OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 L 3004/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1998:0921.15L3004.98.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt. 3. Der Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ver- pflichten, die Antragstellerin vorläufig an dem Auswahl- und Einstellungs- verfahren 1998 für den höheren Auswärtigen Dienst teilnehmen zu lassen, bis über ihre Klage gegen ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren - 15 K 6790/98 - bestandskräftig entschieden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Rege- lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinde- rung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendig- keit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte An- spruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 6 Die Antragstellerin kann aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz keinen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt herleiten; ihr Anspruch geht ledig- lich dahin, daß über ihre Bewerbung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Ermes- sensfehler sind aber nicht dargetan. 7 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, Bewerber, die zum Zeitpunkt der beab- sichtigten Einstellung im Mai 1999 die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV über- schritten haben, schon nicht zum Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen Dienst zuzulassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn es wäre sinnwidrig, Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, die aufgrund ihres Alters nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen werden könnten. Die Einstellungs- Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV, deren Festsetzung nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 8 etwa Urteil vom 23.10.1980, 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228, 9 rechtlich zulässig ist, ist gemäß § 3 Nr. 3 der Auswahl- Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13.05.1982 auch Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst des höheren Auswärti- gen Dienstes. 10 Es spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsgegne- rin vorliegend ermessensfehlerhaft davon ausgegangen wäre, daß die Antragstellerin zum beabsichtigten Einstellungstermin Anfang Mai 1999 nicht in den Vorbereitungs- dienst des höheren Auswärtigen Dienstes wird übernommen werden können, weil sie die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV überschritten haben wird. Die Antrag- stellerin wird zum beabsichtigten Einstellungstermin die Höchstaltersgrenze über- schritten haben, so daß für sie ein Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren nur in Betracht käme, wenn der Bundespersonalausschuß aufgrund einer Ermes- sensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BLV eine Ausnahme vom Höchstalter für die Einstellung machen müßte. Eine dahinge- hende Ermessensreduzierung hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr erweist sich das Vorbringen der Antragsgegnerin als ermessensgerecht, daß trotz der im Ausland perfektionierten Sprachkenntnisse und der ausländischen Rechtskenntnisse bei der Antragstellerin die für eine Ausnahmeregelung erforderli- chen besonderen zusätzlichen Qualifikationen für den höheren Auswärtigen Dienst nicht vorliegen. So wird die Behauptung der Antragsgegnerin, daß gute Kenntnisse der englischen und französischen Sprache bei allen Bewerbern vorausgesetzt wür- den, indirekt durch § 5 Abs. 3 der Auswahl- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13.05.1982 bestätigt, wonach für den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen im Auswahlverfahren die engli- sche oder die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt werden kann. Bei den von der Antragstellerin angeführten Kennt- nissen des französischen und deutschen Rechts handelt es sich im wesentlichen um Kenntnisse, die sie im Rahmen ihres Studiums (Rechtswissenschaften) erworben hat. Solche Kenntnisse können keine besondere Qualifikation darstellen, da alle Be- werber einen Abschluß eines deutschen Hochschulstudiums oder einen hiermit gleichwertigen ausländischen Studienabschluß vorweisen müssen. Die Antragsgeg- nerin kann mithin davon ausgehen, daß alle Bewerber über vergleichbare Fach- kenntnisse in ihren jeweiligen Studienrichtungen verfügen. Es ist auch nicht ermes- sensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin in dem ohne Abschluß beendeten Studium der Rechtswissenschaften, Politologie und Wirtschaftswissenschaften keine beson- dere, zusätzliche Qualifikation der Bewerberin erkennt. 11 Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Er- folgsaussicht (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) hat. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. 13