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Urteil

17 K 9701/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2000:0215.17K9701.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die L.------straße liegt mitten im Ortsteil N. der Stadt Köln. Sie war bei Inkrafttre- ten des ersten Ortsstatuts für die damalige Gemeinde Rondorf im Jahre 1902 in dem hier interessierenden Abschnitt jedoch nicht mit Häusern angebaut. Im Jahre 1939 wurde ein erster Teilkanal in die Straße verlegt. Die Fahrbahn wurde 1961 ausgebaut. Die Anlage einer Straßenbeleuchtung erfolgte im Oktober 1970. Im Jahre 1973 wurde in der Straße ein Vollkanal verlegt. Im Jahre 1974 rech- nete die Gemeinde Rodenkirchen Erschließungsbeiträge für den Grunderwerb, die Freilegung und der Herstellung der Beleuchtung im Wege der Kostenspaltung ab. Am 3. Juni 1991 beschloss der Ausschuss für Tiefbau und Verwaltung der Stadt Köln die Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Fahrbahn und der Entwässerungs- einrichtungen im Wege der Kostenspaltung abzurechnen. Am 5. Januar 1995 erteilt der Regierungspräsident Köln die nachträgliche Zustimmung für den Ausbau der Straße hinsichtlich eines nicht vom räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 00000/00 der Stadt Köln erfassten Teiles. Mit Bescheid vom 23. Juli 1998 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschlie- ßungsbeitrag für die erstmalige Herstellung von Fahrbahn und Entwässerung der L.-- ----straße in dem hier interessierenden Abschnitt in Höhe von 3.476,04 DM her- an. Hiergegen erhob der Kläger am 21. August 1998 Widerspruch, mit dem er gel- tend machte: Die Erschließungsbeiträge seien bereits von den früheren Anwohnern an die Gemeinde Rodenkirchen gezahlt worden. Eigentümlich sei, dass die Fahr- bahn zeitlich vor der Straßenentwässerung ausgebaut worden sei. Der Ausbau der L.------straße sei abweichend von den Festsetzungen des einschlägigen Bebau- ungsplanes erfolgt. Der Ausbau bleibe auf der östlichen Straßenseite wegen der dort vorhandenen Häuser teilweise um mehrere Meter hinter der im Bebauungsplan fest- gesetzten Straßenbegrenzungslinie zurück. Es sei auch nicht verständlich, warum der Beklagte bei der Verteilung des Entschließungsaufwandes auch die Fläche der vorhandenen Garagen zur üblichen Geschossfläche hinzugerechnet habe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurück. Der Kläger hat daraufhin am 24. November 1998 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Baubenutzungsverordnung sei auch auf den nicht geplanten Innenbereich, in dem sein Grundstück gelegen sei, anzuwenden. Damit gelte auch für sein Grundstück, dass gemäß § 21a Abs. 4 Bau NVO bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Gara- gen unberücksichtigt blieben. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 23. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 17 K 9805/98 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug ge- nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beitragserhebung steht zunächst nicht entgegen, dass der Ausbau der L.----- -straße nicht in der im Bebauungsplan Nr. 000000/00 vorgesehenen Breite erfolgt ist, sondern vor allem im Bereich der Häuser L.------straße 00 - 00 teilweise mit ei- nem verengten Gehweg ausgebaut wurde. Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber eine Aus- nahme von der planungsrechtlichen Bindung mit der Folge zugelassen, dass eine planabweichende Ausbaumaßnahme, die sich im Rahmen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB bewegt, planungsrechtlich rechtmäßig ist und damit einer Ab- rechnung von Erschließungsbeiträgen nicht entgegensteht. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hier gegeben. Das räumliche Zurückbleiben des Ausbaus stellt eine Planunterschreitung im Sinne § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB dar. Die Planabweichung ist auch "mit den Grundsätzen der Planung" vereinbar. Mit dieser Formulierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine "Abweichung gemeint, die deshalb von minderem Gewicht ist, weil sie nur den - gleichsamen formalen - Festsetzungsinhalt betrifft, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Inhalt bestimmt. Ob eine Abweichung von in diesem Sinne minderen Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundsätzen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat und gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Insbesondere kann nicht angenommen werden, "Planin- halt und Planungsgrundsätze" seien zwangsläufig identisch so dass jede, auch geringfügige Abweichung von der Festsetzung sogleich in die Planungsgrundsätze eingreift und deshalb auch mit ihnen unvereinbar ist. Eine solche Übereinstimmung von Planinhalt und Planungsgrundsätzen besteht vielmehr nur dann, wenn aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen ist, aus Sicht des Planers komme jeder Einzelheit des Festsetzungsinhalts wesentliche Bedeutung zu, der Planer habe mithin unabhängig davon, was sich insbesondere im Zuge der Planverwirklichung noch ergeben werde, jede Einzelheit festschreiben wollen. Kann das - wie wohl im Regelfall - nicht angenommen werden, hängt die Beachtlichkeit der Abweichung vom Festsetzungsinhalt und vom Ausmaß dieser Abweichung ab. Mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar sind lediglich Abweichungen, bei denen sich unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden (mutmaßlichen) Willen des Planers die Annahme aufdrängt, dass sie etwas tangieren, was dem Planer unter dem Blickwinkel der angestrebten städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 und vom 15. Februar 1991 - 8 C 46.89 -, NvWZ 91, S. 1092 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann in dem Umstand, dass die L.------ straße nicht in voller Breite ausgebaut wurde, keine maßgebliche Abweichung gesehen werden. Das Ausmaß der Abweichung ist nicht so groß, dass sich schon allein deswegen eine Planrelevanz aufdrängt. Vielmehr erweist sich, dass Verkehrs- und Erschließungsfunktion der L.------straße vom Minderausbau nicht berührt werden. So sind alle Teileinrichtungen der L.------straße in funktionstüchtiger Weise ausgebaut. Bei dieser Sachlage macht aber seinerseits ein in strenger Planbindung durchgeführter Ausbau, der den Abriss der Häuser 00 bis 00 bedingen würde und dafür nur eine geringfügige Verbreiterung des Verkehrsweges mit sich brächte, keinen Sinn. Die angefochtenen Betragsbescheide sind auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Garagen bei der Bemessung der baulichen Nutzung und damit bei der Verteilung des Erschließungsbeitrages berücksichtigt wurden. Die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bemißt sich für das Grundstück des Klägers nach § 5 Abs. 1 und 3 a der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln vom 6. Juni 1988 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 22. Juni 1988). Danach ist bei Grundstücken, für die - wie im Fall des Grundstücks des Klägers - planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der bau- lichen Nutzung nicht bestehen, die tatsächliche Geschossfläche der Vollgeschosse maßgebend. Für die gleichfalls an der L.------straße aber im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke ist das Maß der baulichen Nutzung dagegen nach § 5 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung zu bestimmen. Soweit dies nach dem Vorbringen des Klägers über die Anwendung des § 21 a Abs. 4 Bau NVO dazu führen kann, dass Garagen bei Grundstücken im unbeplanten Bereich berücksichtigt werden, während sie bei Grundstücken im beplanten Bereich außer Betracht gelassen werden, kann offenbleiben, ob sich bei der vom Kläger offensichtlich angestrebten Regelung der von ihm zu fordernde Beitrag überhaupt verringern würde. Jedenfalls kann nämlich die unterschiedliche Ermittlung der baulichen Nutzung in beplanten und unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht beanstandet werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes beläßt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung (im wesentlichen) ungleicher und eine willkürlich Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte; er verlangt - verkürzt ausgedrückt - nicht mehr und nicht weniger als die Abwesenheit von Willkür. Die sich daraus ergebende Grenze wird deshalb erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine gesetzliche Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt. Nur diese äußerste Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Überdies ist für das Abgabenrecht ganz allgemein der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als sogenannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Geschieht dies, können Betroffene, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung beruhe auf Willkür und sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Darüber hinaus kann insbesondere auch der Grundsatz der Verwaltungspaktikabilität eine in der ortsgesetzlichen Regelung angelegte Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 19 RDNR 21 ff. m.w.N. Im Rahmen des weiten Ermessensrahmens des Ortsgesetzgebers ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz hiernach genügt, wenn die Verteilungsregelung die erheblichen, hinreichend abgrenzbaren Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen vorteilsgerecht und zugleich in einer Weise erfasst, dass das Heranzie- hungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt. Gemessen hieran ist eine Verteilungsregelung, die bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Nutzung, bei Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes dagegen auf die nach den einschlägigen Vorschriften zulässige Nutzung abstellt, nicht zu beanstanden, auch wenn dies - wie im vorliegenden Fall - dazu führt, dass selbst innerhalb eines Abrechnungsgebietes unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe anzulegen sind. Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O. § 18 RDNR 31; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Juni 1971 - IV C 28.70 -, BVerwGE 38, 147 ff., und vom 10. Oktober 1975 - VII C 64.64 -, BVerwGE 49, 227. Auch insoweit bleibt nämlich die Verteilung systemgerecht und von sachgerechten Erwägungen getragen. Den vom Kläger vorgetragenen Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist insoweit entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf die zulässige Nutzung für die Grundstücke im beplanten Bereich wegen der teilweise geringeren Grundstücksausnutzung keineswegs vorteilhafter erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 BauWGO.