OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 11178/96

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:1998:0428.17K11178.96.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 0 00/00 vom 11. November 1996 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 0 00/00 vom 11. November 1996 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlegt die deutsche Übersetzung des zuerst in Amerika erschiene- nen Buches "B. " des Autors F. . Das Buch ist in der Bundesrepublik Deutschland sowohl als gebundenes als auch als Taschenbuch erhältlich. Nachdem die Hardcover-Ausgabe durch die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften -BPS- Nr. Nr. 0000 vom 5. Januar 1995 indiziert wor- den war, entschied die BPS in ihrer Sitzung vom 11. November 1996 die inzwischen erschienene textgleiche Taschenbuchausgabe als im wesentlichen inhaltsgleich e- benfalls zu indizieren. Zur Begründung der Indizierungsentscheidung wurde im we- sentlichen auf die Gründe der Indizierung der Hardcover-Ausgabe Bezug genom- men. Die Klägerin hat hiergegen am 17. Dezember 1996 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich sie auf ihre Ausführungen im gegen die Indizierung der Hardcover-Ausgabe gerichteten Klage im Verfahren 17 K 1394/95. Sie beantragt, die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 0 00/00 vom 11. November 1996 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Parallelverfah- ren 17 K 1394/85. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug ge- nommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 17 K 1394/95 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges einschließlich des indi- zierten Buches. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefähr- dende Schriften ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Soweit ersichtlich leidet die vorliegende Entscheidung nicht an formalen Rechtsfehlern. Da sie sich im wesentlichen auf die Begründung der Indizierungsentscheidung im Parallelverfahren 17 K 1394/95 bezieht, leidet sie jedoch an denselben materiellen Rechtsfehlern wie diese. Die Kammer hat diesbezüglich im dortigen Urteil vom heutigen Tage im we- sentlichen folgendes ausgeführt: 2. Die Indizierungsentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil sie zum einen von einer unzulässigen Verengung der notwendigen Gesamtwertung des Romans auf eine "Stellenlektüre" ausgeht (a.) und zum anderen - selbst wenn eine Indizierung auf der Grundlage einer "Stellenlektüre" entgegen der Auffassung der Kammer grundsätzlich zulässig sein sollte - nicht erkennen läßt, daß die von der Rechtsprechung geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und denen der Kunstfreiheit tatsächlich stattgefunden hat (b.). a. Die Begründung einer Indizierungsentscheidung alleine mit der Jugendgefährdung einiger "Stellen" eines Romans ist nicht zulässig und die Entscheidung deshalb rechtswidrig. Gemäß § 1 Abs. 1 GjS sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Eine Schrift darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS jedoch unter anderem dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie der Kunst dient. Dies bedeutet indessen nicht, daß derartige "schlicht" jugendgefährdende Schriften generell von einer Indizierung ausgeschlossen wären. Vielmehr sind sie dann in die Liste aufzunehmen, wenn eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz einen Vorrang der Belange des Jugendschutzes ergibt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften muß sich zur Vorbereitung der Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewißheit darüber verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen sein - wie dieser Belang im einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugend- und des Kunstschutzes im Ansatz gleichwertig gegenüber, das bedeutet, daß sich die Annahme eines generellen Übergewichtes des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Gleichfalls unzulässig ist eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Die Annahme eines wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraumes der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in diesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Was zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt also uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, 436.52 § 1 GjS Nr. 18, - 7 C 22. 92 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 19. Zu der Beurteilung, mit welchem Gewicht der Kunstschutz in die Abwägung eingeht, ist eine wertende Einschätzung der Folgen der Indizierung für die Bereitschaft, von dem Grundrecht der Kunstfreiheit Gebrauch zu machen, gefordert. Das heißt, es ist nach Möglichkeit festzustellen, in welchem Maße die Indizierung eines Kunstwerkes geeignet ist, die Bereitschaft zu künstlerischer Äußerung zu min- dern. Für eine solche Gewichtung der Reichweite des Kunstvorbehaltes kann unter anderem von Bedeutung sein, in welchem Maße jugendgefährdende Schilderungen in ein künstlerisches Gesamtkonzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfaßt auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die jugendgefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind. Die Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind, erfordert eine werkgerechte Interpretation. Weiterhin kann für eine Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, auch das Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung zukommen, auch Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist; vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE-, Bd. 83, S. 131 (147). Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werkes. Es verbietet sich daher, einzelne Teile des Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert zu untersuchen; vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 208, 228. Eben dies hat die BPS jedoch getan. Eine werkgerechte Interpretation unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption findet in der Indizierungsentscheidung nicht statt. Der auf Seite 3 beginnende Absatz der Begründung legt dar, daß es sich bei dem indizierten Roman um eine Kunstwerk handelt und daß weite Teile des Werkes auf das voyeuristische Interesse des Lesers an besonders blutigen Grausamkeiten spekulieren. Die Gesamtwürdigung des Romans beschränkt sich auf die Feststellung, daß das Werk seitenweise Langeweile verbreite und deshalb zur Stellenlektüre verleite, wonach wörtliche Zitate von vier "Stellen" folgen (S. 5 bis 8 Mitte). Die daran anschließende Behauptung, diese ließen sich "beliebig" ergänzen, ist angesichts der beschränkten Anzahl der in Frage kommenden "Stellen" offenkundig unzutreffend. An dieser Stelle der Begründung wird jedoch die begrenzte Reichweite des von der BPS gewählten Ansatzes deutlich. Die Fragestellung verschiebt sich unzulässigerweise ins Quantitative: Wieviele "Stellen" darf ein Roman von 500 Seiten haben, damit er nicht indiziert wird - oder genügt zur Indizierung schon eine, möglicherweise außergewöhnlich grausame "Stelle"? Es liegt auf der Hand, daß es nicht auf die Frage ankommen kann, welchen Umfang ein Buch haben muß, damit es trotz einer oder mehrerer "Stellen" nicht indiziert werden kann. Ein Roman mit wenigen Stellen ist von Art. 5 Abs. 3 GG nicht alleine deshalb schon besser geschützt als ein solcher mit vielen. Hingegen beinhaltet die weitere Überlegung, "Inwieweit vom Gesamtkonzept des Buches losgelöst diesen Szenen eine abstrakte und künstliche Wirkungsweise nachgesagt werden kann, bleibt fraglich. Das Abstrakte und Künstliche erhält das Buch nur durch die langwierigen Ausschweifungen über ein vollkommen ödes Yuppie-Leben, diese Wirkung kann aber nur erzielt werden, wenn das Buch vollständig gelesen wird." den fehlenden qualitativen Ansatz der geforderten werkgerechten Interpretation. Hieraus ergibt sich nämlich, daß auch die BPS durchaus gesehen hat, daß die herausgesuchten Passagen im Gesamtzusammenhang einen völlig anderen "Stellenwert" haben, als bei einer isolierten Betrachtungsweise. Daß die Stellenlektüre die Wahrnehmung des Gesamtwerkes entscheidend verzerrt und ihm deshalb keinesfalls gerecht werden kann, wird hier überdeutlich. Die korrekte Einordnung von "Stellen" kann nur über die Beantwortung der - im übrigen in beiden von der BPS in Auftrag gegebenen Gutachten in hinreichender Deutlichkeit angesprochenen - Frage gelingen, welche Bedeutung sie im Gesamtzusammenhang der Erzählung haben. Entscheidend sind vielmehr Fragen wie, ob die Passagen Selbstzweck sind oder ob der Rest der Erzählung mögli- cherweise nur Vorwand für den Autor ist, um eine entsprechende Leserklientel mit diesen "Stellen" zu versorgen. Es kommt wesentlich darauf an, ob sie integrativer, notwendiger Bestandteil der Erzählung sind oder erkennbar aufgesetztes, für den Roman verzichtbares Beiwerk. b. Unabhängig davon, ob eine Indizierung ausschließlich mit Blick auf einzelne jugendgefährdende "Stellen" überhaupt zulässig ist, ist die Entscheidung auch deshalb aufzuheben, weil in der schriftlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung eine nachvollziehbare Darlegung der oben aufgezeigten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Abwägungsmomente fehlt. Zur Frage der Jugendgefährdung wird auf Seite 4 oben der Begründung ausgeführt, die besagten Passagen leisteten für sich gesehen einer Verrohung im Umgang mit anderen Menschen Vorschub. Die Mitleidensfähigkeit werde nicht nur herabgesetzt sondern durch die nüchterne Schilderung von Einzelheiten der Folterungs- und Tötungsvorgänge ganz ausgeschaltet. Dies sei jugendgefährdend. Ausführungen zum Grad der Jugendgefährdung fehlen völlig. Selbst wenn man die Reduzierung des Romans auf die beispielhaft angeführten Passagen für zulässig erachten wollte, hätte es, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden, der nachvollziehbaren Darlegung bedurft, daß und warum gerade die (bei- spielsweise) angeführten "Stellen" in einem so hohen Maße jugendgefährdend sind, daß demgegenüber der grundrechtlich verbürgte Schutz des Kunstwerks zurück- zutreten hat. Die möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese Frage relevanten Gutachten Knoll wird auf die rein quantitative These reduziert, der Gutachter hätte möglicherweise eine Jugendgefährdung angenommen und eine Indizierung empfohlen, wenn das Buch nicht so dick und/oder billiger gewesen wäre. Eben dies hat der Gutachter indessen eindeutig nicht getan. Das streitgegenständliche Buch hat in jeder der vorliegenden Ausgaben 549 Seiten und nur dieses ist Gegenstand des Verfahrens. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das Buch einen anderen oder weniger Inhalt gehabt hätte, ist nicht nicht von Bedeutung. Auch die Frage, ob es sich bei den herausgegriffenen "Stellen" um vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfaßte Kunst handelt, und mit welchem Gewicht der Kunstcharakter dieser "Stellen" in die Abwägung einzustellen ist, wird nicht einmal gestellt, geschweige denn beantwortet. Abgesehen davon, daß dies nach An- sicht der Kammer nur mit Rücksicht auf das Gesamtwerk überhaupt gelingen kann, fehlt sowohl die Feststellung, daß die zitierten Passagen einen so geringen künstlerischen Wert haben, daß ihr grundgesetzlicher Schutz dem Jugendschutz zu weichen hat, als auch eine Begründung hierfür. Der einzige, unausgeführte Ansatz hierzu findet sich in der vorstehend zitierten Passage aus der angefochtenen Entscheidung, die sich zu der abstrakten und künstlichen Wirkungsweise der angeführten "Stellen" verhält. Über das künstlerische "Gewicht" der Stellen schweigt die Begründung. Die gegen Ende der Begründung aufgeworfene, in der Tat zentrale Frage, ob der Roman aufgrund der Tatsache, daß er als "Stellenlektüre" jugendgefährdend ist, indiziert werden könne, bleibt unbeantwortet. Es wird lediglich festgestellt, daß es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür gebe, daß der Erzählstil zur Stellenlektüre verführe, woran sich die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses anschließt. Die möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese Frage relevanten Gutachten Mainusch wird auf die These reduziert, daß wenn das Buch den von dem Gutachter vermißten didaktisch-appellativen Charakter hätte, dieser wohl eine Indizierung befürwortet hätte. Das streitgegenständliche Buch hat diesen Charakter indessen unstreitig nicht und ist ausschließlich in der vorliegenden Form und dem gegebenen Inhalt Gegenstand des Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.