Urteil
4 K 8910/95
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:1999:0205.4K8910.95.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 13.000,--DM vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 13.000,--DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Kreisumlagebescheides für das Haushaltsjahr 1995. Die Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt und gehört zum Kreisgebiet des Be- klagten. Mit Schreiben vom 25. November 1994 - übermittelt per Boten am 28. November 1994 - übersandte der Beklagte dem Stadtdirektor der Stadt Q. die Eckdaten zum Kreishaushalt (Entwurf) 1995", die er am 29. November in einem Eckdatengespräch" näher darstellte. Nachdem der Beklagte am 30. November 1994 den Entwurf der Haushaltssatzung festgestellt hatte, erfolgte am 13. Dezember 1994 die Bekanntgabe über die Auslegung des Entwurfs der Haus- haltssatzung des Erftkreises für das Haushaltsjahr 1995" im Amtsblatt des Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 übersandte der Beklagte dem Stadtdirektor der Stadt Q. den Entwurf der Haushaltssatzung des Erftkreises für das Haus- haltsjahr 1995 und wies auf die Beteiligungsmöglichkeit der Klägerin nach § 55 Abs. 1 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NW - hin. Zuvor hatte bereits die Konferenz der Stadt- und Gemeindedirektoren im Erftkreis mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 zu den Eckdaten des Entwurfes des Kreishaus- haltes Stellung genommen. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 25. Januar 1995 - bei dem Beklagten eingegangen am 30. Januar 1995 - Einwendungen gegen den Haushaltsentwurf gemäß § 55 Abs. 2 KrO NW. Am 1. Februar 1995 wurde der Haushaltsentwurf im Kreisausschuß beraten. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, inwieweit den Mitgliedern des Kreisausschusses zu dieser Sitzung die von der Klägerin und von anderen kreisangehörigen Gemeinden und Städten gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erhobenen Einwendungen vorlagen. In seiner Sitzung vom 9. Februar 1995 faßte der Kreistag des Beklagten den Beschluß: "Die von den kreisangehörigen Städten Bedburg, Bergheim, Erftstadt, Hürth und Pulheim sowie der Gemeinde Elsdorf und der Konferenz der Stadt- und Gemeindedirektoren im Erftkreis erhobenen Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung und ihre Anlagen für das Haushaltsjahr 1995, welche zum größten Teil in die Vorberatungen des Kreisausschusses eingeflossen sind, werden hiermit unter Übernahme der in dieser Vorlage dargelegten Grün- de zurückgewiesen". Dabei lag den Mitgliedern des Kreistages in der Sitzung eine Beschlußvorlage des Beklagten vom 7. Februar 1995 (Az.: 20.2001) vor. Dieser Beschlußvorlage wa- ren die gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erhobenen Einwendungen und eine Stellungnahme der Kreisverwaltung beigefügt. Weiter beschloß der Kreistag die Haushaltssatzung des Erftkreises für das Haushaltsjahr 1995". In § 5 Nr. 1 Satz 2 dieser Satzung ist der Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage auf 39,5 % der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 geltenden Umlagegrundlagen festge- setzt. Die Haushaltssatzung wurde am 11. April 1995 im Amtsblatt des Beklagten bekannt gemacht. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 12. April 1995 die Kreisum- lage für das Haushaltsjahr 1995 für die Klägerin auf 30.295.840,-- DM fest. Hierge- gen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 1995 Widerspruch, den der Be- klagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1995 - der Klägerin zugestellt am 9. November 1995 - zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 6. Dezember 1995 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Festsetzungsbescheid vom 12. April 1995 rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Die dem Bescheid zugrundeliegende Haushaltssatzung sei formell fehlerhaft zustandegekommen. Die Klägerin sei bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung nicht wie durch § 55 KrO NW gesetzlich vorgeschrieben in geeigneter Weise beteiligt worden. Der Entwurf der Haushaltssatzung sei nämlich im Zeitpunkt des Eckdatengespräches" am 29. November 1994 bereits fertiggestellt gewesen und die bis zu seiner Feststel- lung am 30. November 1994 verbleibende Zeit sei zu kurz gewesen, eine Stellungnahme zum Entwurf zu erstellen. Weiter sei das Einwendungsverfahren nach § 55 Abs. 2 KrO NW nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn dem Kreisausschuß hätten bei seiner Sitzung am 1. Februar 1995 die zu diesem Zeitpunkt gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erhobenen Einwendungen nicht vorgelegen. Ferner sei die Kreisumlage ihr gegenüber zu hoch festgesetzt worden. Der dem Bescheid zugrun- degelegte Umlagesatz von 39,5 % der Umlagegrundlagen sei in § 5 der Haushalts- satzung rechtswidrig, weil seinerseits überhöht, bestimmt. Denn der Beklagte habe bei der Ermittlung des Umlagesolls im Haushaltsplan Ausgaben für Aufgaben einge- stellt, für deren Wahrnehmung er nicht zuständig sei, sei es, weil es sich um Angele- genheiten handele, die als örtliche Angelegenheiten dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin oder anderer kreisangehöriger Gemeinden zuzurechnen seien, sei es, weil es sich um überörtliche Angelegenheiten handele, die nicht auf das Gebiet des Be- klagten beschränkt seien. Der Beklagte sei insbesondere nicht zuständig für die Auf- gabengruppe der sog. Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben. Derartige Aufgaben seien in der nordrhein-westfälischen Kreisordnung nicht vorgesehen und von Verfas- sungs wegen auch nicht zulässig. Ferner weise der Haushaltsplan teilweise auch schlicht gesetzeswidrige Haushaltsansätze aus. Dies verletze die Klägerin in ihren Rechten, da sie durch die überhöhte Kreisumlage daran gehindert werde, die in Wirklichkeit in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben selbst wahrzuneh- men, wozu sie auch bereit sei. Ferner werde sie in ihrem gemeindlichen Selbstver- waltungsrecht verletzt, indem ihr der Beklagte über die Kreisumlage allgemeine De- ckungsmittel entziehe, die ihm nicht zustünden. Dabei sei die Ermittlung des Umla- gesolls in so erheblichem Umfang fehlerhaft erfolgt, daß es sich auch nicht lediglich um geringfügige Fehler handele, die ohne spürbare finanzielle Auswirkungen auf den Kreishaushalt blieben. Hierzu rügt die Klägerin eine Vielzahl von Ansätzen in dem der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 1995 zugrundeliegenden Haushaltsplan. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, insbesondere auf deren Schriftsatz vom 25. Januar 1996, Be- zug genommen. Weiter habe der Beklagte bei der Ermittlung des Umlagesolls im Verwaltungshaushalt Einnahmen nicht veranschlagt, die er von Gesetzes wegen um- lagemindernd hätte berücksichtigen müssen. Unabhängig von diesen konkreten Ein- wendungen sei die festgesetzte Kreisumlage auch deswegen rechtswidrig, weil sie ihrer Höhe nach in den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten gemeindli- chen Finanzhoheit eingreife. Denn die festgesetzte Kreisumlage habe im Haushalts- jahr 1995 37 % der allgemeinen Deckungsmittel der Klägerin beansprucht. Ferner habe die Höhe der Kreisumlage zusammen mit den sonstigen Umlagen nach § 5 der Haushaltssatzung dazu geführt, daß die Klägerin im Jahr 1995 zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene und unverzichtbare Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die dem Kernbereich ihrer Selbstverwaltung zuzurechnen seien, nicht habe wahr- nehmen können. Die Klägerin beantragt, den Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 12. April 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 1995 insoweit aufzuheben, als die Höhe der festgesetzten Kreisumlage 29,5 Mio. DM übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Er beruhe auf § 5 der Haushaltssatzung, die ihrerseits wirksam zustandegekommen sei. Insbesondere sei die in § 55 KrO NW vorgeschriebene Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß erfolgt. Dabei sei unerheblich, daß die Klägerin vor der Feststellung des Haushaltsentwurfes durch den Beklagten nicht zu dem Entwurf habe Stellung nehmen können. Denn diese Stellungnahme sei jedenfalls noch vor der endgültigen Beschlußfassung zu der Haushaltssatzung möglich gewesen, und die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 25. Januar 1995 auch tatsächlich Einwendungen erhoben. Der Umlagesatz für die Kreisumlage sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Die Höhe des Umlagesolls sei zutreffend ermittelt worden. Insbesondere habe der Beklagte nur Ausgaben für die Erfüllung solcher Aufgaben berücksichtigt, für die er zuständig sei. Hierzu sei auch die Gruppe der sog. Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zu rechnen, die den Kreisen in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch die Generalklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW übertragen worden sei. Hinsichtlich des OB" und des Wie" der Wahrnehmung dieser Aufgaben stehe dem Beklagten aufgrund des ihm gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so daß die Klägerin die von ihm vorgenommene Aufgabenbestimmung, die zugleich die Höhe des Umlagesolls bestimme, grundsätzlich als rechtmäßig hinzunehmen habe. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben überschreite auch in keinem der von der Klägerin gerügten Ansätze die Schwelle der Vertretbarkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nach § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin die Anfechtung zulässigerweise auf einen Teilbetrag der streitgegenständlichen Bescheide beschränkt hat. Dies erscheint zumindest deswegen fraglich, weil der gegenüber der Klägerin festgesetzte Kreisumlagebetrag auf dem in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 des Beklagten festgesetzten Kreisumlagesatz beruht, der als einheitliche Berechnungsgrundlage seinerseits nicht teilbar ist. Zur fehlenden Möglichkeit einer Teilgenehmigung der Kreisumlage durch die Aufsichtsbehörde nach § 45 KrO NW a.F. vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 12. April 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 - KrO NW - i.V.m. § 33 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Haushaltsjahr 1995 - GV NW S.1130 - (GFG 1995) und § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung des Erftkreises für das Haushaltsjahr 1995 vom 9. Februar 1995. Danach erhebt der Beklagte zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage in Höhe von 39,5 % der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 geltenden Umlagegrundlagen. Dies ist hier geschehen, indem der Beklagte auf der Basis der - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Umlagegrundlagen von 76.698.328,--DM unter Anwendung des in der Haushaltssatzung 1995 festgesetzten Umlagesatzes von 39,5 % eine allgemeine Kreisumlage von 30.295.840,--DM gegenüber der Klägerin festsetzt hat. Der dem Bescheid vom 12. April 1995 zugrundeliegende § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 des Beklagten steht seinerseits in Einklang mit den §§ 55, 56 KrO NW. In formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Haushaltssatzung 1995 des Erftkreises. Das Verfahren zur Aufstellung der Haushaltssatzung ist ordnungsgemäß verlaufen. Insbesondere ist die Klägerin in einer den Anforderungen des § 55 KrO NW noch entsprechenden Art und Weise beteiligt worden; auf die Frage, welche Auswirkungen eine fehlerhafte Beteiligung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte, kommt es daher nicht an. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NW ist den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen. Dem ist der Beklagte nachgekommen. Denn er hatte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 den von ihm am 30. November 1994 nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 GO NW festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen unter Hinweis auf das Recht zur Stellungnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NW zugesandt. Daraufhin hatte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 1995 nach vorheriger entsprechender Beschlußfassung im Rat der Stadt Q. auch tat- sächlich zu dem Entwurf der Haushaltssatzung Stellung genommen. Rechtlich unerheblich ist dagegen, daß die Klägerin aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen dem "Eckdatengespräch" am 29. November 1994 und der Feststellung des Entwurfes der Haushaltssatzung am 30. November 1994 nicht die Gelegenheit hatte, noch vor der Feststellung des Entwurfes der Haushaltssatzung Stellung zu nehmen. Denn § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NW schreibt keine formalisierte Beteiligungsform vor, sondern bestimmt lediglich, daß die kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen "in geeigneter Weise" zu beteiligen sind. Ebensowenig läßt sich § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NW entnehmen, daß den kreisangehörigen Gemeinden von Gesetzes wegen schon vor der Feststellung des Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Landrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß. Vielmehr legt der Umstand, daß § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NW die Gelegenheit zur Stellungnahme auf "alle Inhalte der Haus- haltssatzung und ihre Anlagen" bezieht, umgekehrt die Überlegung nahe, daß der festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung im Zeitpunkt der Stellungnahme bereits vorliegen muß. Denn vorher ist eine Stellungnahme zu der Haushaltssatzung und ihren Anlagen noch nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NW. Die von dem Gesetzgeber gegenüber der bisherigen Gesetzeslage (§ 43 KrO NW a.F.) bezweckte stärkere Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden in den politischen Prozeß der Festsetzung der Kreisumlage, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, 11/4983, Seite 32, läßt zwar eine möglichst frühzeitige Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden als geboten erscheinen. Jedoch erfordert dies nicht, daß - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - der jeweilige Kreis einen Vorentwurf zum Entwurf der Haushaltssatzung erstellen muß und die kreisangehörigen Gemeinden hierzu noch vor der Fertigstellung des Entwurfes Stellung nehmen können. Denn der dargestellten ratio der gesetzlichen Regelung ist auch dann noch hinreichend Rechnung getragen, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme - wie hier - erst nach der Feststellung des Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Landrat gegeben wird. Die endgültige Beschlußfassung im Kreistag und die ihr vorangehende politische Diskussion in der Öffentlichkeit und dem Kreisausschuß stehen nämlich zu diesem Zeitpunkt noch aus, so daß die jeweilige kreisangehörige Gemeinde ausreichend Gelegenheit hat, mit ihrer Stellungnahme auf den Willensbildungsprozeß des Kreistages als dem entscheidenden Gremium Einfluß zu nehmen. Daß hier die Stellungnahme der Klägerin dem Beklagten erst am 30. Januar 1995 mit Schreiben vom 25. Januar 1995 zugeleitet wurde, ist dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, die bereits seit dem 29. November 1994 die wesentlichen "Eckdaten" zum Haushalt 1995 und seit dem 17. Dezember 1994 den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung kannte. Schließlich darf bei der Frage einer Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden in geeigneter Weise" i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es den kreisangehörigen Gemeinden aufgrund ihrer Kenntnis der jeweils vorjährigen Haushaltsansätze ohne weiteres möglich ist, insbesondere zur Höhe des Kreisumlagesatzes und der diesem zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmung durch die jeweiligen Kreise Stellung zu nehmen, ohne daß es hierzu zwingend der vorherigen Übermittlung eines Vorentwurfes der in der Aufstellung befindlichen Haushaltssatzung bedürfte. Denn die Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis und die damit zusammenhängenden Haushaltsansätze sind regelmäßig keinen derart abrupten Veränderungen unterworfen, daß eine entsprechende Stellungnahme im Sinne einer "Verwahrung" gegen die zu weit gehende Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis nicht auch ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten des Entwurfs möglich wäre. Im übrigen ermöglicht den kreisangehörigen Gemeinden auch die auf einer Vielzahl von Doppelmandaten beruhende enge Verbindung von Kreistagen und Gemeinderäten, ihre Interessen im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage zur Gel- tung zu bringen, unabhängig von einem formalisierten Beteiligungsverfahren nach Vorstellung der Klägerin. Schließlich ist zur Abrundung der vorstehenden Überlegungen in den Blick zu nehmen, daß die Kreise ihrerseits zur Erstellung eines aussagekräftigen Haushaltsentwurfes und insbesondere zur Abschätzung des Finanzbedarfes des Kreises auf Informationen angewiesen sind, über die sie - wie z.B. die Höhe der Schlüsselzuweisungen des Landes - unter Umständen erst relativ spät verfügen. So hat der Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, daß er das ursprünglich für den 22. November 1994 vorgesehene Eck- datengespräch" auf den 29. November 1994 verschieben mußte, da ihm die erforderlichen Daten seinerseits noch nicht zur Verfügung standen. Ferner hat der Kreistag - wie in § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO NW vorgeschrieben - über die Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschlossen. Diese Bestimmung fordert einen von dem eigentlichen Satzungsbeschluß getrennten förmlichen Beschluß des Kreistages und setzt ihrem Zweck nach voraus, daß sich das Beschlußorgan mit den Einwendungen konkret auseinandersetzt. Dies muß aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in Form einer detaillierten Sachdebatte erfolgen, sondern es genügt grundsätzlich, wenn die Einwendungen eines Einwendungsberechtigten in vollem Umfang samt detaillierter Stellungnahme der Kreisverwaltung dem Kreistag zur Beratung vorgelegt und daraufhin durch einen einheitlichen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. November 1976 - XV A 256/73 -. Dies ist hier geschehen. Der Kreistag hat mit Beschluß vom 9. Februar 1995 die von den kreisangehörigen Städten Bedburg, Bergheim, Erftstadt, Hürth und Pulheim sowie der Gemeinde Elsdorf und der Konferenz der Stadt- und Gemeindedirektoren im Erftkreis erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Diesem Beschluß lag eine Beschlußvorlage der Kreisverwaltung - 20.2001 - vom 7. Februar 1995 zugrunde, der die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erhobenen Einwendungen in Kopie beigefügt waren und in der die Kreisverwaltung zu den einzelnen Einwendungen Stellung genommen hatte. Dagegen ist, entgegen der Auffassung der klagenden Stadt, unerheblich, ob und inwieweit dem Kreisausschuß des Erftkreises zu seiner Sitzung am 1. Februar 1995 die zu diesem Zeitpunkt bereits erhobenen Einwendungen vorlagen. Denn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO NW ist der Beschluß über die Einwendungen ausdrücklich dem Kreistag vorbehalten, während der Kreisausschuß nach § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NW die Beschlüsse des Kreistages lediglich vorbereitet. Diese Vorbereitung schließt es zwar nicht aus, daß sich auch der Kreisausschuß mit erhobenen Einwendungen befaßt, enthält aber kein zwingendes gesetzliches Gebot, daß bei der Vorbereitung bereits die gleichen Unterlagen wie zur endgültigen Beschlußfassung vorliegen müssen. Vorliegend kommt hinzu, daß sich die Mitglieder des Kreisausschusses - ausweislich des Protokolls - in der Sitzung vom 1. Februar 1995 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatten, daß die erhobenen Einwendungen nebst Stellungnahme der Kreisverwaltung erst zur Sitzung des Kreistages am 9. Februar 1995 vorgelegt wurden. In materieller Hinsicht findet § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 seine Ermächtigungsgrundlage in § 56 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 33 GFG 1995. § 56 Abs. 1 KrO NW ist seinerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Kreisumlage verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG und Art. 78 Abs. 1 Verf NW). Sie bewirkt zwar einen Mittelentzug bei den Gemeinden und damit eine Schmälerung ihrer Finanzmittel, die sie ansonsten gerade zur Erfüllung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung hätten. Die Pflicht, eine Umlage an den Kreis zu leisten, ist jedoch grundsätzlich eine zulässige Einschränkung der Rechtsstellung der Gemeinden im Rahmen der Gesetze " (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66. Das Recht zur Erhebung der Kreisumlage zählt zur Einnahme- und Haushaltshoheit der Kreise und ist Bestandteil ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts (Art. 78 Abs. 1 Verf NW , Art 28 Abs. 2 GG). VerfGH NW, Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH 23/94 -, DVBl. 1997, 121ff; OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff. § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 56 Abs. 1 KrO NW. Er sieht in 5 Nr. 1 Satz 1 in Übereinstimmung mit § 56 Abs. 1 KrO NW die Erhebung einer Kreisumlage "zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs" vor. Ferner hat der Beklagte in § 5 Nr. 1 Satz 2 der Haushaltssatzung den Kreisumlagesatz in Einklang mit § 56 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 33 GFG 1995 auf 39,5% der Umlagegrundlagen festgesetzt. Dieser Kreisumlagesatz ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 KrO NW stellt der Begriff des Finanzbedarfs" auf der Tatbestandsseite die normative Grenze für die Erhebung der Kreisumlage dar. Dabei wird die konkrete Höhe des Kreisumlagesatzes wesentlich von den Ausgaben für die Aufgabenwahrnehmung bestimmt. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob für das nordrhein-westfälische Recht der Auffassung zu folgen ist, die davon ausgeht, daß eine rechtswidrige Aufga- benwahrnehmung durch den Kreis die Rechtswidrigkeit der Umlageerhebung zur Folge haben kann, so unter anderem BayVGH, Urteil vom 4. November 1992 - 4 B 90.718 -, DVBl. 1993, 893ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1993 - 10 C 10178/92 -, DVBl. 1993, 895ff; OVG Schleswig, Urteil vom 20. November 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff; BayVGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 B 94.1199 -, BayVBl. 1996, 691ff; OVG Frankfurt, Urteil vom 7.11.1996 - 1 D 34/94. NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff, oder ob der Gegenmeinung zuzustimmen ist, wonach die Rechtswidrigkeit der Aufgabenwahrnehmung im Verfahren gegen den Kreisumlagebescheid nicht gerügt werden kann, sondern die Gemeinden bei einer kompetenzwidrigen Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis auf eine eventuelle Unterlassungsklage oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu verweisen sind. So zur Landschaftsumlage nach § 24 LVerbO NW a.F.: OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NVwZ-RR 1997, 251ff, unter ausdrücklicher Erwähnung der gleichgelagerten Kreisumlage"; für den Fall der Kreisumlage ausdrücklich Kirchhof in Held/Becker/ Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattausgabe, Stand Dezember 1997, § 56 Anm. 3.2.. Für die letztgenannte Auffassung spricht neben dem Wortlaut unter anderem, daß es nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 16 GemHVO) nicht möglich ist, die über die Kreisumlage erzielten Einnahmen bestimmten Ausgaben im Haushaltsplan zuzuordnen; mithin könnte selbst dann, wenn festgestellt würde, daß der Kreis bestimmte Aufgaben kompetenzwidrig wahrnimmt und die hierdurch verursachten Ausgaben festgestellt würden, nicht gesagt werden, aus welchen Einnahmemitteln diese kompetenzwidrigen Aufgaben finanziert werden bzw. daß dies gerade aus der Kreisumlage der Fall ist. Auch läßt sich nicht verkennen, daß es dem Zweck der Kreisumlage als eines wesentlichen Finanzierungsinstrumentes zur Erfüllung der Kreisaufgaben zuwiderlaufen würde, wenn die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung wegen eines Streites über die Kompetenzgemäßheit der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis u.U. über Jahre in der Schwebe bliebe und gegebenenfalls der Kreis noch nach Jahren - trotz tatsächlicher Wahrnehmung der Aufgaben und entsprechendem Mitteleinsatz - mit dem Fortfall der Umlage rechnen müßte. Letztlich bedarf es aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin mit der erstgenannten Auffassung davon ausgeht, daß eine rechtswidrige Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis die Rechtswidrigkeit der Umlageerhebung zur Folge haben kann, hat die Klage keinen Erfolg. Es führt nämlich jedenfalls nicht bereits jeder fehlerhafte Ausgabeansatz im Haushaltsplan auch zur Rechtswidrigkeit des Kreisumlagesatzes. Die verwaltungsgerichtliche Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis wird vielmehr durch den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG begrenzt. Denn Art. 19 Abs. 4 GG knüpft die Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes an die Verletzung eines subjektiven Rechtes des jeweiligen Klägers an. Art 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG gewährleistet den kreisangehörigen Gemeinden aber nicht, daß bereits jeder einzelne rechtswidrige Haushaltsansatz bei einer Überschreitung der Aufgabengrenzen des Kreises auf die Umlagefestsetzung durchschlägt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 7 C 11935/97 -. Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der kreisangehörigen Gemeinden und Städte, sich nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit sämtlicher Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127ff (143f, 146f, 150f); BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363ff (382, 385). wird durch die Erhebung der Kreisumlage - selbst unterstellt, es würden mit ihr einzelne rechtswidrig wahrgenommene Aufgaben finanziert - nicht verletzt. Die Erhebung der Kreisumlage führt nämlich nicht dazu, daß den Gemeinden eine Aufgabe entzogen wird, sondern es werden nur die finanziellen Auswirkungen der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis umgelegt. Vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(63). Art. 28 Abs. 2 GG ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Kreisumlagequote jedes vernünftige Maß übersteigt, der Kreis mit der Umlageerhebung willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt und die Kreisumlage objektiv geeignet ist, eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu bewirken, daß sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619,1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff(155); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94.NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für das Gericht keine Veranlassung, im einzelnen den von der Klägerin gegen die Aufgabenwahrnehmung erhobenen Rügen nachzugehen, soweit sie in einer Vielzahl von Fällen Bagatellbeträge betreffen, die ohne spürbare Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft der Klägerin bleiben. Die Überschreitung der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Grenze der Kreisumlagenerhebung ist unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung des Kreises - wie auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - vielmehr erst dann denkbar, wenn entweder der Beklagte eine ganze Gruppe von Aufgaben, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, wahrgenommen oder eine einzelne kompetenzwidrig wahrgenommene Aufgabe ein ganz erhebliches Ausgabevolumen ausgelöst hätte. Beides trifft hier nicht zu. Die von der Klägerin erhobenen Rügen betreffen, soweit sie nach dem Ausgeführten in Betracht zu ziehen sind, sämtlich Aufgaben, die der Beklagte im Haushaltsjahr 1995 zulässigerweise wahrnehmen durfte. Vorab ist hierzu angesichts des Vortrages der Klägerin folgendes zu bemerken: Zum Aufgabenbereich der Kreise in Nordrhein-Westfalen gehören zunächst gemäß § 2 Abs. 2 KrO NW die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben. Weiter können die Kreise gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW freiwillige Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, wenn es sich um auf das Kreisgebiet begrenzte überörtliche Angelegenheiten handelt. Damit sind den Kreisen in Nordrhein-Westfalen die genannten überörtlichen Aufgaben als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises" zugewiesen. Innerhalb dieses, durch die gesetzliche Zuweisung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW beschriebenen, überörtlichen Aufgabenbereichs ist den Kreisen nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich das Recht der Selbstverwaltung verbürgt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363ff(383); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64). Eine Allzuständigkeit von Verfassungs wegen - wie bei den Gemeinden - kommt den Kreisen nicht zu. Jedoch ist den Kreisen einfachgesetzlich durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW eine Zuständigkeit eingeräumt, die ihnen eine faktische Allzuständigkeit" im Sinne des Aufgabenzugriffs auf die auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten verleiht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff(151); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(65). In Abgrenzung hierzu sind die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 2 KrO NW den Gemeinden mit verfassungsrechtlich abgesichertem Zuständigkeitsvorrang vorbehalten. Dabei ist eine Aufgabe dann den überörtlichen Angelegenheiten zuzurechnen, wenn die Aufgabenerfüllung aus der lokalen Örtlichkeit in einen größeren Zuschnitt hineinwächst, der die Grenzen der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 - 7 C 2.81 -, BVerwGE 67, S. 321ff(325); Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein- Westfalen, 2. Auflage 1997, § 4 B 2 a aa); Wansleben in Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattausgabe, Stand Dezember 1997, § 2 KrO Anm. 4.5., also Bedürfnisse und Interessen betrifft, die nicht nur in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und damit den Gemeindeeinwohnern gerade als solche gemeinsam sind, vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ff (151f). Dies trifft zunächst für die sog. übergemeindlichen Aufgaben zu. Darunter sind diejenigen Selbstverwaltungsaufgaben zu verstehen, die sich auf den Verwaltungsraum des Kreises und die gemeinsamen Bedürfnisse der Kreiseinwohner beziehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie mit der Zielrichtung der Wahrnehmung spezieller überörtlicher Belange der Kreise erfolgen, welche die einheitliche Erledigung durch den Kreis bedingen. Erichsen, aaO.. In diesem Bereich ist die Zuständigkeit der Kreise nicht von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der fehlenden Leistungskraft einzelner oder aller kreisangehöriger Gemeinden abhängig. Darüber hinaus sind den Kreisen in Nordrhein-Westfalen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - durch § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW auch die sog. Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches zugewiesen. Unter den sog. Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" des Kreises werden allgemein Aufgaben verstanden, die im Unterschied zu den vorbenannten übergemeindlichen Aufgaben zwar die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden zugewiesenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen, die von den Kreisen aber gleichwohl zu dem Zweck wahrgenommenen werden, die Einwohner im Kreisgebiet gleichmäßig zu versorgen und zu betreuen, weil die kreisangehörigen Gemeinden allein die betreffende Aufgabe nicht zureichend bewältigen können. Wenn und soweit einzelne oder alle kreisangehörigen Gemeinden bestimmte ihnen zugewiesene Aufgaben deswegen nicht wahrnehmen können, weil ihre Verwaltungs- oder Finanzkraft dazu nicht ausreicht, tritt der Kreis zur Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus auf Kreisebene an ihre Stelle in die Aufgabenwahrnehmung ein (sog. Ergänzungsaufgaben). Ferner gewährt der Kreis mit derselben Zielsetzung den kreisangehörigen Gemeinden zum Ausgleich ihrer unterschiedlichen Finanzkraft administrative oder finanzielle Hilfen (sog. Ausgleichsaufgaben). Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222ff(1223); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW erfaßt auch diese Aufgaben. Zwar werden sie nicht ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW erwähnt; sie werden aber von dem Tatbestandsmerkmal der überörtlichen Angelegenheiten" in § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW mit erfaßt. Denn die ihnen innewohnende Zielrichtung, die Einwohner im Kreisgebiet gleichmäßig zu versorgen und zu betreuen, hebt die Aufgabenerfüllung - in dem oben gekennzeichneten Sinn - aus der lokalen Örtlichkeit heraus in den Verwaltungsraum des Kreises hinein, der die Grenzen der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64); Ehlers, Die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise und ihre Finanzierung, DVBl. 1997, S. 225ff. Dafür, daß mit dem Begriff der überörtlichen Angelegenheiten" in § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW den Kreisen auch die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zugewiesen sind, spricht ferner die systematische Stellung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW. Dieser steht in einem Sinnzusammenhang mit § 1 Abs. 1 KrO NW. Nach dieser Bestimmung verwalten die Kreise ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und deren Einwohner. Dies erfordert jedoch, daß die Kreise auch ergänzend und ausgleichend zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden tätig werden können. Dieser Auslegung entspricht auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW. Er geht zurück auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 - GV Bl. NW, 1953, 305ff, der von der Verwendung des Begriffs Landkreise" abgesehen, einen identischen Gesetzeswortlaut aufwies. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zur Landkreisordnung sollten überörtliche Angelegenheiten in der Regel Angelegenheiten sein, deren einheitliche Durchführung in den kreisangehörigen Gemeinden erforderlich ist oder die von den kreisangehörigen Gemeinden wegen ihrer geringen Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können". vgl. LT-Drs. II/1062, Begründung B Zweiter Teil, I. Abschnitt, zu § 2 Nr. 1. Mit letzterem sind aber genau die Merkmale umschrieben, die nach dem Ausgeführten die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben kennzeichnen. Dieser gesetzgeberischen Intention entsprechend haben die Kreise in Nordrhein-Westfalen auch über Jahrzehnte hinweg bis in die Gegenwart hinein in ganz erheblichem Umfang Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben tatsächlich wahrgenommen. Angesichts dieser ständigen Praxis hätte spätestens nach der "Rastede Entscheidung" BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ff, ein korrigierendes Tätigwerden des Gesetzgebers nahegelegen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgabengruppe durch die Kreise nicht dem gesetzgeberisch Gewollten entsprochen hätte. Eine solche Korrektur" ist aber, trotz vielfältiger zwischenzeitlicher Novellierungen der Kreisordnung unterblieben. Im Gegenteil: In einer Stellungnahme des Innenministers vom 9. August 1993 hat sich die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich zum Fortbestand der kreislichen Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben nach nordrhein-westfälischem Recht bekannt. Vgl. LT-Drucks. 11/5862, S. 2ff. Die Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise durch § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW ist schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, daß eine derartige generelle Zuweisungsnorm, die den Kreisen die Wahrnehmung von Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter bei fehlender Leistungsfähigkeit der Gemeinden erlaubt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere nach der Rastede Entscheidung", vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff, verfassungsrechtlich nicht (mehr) haltbar sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kreisen und den kreisangehörigen Gemeinden folgenden Regelungsinhalt entnommen: Im Gegensatz zu den Kreisen, deren Aufgaben gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt werden, ist den Gemeinden in Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Aufgabenbereich gewährleistet, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfaßt. Dieser verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvorrang gelte zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehörten diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde komme es hierfür nicht an. Eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter dürfe der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre". Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheide als Rechtfertigungsgrund des Aufgabenentzuges aus. Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigten eine Hochzonung" nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Der Gesetzgeber könne den Gemeinden eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur entziehen, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG überwiegen". Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch die generelle Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise in § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW nicht verletzt. Denn die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW wahrt auch in diesem Bereich den verfassungsrechtlich gebotenen Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden. Die ergänzende oder ausgleichende Wahrnehmung von Aufgaben mit relevantem örtlichen Bezug durch die Kreise ist nach dem Dargelegten an die fehlende Leistungsfähigkeit einzelner oder aller kreisangehöriger Gemeinden zur Aufgabenwahrnehmung gebunden, wie sich dies im übrigen auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KrO NW ergibt, wonach die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten durch die Gemeinden unberührt bleibt. Hiervon ausgehend ist mit der Zuweisung der Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise nach nordrhein-westfälischem Recht kein gesetzlicher Entzug von Aufgaben mit relevantem örtlichen Bezug zu Lasten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbunden. Das folgt für die Ausgleichsaufgaben schon daraus, daß sie lediglich die Unterstützung der Gemeinden zum Gegenstand haben, mithin die eigene Aufgabenwahrnehmung nicht in Frage stellen, sondern diese voraussetzen und ihr zugute kommen. Soweit der Kreis das Leistungsangebot der Gemeinden durch eigene Leistungen ergänzt, nimmt er lediglich subsidiär gemeindeeigene Zuständigkeiten in Anspruch. Seine Zuständigkeit ist nach dem Ausgeführten jeweils an den Mangel der Leistungsfähigkeit der Gemeinden gebunden. Sie tritt nur unter dieser Voraussetzung ein und entfällt, sobald die Gemeinden die Aufgaben selbst wahrnehmen können. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW mit der Zuweisung von Ergänzungs- und Aus- gleichsaufgaben an die Kreise diesen keine vollen, sondern nur subsidiäre Kompetenzen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Gemeinden eröffnet und die zu regelnden örtlichen Angelegenheiten grundsätzlich in der Zuständigkeit der Gemeinden beläßt, wird der verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht mißachtet, sondern im Gegenteil in seiner grundsätzlichen Geltung bestätigt. Unter diesen Voraussetzungen halten die Zuweisung von Ergänzungs und Ausgleichsaufgaben an die Kreise für zulässig: BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222ff(1223); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94. NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff; a.A. Wimmer, Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben der Kreise?, NVwZ 1998, 28ff. In Übereinstimmung hiermit hat auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach grundsätzlich die Ausgleichs und Ergänzungsfunktion" der Kreise ausdrücklich bestätigt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 2 BVR 384/81 -, BVerfGE 58, 177ff(196); BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff (152). Auch der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen geht davon aus, vgl. Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH 23/94 -, NVwZ-RR 1997, 249ff(250), daß den Kreisen in Nordrhein-Westfalen mit Blick auf weniger leistungsstarke kreisangehörige Gemeinden eine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion zukommt. Damit hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen dem legitimen Interesse Rechnung getragen, Aufgaben, die wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden unerledigt bleiben, nicht auf Dauer brachliegen zu lassen, sondern dafür zu sorgen, daß die Bürger innerhalb des Kreises im wesentlichen gleichwertige Lebensverhältnisse vorfinden. Diese Tätigkeit kommt in ganz erheblichem Umfang auch den kreisangehörigen Gemeinden, darunter der Klägerin zugute. Dabei dürfen die Kreise im Rahmen ihrer Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden und an private Dritte gewähren. Ebenso wie die vorrangig zuständigen Gemeinden können auch die Kreise sich zur Wahrnehmung einer Ergänzungsaufgabe innerhalb des gemeindlichen Wirkungskreises auf die Förderung privater Dritter beschränken. Die ergänzende Subventionierung privater Dritter stellt lediglich die Wahrnehmung einer Ergänzungsaufgabe mit anderen Mitteln dar. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363ff(384f); BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222ff(1223); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64). Dazu bedarf es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht des Erlasses besonderer, die Einzelheiten der Förderung regelnder Förderungssatzungen. Der Zweck und der Umfang der jeweiligen Förderung ergibt sich bereits hinreichend aus dem Haushaltsplan, der mit der jeweiligen Haushaltssatzung vom Kreistag im Rahmen der Haushaltsberatungen gebilligt wird. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222ff(1225). Nach diesen Grundsätzen zum Aufgabenbereich der Kreise in Nordrhein- Westfalen greift der Einwand der Klägerin, der Haushalt des Beklagten dotiere eine Vielzahl von Aufgaben, für die der Beklagte nicht zuständig sei, nicht durch. Die dazu angeführten Beanstandungen betreffen zunächst eine Reihe von Aufgaben, die der Beklagte im Rahmen von Pflichtaufgaben oder im Zusammenhang mit Pflichtaufgaben wahrnimmt, d.h. Aufgaben, die ihm gesetzlich zugewiesen sind. So sind die Einwände gegen einzelne Haushaltsansätze auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe nicht berechtigt. Dies gilt zunächst für die Zuschüsse zu Sozialstationen (Hst. 1.470.7003.9: 984.000,--DM). Hier ist der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AG BSHG NW in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I i.V.m. § 27 Abs. I Nr. 4 und Nr. 12 BSHG tätig geworden. Daß es für die Zuschußgewährung - entgegen der Beanstandung der Klägerin - nicht des Erlasses einer vorangehenden Satzung bedurfte, ist bereits dargelegt worden. Gleiches gilt für die Gewährung von Zuschüssen an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Hst. 1.470.7000.4: 800.000,--DM), die auf § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG beruhen. Auch der Zuschußbedarf im Zusammenhang mit dem Institut für Psychohygiene (Hst. 465: 1.384.000,--DM) beruht nach der Erläuterung des Leistungsangebotes dieser Einrichtung durch den Beklagten - zumindest teilweise - auf einer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. §§ 27, 28 SGB VIII hinsichtlich der Erziehungsberatung und §§ 39 ff BSHG bzgl. der Sprachheilambulanzen. Soweit der Beklagte in dieser Einrichtung weitere, nicht direkt einer gesetzlichen Verpflichtung zuzuordnende Leistungen erbringt, ist dies jedenfalls als sog. übergemeindliche Aufgabe im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts des Beklagten gerechtfertigt. Denn es handelt sich nach den Erläuterungen des Beklagten um eine Einrichtung in der Trägerschaft des Erftkreises, die der Versorgung der Bevölkerung des gesamten Kreisgebietes dient. Aufgrund der Aufgabenzuständigkeit des Beklagten als unterer Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Landschaftsgesetz - LG - durften auch die von der Klägerin angegriffenen Haushaltsansätze für die in diesem Bereich anfallenden Personal- und Sachkosten (Hst. 610: 703.500,--DM), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LG die Zuschüsse für Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Landschaft" (Hst. 1.361.7170.4: 20.000,--DM) und die Umlage an den Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville (Hst. 1.590.7130.8: 248.000,--DM) nebst Schuldendienst für diesen Zweckverband (Hst. 1.590.7230.4: 13.600,--DM) in den Finanzbedarf eingestellt werden. Auch den Beanstandungen der Klägerin gegen die Haushaltsansätze für die Beiträge an die Feuerwehrsterbekasse (Hst. 1.131.7170.7: 45.000,--DM) und den Beitrag zum Feuerwehrerholungsheim NW e.V. (Hst. 1.130.6611.3: 2.700,--DM) ist nicht zu folgen. Wenn die Feuerwehrsterbekasse und das Feuerwehrerholungsheim NW nicht bereits als gemeinsame Einrichtungen für die Feuerwehr dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Kreise nach § 2 Satz 1 FSHG a.F. zuzuordnen sind, so handelt es sich jedenfalls um eine übergemeindliche Angelegenheit in dem dargelegten Sinn. Denn das Treuhandvermögen der Feuerwehrsterbekasse wird für den gesamten Kreis einheitlich verwaltet und das Feuerwehrerholungsheim NW steht kreisweit zur Verfügung. Die Beanstandung der Klägerin bezüglich des Zuschusses für die Schaffung von Altenpflegeplätzen (Hst. 1.523.500: 1.523.500,--DM im Vermögenshaushalt) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insoweit kommt der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 75, 68 BSHG nach. Die Klägerin beanstandet desweiteren eine Reihe von Ansätzen im Haushaltsplan, in denen Ausgaben berücksichtigt sind, die nach den Darlegungen des Beklagten - denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist - aus Verpflichtungen resultieren, die bereits die Altkreise Bergheim (Erft) und Köln eingegangen waren. Diese Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Denn nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Köln (Köln-Gesetz) vom 5. November 1974 - SGV. NW. - 2020 - ist der Erftkreis Rechtsnachfolger der Altkreise Bergheim (Erft) und Köln, so daß die entsprechenden Verpflichtungen auf den Erftkreis als Rechtsnachfolger übergegangen sind. Die Erfüllung der aus der Rechtsnachfolge der Altkreise resultierenden rechtlichen Verpflichtungen des Beklagten ist damit eine rechtlich zulässige Aufgabenerfüllung und begründet daher bereits aus diesem Umstand heraus einen Finanzbedarf im Sinne von § 56 Abs. 1 KrO NW. Vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94. NE - NVwZ 1998, 57ff(59); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff(474). Eine Übervorteilung der Klägerin und der übrigen kreisangehörigen Gemeinden kann hierin auch deswegen nicht gesehen werden, weil diese die entsprechenden Ausgaben des Erftkreises bereits über nahezu zwei Jahrzehnte hinweg rügelos hingenommen und sich folglich hierauf eingestellt haben. Zudem fallen die entsprechenden Ausgaben überwiegend inzwischen entweder nicht mehr oder nur noch für eine geringe Restlaufzeit an. Dies gilt im einzelnen für den Zuschuß an die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft in Hürth zur Deckung der Aufwendungen für Kapital- und Bewirtschaftungskosten für 18 Altenwohnungen in Pulheim (Hst. 1.620.7160.2: 14.900,--DM), die Schuldendiensthilfe an die Mädchenrealschule in Horrem (Hst. 1.220.7270.3: 37.300,--DM), die Schuldendiensthilfe zu den Kosten des Neubaus von Gymnasien in Kerpen und Bergheim (Hst. 1230.7220.0: 432.900,--DM), die Schuldendiensthilfen für Altenwohnungen und Altenheime (Hst. 1.620.7270.6: 116.300,--DM) und die Schuldendiensthilfe zu den Kosten des Um- und Ausbaus des Krankenhauses Bedburg (Hst. 1.510.7270.4: 45.800,--DM). Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Beklagte habe, ohne hierzu befugt zu sein, eine Vielzahl von Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, für die er im Haushalt entsprechende Ansätze veranschlagt habe. Die dahingehenden Beanstandungen betreffen insbesondere die Bereiche Sport, Kultur und Förderung von Wirtschaft und Verkehr. Hierbei handelt es sich vorliegend nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten sämtlich um Aufgaben, die der Gruppe der sog. übergemeindlichen Aufgaben zuzuordnen sind. Da es sich hierbei nicht um Ergänzungs- oder Ausgleichs- aufgaben handelt, brauchte das Gericht nicht der Frage nachzugehen, ob einzelne oder sämtliche kreisangehörigen Gemeinden nach ihrer Verwaltungs- oder Finanzkraft nicht in der Lage sind, die entsprechende Aufgabe wahrzunehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang über die tatbestandliche Zuordnung der Aufgaben zum Wirkungsbereich des Beklagten hinaus - teilweise - den Umfang und die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten beanstandet, kann die Klägerin damit nicht gehört werden. Handelt es sich nämlich um eine Aufgabe, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW erfüllt, so legt der jeweilige Kreis aufgrund des ihm nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG zustehenden Selbstverwaltungsrechts den Umfang und die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung fest. Seine eigenverantwortliche Aufgabenbestimmung haben die kreisangehörigen Gemeinden im Grundsatz als rechtmäßig hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(65); BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66. Weiter ist unschädlich, daß der Beklagte in diesem Aufgabenbereich zu einem erheblichen Teil Zuschüsse an Dritte gewährt hat. Denn die Zahlung der Fördermittel stellt sich als Fortsetzung der jeweiligen Sachaufgabe mit anderen Mitteln dar. Deshalb ist allein entscheidungserheblich, ob die Zahlungen zur Erfüllung einer Aufgabe des Kreises dienen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Im einzelnen gilt für die freiwilligen übergemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben: Die Gewährung eines Zuschusses an Einrichtungen für Verwaltungsangehörige - u.a. zum Betriebsrestaurant im Kreishaus - (Hst. 081: 757.400,--DM), der Ansatz der Kosten für das Job-Ticket für Kreisbedienstete (Hst. 1.022.5610.7: 150.000,--DM) und der Kosten für Dienstbesprechungen (Hst. 1.001.5700.4: 20.000,--DM), die Repräsentionsausgaben (Hst. 1.000.6300.0: 100.000,--DM) und Ausgaben für die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen (Hst. 1.000.6303.4: 20.000,--DM) sowie Bürgerinformationsfahrten (Hst. 1.024.5702.1: 10.900,--DM) sind nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich sämtlich um Ausgaben für Aufgaben, die aus der Existenz des Erftkreises folgen und denen als Bestandteil der Organisations- bzw. Personalverwaltung des Erftkreises eine gemeindeübergreifende Funktion zukommt. Auch die Gewährung eines Zuschusses an die Hafen- und Güterverkehr Köln AG (Hst. 1.820.7150.1: 563.900,--DM) lag als übergemeindliche Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW in der Zuständigkeit des Beklagten. Denn der Betrieb und die Instandhaltung des Schienenweges (vgl. Seite 142 der Erläuterungen zur Haushaltssatzung des Erftkreises) beziehen sich aufgrund ihrer flächenhaften Natur auf das gesamte Kreisgebiet und gehen damit über den Wirkungsbereich einzelner Gemeinden hinaus. Die Einwände gegen bestimmte Zuschußleistungen im Rahmen der Sportförderung (Hst. 550: insgesamt 113.000,--DM) sind ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der ortsübergreifende Schwerpunkt dieser Förderung und ihr Bezug zum Kreis werden darin deutlich, daß eine Förderung des Kreissportbundes erfolgt, der seinerseits als Dachverband der örtlichen Sportvereine gemeindeübergreifend tätig ist. Die örtliche Sportförderung durch die Klägerin und andere Gemeinden wird hiervon nicht berührt. Die pauschale Rüge der Klägerin hinsichtlich der Personal- und Sachausgaben des Kreises zur Verwaltung kultureller Angelegenheiten (Hst. 300: 171.300,--DM) ist nicht gerechtfertigt. Denn Kulturpflege ist nicht nur Aufgabe der Gemeinden, sondern auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise (vgl. auch § 6 Abs. 1 KrO NW), sofern sie über das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden hinaus die Einwohner des Kreises anspricht und dementsprechend zum Zweck der Sicherstellung der kulturellen Versorgung" im Kreisgebiet erfolgt. Dies trifft hinsichtlich der von dem Beklagten in diesem Bereich wahrgenommenen Aufgaben zu. Der Zuschußbedarf zu Ausstellungen des Kreises (Hst. 321: 28.000,--DM) dient der Unterstützung aller im Kreisgebiet ansässigen Künstler und geht damit über den Wirkungsbereich der einzelnen Gemeinde hinaus. Gleiches gilt für den Zuschußbedarf zu sonstigen kulturellen Veranstaltungen des Kreises (Hst. 331: 47.000,--DM). Dem liegen eigene Kulturveranstaltungen des Kreises zugrunde, die kreisweit zugänglich sind. Mit Blick auf diese Breite der Zielgruppe, die über das Gebiet der einzelnen Gemeinde hinausgeht, ist auch die Förderung von Unternehmungen und Einrichtungen Dritter (Hst. 330: 40.000,--DM) durch den Beklagten im Bereich der Kulturpflege nicht zu beanstanden. Die Beanstandung der Haushaltsansätze für Heimatpflege (Hst. 360: Zuschußbedarf 12.600,--DM) und das Kreisarchiv (Hst. 320: Zuschußbedarf 335.100,--DM) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die unter dem Haushaltsansatz Heimatpflege" insbesondere finanzierte Förderung heimatkundlicher Schriften betrifft die Darstellung des Kreises insgesamt und ist damit von übergemeindlicher Bedeutung. Das Kreisarchiv ist, soweit es der Dokumentation des für den Dienstbetrieb des Kreises nicht mehr benötigten Schrifttums dient, mit der Existenz des Kreises notwendig verbunden und erfordert daher die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf der Kreisebene. Nichts anderes gilt, soweit darüber hinaus dort auch sonstiges historisch beachtenswertes Archivgut verwaltet wird. Denn auch hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen zur Haushaltssatzung 1995 um Archivgut des Kreises". Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte Maßnahmen der Wirtschaftsförderung sowie der Förderung des Fremdenverkehrs wahrgenommen und die Ausgaben hierfür als Haushaltsansatz in den Haushaltsplan eingestellt hat. Denn diese Maßnahmen sind nicht auf das Gebiet einzelner Gemeinden beschränkt, sondern bezwecken die Förderung und Entwicklung des Kreises insgesamt. Die Kritik an den Einzelansätzen in diesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Mit dem Beitrag an den Verein Regio Köln/Bonn und Nachbarn" (Hst. 1.791.6610.0: 113.100,--DM) hat der Beklagte eine übergemeindliche Aufgabe zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Kreisgebietes wahrgenommen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, daß die Aufgaben dieses Vereins über das Gebiet des Erftkreises hinausgehen. Denn maßgeblich ist allein, daß die Mitgliedschaft des Beklagten mit Blick auf die Wahrung der Interessen des Kreises für sein Gebiet innerhalb dieses Vereins erfolgt. Gleiches gilt für den Beitrag an den Landesverkehrsverband Rheinland e.V. (Hst. 1.790.6610.6: 7.100,--DM). Als übergemeindliche Angelegenheit, mit der der Beklagte die wirtschaftliche Förderung des gesamten Kreisgebietes bezweckt, ist auch der Zuschuß an die Wirtschaftsförderung Rhein-Erft-GmbH zu sehen (Hst. 1.840.7150.9: 645.700,--DM). Die weiteren Ansätze für Kosten der Wirtschafts- und Verkehrswerbung (Hst. 1.791.5700.4: 3.000,--DM), Veranstaltung von Informationsmärkten (Hst. 1.791.5702.0: 20.000,--DM) und der Aktionswoche umweltfreundliche Verkehrsmittelwahl" sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden (1.791.5703.9: 2.000,--DM). Die Unterhaltung der Jugendbildungsstätte Burg Dattenberg" (Hst. 467: Zuschußbedarf 368.000,--DM), des Jugendhof Finkenberg" (Hst. 468: Zuschußbedarf 399.600,--DM) sowie der Jugendbegegnungs- und Freizeitstätte in Guidel" (Hst. 469: Zuschußbedarf 303.900,--DM) durch den Beklagten ist ebenfalls zulässig. Es handelt sich um Einrichtungen des Beklagten, die dieser im Rahmen seiner freiwilligen Selbstverwaltung zulässigerweise betreiben kann. Die kreisweite Bedeutung dieser Einrichtungen wird darin deutlich, daß sie nach der von dem Beklagten dargelegten multifunktionalen Nutzung von Gruppen und Organisationen aus dem gesamten Kreisgebiet benutzt werden können. Auch sind die Haushaltsansätze nicht zu beanstanden, die den Zuschuß an den Verein Frauen helfen Frauen e.V" (Hst. 1.470.7002.0: 28.500,--DM), den Zuschuß an das Frauenforum Brühl e.V. (Hst. 1.470.7006.3: 5.000,--DM) sowie den Zuschuß an die Frauenhausinitiative Erftkreis e.V. (Hst. 1.470.7004.7: 291.000,--DM) betreffen. Denn hierbei handelt es sich sämtlich um Einrichtungen, die kreisweit und damit übergemeindlich zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Gewährung eines Zuschusses zur Gründung eines Mädchenhauses (Hst. 1.470.7011.0): 5.000,--DM). Ferner sind im Rahmen der übergemeindlichen freiwilligen Selbstverwaltung des Beklagten die Unterstützung der Verbraucherzentrale NW e.V. für die Verbraucherberatungsstellen in Bergheim (Hst. 1.498.7808.4: 106.000,--DM) und in Brühl (Hst. 1.498.7815.7: 53.400,--DM) gerechtfertigt. Diese werden vom Kreis mit der Zielrichtung unterhalten, daß sie von allen Einwohnern des Kreises aufgesucht werden können. Gleiches gilt für die von dem Beklagten bezuschußte Wohnraumberatung der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Erftkreis e.V. (Hst. 1.498.7813.0: 34.000,--DM). Die Wohnraumberatung erfolgt mit kreisweiter Zielrichtung durch den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt für alte oder behinderte Menschen, deren Wohnungen alters- bzw. behindertengerecht umgestaltet werden sollen. Nicht zu beanstanden ist der Haushaltsansatz für den Zuschuß zu den Betriebskosten von Fachseminaren für die Altenpflege (Hst. 1.498.7814.9: 101.600,--DM). Denn die Ausbildung von Altenpflegerinnen- und Pflegern in Fachseminaren wird von der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband e.V. und vom Caritasverband für den Erftkreis e.V. für Einwohner aus dem gesamten Kreisgebiet durchgeführt. Dies gilt auch für den Zuschuß zu den Transportkosten für den Mahlzeitendienst (Hst. 1.498.7804: 279.000,--DM). Denn die damit bezuschußten Organisationen organisieren den Mahlzeitendienst flächendeckend für das gesamte Kreisgebiet. Die Kritik an dem Zuschuß zur landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungsstelle der Landwirtschaftskammer Rheinland (Hst. 780: 44.000,--DM) ist nicht gerchtfertigt. Sie gewährleistet die gemeindeübergreifende Landwirtschaftsförderung für das gesamte Kreisgebiet, indem sich dort sämtliche Landwirte aus dem Kreisgebiet beraten lassen können. Gleiches gilt für die sonstige Förderung der Landwirtschaft (Hst. 781: Zuschußbedarf 115.900,--DM), da ihr ebenfalls kreisweite Bedeutung zukommt. Soweit die Klägerin beanstandet, daß der Beklagte im Verwaltungshaushalt Einnahmen nicht veranschlagt habe, die er von Gesetzes wegen umlagemindernd habe berücksichtigen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. So durfte der Beklagte bei der Festsetzung der Kreisumlage die noch in seinem Eigentum stehenden Grundstücke außer Betracht lassen. Denn die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise läßt eine Zuordnung zu den Einnahmen im Sinne von § 56 Abs. 1 KrO NW erst zu, wenn die Grundstücke tatsächlich verkauft sind und der Kaufpreis gezahlt worden ist. So OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff(691). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, und § 56 Abs. 1 KrO NW enthält keine rechtliche Verpflichtung, Einnahmen durch Verkauf von Gegenständen des Kreisvermögens zu schaffen. In diesem Zusammenhang bedarf es auch nicht der Überprüfung einzelner, von der Klägerin gerügter Haushaltspositionen wie z.B. der von dem Beklagten gehaltenen RWE-Aktien und seiner Gesellschaftsanteile an der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft auf nicht eingesetzte Eigenmittel hin. Denn die Grenze der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnis des Kreises ist erst dann überschritten, wenn er die von ihm eigenverantwortlich bestimmbaren Einnahmen bewußt zu Lasten der Kreisumlage schont. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff(691). Hierfür sind im Fall des Beklagten jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der von dem Beklagten hierzu angeführte Gesichtspunkt einer kontinuierlichen Einnahmeverbesserung durch Gewinnausschüttungen gegenüber einer kurzfristigen Haushaltsentlastung infolge Veräußerung der Aktien und Gesellschaftsanteile ist jedenfalls nicht willkürlich und hält sich im Rahmen des Entscheidungsspielraumes des Beklagten, der einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Der in § 5 Nr. 1 Satz 2 der Haushaltssatzung des Erftkreises für die allgemeine Kreisumlage festgesetzte Umlagesatz von 39,5 % der Umlagegrundlagen ist auch im übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts eine generelle quotenmäßige Festlegung der verfassungsrechtlich (noch) vertretbaren Höchstgrenze einer Kreisumlage nicht möglich. Insoweit lassen sich weder der Kreisordnung NW noch dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 entsprechende Vorgaben für eine bestimmte Höchstgrenze entnehmen. Dies gilt insbesondere für § 12 GFG 1995. Danach beträgt die Umlagekraftmeßzahl für die Kreise 37 % der Umlagegrundlagen. Dies kann aber nicht als zwingende Höchstgrenze für die Kreisumlagequote verstanden werden. Denn die Regelungswirkung des § 12 GFG 1995 erschöpft sich nach dessen systematischer Stellung im II. Teil des GFG 1995 in der Bestimmung eines fiktiven Wertes zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen, die die Kreise erhalten. Diese Schlüsselzuweisungen bestimmen sich nämlich gemäß § 10 GFG 1995 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl und der Umlagekraftmeßzahl der Kreise. Der Kreisumlagesatz ist im übrigen auch deswegen keiner einheitlichen Beurteilung im Sinne einer bestimmten Höchstgrenze zugänglich, weil die Aufgaben der Kreise aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in den jeweiligen Kreisen differieren und damit zugleich einen unterschiedlichen Finanzbedarf auslösen. Die verfassungsrechtlich (noch) vertretbare Kreisumlagequote kann daher letztlich nur individuell für jeden Kreis aus der Abwägung der gegenseitigen Interessenlagen gefunden werden. So OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff(472) und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 7 C 11935/97. OVG -; offen OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94. NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff(63). In diesem Rahmen ist eine Kreisumlagequote - wie bereits zu dem Aspekt der Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten dargestellt - dann nicht mehr verfassungsrechtlich akzeptabel, wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt, der Kreis mit der Umlageerhebung willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt und die Kreisumlage objektiv geeignet ist, eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu bewirken , daß sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren. Insoweit sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die von dem Beklagten mit 39,5 % der Umlagegrundlagen festgesetzte Umlagequote allein ihrer Höhe nach diese Grundsätze mißachtet. Dabei bestand für das Gericht keine Veranlassung, dem Vortrag der Klägerin weiter nachzugehen, sie habe im Jahr 1995 zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene und unverzichtbare Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die dem Kernbereich ihrer Selbstverwaltung zuzurechnen seien, nicht wahrnehmen können, und die festgesetzte Umlagequote habe im Haushaltsjahr 1995 37 % ihrer allgemeinen Deckungsmittel beansprucht. Abgesehen davon, daß bereits fraglich erscheint, ob die Finanzsituation einer einzelnen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde die Annahme einer unzumutbaren Belastung in dem dargestellten Sinn zu rechtfertigen vermag oder ob nicht vielmehr auf die Situation sämtlicher Städte und Gemeinden im Erftkreis abzustellen ist, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beklagte - wie nach dem Gesagten zusätzlich erforderlich - mit der Festsetzung der Kreisumlagequote willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt hätte. Denn die von dem Beklagten insbesondere in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales sowie Förderung von Wirtschaft und Verkehr freiwillig wahrgenommenen Aufgaben kommen zugleich auch allen kreisangehörigen Gemeinden zugute, da das entsprechende Leistungsangebot kreisweit zur Verfügung steht und damit die kreisangehörigen Gemeinden - namentlich die Klägerin - der Notwendigkeit enthebt, ähnliche Einrichtungen - beschränkt auf die Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner - in eigener Trägerschaft, unter Umständen kostenintensiver zu unterhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.