Urteil
15 K 6981/96
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:1998:0608.15K6981.96.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Versorgungsempfängerin der Beklagten und beihilfeberechtigt. Seit dem 1. Januar 1995 erhält sie Versorgungsbezüge in Höhe von 1.844, 25 DM netto. Seit Juli 1994 ist die Klägerin abhängig von der regelmäßigen häuslichen Krankenpflege in ihrer Wohnung. Ausweislich einer Mitteilung der T. Versicherung vom 13. April 1995 hat der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung fest- gestellt, daß bei der Klägerin Pflegebedürftigkeit nach Stufe II besteht. Monatlich entstanden der Klägerin Pflegekosten in Höhe von durchschnittlich 5220 DM. Bis einschließlich März 1995 erhielt sie Beihilfe seitens der Beklagten in Höhe von 70 % der sogenannten häuslichen Pflege nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 der Beihilfeverordnung in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung. Nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. April 1995 werden bei der Klägerin seitens der T. Versicherung Aufwendungen für häusliche Pflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1800 DM zu 30 % erstattet. Mit Formantrag vom 17. Oktober 1995 beantragte die Klägerin bei der Oberfinanzdi- rektion L. , Beihilfe zu ihren Pflegeaufwendungen für die Monate April und Mai 1995 in Höhe von insgesamt 12.197,05 DM zu gewähren. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion L. vom 23. November 1995 wurde der Klägerin daraufhin Beihilfe in Höhe von insgesamt 3817,80 DM gewährt, und zwar zu den Aufwendungen zu der Pflege durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband in den Monaten April und Mai 1995 in Höhe von 70 % des Höchstbetrages von 2100 DM gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BhV, jeweils monatlich 1470 DM, und zu den Aufwendungen der ärztlich verordneten Behandlungspflege in diesen Monaten in Höhe von 70 % der geltend gemachten Aufwendungen (April 1995: 616, 50 DM; Mai 1995: 637,50 DM), zusammen 877,80 DM. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995, ergänzt mit Schreiben vom 11. April 1996, ließ die Klägerin Widerspruch einlegen mit der Begründung, daß ihr geschützter Be- sitzstand durch die aufgrund der gesetzliche Neuregelung der Pflegeversicherung geänderten Beihilfevorschriften verletzt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1996 wies die Oberfinanzdirektion L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Festsetzung der Beihilfe aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften fehlerfrei erfolgt sei. Durch den Erlaß der Beihilfevorschriften sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisiert, so daß weitergehende Ansprüche nicht geltend gemacht könnten. Gemäß § 9 BhV in der seit dem 1. April 1995 geltenden Fassung könne Personen, die dauernd pflegebedürftig seien, u.a. Beihilfe zu ihren Aufwendungen für häusliche Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) gewährt werden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für häusliche Pflege durch sog. Berufspfle- gekräfte sei entsprechend dem jeweils erforderlichen Pflegeaufwand in der Höhe be- grenzt. Art und Umfang des notwendigen Pflegeaufwandes werde durch ein ärztli- ches Gutachten festgestellt und einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI zugeord- net. In der bei der Klägerin festgestellten Pflegestufe II seien für die vorgenannten Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 3 BhV und dem Durchführungshinweis Nr. 2 des BMI monatlich höchstens 60 Pflegeeinsätze bis zu 35 DM je Einsatz beihilfefähig. Bei großzügiger Auslegung ergebe sich daraus ein regelmäßiger Höchstbetrag von 2100 DM pro Monat, der bei der Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt worden sei. Härten und Nachteile, die sich daraus ergäben, daß die Fürsorgepflicht durch die Beihilfe- vorschriften in typisierender und pauschalierender Weise bestimmt werde, müsse wegen des nur ergänzendem Charakters der Beihilfe hingenommen werden. Die Klägerin hat am 25. Juli 1996 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß ihre Pflegekosten nach Einfüh- rung der Pflegeversicherung und Änderung der entsprechenden Beihilfevorschriften nicht mehr abgedeckt seien. Dies könne jedoch nicht Sinn und Zweck der Gesetzes- änderung sein, die zu einer Entlastung der Krankenversicherungspflichtigen habe führen sollen. Unter Berücksichtigung der Leistungen der T. Versicherung und der Beihilfeleistungen verbliebe ihr seit der Einführung der Pflegeversicherung eine Kos- tenlast von ca. 3649,63 DM monatlich, während vorher unter Berücksichtigung ihrer Versorgungsbezüge alle Leistungen abgedeckt gewesen seien. Dieser Besitzstand sei unter Verkennung des grundgesetzlichen Schutzes des Art. 14 GG durch die neuen Beihilfevorschriften verletzt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Oberfinanzdirektion L. vom 23. November 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1996 zu verpflichten, die mit Antrag vom 17. Oktober 1995 geltend gemachten Kosten der häuslichen Pflege in vollem Umfang - allerdings unter Berücksichtigung der Pflegeversicherungsleistung - als beihil- fefähig anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß eine Verletzung der Eigentumsrechte des Art. 14 GG aufgrund des Sachverhaltes nicht gegeben sei. Durch das Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes zum 1. April 1995 habe sich auch das Beihilferecht geändert. Die von der Pflegeversicherung vorgenommene Begutachtung sei hiernach auch für die Gewährung der Beihilfe maßgebend (§ 9 Abs. 8 BhV). Hier sei für die Klägerin ein Pflegebedarf in der Pflegestufe II festgestellt worden. Dementsprechend seien die Pflegeaufwendungen der Klägerin bis zu den für die Pflegestufe II festgelegten Höchstbeträgen - sowohl von der Pflegeversicherung als auch von der Beihilfestelle - anerkannt worden. Einen etwa bestehenden höheren Pflegebedarf hätte die Klägerin nach der Zuordnung zur Pflegestufe II bei der Pflegeversicherung mit einem Antrag auf erneute Begutachtung geltend machen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die eine weitergehende Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin für ihre häusliche Pflege in den Monaten April und Mai 1995 ablehnenden Bescheide der Oberfinanzdirektion L. sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die mit Antrag vom 17. Oktober 1995 geltend gemachten Kosten der häuslichen Pflege in vollem Umfang - allerdings unter Berücksichtigung der Pflegeversicherungsleistung - als beihilfefähig anzuerkennen, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Die hiernach anwendbaren Beihilfevorschriften konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessen halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N.. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für ihre häusliche Krankenpflege auf den Höchstbetrag von 2100 DM monatlich hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht in den Beihilfevorschriften zustehenden und ausgeübten Ermessens. Nach der rechtlich zutreffenden Würdigung des Sachverhaltes durch die Beklagte kann ein Anspruch auf weitergehende Beihilfe zu den Kosten der häuslichen Pflege nicht auf § 9 BhV gestützt werden. Am 1. April 1995 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Gewährung von Beihilfe bei häuslicher und teilstationärer Pflege in Anpassung an das Pflegeversicherungsgesetz neu geregelt (Änderung der Beihilfevorschriften vom 29. Dezember 1994, GMBl. 1995, S. 51, sowie Durchführungshinweise hierzu vom 21. März 1995, GMBl. 1995, S. 342). Gemäß § 9 der BhV in der seit dem 1. April 1995 geltenden Fassung kann Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, u.a. Beihilfen zu ihren Aufwendungen für häusliche Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) gewährt werden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für häusliche Pflege durch sog. Be- rufspflegekräfte ist entsprechend dem jeweils erforderlichen Pflegeaufwand jedoch - anders wie bisher - in der Höhe begrenzt. Art und Umfang des notwendigen Pflegeaufwandes werden durch ein ärztliches Gutachten festgestellt und einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI zugeordnet. Die von der Pflegeversicherung vor- genommene Begutachtung ist dabei auch für die Gewährung der Beihilfe maßgebend (§ 9 Abs. 8 BhV). In der bei der Klägerin festgestellten Pflegestufe II sind die vorgenannten Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BhV und dem Durchführungshinweis Nr. 2 zu § 9 Abs. 3 BhV des BMI für monatlich 60 Pflegeeinsätze bis zu 35 DM je Einsatz beihilfefähig. Hieraus ergab sich zum Zeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Aufwendungen ein Höchstbetrag von 2100 DM pro Monat. Unter Berücksichtigung dieses Höchstbetrages hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Aufwendungen für die häusliche Pflege in Höhe von monatlich 70 % von 2100 DM, also 1470 DM monatlich, als beihilfefähig anerkannt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nach den geänderten beihilferechtlichen Vorschriften gemäß § 9 BhV nicht zu. Auch aus sonstigen Gesichtspunkten kann ein weitergehender Anspruch nicht gewährt werden. Die Regelung in § 9 BhV in der seit dem 1. April 1995 geltenden Fassung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist durch die für sie nachteilige Änderung der beihilferechtlichen Vorschriften keine Verletzung des Art. 14 GG gegeben. Beihilferechtliche Ansprüche unterfallen schon nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen i.S. der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88-, DVBl. 1991, 201. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist auch kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten, so daß Prüfungsmaßstab vorliegend auch nicht die hergebrachten Grundsätze des Beufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG sein können, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben vielmehr festgehalten, daß sich das gegenwärtige System der Beihilfegewährung allein aus der Fürsorgepflicht herleiten läßt. Hiernach ist es allein Aufgabe des Dienstherrn, seine Fürsorgepflicht durch allgemeine Beihilfevorschriften zu konkreti- sieren. Auch aus der Höhe der Alimentation läßt sich keine außerhalb der Beihilfevorschriften liegende Begrenzung der Höhe der Beihilfeleistungen herleiten. Ebensowenig läßt sich aus der Alimentationspflicht eine außerhalb der Beihilfevorschriften liegende Erhöhung der Beihilfe herleiten, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983, a. a. O. Grundsätzlich ist der Dienstherr daher nicht gehindert, die Beihilfevorschriften im Rahmen der durch § 79 BBG gezogenen Grenzen zum Nachteil aller Beihilfeberechtigten zu ändern. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genießt die Erwartung der Beihilfeberechtigten, die Höhe ihrer Beihilfeansprüche würde unverändert bleiben, daher grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O. Daher konnte die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die häusliche Pflege auch ohne Übergangsregelung vorgenommen werden. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin in vollem Umfang für die ihr in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen erwächst aber auch nicht unmittelbar aus der in § 79 BBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann insoweit allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212 (220); Urteil vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333 (343). Auch von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O. Wegen des die Alimentationspflicht des Dienstherrn lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Die Beihilferegelung ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der im Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980, a. a. O. Mit der Neufassung des § 9 BhV hat der Vorschriftengeber die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine häusliche Pflege festgelegt und dabei pauschalierend und typisierend an die Anzahl der Pflegeeinsätze angeknüpft. Dies stellt unter Berücksichtigung des eigentlichen Charakters der Beihilfe als bloße Ergänzung und nicht Vollversorgung eines Beamten im Krankheitsfalle noch einen vertretbaren, mit der Fürsorgepflicht zu vereinbarenden Anknüpfungspunkt dar. Durch diese Bestimmung wird generalisierend festgelegt, welche Aufwendungen für häusliche Pflege als angemessen eingestuft werden können und stellt damit eine beihilfetypische Angemessenheitsregelung dar. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern ist durch die Neuregelung nicht gegeben. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß die neuen beihilferechtlichen Regelungen gegenüber der früheren Vorschriftenlage für die betroffenen Beamten einen erheblichen Einschnitt bedeuten können. Dies spiegelt sich auch darin wider, daß die in der jeweiligen Pflegestufe als beihilferechtlich angemessen anerkannte Anzahl der Pflegeeinsätze nicht mit der Definition der Pflegebedürftigkeit in der jeweiligen Pflegestufe übereinstimmt. Wenn nämlich für die Zuordnung zur Pflegestufe II Voraussetzung ist, daß mindestens dreimal täglich Hilfebedarf besteht (vgl. Hinweis 4.2. zu § 9 Abs. 3 BhV), aber gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BhV monatlich nur 60 Pflegeeinsätze (das entspricht durchschnittlich zwei Einsätzen pro Tag) höchstens als beihilfefähig anerkannt werden dürfen, so wird zu mindestens weiteren 30 (notwendigen) Pflegeeinsätze keine Beihilfe geleistet. Es kommt somit zwangsläufig zu einer Diskrepanz zwischen notwendigen und beihilfefähigen Pflegeeinsätzen, so vor allem Köhnen/Schröder/Kühnemann, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: November 1997, § 9 Anm. 7. Dies ist aber unter dem Aspekt der bloß unterstützenden Hilfeleistung als vom Vorschriftengeber gewollt hinzunehmen und verletzt noch nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht gebietet nämlich, wie schon mehrfach erwähnt, grundsätzlich nur einen Beitrag des Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Heilbehandlung und für die Pflege unheilbar Kranker, nicht aber eine Vollversorgung. Diese bleibt dem Beamten vielmehr im Rahmen des § 9 BhV zur Eigenvorsorge grundsätzlich selbst überlassen. Insoweit übernehmen die beihilferechtlichen Vorschriften die Intention des Gesetzgebers bei Erlaß des Pfle- geversicherungsgesetzes. Das Pflegeversicherungsgesetz geht nämlich selbst davon aus, daß die Pflegeversicherung lediglich eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützender Hilfeleistungen darstellt, die Eigenleistung der Versicherten nicht entbehrlich machen und ggf. bei weiterem Bedarf Hilfe nach dem Bundes- sozialhilfegesetz erforderlich sein kann. Dies ergibt sich insbesondere aus § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Dort ist anders als für die gesetzliche Krankenversicherung, wo in § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichende Leistungen gefordert werden, lediglich fest- gelegt, daß die Leistungen wirksam sein müssen, vgl. auch die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum PflegeVG zu § 25 Abs. 1, BR Drs. 505/93, zitiert bei Mildenberger, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: Januar 1998, § 9 Anm. 13. Der Vorschriftengeber hat die Beihilfevorschriften hinsichtlich des Leistungsumfanges weitgehend dem SGB XI angepaßt und damit entsprechenden Forderungen aus dem politischen Raum Rechnung getragen, vgl. Unverhau, Private oder soziale Pflegeversicherung - Beamte im Fadenkreuz der Sozialpolitik -, ZBR 1995, 93 (98). Während allerdings in § 36 Abs. 3 SGB XI betragsmäßige Höchstgrenzen (Pflegestufe I = 750 DM, Pflegestufe II = 1.800 DM sowie Pflegestufe III = 2.800 DM) vorgesehen sind, stellt das Beihilferecht auf eine bestimmte Anzahl von Pflegeeinsätzen ab. Dies ist jedoch nicht zum Nachteil der Beihilfeberechtigten, da die beihilferechtlichen Leistungen in der jeweiligen Pflegestufe um ca. 20 % höher als die der gesetzlichen Versicherung liegen. Für den vorliegenden Fall kommt im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von über 5000 DM monatlich darüber hinaus hinzu, daß das Bundesverwaltungsgericht schon zu der früheren Rechtslage ausgeführt hatte, die höheren Kosten für eine häusliche Pflege seien nicht mehr angemessen und damit nicht mehr beihilfefähig, wenn sie durch eine dauernde Un- terbringung des körperlich oder geistig Kranken in einer Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt sowie Pflegeheim vermieden werden können, vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 B 17.90 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 3. Soweit damit die Beihilfevorschriften - wie hier - eine hinreichende Konkretisierung der Fürsorgepflicht enthalten, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze, etwa des Alimentationsprinzips, zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergebnissen zu gelangen, BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982, a.a.O., BVerwGE 64, 333 (343). Die Fürsorgepflicht gebietet es auch nicht, die Beihilferegelungen in jedem Falle so auszugestalten, daß die Berechtigten nicht auf Leistungen nach dem BSHG angewiesen sind, vgl. BVerwG, a.a.O., BVerwGE 64, 333 (342). Ungeachtet des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe handelt es sich insoweit nicht um "mindere" Ansprüche, sondern lediglich um andere Ansprüche, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 C 62.86 -, ZBR 1989, 176 m.w.N.. Schließlich ist auch die Praxis der Beklagten, bei jedem Pflegeeinsatz einen Höchstbetrag von 35 DM zugrunde zu legen, rechtlich nicht zu beanstanden. § 9 Abs. 3 BhV trifft zwar keine Regelung über den Geldwert eines Pflegeeinsatzes. Er bestimmt sich vielmehr nach dem Hinweis Nr. 2 zu § 9 Abs. 3 BhV. Maßgebend sind hiernach die nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen, übergangsweise die in den Rahmenverträgen über häusliche Krankenpflege und Pflegeleistungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbarten Gebühren, höchstens jedoch 35 DM je Pflegeeinsatz. Durch die Bezugnahme auf diese Vereinbarungen wird der Begriff der "notwendigen" Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 BhV hinreichend konkretisiert und ausgefüllt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Höhe der Erstattungsfähigkeit des jeweiligen Pflegeeinsatzes nicht in der BhV selbst geregelt ist. Da auf § 89 SGB XI, bzw. für den Übergang auf die Rahmenverträge über häusliche Krankenpflege verwiesen wird, ist grundsätzlich gewährleistet, daß die Kosten des jeweiligen Pflegeeinsatzes zum einen auf das notwendige Maß begrenzt bleiben, zum anderen aber auch, daß der Betroffene die Leistung zu diesem Satz grundsätzlich auch erhalten kann. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.