Urteil
3 K 5368/95
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2000:0216.3K5368.95.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 20.06.1989 versetzte der Polizeipräsident C. den Kläger mit Ablauf des 30.09.1989 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Nachfolgend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Mit Urteil vom 01.12.1993 - 19 K 479/90 - wurden der Zurruhesetzungsbescheid des Polizeipräsidenten C. der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Urteil vom 15.04.1997 - 6 A 726/94 - zurück. Seit dem 01.10.1989 zahlte der Beklagte an den Kläger anstelle der vollen Dienstbezüge lediglich einen Betrag in Höhe der Versorgungsbezüge (72 % der vollen Dienstbezüge). Am 29.07.1995 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat dabei zunächst beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 62.832,96 DM nebst vier Prozent Zinsen seit der Klageerhebung zu zahlen. Nachdem der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.04.1997 eine Nachzahlung der bis dahin einbehaltenen Dienstbezüge vorgenommen hatte, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger macht nunmehr im Wege der Klageänderung weitergehende Ansprüche geltend. Er trägt vor, es seien ihm durch die Einbehaltung von Dienstbezügen in der Zeit von Oktober 1989 bis Oktober 1997 Vermögensnachteile entstanden. Durch die spätere Auszahlung sei ein erheblich höherer Betrag an Steuern in Abzug gebracht worden. Auch sei der Beklagte verpflichtet, Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag zu zahlen; er habe Verbindlichkeiten gehabt, für die er einen Zinssatz von 8 % bis 12 % zu entrichten gehabt habe. Wegen der eingetretenen Nachteile bestehe ein Anspruch auf Folgenbeseitigung bzw. auf Schadensersatz. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.558,49 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.717,41 DM seit dem 01.10.1989 sowie dem jeweiligen darauf folgenden Monat bis zum 31.10.1987 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da ein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden habe. Im übrigen sei auch ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie auf den Inhalt der Akte des Verfahren 19 K 479/89 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage zulässig, soweit sie nicht auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gerichtet ist. Soweit die Klage nunmehr auf Schadensersatz gerichtet sein sollte, liegt keine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vor. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier liegt weder eine Einwilligung des Beklagten noch kann die Klageänderung insoweit als sachdienlich angesehen werden. Sachdienlichkeit ist bereits deswegen nicht gegeben, weil diesbezüglich kein Vorverfahren stattgefunden hat. Bei der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs wäre es aber geboten gewesen, zunächst dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb seiner Dienststelle bzw. innerhalb der sonst an dem Verfahren beteiligten Dienststellen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Auch steht ein derartiger Anspruch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Klagebegehren. Im übrigen ist die Klage zulässig. Eine Klageänderung ist insoweit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich anzusehen, weil eine enge Verbindung mit dem ursprünglich geltend gemachten Hauptanspruch besteht. Da es sich nunmehr lediglich um Neben- bzw. Folgeansprüche handelt, bedurfte es dabei auch keines selbständigen Vorverfahrens. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen im Zusammenhang mit der bei ihm durchgeführten Einbehaltung von Dienstbezügen. Es ist weder ein Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages noch ein Anspruch auf einen Ausgleich für etwaige weitere Vermögensschäden gegeben. Die Ansprüche eines Beamten auf die Zahlung von Dienstbezügen während der Dauer eines Zurruhesetzungsverfahrens bestimmen sich nach § 47 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Nach § 47 Abs. 3 LBG ist bei Fortführung des Verfahrens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die die Versorgung übersteigenden Besoldung einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeiten des Beamten festgestellt, sind die einbehaltenden Bezügen gemäß § 47 Abs. 4 LBG nachzuzahlen. Diese Regelungen finden auch für die Dauer der Durchführung eines Klageverfahrens Anwendung, vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 47 Rdnr. 9 m. w. N.. Nach § 47 Abs. 4 LBG ist eine Verzinsung des Nachzahlungsbetrages nicht vorgesehen. Einem Zinsanspruch steht weiterhin auch die Bestimmung des § 3 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBESG) entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Damit wird für den Bereich des Beamtenrechts, anders als bei sonstigen Rechtsbeziehungen geregelt, dass selbst bei verspäteter Zahlung ein Anspruch auf Verzinsung nicht bestehen soll. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - aufgrund einer gesetzlichen Regelung eine Einbehaltung von Dienstbezügen zunächst zu Recht erfolgt war und sich erst aufgrund einer späteren Entscheidung ein Anspruch auf Nachzahlung ergibt. Auch im übrigen ist ein Folgenbeseitigungsanspruch bereits deswegen ausgeschlossen, weil bei der Einbehaltung von Dienstbezügen kein rechtswidriges Verhalten des Beklagten vorgelegen hat. Vielmehr war dieser aufgrund der Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG während der Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens zur teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge verpflichtet gewesen. Nachdem das Verfahren betreffend die Zurruhesetzung abgeschlossen war und die Dienstfähigkeit des Klägers rechtskräftig festgestellt worden war, ist die Nachzahlung ohne schuldhafte Verzögerung erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Auch hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen, da er bis zum Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre; bis zu diesem Zeitpunkt war die Einbehaltung der Bezüge zurecht erfolgt. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung hätte es keines gesonderten Klageverfahrens bedurft. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.