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Urteil

20 K 8466/95

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1998:0903.20K8466.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes C. Straße 000 in C. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 0000-00 vom 12. September 1990 mit der Gebietsausweisung GE 1 (Gewerbegebiet mit einge- schossiger Bebauung). Das Klägergrundstück und das darauf befindliche Gebäude dienten ehemals einem Glasereibetrieb. Neben dem Gebäude der Klägerin befindet sich ein Schrottplatz sowie ein Gebrauchtwagenhandel; auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt ein großes Autohandelsunternehmen. Im Mai 1993 beantragte die Klägerin bei dem Oberstadtdirektor der Stadt C. als Funktionsvorgänger der Be- klagten (nachfolgend einheitlich: die Beklagte) die Genehmigung einer Nutzungsän- derung der ehemaligen Glaserei in ein Wettkampfstudio in Form eines sogenannten "Laserdromes" sowie den Einbau einer Zwischendecke. Dabei gab sie an, daß inner- halb des Wettkampfstudios sechs Schießbahnen sowie Kulissen unterschiedlicher Art angeordnet werden sollten; mit Laserzielgeräten solle sportlicher wie auch wett- bewerbsmäßiger Wettkampf ausgetragen werden. Mit Bescheid vom 07. September 1993 genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben, dessen Realisierung allerdings - baurechtlich unerheblich - von den eingereichten Entwürfen abwich. 3 Wegen des Spielbetriebs in dem Laserdrome im einzelnen, den Spielregeln etc. wird auf die Darstellung in dem Beschluß der Kammer vom 18. November 1994 - 20 L 1955/94 -, Seite 2 bis 4, Bezug genommen. Wegen der Ausrüstung der Spie- ler, der Laserzielgeräte und Ziele wird ergänzend auf die von der Kammer im Rah- men eines Ortstermins in diesem Eilverfahren gefertigten Fotografien (Hülle Blatt 58), das hierzu gefertigte Protokoll und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten jetzigen Ausrüstungsgegenstände Bezug genommen. 4 Bereits vor der Inbetriebnahme des Laserdromes kam es seit Anfang 1994 zu heftigen Reaktionen in der Öffentlichkeit. Vielfach wandten sich Bürger in Unterschrif- tenaktionen gegen dessen Eröffnung, weil befürchtetet wurde, daß dort menschen- verachtende Spiele ("spielerisches Töten von Menschen") ablaufen würden. Weiter- hin war der Betrieb des Laserdromes Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage im Landtag von Nordrhein-Westfalen sowie von schriftlichen Anfragen im Deutschen Bundestag. Auch auf örtlicher politischer Ebene wurden Initiativen gegen das La- serdrome ergriffen. Schließlich waren innerhalb der Verwaltung der Stadt C. Be- denken gegen den Betrieb aufgekommen. 5 Als Bitten der Beklagten um Auskunft nach dem konkreten Spielablauf - dem im Baugenehmigungsverfahren nur oberflächlich Beachtung geschenkt worden war - erfolglos blieben, kündigte diese der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 1994 den Erlaß einer Ordnungsverfügung für den Fall an, daß in dem Laserdrome in ir- gendeiner Weise das "spielerische Töten von Menschen" ermöglicht werde. In einer Stellungnahme gab die Klägerin an, ein spielerisches Töten finde nicht statt; Sinn und Zweck des Spieles sei allein das Sammeln von Punkten durch Treffer an den festinstallierten Zielobjekten. Am 01. August 1994 wurde das Laserdrome offiziell eröffnet. Im Rahmen von - verdeckten - Ermittlungen durch Bedienstete der Beklag- ten und von Dritten wurde nachfolgend festgestellt, daß in der Spielstätte auch auf Menschen "geschossen" werden könne. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 14. September 1994 untersagte die Beklagte der Klägerin mit dem Tage der Zustellung der Verfügung, in der Betriebsstätte Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen (wie zum Bei- spiel Infrarot), also auf Grund einer Trefferregistrierung ein sogenanntes "spielerisches Töten" von Menschen, zum Gegenstand haben. Ferner wurde der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,00 DM angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliege. Die simulierten Tötungshandlungen und die damit einhergehende Verharmlosung von Gewalt verstießen gegen die grundlegenden Wertvorstellungen der Allgemeinheit. 7 Am 20. September 1994 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung ein. Auf einen Eilantrag der Klägerin hin stellte das erkennende Gericht mit Beschluß vom 18. November 1994 - 20 L 1955/94 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder her bzw. ordnete diese - hinsichtlich der Zwangsgeldan- drohung - an. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) mit Beschluß vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 - den Beschluß der Kammer ab und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 1995 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. 9 Am 21. November 1995 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen vorträgt: Sie habe zwischenzeitlich ihre Ausrüstung erneuert. Die jetzige unterstütze das schon zuvor vorgefundene futuristische Ambiente in der Halle und habe mit irgendwelchen real existierenden aktiven oder passiven Bewaffnungsgegenständen nichts mehr zu tun und sei diesen auch nicht ähnlich. § 14 Abs. 1 2. Alternative Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NW) entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm zu stellen seien. Davon abgesehen seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Betrieb des Laserdromes widerspreche nicht den in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zum Ausdruck kommenden Grundwerten; weder die Menschenwürde noch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit würden bei dem konkreten Spielablauf unmittelbar verletzt. Die Annahme, es solle die Situation von kriegs- oder kriegsähnlichen Schauplätzen nachgestellt werden, sei nicht gerechtfertigt. Der Spielablauf in dem Laserdrome unterscheide sich von sog. "Quasaranlagen", weil es vorliegend - anders als dort - nicht um die Ausschaltung des Gegners, sondern um das Sammeln von Punkten gehe, was nur durch Treffer an den festinstallierten Zielen möglich sei. Ein sogenanntes "spielerisches Töten" von Menschen finde nicht statt, vielmehr komme es lediglich auf die Blockade des Gegners an; jedenfalls bleibe die Spielsituation in der Dunkelheit der Halle abstrakt. Sie könne den Spielbetrieb nicht unter den Auflagen der Beklagten eröffnen; nach den vertraglichen Vereinbarungen mit ihrer Franchisegeberin, der Q. Ltd., Klägerin im parallelen Rechtsstreit VG Köln - 20 K 1290/98 -, dürfe sie die von jener hergestellten Gerätschaften und die Software nutzen, ihr seien aber keinerlei Eingriffe in die technische Anlage (abgesehen von der Einbindung der von ihr selbst beschafften Laserzielgeräte) bzw. in den Spielablauf gestattet; vgl. zum Vertrag i.e. Blatt 151 bis 160 der Gerichtsakte. Sportarten wie Boxen und Fechten oder einige asiatische Kampfsportarten würden nicht als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend bewertet und verboten, obwohl auch dort die Teilnehmer jeweils den Gegner ausschalten wollten; zwischen diesen Sportarten und dem Betrieb des Laserdromes könne nicht nachvollziehbar differenziert werden. Es liege auch keine "Gefahr" vor. Es sei in keiner Weise dargetan und bloße Hypothese, daß der Spielbetrieb zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle für die Anwendung von Gewalt bei den Spielern bzw. dem von dem Laserdrome angesprochenen Kundenkreis führe. Ebensowenig werde durch die Veranstaltung die Anwendung von Gewalt verharmlost. Zudem finde das Geschehen nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einer geschlossenen Halle statt. Im übrigen sei sie angesichts der aufgezeigten Ungleichbehandlungen in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß in Recklinghausen eine gleichartige Anlage und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein Paint-Ball-Feld ("Gotcha") jeweils unbeanstandet betrieben würden. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, daß gegen den Betrieb von Spielautomaten, an denen tatsächlich Tötungshandlungen simuliert würden, und gegen den Vertrieb derartiger Spiele nicht eingeschritten werde. 10 Schließlich könnten die im Laserdrome verwandten Laserzielgeräte im Handel als Kinderspielzeug frei erworben werden; insoweit werde mit zweierlei Maß gemessen. Weiterhin verletze die Ordnungsverfügung ihre Grundrechte aus Art. 12 GG, konkret ihre Berufswahlfreiheit. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr gegenüber mit der Erteilung der Baugenehmigung einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen, der der Ordnungsverfügung entgegenstehe; die Beklagte habe zumindest wissen müssen, welche Spielabläufe in dem Laserdrome beabsichtigt seien. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vor. Sie könne den mit ihrer Franchisegeberin geschlossenen Vertrag nicht in Kraft setzen; danach entstehe für diese ein Anspruch auf Vergütung erst mit Inbetriebnahme des Laserspieles. Im europäischen Ausland seien vergleichbare Anlagen seit langem anerkannt und akzeptiert, ohne daß der Betrieb dort in vergleichbarer Weise eingeschränkt werde. Eine Diskriminierung folge ferner aus den aufgezeigten Ungleichbehandlungen mit anderen Spiel- und Sportarten. Der freie Dienstleistungsverkehr dürfe nur durch solche Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien; ein solches Interesse liege hier nicht vor. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 06. November 1995 aufzuheben. und die Sache gemäß Art. 177 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof vorzule- gen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hält die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits für unzulässig, weil der Klägerin mittlerweile eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines Kopiercenters und mehrerer Spielhallen in der betreffenden Halle erteilt worden sei. Schon die Stellung des Bauantrages mache deutlich, daß die Klägerin nicht mehr an der bisherigen Nutzung als Laserdrome festhalten wolle. Darüber hinaus hält sie die Klage aber auch für unbegründet und bezieht sich insoweit im wesentlichen auf die Begründung des Beschlusses des OVG NW sowie der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, aus der Tatsache, daß der Laserdrome gegenwärtig nicht betrieben werde, folge, daß im Mittelpunkt des Spieles das simulierte Töten von Menschen stehe und alternative Spielsituationen keinen genügenden Reiz böten. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Deshalb sei es unerheblich, daß mittlerweile veränderte Laserzielgeräte und Westen verwendet würden. Sie habe keinerlei Erkenntnisse über die Existenz von sog. Paint-Ball-Feldern in ihrem Zuständigkeitsbereich. Wegen des hier maßgeblichen Zeitpunktes komme es auf die Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und ihrer Franchisegeberin nicht an; der in bezug genommene Vertrag sei erst am 29. Mai 1997 geschlossen worden. Deshalb sei auch die Frage einer Vereinbarkeit der Ordnungsverfügung mit Art. 59 EGV nicht entscheidungserheblich. Im übrigen berufe sich die Klägerin rechtsmißbräuchlich auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV, weil der Franchisevertrag allein mit Blick auf das vorliegende Verfahren abgeschlossen worden sei. Davon abgesehen sei die Ordnungsverfügung mit der genannten Vorschrift vereinbar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Köln - 20 L 1955/94 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage ist zulässig. 19 Soweit der Klägerin nach Erhebung der Klage von der Beklagten eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines Kopiercenters und mehrere Spielhallen erteilt worden ist, erlaubt dies nicht den Schluß auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung der Ordnungsverfügung. Denn diese belastet die Klägerin weiterhin und ihre Aufhebung könnte jener einen recht- lichen Vorteil bringen. Die Klägerin trägt hierzu nachvollziehbar vor, sie habe die Baugenehmigung lediglich vorsorglich beantragt und sei weiterhin an dem uneingeschränkten Betrieb des Laserdromes interessiert. 20 Die Klage ist aber unbegründet. 21 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 1994 und der Wider- spruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 06. November 1995 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Rechtsgrundlage für die mit der Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin ausgesprochene Untersagung, in ihrer Betriebsstätte "Spielabläufe" zu ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen (wie zum Beispiel Infrarot) zum Gegenstand haben, ist § 14 Abs. 1 OBG NW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor; die untersagten Laserspiele stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Kammer hält nach erneuter Prüfung damit nicht an ihrer in dem Beschluß vom 18. November 1994 - 20 L 1955/94 - vertretenen Auffassung fest, bei den von der Klägerin in dem Laserdrome ermöglichten bzw. geduldeten Spielabläufen dränge sich - nach summarischer Prüfung - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht auf und es spreche vieles für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 14. September 1994. Sie schließt sich - nicht zuletzt auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zu der Frage, unter welchen Umständen von Laserspielen in einem Laserdrome eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht - nunmehr der gegenteiligen Bewertung des OVG NW im Beschluß vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 - an. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Ausführungen des OVG NW in jenem Beschluß Bezug. 23 Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen: 24 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Erneuerung der Ausrüstung für die Teilnehmer an den Laserspielen gegeben. Dies ist zwar nicht von vornherein unerheblich, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer nicht derjenige der Widerspruchsentscheidung, sondern der der mündlichen Verhandlung ist. Denn einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar, 25 vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, UPR 1996, 458, 26 beinhaltet die Ordnungsverfügung der Beklagten nicht nur das Gebot, die beanstandeten Spielabläufe einmalig einzustellen, sondern auch das auf Dauer angelegte Verbot, solche Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden. Allerdings kann bei dem jetzt verwendeten Laserzielgerät - insbesondere unter Berücksichtigung des "Betriebsgeräuschs" - und der neuen Weste, von denen sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft hat, keine Rede davon sein, diese seien nicht mehr realitätsnah und unterstützten ein futuristisches Ambiente in der Halle. Ein Vergleich mit realen aktiven und passiven Bewaffnungsgegenständen liegt vielmehr auch jetzt auf der Hand. Weiterhin steht das "spielerische / simulierte Töten" von Menschen im Mittelpunkt des Laserspieles. Dabei ist es ohne Belang, ob die Klägerin den Spielbetrieb nicht unter Berücksichtigung der Ordnungsverfügung eröffnen kann, weil ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Franchisegeberin vom 21./29. Mai 1997 keinerlei Eingriffe in die technische Anlage bzw. in den Spielablauf gestattet sind. Die Klägerin hatte es bei den Verhandlungen mit ihrer Franchisegeberin zudem in der Hand, eine derartige Vertragsgestaltung zu akzeptieren oder davon Abstand zu nehmen und einen anderen Vertragspartner zu suchen. 27 Ferner steht Art. 3 Abs. 1 GG einem Vorgehen gegen das Laserspiel der Klägerin nach wie vor nicht entgegen. Die Behauptung der Klägerin, in Recklinghausen werde eine vergleichbare Einrichtung von den dortigen Behörden unbeanstandet betrieben, ist während des gesamten Verfahrens nicht weiter konkretisiert worden und damit unsubstantiiert geblieben; ob dies überhaupt Auswirkungen für das vorliegende Verfahren hätte haben können, kann damit auf sich beruhen. Ebensowenig hat die Klägerin näher dargelegt, wo genau im Gebiet der Stadt C. Paint-Ball-Spiele (sog. "Gotcha") mit Kenntnis und Duldung der Beklagten stattfänden, sondern es gleichfalls bei der bloßen Behauptung belassen. Soweit die Beklagte den Betrieb von Spielautomaten mit sog. "Killerspielen" und den Vertrieb von letzteren nicht beanstandet, liegt darin keine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin. Im Unterschied zu der von der Klägerin gewählten Spielvariante ist bei diesen "Unterhaltungsspielen" eben nicht eine lebende Person als solche Zielscheibe, sondern es wird nur an einem Bildschirm "geschossen". Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von ihr verwandten Laserzielgeräte seien im Spielwarenhandel frei erhältlich und würden sogar als Kinderspielzeug angeboten. Es stellt ersichtlich einen Unterschied dar, ob Kinder bzw. Jugendliche mit derartigen Gegenständen in ihrem privaten Umfeld - und sei es in der Öf- fentlichkeit - spielen oder ob derartige Gegenstände in einem Laserdrome gewerbsmäßig und zur Gewinnerzielung eingesetzt werden und somit "spielerisches Töten" bei Laserspielen für eine breitere Öffentlichkeit als Zeitvertreib etabliert werden soll. 28 Darüber hinaus liegt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor. Das OVG NW hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, daß das Gewicht der Interessen der Klägerin entscheidend dadurch gemindert ist, daß sie mit ihrem Verhalten eine rechtzeitige Klärung der Rechtmäßigkeit ihres Spielbetriebes vor Eröffnung des Laserdromes verhindert hat. Der Eingriff der Beklagten in die Berufsfreiheit (Berufsausübung) der Klägerin wird durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Untersagung einer bestimmten Spielvariante ist zur Erreichung des verfolgten Zieles - nämlich zu verhindern, daß die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes, insbesondere die Menschenwürde und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei dem Betrieb des Laserdromes verletzt werden - geeignet und erforderlich. Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist unter den gegebenen Umständen die Grenze der Zumutbarkeit für die Klägerin gewahrt. 29 Schließlich kommt eine Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 177 EGV nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer ist Art. 59 EGV nicht zu Lasten der Klägerin dadurch verletzt, daß die Beklagte ihr untersagt hat, in dem Laserdrome bestimmte Laserspiele zu ermöglichen oder zu dulden, und mit Blick darauf die Umsetzung des zwischen der Klägerin und der Q. Ltd. unter dem 21./29. Mai 1997 geschlossenen Franchisevertrages nicht möglich oder jedenfalls nicht mit dem von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten wirtschaftlichen Erfolg verbunden ist. Dies läßt sich von der Kammer unter Berücksichtigung der Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen des EGV durch den EuGH feststellen. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen, nämlich zum einen, ob ihre Tätigkeit als Franchisenehmerin der Q. Ltd. überhaupt von Art. 59, 60 EGV - in denen die Dienstleistungsfreiheit näher geregelt ist - erfaßt wird, und zum anderen, ob mit der Ordnungsverfügung zu Lasten der Klägerin eine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit verbunden ist. 30 Die Tätigkeit der Klägerin als Franchisenehmerin der Q. Ltd. unterfällt dem Anwendungsbereich der Bestimmungen des EGV über die Dienstleistungsfreiheit. Art. 59 Abs. 1 EGV bestimmt, daß die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, während der Übergangszeit - die abgelaufen ist -, 31 vgl. Randelzhofer, in Grabitz/Hilf, Kommentar zum EGV, Art. 59 Rdnr. 9, 32 schrittweise aufgehoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGV sind Dienstleistungen im Sinne des EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten nach Art. 60 Abs. 2 EGV insbesondere auch gewerbliche Tätigkeiten. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann der Leistende unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. 33 Um unter den Begriff der Dienstleistung zu fallen und tatbestandlich von Art. 59, 60 EGV überhaupt erfaßt zu werden, muß eine Tätigkeit also folgende Kriterien erfüllen: Sie darf nicht Gegenstand anderer vom EGV gewährter Freiheiten sein. Die Bestimmungen des EGV über die Niederlassungsfreiheit und über die Dienstleistungsfreiheit "schließen einander aus". Die letztgenannten Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht einschlägig sind; mit anderen Worten treten die Art. 59 und 60 EGV gegenüber den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zurück, 34 EuGH, Urteile vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - ("H. "), Slg. 1995, I-4165, 4194, Rdnr. 22, und vom 12. Dezember 1996 - Rs. C-3/95 - ("S. "), Slg. 1997, I-6511, 6535, Rdnr. 19, 35 Ferner darf die Tätigkeit nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr unterliegen. Im Gefüge der Tätigkeiten, die Art. 60 Abs. 1 EGV den Dienstleistungen gegenüberstellt und die Gegenstand anderer vom EGV gewährter Freiheiten sind, erfaßt die Dienstleistungsfreiheit nur den grenzüberschreitenden Austausch von "Produkten", die nicht "Waren" sind, 36 EuGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - Rs. C-398/95 - ("U. "), Schlu- ßanträge des Generalanwalts M. , Slg. 1997, I-3091, 3099, Rdnr. 17, 37 und die nicht als mit dem Kapitalverkehr verbundene Dienstleistungen - etwa der Banken oder Versicherungen - einzuordnen sind. Darüber hinaus muß die Tätigkeit zeitlich beschränkt und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Schließlich muß die Tätigkeit in irgendeiner Form eine Grenze eines Mitgliedstaates überschreiten, setzt also ein zwischenstaatliches Element voraus. Die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind nicht auf Betätigungen anwendbar, von deren wesentlichen Elementen keines über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus- weist, 38 EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - Rs. C-3/95 - ("S. ), Slg. 1997, I-6511, 6534, Rdnr. 14; Schlußanträge des Generalanwalts G. in dieser Sache, ebenda, I-6516, Rdnr. 11. 39 Gemessen an diesen Voraussetzungen geht es im vorliegenden Zusammenhang um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S.v. Art. 59 f. EGV durch die Klägerin. Die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Art. 52 ff. EGV) spielen hier erkennbar keine Rolle. Ob diese Bestimmungen insoweit anwendbar sind, als der Klägerin von ihrer Franchisegeberin u.a. ein Alleinvertriebsrecht für die von Art. 1 Abs. 1 des Franchisevertrages erfaßten Nutzungsrechte des Franchisegebers (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 4 des Vertrages) gewährt wird, dessentwegen die Klägerin die Stellung einer Agentur oder Zweigniederlassung der Franchisegeberin i.S.v. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EGV haben könnte, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn dieses Recht wird von der streitigen Ordnungsverfügung in keiner Weise berührt. Ebensowenig unterfallen die streitigen Laserspiele den Vorschriften über den freien Warenverkehr, weil es bei dem Vollzug des Franchisevertrages schwerpunktmäßig um den Austausch nicht-körperlicher Leistungen, nämlich die Nutzungsrechte an der Software für die Installation des Laserspieles geht. Soweit auch Waren ausgetauscht werden, tritt dies völlig in den Hintergrund gegenüber dem der Klägerin eingeräumten Recht, das Know-how, das Warenzeichen und das geistige Eigentum der Q. Ltd. an dem Laserspiel nutzen zu dürfen. Daß das Nutzungsrecht an Laserspielen nicht den Vorschriften über den Kapitalverkehr unterfällt, versteht sich von selbst. Die Leistungsbeziehungen zwi- schen der Klägerin und ihrer Franchisegeberin erfolgen auch zeitlich beschränkt und entgeltlich, wie sich aus dem vorgenannten Franchisevertrag ergibt. Schließlich haben die Leistungen zwischen der Klägerin und ihrer Franchisegeberin grenzüberschreitenden Charakter i.S.v. Art. 59 und 60 EGV, 40 vgl. die Aufzählung möglicher Fallkonstellationen durch Generalanwalt K. , Schlußanträge in der Rs. C-384/93 ("B. "), Slg. 1995, I-1141, 1150 f., Rdnr. 28 m.w.N. 41 Daß die Klägerin dabei lediglich Empfängerin und nicht der Erbringer einer Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat ist, ist unerheblich, weil die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs auch dem Dienstleistungsempfänger zusteht, 42 EuGH, Urteil vom 09. August 1994 - Rs. C-43/93 - ("W. "), Slg. 1994, I-3803, 3823, Rdnr. 13, 43 und dieser sich auf die Freizügigkeit zum Zweck des Empfanges einer Dienstleistung berufen kann, 44 EuGH, Urteil vom 05. Juni 1997, a.a.O., Schlußanträge des Generalanwalts M. , a.a.O., 3102, Rdnr. 29 f. 45 Wenngleich sonach Art. 59, 60 EGV grundsätzlich auf die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Q. Ltd. anwendbar sind und sich die Klägerin hier auf das Recht auf Freizügigkeit zum Zweck des Empfangs einer Dienstleistung auch berufen kann, ist eine Verletzung (Beschränkung) dieses Rechtes zu Lasten der Klägerin durch die Ordnungsverfügung jedoch nicht feststellbar. 46 Art. 59 EGV erfaßt und verbietet zunächst diskriminierende Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit. Diskriminierend sind solche Beschränkungen, die den Erbringer von Dienstleistungen wegen seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Leistungserbringung ansässig ist, treffen, 47 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 - ("T. "), NJW 1994, 2013, 2015 Rdnr. 48. 48 Eine Diskriminierung ist mit der Ordnungsverfügung und der darin vorgenommenen Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung" schon deshalb nicht verbunden, weil sie nicht darauf abzielt, gerade die Anbieter von Laserspielen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit zu beschränken; vielmehr geht es ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit der an den Leistungsbeziehungen Beteiligten, also unterschiedslos, darum, eine Verletzung der öffentlichen Ordnung durch die Veranstaltung bestimmter Laserspiele zu verhindern. 49 Art. 59 EGV verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus aber auch die Aufhebung aller Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für solche anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (nichtdiskriminierende Beschränkungen), 50 vgl. nur EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996, a.a.O., 6537, Rdnr. 25, und vom 05. Juni 1997, a.a.O., 3119 Rdnr. 16, jeweils m.w.N. 51 Von der Ordnungsverfügung geht jedoch auch keine solche nichtdiskriminierende (unmittelbare oder mittelbare) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit Blick auf das Vertragsverhältnis der Klägerin und der Q. Ltd. aus. Zunächst bezweckt die Ordnungsverfügung schon angesichts ihres Gegenstandes keine unmittelbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin oder ihrer Vertragspartnerin. § 14 Abs. 1 OBG NW, auf der sie beruht, ist ferner keine Norm, die in irgendeiner Weise derartige Wirkungen - und sei es als Nebenfolge - entfalten soll. Bereits dies unterscheidet den vorliegenden Fall von denen, die der Rechtsprechung des EuGH zu Grunde gelegen und zur Herausbildung der vorgenannten Grundsätze geführt haben. Zudem hatte der EuGH - soweit ersichtlich - in allen zu Art. 59 EGV ergangenen Entscheidungen die Vereinbarkeit von Rechtssätzen der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, die unmittelbar diskriminierende oder zumindest die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Wirkungen entfalteten. Hier geht es aber lediglich um die mittelbaren Auswirkungen einer einzelnen Ordnungsverfügung auf Grund der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der öffentlichen Ordnung. Auch soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation auf die in den Rechtssachen "C. " und "T. /H. ", 52 vgl. EuGH, Urteile vom 28. Januar 1992 - Rs. C-204/90 -, Slg. 1992, I-249 ff., und vom 14. November 1995 - Rs. C-484/93 -, Slg. 1995, I-3955 ff., 53 vom EuGH entwickelten Grundsätze verweist, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die dortigen Grundsätze sind auf der Basis völlig anders gelagerter Sachverhalte aufgestellt worden und können vorliegend nicht fruchtbar gemacht werden. In diesen Fällen resultierte für die Dienstleistungsempfänger jeweils aus einer nationalen Regelung unmittelbar eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil die Wahrnehmung von Dienstleistungsangeboten aus anderen Ländern, als denen, in denen die Betroffenen ansässig waren, eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen bedeutete; Vorteile, die bei Wahl eines inländischen Vertragspartners wahrgenommen werden konnten, wurden bei Wahl eines ausländischen Vertragspartners nicht gewährt. Darüber hinaus folgt aus dem Umstand, daß ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erläßt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht automatisch, daß dessen Vorschriften unverhältnismäßig und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, 54 EuGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93 - ("B. "), Slg. 1995, I-1141, 1181, Rdnr. 51. 55 Schließlich wird die Erbringung des Dienstleistungsangebotes der Franchisegeberin und dessen Annahme durch die Klägerin für sich betrachtet durch die Regelungen der streitigen Ordnungsverfügung weder unterbunden noch in irgendeiner Weise behindert. Denn der Leistungsaustausch kann weiterhin stattfinden und ist nicht inzidenter untersagt worden; er wird auch nicht zwangsläufig weniger attraktiv gemacht. Es ist lediglich eine ganz bestimmte Variante des Laserspieles untersagt worden, so daß von einer erzwungenen Schließung des Laserdromes keine Rede sein kann. Die Klägerin und ihre Vertragspartnerin haben es in der Hand, ein Spielsystem zu installieren, bei dem die öffentliche Ordnung nicht tangiert wird. Wie die Klägerin im Laufe des Verfahrens selbst mehrfach ausgeführt hat, kann das Laserspiel auch ohne die Variante "spielerisches Töten" gespielt werden. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich den Betrieb des Laserdromes einge- stellt hat und die Franchisegeberin deshalb keinen Anspruch auf die Franchisegebühren haben sollte, ist dies nicht auf die Ordnungsverfügung zurückzuführen, sondern auf die freie Entscheidung der Klägerin. 56 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 60, 61 und 63 VwVG NW. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58