorganges auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Privatgrundstück befindet (sogenannter maschinentechnischer Betriebsbegriff). Ergänzt wird dieser Betriebsbegriff durch die sogenannte verkehrstechnische Auffassung, wonach ein Kraftfahrzeug auch dann noch betrieben wird, solange es im öffentlichen Verkehrsbereich in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. 21 Vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74 -, NJW 1975, 1886; BGH, Urteil vom 09.01.1959 - VI ZR 202/57 -, BGHZ 29,163. 22 Gemessen hieran ist für den Kläger grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht gegeben. Das Löschen des in Brand geratenen Kraftfahrzeuges des Klägers gehörte als Bekämpfung eines Schadensfeuers zum originären Aufgabenbereich der Feuerwehr. Auch ist - entgegen der Auffassung des Klägers - das Schadensfeuer beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Brand während der Fahrt und damit nach Ingangsetzen des Fahrzeuges und vor Stillstand des Motors entstanden ist. Daß Vergaserbrände auch bei anderen Verbrennungsmotoren, die nicht in Kraftfahrzeuge eingebaut sind, entstehen können, ist insoweit unerheblich. 23 Der vom Beklagten geltend gemachte Kostenersatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte im Laufe des Verfahrens einzelne Kostenpositionen reduziert hat. So sind die Fahrzeugkosten zutreffend angesetzt worden. Wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan haben, verfügt die hier zu alarmierende Löschgruppe H. nur über das Löschfahrzeug, das hier berechnet wurde. Damit stellt sich die Frage, ob ein anderes - ggfls. kleineres - Einsatzfahrzeug ausreichend gewesen wäre, nicht. Zu Recht hat der Beklagte auch die Kosten für die Beschaffung und Entsorgung von zwei Sack Ölbindemittel angesetzt. Ausweislich des Einsatzberichtes der Feuerwehr ist diese Menge Ölbindemittel eingesetzt worden. Da bei Unglücksereignissen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen der Austritt von Öl naheliegend und die durch ausgetretenes Öl verursachten Gefahren und Schäden für die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt erheblich sind, war der Einsatz des Ölbindemittels auch sachgerecht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein gänzlich ungeeignetes Ölbindemittel benutzt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall, da das vom Beklagten vorgelegte Prüfzeugnis des amtlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.1990 die Eignung des Ölbinders "Vielfraß" für Verkehrsflächen bestätigt. Hinsichtlich der Kostenansätze für die Beschaffung und die Entsorgung des Ölbindemittels bestehen gleichfalls keine Bedenken; so hat die Beklagte namentlich die ursprünglich geschätzten Entsorgungskosten auf die Höhe der tatsächliche Entsorgungskosten reduziert. Schließlich steht der Geltendmachung des Kostenersatzes für das Ölbindemittel nicht entgegen, daß das Mittel "Vielfraß" nach Auffassung des Klägers erst im Jahr 1995 und damit nach dem Schadensereignis von der Gemeinde B. beschafft wurde. Denn die von der Beklagten vorgelegte Kopie einer Rechnung vom 13.07.1992 dokumentiert, daß das Ölbindemittel "Vielfraß" der Feuerwehr der Gemeinde B. schon im Jahr 1992 zur Verfügung stand. 24 Der für den Personaleinsatz beanspruchte Kostenersatz begegnet nach der Reduzierung der für den Kostenerstattungsanspruch maßgeblichen Anzahl der Feuerwehrleute keinen Bedenken mehr. Durch die Angaben im Einsatzbericht ist mit der erforderlichen Genauigkeit dargetan, daß insgesamt 13 Wehrmänner an dem Einsatz beteiligt waren. Gründe, die dafür sprechen, daß diese Angabe unzutreffend ist, sind trotz der Angriffe des Klägers gegen den Einsatzbericht nicht erkennbar, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bericht unzutreffend ausgefüllt worden sein soll. Die nunmehr berechnete Einsatzstärke ist auch angemessen. Der Einsatz der aus neun Personen bestehenden Löschgruppe war geboten, da der Umfang der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten im Zeitpunkt der Alarmierung nicht bekannt war, so daß eine Reduzierung der Kräfte auf das zwingend erforderliche Maß nicht möglich war. 25 Unbedenklich ist auch, daß entsprechend der hier maßgeblichen Satzung nicht die Kosten des konkret angefallenen Arbeitsausfallersatzes angesetzt wurden, sondern pauschale Beträge in die Berechnung des Kostenersatzes eingestellt wurden. Denn § 36 Abs. 3, 2. Halbsatz FSHG sieht derartige Pauschalierungen ausdrücklich vor. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie insoweit den Bescheid aufgehoben und damit den Kläger klaglos gestellt hat.