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Urteil

11 K 9905/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1999:0827.11K9905.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Bescheid vom 16.12.1996 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf ihrem mit einem Flachdach versehenen Wohnhaus (Bungalow) T.-----weg 00 in 00000 G. , unter Hinweis auf eine Gestaltungssatzung vom 15.10.1984 ab. 3 Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Die Gestaltungssatzung sei formell unwirksam, weil sie nicht nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1970 von der Oberen Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sei und eine Übergangsvorschrift zur BauO NW 1984 nicht eingreife. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1997 wies der Landrat des Erftkreises den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, dass formelle Mängel der Gestaltungssatzung 1984 nicht vorlägen, insbesondere eine Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei. 5 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Gestaltungssatzung aus 1984 enthalte 6 i. w. planerische Elemente und sei deshalb unwirksam. 7 Die nunmehr neu beschlossene Gestaltungssatzung vom 20.11.1997 leide an formellen Mängeln (Fehlen eines Datums in der Überschrift; Wortabweichung in § 4: "ihrer" anstatt "der") und sei wie die Vorgängersatzung materiell unwirksam. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.1996 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Erftkreises vom 21.10.1997 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf dem Wohnhaus T.-----weg 00 in G. zu erteilen, hilfsweise festzustellen, 10 dass der Ablehnungsbescheid vom 16.12.1996 rechtswidrig war und der Beklagte seinerzeit verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist ohne Erfolg. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. 17 1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid, weil die geplante Dachaufstockung nach der wirksamen Ortsgestaltungssatzung vom 20.11.1997 unzulässig ist. 18 Die Satzung ist formell wirksam. Die Bekanntmachung im Amtsblatt ist zwar insoweit unvollständig , als die Überschrift nicht das Datum erhalten hat, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist; die damit verletzte Formvorschrift des § 2 Abs. 5 der BekanntmVO NW enthält jedoch lediglich einen redaktionellen Hinweis und gehört nicht zu den zwingenden Formalia, die abschließend in § 2 Abs. 4 der BekanntmVO aufgeführt sind. Die von der Klägerin in § 4 der Gestaltungssatzung 1997 beanstandete Abweichung vom Wortlaut des Ratsbeschlusses ist unwesentlich (wenn auch vermeidbar). Da die Gestaltungssatzung 1997 wegen möglicher formeller Mängel der sachlich gleichlautenden Satzung vom 15.10.1984 beschlossen wurde und nicht wegen neuer bauordnungsrechtlicher Tatsachen, Erkenntnisse und Überlegungen, bedurfte es auch keiner neuen Abwägung der maßgeblichen Belange der vorgeschriebenen Flachdachgestaltung. Es gelten weiterhin die schriftliche Begründung für die Gestaltungssatzung vom 15.10.1984 und die dazu angestellten, schriftlich niedergelegten Vorüberlegungen. 19 Die vorgeschriebene Flachdachgestaltung ist sachlich nicht zu beanstanden; die genannte Begründung enthält im wesentlichen gestalterische Elemente 20 - freier Blick auf die Kölner Bucht und einen Park; Anpassung des Siedlungsbildes an die Topographie - 21 und hält sich damit 22 - trotz des Vorhandenseins des untergeordneten planerischen Elements der Einheitlichkeit der Bebauung - im Rahmen der Ermächtigung des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1995. 23 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.08.1991 - 11 L 254/89 -BauR 1992, 212. 24 Die durchaus abwägungsrelevanten Belange einiger Eigentümer der betroffenen Grundstücke - Schaffung weiteren Wohnraumes, technische Mängel von Flachdächern - sind vom Satzungsgeber als abzuwägende Elemente erkannt worden (vgl. Anlage zur Beschlußvorlage und Niederschrift der am 23.02.1984 durchgeführten Einwohnerversammlung), dann aber rechtsfehlerfrei zugunsten der oben genannten Gestaltungselemente verworfen worden. 25 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.06.1987 - 1 C 19/86 - BRS 47 Nr. 13. 26 Eine Abweichung von der Festsetzung der Gestaltungssatzung musste vom Beklagten nicht gem. § 73 BauO NW 1995 zugelassen werden, weil eine andere als die festgesetzte Dachform dem in der Gestaltungssatzung festgelegten öffentlichen Interesse ersichtlich zuwiderläuft (und zudem nachbarliche Interessen berührt). 27 2) Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen möglicher Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 113 Abs. 1 letzter Satz VwGO zulässig; er ist aber unbegründet, weil der beantragte Vorbescheid auch nach der Rechtslage vor der Bekanntmachung der Gestaltungssatzung 1997 nicht zugunsten der Klägerin hätte erteilt werden dürfen. 28 Die bereits genannte Gestaltungssatzung vom 15.10.1984 ist formell wirksam , bedurfte insbesondere nicht einer Genehmigung der Oberen Bauaufsichtsbehörde gem. § 103 BauO NW 1970. 29 Gemäß § 83 Abs. 2 letzter Satz BauO NW 1984 traten die (neuen) Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften bereits am Tage nach der Verkündung der BauO NW 1984 in Kraft 30 - also am 01.08.1984 ; die übrigen Vorschriften traten erst am 01.01.1985 in Kraft -. 31 Obwohl der Rat der Stadt G. die Satzung am 26.06.1984 - also vor dem Stichtag 01.08.1984 - beschlossen hatte, richtete sich das rechtliche Erfordernis einer Genehmigung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der (gedachten) Erteilung der Genehmigung galten; der Landrat des Erftkreises war also berechtigt, den Genehmigungsantrag des Beklagten vom 27.08.1984 nach der neuen Vorschrift des § 81 BauO NW 1984 zu behandeln und eine Genehmigung nicht vorzunehmen (dies gilt unabhängig von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 83 Abs. 3 BauO NW 1984). 32 Die Gestaltungssatzung 1984 ist nach dem oben Ausgeführten materiell wirksam und stellte ein rechtliches Hindernis für eine andere als die dort festgelegte Dachkonstruktion ohne Abweichungsmöglichkeit gem. § 73 BauO NW 1995 dar. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.