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Urteil

17 K 7769/98

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschluss nach § 5 Nr.1 lit. d) BVFG setzt die konkrete Feststellung einer herausgehobenen Stellung, einer besonderen Bindung an das totalitäre System und deren Kausalität voraus; die Behörde trägt die materielle Beweislast. • Die abstrakte Amtsbezeichnung genügt nicht zur Annahme einer herausgehobenen Stellung; auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und Lebensverhältnisse ist abzustellen. • Ein Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs.1 BVFG kann nachträglich erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte darstellt; bei unzumutbarer Rückkehr (z. B. lebensbedrohliche Krankheit) ist die Nacherteilung gerechtfertigt. • § 5 BVFG schließt den Erwerb des Status als Spätaussiedler, nicht aber notwendigerweise die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz 2; Einbeziehungsmöglichkeiten bleiben bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufnahmebescheid trotz früherer Funktion in Sowchose; Ausschlussvoraussetzungen nach §5 BVFG nicht gegeben • Ein Ausschluss nach § 5 Nr.1 lit. d) BVFG setzt die konkrete Feststellung einer herausgehobenen Stellung, einer besonderen Bindung an das totalitäre System und deren Kausalität voraus; die Behörde trägt die materielle Beweislast. • Die abstrakte Amtsbezeichnung genügt nicht zur Annahme einer herausgehobenen Stellung; auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und Lebensverhältnisse ist abzustellen. • Ein Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs.1 BVFG kann nachträglich erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte darstellt; bei unzumutbarer Rückkehr (z. B. lebensbedrohliche Krankheit) ist die Nacherteilung gerechtfertigt. • § 5 BVFG schließt den Erwerb des Status als Spätaussiedler, nicht aber notwendigerweise die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz 2; Einbeziehungsmöglichkeiten bleiben bestehen. Die Kläger stellten 1993 Anträge auf Aufnahme als Spätaussiedler; beide gaben deutsche Volkszugehörigkeit und Deutschkenntnisse an. Der Kläger (zu 2) war in der Sowchose in verschiedenen Leitungsfunktionen tätig und zuletzt Direktor; die Sowchose hatte nach seinen Angaben 180–200 Mitglieder. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 1995 die Anträge ab mit Verweis auf das beteiligte Land, das einen Statusausschluss nach § 5 Nr.1 lit. d) BVFG bejahte. Widersprüche blieben erfolglos; ein von der Behörde eingeholtes Gutachten sah hingegen nur geringe Bindung an das totalitäre System. Die Kläger reisten 1998 ein; der Ehemann wurde abgeschoben, die Ehefrau blieb aufgrund schwerer, lebensbedrohlicher Erkrankungen in Deutschland. Die Kläger klagten auf Erteilung von Aufnahmebescheiden nach § 27 Abs.1 BVFG. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 4, 5, 6, 26, 27 BVFG; § 100 BVFG bestimmt die Fassungen. • Das Gericht folgt der Auslegung des BVerwG zu § 5 Nr.1 lit. d) BVFG: Drei kumulative Voraussetzungen müssen vorliegen — herausgehobene Stellung, besondere Bindung an das totalitäre System und Kausalität zwischen Bindung und Stellung; die Behörde trägt die Beweislast. • Zur Frage der Herausgehobenheit ist nicht die Amtsbezeichnung, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit und die Lebensumstände maßgeblich; aus den Angaben des Klägers ergibt sich keine außergewöhnliche Stellung vergleichbar mit Leitungsfunktionen über 250 Mitarbeiter. • Das von der Behörde eingeholte Gutachten bestätigt nur eine geringe Bindung des Klägers an das System; vorliegende Indizien sprechen dafür, dass der Kläger Direktor aufgrund fachlicher Qualifikation und örtlicher Gegebenheiten wurde, nicht primär wegen Parteibindung. • Mangels Nachweis der drei Tatbestandsmerkmale ist der Statusausschluss des § 5 Nr.1 lit. d) BVFG nicht gegeben, folglich besteht Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG. • Hinsichtlich der Ehefrau rechtfertigt ihre lebensbedrohliche Erkrankung die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.2 BVFG wegen besonderer Härte; eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet ist unzumutbar. • Selbst subsidiär ist eine Einbeziehung des jeweils anderen Ehegatten in den Aufnahmebescheid des Antragstellers nach § 27 Abs.1 Satz 2 möglich; § 5 BVFG beeinträchtigt nicht zwingend die Einbeziehung. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtet die Beklagte, jedem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz1 BVFG zu erteilen. Der Statusausschluss nach § 5 Nr.1 lit. d) BVFG greift nicht, weil die erforderlichen Voraussetzungen (herausgehobene Stellung, besondere Bindung an das totalitäre System und Kausalität) nicht nachgewiesen sind und die Behörde hierfür Beweispflicht trägt. Für die Klägerin rechtfertigt ihre lebensbedrohliche Erkrankung die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.2 BVFG, da eine Rückkehr unzumutbar wäre. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, das beigeladene Land seine außergerichtlichen Kosten selbst.