Urteil
3 K 4882/95
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:1998:0826.3K4882.95.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen. Der am 00.00.0000 geborene Kläger legte im September 1981 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II ab. Im März 1993 bewarb er sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Hierzu heißt es in seinem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf unter anderem: "... Nach meinem Lehramtsstudium habe ich mich wegen der damals sehr schlechten Einstellungschancen in den Schuldienst nicht für den Vorbereitungsdienst beworben. Da nach neuesten Verlautbarungen die Einstellungschancen für Berufsschullehrer mit den Fächern Elektrotechnik und evangelische Religionslehre in zwischen sehr viel besser geworden sein sollen, möchte ich nun mein ehemaliges Ziel verwirklichen und in Zukunft als Lehrer arbeiten. Deshalb bewerbe ich mich nun für den Vorbereitungsdienst." Am 15.06.1993 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Am selben Tage bestätigte er durch Unterschrift, daß er das Schreiben betreffend Gewährung des Anwärtersonderzuschlages erhalten und von ihm Kenntnis genommen habe. Mit Schreiben vom 06.09.1993 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er das Dienstverhältnis kündige und die Entlassung aus dem Dienst zum 15.09.1993 beantrage. Hierzu hätten ihn folgende Gründe bewogen: "... Da ich bereits das 40. Lebensjahr erreicht habe, besteht für mich keine absehbare Möglichkeit mehr, nach dem Abschluß der Zweiten Staatsprüfung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Die bisherigen, befristeten Erweiterungsregelungen führten lediglich zu einer Erhöhung der Altersgrenze bis zum 40. Lebensjahr. Von dieser Sachlage erhielt ich erst nach dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst Kenntnis. Vorher ging ich davon aus, daß eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz meines Alters noch möglich wäre. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Mitteilungsschreiben des Kultusministers über die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages als Bedingung einen mindestens fünfjährigen Verbleib als Beamter in der Laufbahn (Fachrichtung) nannte. Dadurch entstand der irrige Eindruck, daß bei tatsächlicher Gewährung des Sonderzuschlages später automatisch die Möglichkeit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis besteht." Daraufhin wurde der Kläger auf sein Verlangen mit Ablauf des 06.10.1993 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urkunde vom 26.10.1993 entlassen. Mit Schreiben vom 05.01.1994 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - dem Kläger mit, daß es zu prüfen habe, ob bzw. in welchem Umfang eine Rückforderung von Bezügen nach § 59 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - oder von Anwärtersonderzuschlägen nach § 63 Abs. 2 BBesG in Frage komme. Mit Schreiben vom 24.02.1994 hörte der Regierungspräsident Düsseldorf den Kläger gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - zu der beabsichtigten Rückforderung des Anwärtersonderzuschlages an. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.03.1994 mit, daß nach Lage der Dinge im August 1993 die Auflage für die Zahlung des Anwärtersonderzuschlages aufgrund seines Lebensalters nicht erfüllbar gewesen sei. Der Inhalt des am 15.06.1993 ihm zur Kenntnis vorgelegten Schreibens hätte hingegen den Eindruck bei ihm verstärkt, daß im Anschluß an den Vorbereitungsdienst eine Verbeamtung auf Lebenszeit für ihn noch möglich sei. Diese Möglichkeit sei für ihn persönlich eine unabdingbare Voraussetzungen gewesen, überhaupt in den Vorbereitungsdienst einzutreten. Im August 1993, also nach seinem Eintritt in den Vorbereitungsdienst, habe er von einem Dezernenten des Kultusministers erfahren, daß nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes für ihn keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich sei, weil nicht das Eintrittsalter in den Vorbereitungsdienst, sondern das Eintrittsalter in das spätere Beamtenverhältnis maßgeblich sei. Dies habe ihn "zur Kündigung" bewogen, da er bereits das 40. Lebensjahr überschritten habe. Auch sehe er es als Verletzung der Treuepflicht des Dienstherrn an, die Auflage, von der die Zahlung eines Anwärtersonderzuschlages abhängig sei, am Tage der Vereidigung bekannt zu geben, nachdem die in den Vorbereitungsdienst Eintretenden ihre Zukunftsentscheidung in dem Glauben getroffen hätten, der Sonderzuschlag sei ein normaler, ihnen fest zustehender Bestandteil ihrer Bezüge. Mit Bescheid vom 10.11.1994 forderte das LBV für die Zeit vom 15.06.1993 - 14.09.1993 Anwärtersonderzuschläge in Höhe von insgesamt 1.929,91 DM zurück, weil nach den Feststellungen der personalaktenführenden Dienststelle der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen die Auflage nicht erfüllt habe. Gleichzeitig wurde dem Kläger auf entsprechenden Antrag hin die Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung angeboten. Den Widerspruch des Klägers vom 05.12.1994 wies das LBV mit Bescheid vom 18.06.1995 mit der Begründung zurück, der Dienstherr habe ein berechtigtes, schützenswertes Interesse daran, von dem Beamten für den Zeitraum von fünf Jahren verwertbare Dienstleistungen zu erhalten, die letztlich auf der von der Allgemeinheit geförderten Ausbildung beruhten. Angesichts des Verlaufs seiner Ausbildung und seines Ausscheidens auf eigenen Antrag nach nur drei Monaten Vorbereitungsdienst brauche die Frage, ob es in seinem Falle nach bestandener Laufbahnprüfung und einer Nichtverbeamtung aus Altersgründen überhaupt zu einer Rückforderung des Anwärtersonderzuschlages gekommen wäre, nicht weiter erörtert werden. Daraufhin hat der Kläger am 20.07.1995 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren vertieft. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.1995 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 10.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, entsprechend den angefochtenen Bescheiden die ihm gewährten Anwärtersonderzuschläge gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (AnwSZV) zurückzuerstatten. Gemäß § 4 Abs. 2 AnwSZV kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Hieran gemessen lassen die angefochtenen Bescheide Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 3 AnwSZV wird der Anwärtersonderzuschlag mit der Auflage gewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) in der Laufbahn (Fachrichtung) verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Dazu hat sich der Kläger schriftlich unter dem 15.06.1993 - bei seiner Ernennung zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verpflichtet. Diese Auflage war zulässig. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 C 22.85 -, DVBl. 1987, 1156. Die Auflage ist auch bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil er, wie der Kläger meint, nach Bestehen der Laufbahnprüfung mit Rücksicht auf sein Lebensalter nicht als Beamter im öffentlichen Dienst eingestellt werden konnte. Es kann dahinstehen, ob derartige Gründe dort Platz greifen können, wo es um einen Vorbereitungsdienst und eine damit zusammenhängende Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen geht, der sich eine Laufbahn anschließt, die aufgrund der übertragenen hoheitlichen Aufgaben, wie beispielsweise im Polizeidienstbereich, zwingend die Verbeamtung im öffentlichen Dienst voraussetzt. So liegt der Fall aber im Bereich der Laufbahn für Lehrer nicht. Für diese besteht, abgesehen von der Möglichkeit eines Dispenses, d.h. einer Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Überschreitung des Einstellungsalters, auch die Möglichkeit einer Lehrertätigkeit im Angestelltenverhältnis. Die Auflage ist daher lediglich dahingehend zu verstehen, daß sie die Verpflichtung zur Ableistung einer Mindestdienstzeit bei dem Beklagten beinhaltet. Die Auflage ist auch nicht anfechtbar, noch ist die Berufung des Beklagten auf die Auflage im Hinblick auf die Rückforderung der Sonderzuschläge treuwidrig. Soweit der Kläger vorbringt, er habe durch die von ihm am 15.06.1993 unterzeichnete Erklärung betreffend die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Inhalt sich in seiner Vorstellung bestätigt gesehen, daß die allein von ihm angestrebte Verbeamtung nach Abschluß der Referendarausbildung als Berufsschullehrer "gesichert" sei, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Umgekehrt hat der Beklagte aber auch kein Verhalten an den Tag gelegt, daß seine Berufung auf die Auflage als gegen Treu und Glauben verstoßend einzuschätzen wäre. Insbesondere mußte angesichts des Bewerbungsschreibens des Klägers dem Beklagten nicht klar sein, daß der Kläger im Anschluß an den Vorbereitungsdienst ausschließlich eine Einstellung als beamteter Lehrer anstrebte. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist auch die tatsächliche Willenseinigung über den mit den zu leistenden Anwärtersonderzuschlägen verfolgten Zweck rechtmäßig zustandegekommen, insbesondere ist dem Kläger die Zweckbestimmung rechtzeitig bekanntgegeben worden. Sinn und Zweck einer vor(oder jedenfalls gleichzeitig mit der Ernennung erfolgten Bekanntgabe) der "Auflagen" besteht nämlich darin, dem Anwärter die Freiheit der Willensbildung in möglichst großem Umfang zu erhalten und sie nicht etwa durch den Umstand einer vorangegangenen Ernennung schon zu sehr zu beeinflussen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18.02.1998 - 12 A 6256/96 - . Hier ist ausweislich der vom Kläger unterzeichneten Erklärung und der ihm am selben Tage ausgehändigten Ernennungsurkunde die "Auflage" jedenfalls gleichzeitig mit der Ernennung bekannt gegeben worden. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm sie gar nicht klar gewesen, daß es sich bei den Anwärtersonderzuschlägen um über die regelmäßigen Bezüge hinausgehende Zahlungen handele, ist dies bereits mit Rücksicht auf die Bezeichnung "Sonderzuschläge" und die in der von ihm unterzeichneten und damit seine Kenntnisnahme bestätigenden Erklärung, insbesondere der darin unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten, gegebenenfalls eintretenden Rückzahlungspflicht nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat die Auflage der Vorschrift des § 3 AnwSZV nicht erfüllt. Er ist noch vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Beklagten ausgeschieden. Der Kläger hat den Grund für sein Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen auch zu vertreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das Gericht folgt, hat der Anwärter eine Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 C 22.85 - a.a.O. Umstände, aus denen heraus dies vorliegend ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegen nicht vor. Zur Erfüllung des Merkmals des "von ihm zu vertretenden Grundes" ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß das Ausscheiden aus dem Dienst auf Umständen beruht, die den Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Es kann dahinstehen, ob mit dem Beklagten - angesichts des Ausscheidens während des Vorbereitungsdienstes - das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Nichtverbeamtung nach Beendigung der Ausbildung mit Rücksicht auf die Auflage gemäß § 3 Satz 1 1. Alternative AnwSZV :"Ausscheiden nicht vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes" als unbeachtlich angesehen werden kann. Denn auch bei Einbeziehung der vom Kläger dargelegten Motivation für sein Ausscheiden bereits während des Vorbereitungsdienstes: drohende Nichtverbeamtung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes, ist sein Verhalten dem von ihm zu verantwortenden Bereich zuzurechnen. Wie bereits dargelegt, war das vom Kläger behauptete Motiv für seine weitere Ausbildung, ausschließlich eine Einstellung als beamteter Lehrer anzustreben, für den Beklagten bis zu seinem Antrag auf Ausscheiden nicht zu erkennen. Dieses Motiv ist also ausschließlich dem Bereich des Klägers zuzurechnen. Hinzu kommt, daß der Kläger nicht den ernsthaften Versuch unternommen hat, eine Zusicherung des Beklagten über eine rechtlich mögliche Ausnahmeregelung bezüglich des Einstellungsalters zu erwirken, so daß es dahinstehen kann, inwieweit angesichts des bereits oben dargelegten Inhaltes der Auflage, d.h., daß sie auch die Beschäftigung als angestellter Lehrer mitumfaßt, das vom Kläger erstmals mit seinem Entlassungsgesuch aufgedeckte Motiv als beachtlich angesehen werden kann. Insoweit wäre es nämlich vielmehr Sache des Klägers gewesen, vor Beginn des Vorbereitungsdienstes seine Motivationslage gegenüber dem Dienstherrn unmißverständlich dazulegen, wollte er den drohenden Folgen der Auflage gemäß § 3 AnwSZV entgehen. Das aber hat der Kläger gerade nicht getan. Auch im Zusammenhang mit seinem Entlassungsgesuch hatte der Kläger sich, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lediglich bei einem Mitarbeiter des Kultusministeriums kundig" gemacht und sodann bei dem Gespräch mit Herrn Schlüter eine Tätigkeit als angestellter Lehrer ausgeschlossen, ohne z.B. die Möglichkeit eine Ausnahmeregelung bei einer Einstellung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes ernsthaft zu erörtern. Da die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Billigkeitsentscheidung den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AnwSZV genügt, ist der Rückforderungsbescheid auch im übrigen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.