Beschluss
6 L 1319/99
VG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen, die im Wesentlichen die Vorwegnahme der Hauptsache bezwecken, bedürfen erhöhter Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch.
• Die bloße Behauptung wirtschaftlicher Nachteile oder eines Wettbewerbsnachteils rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme unzumutbarer Nachteile im Sinne des § 123 VwGO.
• Eine mögliche Gleichbehandlungsverletzung ist in einem summarischen Verfahren nur dann anzunehmen, wenn sie offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht; komplexe und umstrittene Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Datenüberlassung: Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt • Einstweilige Anordnungen, die im Wesentlichen die Vorwegnahme der Hauptsache bezwecken, bedürfen erhöhter Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. • Die bloße Behauptung wirtschaftlicher Nachteile oder eines Wettbewerbsnachteils rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme unzumutbarer Nachteile im Sinne des § 123 VwGO. • Eine mögliche Gleichbehandlungsverletzung ist in einem summarischen Verfahren nur dann anzunehmen, wenn sie offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht; komplexe und umstrittene Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die kostenlose und vollständige Überlassung von Dokumentationen und zugehöriger technischer Unterlagen, die das Bundessozialgericht der Beigeladenen zur Veröffentlichung bereitstellt oder bereitgestellt hat. Er rügt benachteiligende Alleinverträge zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, durch die diese Daten exklusiv nutzen und im Internet verbreiten kann. Der Antragsteller sieht dadurch erhebliche Kosten- und Wettbewerbsnachteile sowie eine mögliche Grundrechtsverletzung (Art. 3, Art. 5 GG) und fordert zudem Erstattung bereits gezahlter Bezugskosten. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene berufen sich auf einen Bundesvertrag, wonach die Beigeladene als Verwaltungshelferin Pflichten übernommen und Vergünstigungen erhalten habe. Der Antragsteller trägt vor, er könne durch Veröffentlichungsvorteile der Beigeladenen einen Wettbewerbsvorsprung nicht ausgleichen und müsse sich die Aufbereitung ersparen können. Das Gericht prüft den Antrag im summarischen Verfahren und weist ihn mangels erforderlicher Glaubhaftmachung ab. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO setzt eine einstweilige Anordnung die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne einstweilige Anordnung drohende Nachteile entstünden, die so gravierend wären, daß der Rückgriff auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre (keine Existenzgefährdung, kein Rechtsverlust durch Zeitablauf). • Wirtschaftliche Nachteile: Die geltend gemachten Mehraufwendungen und ein möglicher Wettbewerbsvorsprung der Beigeladenen stellen allenfalls wirtschaftliche Nachteile dar, erreichen aber nicht die Schwelle unzumutbarer Nachteile, die eine Vorwegnahme rechtfertigen würden. • Gleichbehandlungsanspruch: Eine offensichtliche oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 GG) ist im summarischen Prüfungsgang nicht feststellbar; die Rechtsfragen sind komplex und für das Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hinweise auf verwaltungsrechtliche Sonderstellungen der Beigeladenen (Verwaltungshelfer, Pflichten aus dem Bundesvertrag) erschöpfen die Prüfung nicht. • Anspruch auf Kostenerstattung: Der Vortrag des Antragstellers, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren führe zu unheilbarem Nachteil bei bereits gezahlten Bezugskosten, ist unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird dem wirtschaftlichen Interesse entsprechend festgesetzt (§§154,162 VwGO; §§20,13 GKG). Der Antrag wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Der Antragsteller hat weder unzumutbare, unmittelbar drohende Nachteile noch eine offenkundige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes glaubhaft gemacht; seine vorgetragenen wirtschaftlichen Nachteile genügen nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache. Ansprüche auf Erstattung bereits gezahlter Bezugskosten sind nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 7.500 DM festgesetzt.