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Beschluss

33 L 1790/99.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:1999:0728.33L1790.99PVB.00
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Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 33 K 5020/99.PVB unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an dem vom Deutschen Beamtenbund veranstalteten Seminar "Beteiligung der Personalvertretung bei der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien" vom 04. bis 06. August 1999 in Königswinter vorläufig freizustellen. Der Tenor soll den Verfahrensbeteiligten per Telefax vorab mitgeteilt werden.

Entscheidungsgründe
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 33 K 5020/99.PVB unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an dem vom Deutschen Beamtenbund veranstalteten Seminar "Beteiligung der Personalvertretung bei der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien" vom 04. bis 06. August 1999 in Königswinter vorläufig freizustellen. Der Tenor soll den Verfahrensbeteiligten per Telefax vorab mitgeteilt werden. G r ü n d e Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hat Erfolg. Der entsprechend dem Tenor sinngemäß gestellte Antrag, über den die Kammer wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, ist begründet. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs.2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, daß der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das ist hier der Fall. Der Verfügungsanspruch ergibt sich daraus, daß nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schulungsanspruch gem. § 46 Abs. 6 BPersVG gegeben sind. Der Antragsteller zu 2) hat dem Entsendebeschluß des Antragstellers zu 1) vom 8. März 1999 Folge zu leisten. Für den Antragsteller zu 2) besteht das erforderliche objektive und subjektive Schulungsbedürfnis: Die vom Deutschen Beamtenbund durchgeführte Schulung behandelt - wie dem vorgelegten Tagungsprogramm zu entnehmen ist - Themen, die geeignet sind, den Tagungsteilnehmern die erforderlichen Kenntnisse für die sachgerechte Ausübung der Personalratstätigkeit zu vermitteln. Die Antragsteller haben insoweit glaubhaft gemacht, daß sie dieser Kenntnisse über die Beteiligung bei der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien bedürfen, um ihre Personalvertretungstätigkeitarbeit sachgerecht wahrnehmen zu können. Abgesehen von etwaigen denkbaren Beteiligungsfällen nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (vgl. insoweit die in den Durchführungshinweisen des BMI zur LPZV vom 1. Juli 1997 unter Nr. 6, GMBl. 1997, 457 genannten Fälle) gehört jedenfalls die Überwachung der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien gemäß §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretungen. Die durch die Schulung zu vermittelnden Kenntnisse sind auch dienststellenbezogen. Insoweit haben die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß seit Anfang 1999 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - und damit auch in der Dienststelle des Beteiligten - leistungsbezogene Vergütungselemente nach dem Dienstrechtsreformgesetz vergeben würden. Der Einwand des Beteiligten, die durch die Schulung zu vermittelnden Kenntnisse seien für die Personalratstätigkeit des Antragstellers zu 1) nicht erforderlich, weil ihm hinsichtlich der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien nur ein Informationsanspruch zustehe, greift nicht durch. Das Schulungsbedürfnis beschränkt sich nicht etwa nur auf die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, sondern kann auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gegeben sein (vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Februar 1998 - 1 A 2269/96. PVB -). Um seine Aufgaben bei der Überwachung der Vergabe der leistungsbezogenen Vergütungselemente sachgerecht wahrnehmen zu können (vgl. hierzu insbesondere die auch hier einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, Personalrat 1994, 78 ff.), sind über die von der Dienststelle zu gebenden Informationen zu den jeweils getroffenen Vergabeentscheidungen hinaus auch Kenntnisse über die rechtlichen Voraussetzungen dieser leistungsbezogenen Vergütungselemente und den Umfang der der Personalvertretung insoweit zustehenden Befugnisse vonnöten, nämlich inwieweit sie kontroll- oder gar beteiligungsberechtigt sein kann. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß der Personalvertretung bei Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Erforderlichkeit der Schulung" ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Februar 1998, a.a.O.). Das subjektive Schulungsbedürfnis ist ebenfalls gegeben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsteller bislang kein Mitglied des Antragstellers zu 1) über die hier in Rede stehenden Kenntnisse verfügt und der Antragsteller zu 2) als Vorsitzender des Antragstellers zu 1) diese Kenntnisse in besonderem Maße bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Daß zeitnah eine kostengünstigere anderweitige Schulungsmöglichkeit für die Antragsteller bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch geboten, weil den Antragstellern bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ohne teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache nach Auffassung der Fachkammer unzumutbare Nachteile entstehen, zumal eine kostengünstigere zeitnahe anderweitige Schulungsmöglichkeit nicht ersichtlich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.