Urteil
22 K 6017/97
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:1999:1214.22K6017.97.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. T a t b e s t a n d : Die 1960 und 1962 in T1. und L. geborenen und weiterhin dort wohnhaften Kläger sind rumänische Staatsangehörige. Sie beantragten im Oktober 1995 ihre Aufnahme als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 2) gab an, er sei deutscher Volkszugehöriger; seine Muttersprache sei deutsch, rumänisch und ungarisch. Die Umgangssprache in der Familie sei deutsch, rumänisch und ungarisch. Sein Vater sei deutscher Volkszugehöriger; seine Mutter sei ungarische Volkszugehörige. Zu Benachteiligungen gab er an, er sei vereinsamt, da seine Eltern und viele Verwandte nach Deutschland übergesiedelt seien und sich nur noch etwa 80 Deutsche in seinem Ort befänden; die Pflege des deutschen Volkstums sei sehr erschwert. Die Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben rumänische Volkszugehörige. Mit Bescheid vom 8. November 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger zu 2) habe sich zwar als deutscher Volkszugehöriger bezeichnet, aber keine Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit erlitten. Ferner sei er nicht deutscher Volkszugehöriger, da nach dem durchgeführten Sprachtest deutsch nicht Muttersprache sei; er habe gleichermaßen deutsch und ungarisch als Muttersprache erlernt. Gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprächen auch seine reformierte Konfession sowie sein Vorname und sein Nachname, den er nach der Heirat von seiner rumänischen Ehefrau angenommen habe. Die Kläger erhoben am 20. Dezember 1996 rechtzeitig Widerspruch. Sie machten geltend, dass der Kläger zu 2) auf den Vornamen Johannes hätte getauft werden sollen. Eine Benachteiligung des Klägers zu 2) liege darin, dass er an einem Wettbewerb für Radiogenometrie nicht hätten teilnehmen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 wurde der Widerspruch der Kläger aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Am 2. Juli 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Kläger zu 2) habe deutsch als Muttersprache gelernt. Er habe Benachteiligungen erlitten, da man ihm nicht 1/2 ha Land zur Eigenversorgung überlassen habe, da er nicht Alteingessener im T2. sei. Auch habe er kein zinsgünstiges Darlehen zum Aufbau seiner Kfz-Werkstatt bekommen, da er Deutscher sei und Geld aus Deutschland erhalten könne. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 8. November 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich im wesentlichen auf die bereits im Verwaltungsverfahren dargelegten Gesichtspunkte. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Kläger zu 2) bislang keine konkreten Angaben zu den vorgetragenen Benachteiligungen gemacht oder hierzu Unterlagen vorgelegt habe. Das beigeladene Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler gem. §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder auf Einbeziehung. Im Falle der Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz in seiner ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung von Art. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S. 2094 - Anwendung, denn sie haben das Aussiedlungsgebiet nicht in dem Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, sondern betreiben das Verfahren von ihrem rumänischen Wohnsitz aus. Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Aufnahme gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Aus dem Aussiedlungsgebiet Rumänien stammende Aufnahmebewerber sind gem. § 4 Abs. 2 BVFG Spätaussiedler, wenn sie deutsche Volkszugehörige sind, bestimmte an Stichtage und an den Wohnsitz anknüpfende Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen und glaubhaft machen, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen. Im Falle des Klägers zu 2) fehlt es bereits an der deutschen Volkszugehörigkeit. Da er nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, müsste er die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 BVFG erfüllen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Vater deutscher Volkszugehöriger ist und deshalb die erforderliche Abstammung vorliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Es fehlt aber an der Vermittlung bestätigender Merkmale i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. In dieser Hinsicht kommt der Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zu. Bei einem Aufnahmebewerber, dessen Muttersprache deutsch ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass er selbst dann, wenn deutsche Schulen nicht vorhanden waren, jedenfalls im Elternhaus eine deutsche Erziehung genossen hat und ihm volksdeutsche Eigenarten und Kultur überliefert worden sind. Umgekehrt ist eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins entgegensteht. Das gilt insbesondere auch für Spätaussiedler aus Rumänien. Zwar ist hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Spätaussiedler zu berücksichtigen, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten konnte. Das war in Rumänien jedoch nicht der Fall. Vielmehr konnte hier nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache auch in der Nachkriegszeit jedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Aufnahmebewerber u.U. in einer Umgebung mit verschwindend geringem volksdeutschen Bevölkerungsanteil gelebt hat. Dies führt gegebenenfalls lediglich dazu, dass ein Gebrauch der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit zur Kommunikation mit der Bevölkerungsmehrheit ungeeignet war, steht jedoch einer Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht entgegen. Unterbleibt sie, ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass sich in der Person des Spätaussiedlers das Volkstum des deutschen Elternteils nicht durchgesetzt hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990- 9 C 51.89 -, Buchholz, 412.3, Nr. 64 zu § 6 BVFG a.F. Es spricht einiges dafür, dass es am Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache fehlt. Dies folgt daraus, dass der Kläger zu 2) als Muttersprache sowohl deutsch (von seinem Vater) als auch ungarisch (von seiner Mutter) erlernt hat. Die deutsche Sprache ist deshalb nicht die bevorzugte Muttersprache. Es fehlt ferner daran, dass sich der Kläger zu 2) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt oder sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG). Ein solches ausdrückliches oder konkludentes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen. Vgl. zur Definition des Volkstumsbekenntnisses: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990- 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3, Nr. 63 zu § 6 BVFG. Ein dermaßen eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter gleichzeitig erforderlicher Abgrenzung zum rumänischen Volkstum durch eine verbindlich geäußerte Willensbekundung hat der Kläger zu 2) nicht substantiiert dargetan. Vielmehr hat er einen ungarischen Vornamen und bei seiner Heirat den rumänischen Familiennamen seiner (rumänischen) Ehefrau angenommen, um Nachteile zu vermeiden. Auch ist er aus Furcht vor Benachteiligungen reformiert getauft worden und hat erst 1996 die Konfession gewechselt. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zu 2) sich aus Furcht vor Benachteiligungen jedenfalls nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Der Kläger zu 2) hat ferner auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 2 BVFG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Spätaussiedlereigenschaft voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Benachteiligungen im Sinne dieser Bestimmung sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die - belastenden - Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 1998- 9 C 3.97 -. Bereits aus dem Begriff „Benachteiligungen“ ergibt sich, dass der Volksdeutsche sie in eigener Person erlitten haben muss. Jemanden „benachteiligen“ bedeutet nach dem Wortsinn, ihm einen Nachteil zufügen. Das setzt ein auf die betreffende Person gerichtetes Handeln voraus, das bei ihr persönlich zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg, nämlich der Benachteiligung, geführt hat. Dementsprechend ist auch der Begriff „Nachwirkungen von Benachteiligungen“ zu interpretieren. Es muss sich um früher persönlich erlittene konkrete Nachteile handeln, die in der Person dessen, der sie erlitten hat, bis zum 31. Dezember 1992 fortgewirkt haben oder nach diesem Zeitpunkt fortwirken. Lebensumstände eines Volksdeutschen, die darauf zurückzuführen sind, dass in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben und später weitere Volksdeutsche ausgesiedelt sind mit einer nachhaltigen Verminderung der deutschen Bevölkerung als Folge, können daher keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sein. Wie die Entstehungsgeschichte zeigt, hat der Gesetzgeber diese Umstände gesehen, ihnen jedoch keine Bedeutung mehr beigemessen. Mit einem Rückgriff auf die frühere gesetzliche Wertung, dass den Volksdeutschen ein Verbleiben auch in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Gebieten wegen der „Vereinsamung der Zurückgebliebenen in einer von deutschen Volkszugehörigen weitgehend entblößten Umgebung“ grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, lassen sich somit Benachteiligungen im Sinne § 4 Abs. 2 BVFG nicht begründen. Die Benachteiligungen, die der deutsche Volkszugehörige somit persönlich erlitten haben muss, brauchen, wie der Wortlaut des§ 4 Abs. 2 BVFG zeigt, nicht „erheblich“ zu sein. Eine gegenteilige, während des Gesetzgebungsverfahrens erhobene Forderung ist nicht Gesetz geworden. Sie brauchen daher nicht den Grad einer Gefahr für Leib, Leben oder für die persönliche Freiheit oder den Grad schwerwiegender beruflicher Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG oder einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu erreichen. Andererseits ergibt sich bereits aus dem Begriff des „Nachteils“, der in dem Begriff „Benachteiligung“ enthalten ist, dass geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen keine Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG sein sollen. Dies folgt weiter daraus, dass durch die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen zugleich ein konkretes Kriegsfolgenschicksal belegt werden soll. Die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt werden können, müssen deshalb ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Volksdeutschen auch ausgewirkt haben. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, sondern kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. § 4 Abs. 2 BVFG unterscheidet weiterhin seinem Wortlaut nach nicht danach, wer die Benachteiligungen zugefügt hat. Deshalb ist entsprechend der vertriebenenrechtlichen Grundnorm des § 1 Abs. 1 BVFG der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf staatlich veranlasste Benachteiligungen beschränkt; vielmehr erfasst die Vorschrift grundsätzlich auch Benachteiligungen, die von Dritten ausgehen oder ausgegangen sind, gegen die der Staat aber keinen Schutz gewährt. Nach § 1 Abs. 1 BVFG ist nämlich ein deutscher Volkszugehöriger nicht nur dann Vertriebener, wenn er im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vom Staat ausgewiesen wurde, sondern auch dann, wenn er vor Ausschreitungen der nichtdeutschen Bevölkerung geflohen ist. Kann der Volksdeutsche indessen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, werden durch Privatpersonen zugefügte Benachteiligungen von § 4 Abs. 2 BVFG jedenfalls in aller Regel nicht erfasst. Schließlich verlangt § 4 Abs. 2 BVFG als weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die Benachteiligungen gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind. Beschränkungen, die das in den Aussiedlungsgebieten früher herrschende totalitäre System allen Staatsbürgern auferlegte, fallen damit nicht unter § 4 Abs. 2 BVFG. Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren gefordert, braucht der deutsche Volkszugehörige Benachteiligungen in dem vorgezeichneten Sinn nicht „nachzuweisen“, er muss sie lediglich glaubhaft machen. Die zur Entscheidung berufene Stelle braucht daher nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Volksdeutsche aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist. Ein unverschuldeter Beweisnotstand lässt es zwar zu, auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Dazu ist aber ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O. Hiernach hat der Kläger zu 2) nicht glaubhaft gemacht, dass er selbst am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen in dem vorbezeichneten Sinne oder deren Nachwirkungen unterlag. Aus der allgemeinen Lage der deutschen Volkszugehörigen in Rumänien ergeben sich nach den dargelegten Grundsätzen ebenfalls keine Benachteiligungen i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG. Die vorgetragene Vereinsamung ist deshalb rechtlich unerheblich. Das Vorbringen zur Nichtgewährung eines zinsgünstigen Darlehens sowie zur Vorenthaltung von 1/2 ha Land ist gleichfalls nicht geeignet, Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG darzutun. Diesem Vortrag fehlen jegliche Angaben zu Zeitpunkt, Ort, Art, Urheber und Anlass der behaupteten Beeinträchtigung; es ist deshalb nicht feststellbar, ob Benachteiligungen noch nach dem 31.12.1992 aufgetreten sind, ob diese auf der Volkszugehörigkeit des Klägers zu 2) beruht haben und ob Eingriffe in den Lebensbereich des Klägers zu 2) von hinreichender Erheblichkeit vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 08.11.1996 - 2 A 1309/96 - vorliegen. Dem Kläger zu 2) war aus den angefochtenen Bescheiden sowie aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 1998 hinlänglich bekannt, dass er das Vorliegen von Benachteiligungen durch konkrete Angaben sowie geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen hat. Die vorgelegte Bescheinigung vom 6. August 1997 ist insoweit nicht aussagekräftig, da hierin lediglich bescheinigt wird, dass der Kläger zu 2) kein Land in T2. besitzt. Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass der Kläger zu 2) überhaupt einen entsprechenden Antrag gestellt hat, dieser Antrag abgelehnt wurde und welche Gründe hierfür maßgeblich waren; ferner hat er keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt. Eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) in einen Aufnahmebescheid scheidet hiernach gleichfalls aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, diese den Klägern aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. B e s c h l u ß Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.