OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 10056/96

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0316.1K10056.96.00
19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz in England, ist Herstellerin und Vertreiberin von Grundstoffen für die Produktion von Gebrauchsgegenständen aus PVC, die sie nach ihren Angaben vorwiegend an Computerhersteller für die Produktion von Computer- und Bildschirmgehäusen vertreibt. Sie wendet sich gegen den Abschluss von Zeichenbenutzungsverträgen durch den Beklagten, die es Herstellern von Arbeitsplatzcomputern erlauben, die von ihnen hergestellten Geräte mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" zu versehen. Dabei handelt es sich um ein kreisförmiges Zeichen, das sich aus dem Umweltemblem der Vereinten Nationen in der Form eines blauen Ringes mit Lorbeerkranz und einer blauen Figur mit ausgebreiteten Armen im Zentrum, einer Umschrift, die aus den Worten "Umweltzeichen" im oberen Teil und einem für eine bestimmte Produktgruppe festgelegten erläuternden Text im unteren Teil und aus einem Hinweis auf die "Jury Umweltzeichen" als letztlich über die Vergabe entscheidendes Gremium zusammensetzt. 3 Das Umweltzeichen "Blauer Engel" wurde im Jahre 1977 von den für den Umweltschutz zuständigen Ministern des Bundes und der Länder geschaffen. Mit ihm sollen solche Produkte gekennzeichnet werden, die im Vergleich zu anderen Produkten mit demselben Gebrauchszweck als besonders umweltfreundlich bezeichnet werden können. Nach einer Informationsschrift des Umweltbundesamtes (UBA) aus dem Jahre 1994 mit dem Titel "Das Umweltzeichen stellt sich vor" soll das Zeichen dem Verbraucher in kurzer Form erläutern, worin die wesentliche positive umweltbezogene Eigenschaft des betreffenden Produkts im Vergleich zu Konkurrenzprodukten besteht. Danach versteht sich das Umweltzeichen als "marktkonformes Instrument der Umweltpolitik" und stellt ein "weiches Instrument der Umweltpolitik dar, weil es als freiwillige Produktkennzeichnung keine allgemeinverbindlichen Gebote oder Verbote aufstellen kann, sondern auf Information und Motivation, auf Überzeugung und Umweltengagement von Herstellern und Verbrauchern setzt." 4 Das Verfahren für die Vergabe des Umweltzeichens richtet sich nach den erstmals im Jahre 1977 vom damals für den Umweltschutz zuständigen Bundesminister des Innern aufgestellten "Grundsätzen zur Vergabe von Umweltzeichen". Danach ist eine Kennzeichnung bestimmter Produktgruppen möglich, wobei über die Auswahl der in Betracht kommenden Produktgruppen eine "unabhängige Jury Umweltzeichen" (Jury) entscheidet. Die Mitglieder der Jury werden nach diesen Grundsätzen mit dem Ziel einer angemessenen Berücksichtigung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen für die Dauer von drei Jahren durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Umweltministerkonferenz berufen. Die Jury hat sich im Jahre 1991 im Einvernehmen mit dem BMU eine Geschäftsordnung gegeben, wonach sie in mindestes zweimal jährlich einzuberufenden Sitzungen über neue, zu ändernde und zu verlängernde Vergabegrundlagen entscheidet. 5 Nach den "Grundsätzen zur Vergabe von Umweltzeichen" sind Vorschläge für die Vergabe neuer Umweltzeichen beim UBA einzureichen, das der Jury regelmäßig eine kommentierte Liste aller vorgeschlagenen Produktgruppen einschließlich der Begründungen der Vorschlagenden vorlegt. Die Jury trifft sodann eine Vorentscheidung, welche der Vorschläge im einzelnen auf ihre besondere Umweltfreundlichkeit untersucht werden sollen. Nach der aus der Schrift des UBA "Das Umweltzeichen stellt sich vor" ersichtlichen Praxis erteilt die Jury nach der Auswahl dem UBA "Prüfaufträge", in deren Erfüllung das UBA einen Entwurf der jeweiligen Vergabegrundlagen und ein Prüfschema erstellt. Nach einer Vereinbarung zwischen dem UBA und dem Beklagten vom 08. Mai 1991 führt der Beklagte anschließend Expertenanhörungen zu den vom UBA vorgelegten Vorschlägen (Vergabeentwurf und Prüfschema) durch und stellt der Jury die Ergebnisse der Anhörungen als eine "Beratungsbasis für ihre endgültige Entscheidung" zur Verfügung. Auf dieser Grundlage entscheidet die Jury über die jeweilige Vergabegrundlage, die sodann vom BMU bekannt gemacht wird. 6 Nach der genannten Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem UBA vom 08. Mai 1991 obliegt die "Vergabe" des Umweltzeichens für einzelne Produkte dem Beklagten. Zu diesem Zweck übertrug ihm das UBA "im Namen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" (BMU) das alleinige Recht, unter Beachtung der von der Jury festgelegten besonderen Bedingungen durch im eigenen Namen abzuschließende Zeichenbenutzungsverträge mit Herstellern für einzelne Produkte oder Produktgruppen das Umweltzeichen "Blauer Engel" zu "vergeben". Nach Ziffer 3.5. der Vereinbarung sind Anträge der potenziellen Zeichenbenutzer vor Abschluss des Benutzungsvertrages dem UBA und dem Bundesland, in dem die Produktionsstätte der zu kennzeichnenden Produkte liegt, zur Stellungnahme zuzuleiten. Nach Darstellung des Beklagten kommt es zum Abschluss eines Zeichenbenutzungsvertrages in der Praxis nur, wenn die eingeholten Stellungnahmen die Zeichenverleihung befürworten. Mit dem Abschluss eines Zeichenbenutzungsvertrages erhalten die Hersteller der entsprechenden Produkte das zeitlich begrenzte Recht, den "Blauen Engel" als Werbeinstrument auf ihrem Produkt oder in der Direktwerbung zu verwenden. "Zeicheninhaber" bleibt nach der Vereinbarung zwischen dem UBA und dem Beklagten der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bis Januar 1995 hatte die Jury für ca. 80 Produkte bzw. Produktgruppen Vergabegrundsätze verabschiedet; nach der bereits genannten Informationsschrift des UBA "Das Umweltzeichen stellt sich vor" trugen bis Ende Oktober 1994 ca. 4300 Produkte den "Blauen Engel". 7 Im März 1996 beschloss die Jury die "Grundlage für Umweltzeichenvergabe für umweltgerecht konstruierte Arbeitsplatzcomputer (RAL-UZ 78)", die die bis dahin geltenden Bedingungen für die Verleihung des Umweltzeichens RAL-UZ 78 u.a. dahingehend modifizierte, dass für die Gehäuse von Computern und Monitoren die Verwendung von Stoffen ausgeschlossen wurden, die dioxin- oder furanbildend wirken können. Damit erfüllen Gerätegehäuse, die halogenhaltige Polymere und Zusätze aus halogen-organischen Verbindungen enthalten, nicht mehr die Bedingungen für das Umweltzeichen. Dies führte dazu, dass seither Produkte, die aus von der Klägerin gefertigten Grundstoffen bestehen, nicht mehr mit dem "Blauen Engel" ausgezeichnet werden können. 8 Die Klägerin hat am 11. November 1996 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, durch die Änderung der Vergabegrundsätze für das Zeichen RAL-UZ 78 erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten zu haben bzw. zu befürchten. Die Herstellung und der Vertrieb von Grundstoffen für Computergehäuse machten ca. 70% ihres Gesamtumsatzes aus, wobei zu ihren Abnehmern in diesem Segment mit einem Anteil von 65% solche Hersteller gehörten, die auf der Grundlage der bis März 1996 geltenden Vergabebedingungen mit dem Beklagten Zeichenbenutzungsverträge abgeschlossen hätten. Einzelne dieser Abnehmer hätten bereits mitgeteilt, in Zukunft andere als die von ihr - der Klägerin - hergestellten Grundstoffe für die Produktion zu verwenden. So werde die Fa. IBM Deutschland Informationssysteme GmbH in Zukunft von der Verwendung ihrer Grundstoffe absehen. 9 Die Vergabe des Umweltzeichens "Blauer Engel" sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vergabe des "Blauen Engels" bedürfe als staatliches Instrument der Wirtschaftslenkung, durch das zu Lasten einzelner Unternehmen oder Produkte in den Wettbewerb eingegriffen werde, einer Rechtsgrundlage. Weiter fehle es an klaren und nachvollziehbaren Kriterien für die Zeichenvergabe. Auch die Institution und die Zusammensetzung der Jury seien unzulässig, weil diese eher auf Erzielung eines gesellschaftpolitischen Konsenses als auf eine fachlich kompetente Prüfung angelegt sei. Schließlich liege in der durch die Vergabeanforderungen bedingten Beschränkung des freien Warenverkehrs auch ein Verstoß gegen Art. 30 EGV, auf den sie sich als in der Gemeinschaft tätiges Unternehmen berufen könne. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. dem Beklagten zu untersagen, Zeichenbenutzungsverträge für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 abzuschließen 12 und 13 2 a) festzustellen, dass bereits von dem Beklagten abgeschlossene Zeichenbenutzungsverträge für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 nichtig sind, 14 2 b) hilfsweise, festzustellen, dass bereits von dem Beklagten abgeschlossene Zeichenbenutzungsverträge für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 unwirksam sind, 15 2 c) äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, bereits abgeschlossene Zeichenbenutzungsverträge für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 zum nächst möglichen Termin zu kündigen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den jeweiligen Zeichennehmern sei privatrechtlicher Natur. Außerdem fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, da sie als Herstellerin von Vorprodukten durch die Zeichenvergabe allenfalls mittelbar betroffen sei. Als ausländisches Unternehmen könne sie sich auf eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht berufen. Schließlich sei ein durch die Zeichenvergabe verursachter Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG nicht zu sehen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Abschluss von Zeichenbenutzungsverträgen für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat damit weder den mit ihrem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Unterlassungsanspruch bzw. den mit ihrem Antrag zu 2 c) hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsanspruch noch ein berechtigtes Interesse für die mit ihren Hilfsanträgen begehrten Feststellungen. 22 Die Klage ist zulässig. Für sie ist der Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO). Das in Rede stehende Rechtsverhältnis gründet sich maßgeblich auf Rechtssätze des öffentliche Rechts. Zwar ist die Vergabe des Umweltzeichens RAL-UZ 78 gesetzlich nicht geregelt, so dass gesetzliche Grundlagen als Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des Streitgegenstands zum öffentlichen Recht ausscheiden. Mit der Vergabe des Umweltzeichens nimmt die Bundesregierung jedoch staatliche Aufgaben wahr. Überdies hat sie hierfür ein Verfahren geschaffen, das - ungeachtet der Tatsache, dass der Abschluss von Zeichenbenutzungsverträgen "als letztes Glied in der Kette" von der Beklagten und damit einer juristischen Person des Privatrechts vorgenommen wird - in den entscheidenden Phasen staatlich beeinflusst und kontrolliert ist und sich deswegen insgesamt als staatliches Handeln darstellt. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000 klargestellt hat, dass ihre den Rechtsweg betreffenden Bedenken nicht als förmliche Rüge im Sinne des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG zu verstehen sind, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen. 23 Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist auch möglich. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob sich die Klägerin als ausländisches Unternehmen entgegen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar auf dieses Grundrecht berufen kann. Jedenfalls kann sie als ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen in gleicher Weise wie ein deutsches Unternehmen die Verletzung von Rechten abwehren, die aus diesem Grundrecht oder anderen Grundrechten abgeleitet werden, denn jedes andere Ergebnis würde dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1 EGV) widersprechen, 24 vgl. Grabitz/Hilf: Das Recht der Europäischen Union, Art. 6 Rdnr. 51; Schmidt/Bleibtreu/Klein: GG, 9. Aufl. 1999, Art. 19 Rdnr. 14 a; für den Bereich des Hochschulzugangs und für natürliche Personen vgl. OVG NW, Beschluss vom 23.08.1994 - 13 C 129/94 - NWVBl. 1995, 18. 25 Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die freie unternehmerische Betätigung. Bei staatlichen wirtschaftslenkenden Maßnahmen kann ein Eingriff dann vorliegen, wenn der Staat Rahmenbedingungen verändert, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen, 26 BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwG 71, 183; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, 42 m.w.N. 27 Eine solche Veränderung von Rahmenbedingungen zu Lasten der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin durch die Vergabe des "Blauen Engels" ist vorliegend zumindest denkbar. 28 Die Klage ist nicht begründet. Durch den Abschluss der Benutzungsverträge zur Nutzung des Umweltzeichens RAL-UZ 78 greift die Beklagte nicht in Rechte der Klägerin ein. Auf die Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Vergabe des "Blauen Engels" kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch die Beklagte ohne entsprechende Beleihung überhaupt zulässig ist. 29 Die Zeichenvergabe verletzt die Klägerin nicht in Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. 30 Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat. Das heißt allerdings nicht, dass die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muss. Es kann vielmehr auch vorkommen, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Derartige Regelungen berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben, 31 vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 <186>; BVerfG, Urteil vom 05.03.1974, - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <18>; Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267. 32 Bei mittelbaren Eingriffen in den wirtschaftlichen Wettbewerb und in die freie unternehmerische Betätigung kann eine Beeinträchtigung von Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG dann vorliegen, wenn es sich um wirtschaftslenkende Maßnahmen handelt, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen, 33 BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, 42 m.w.N.. 34 Das ist vorliegend mit Blick auf die Klägerin nicht der Fall. Die Vergabe des Umweltzeichens RAL-UZ 78 hat keine berufsregelnde Tendenz in Bezug auf den hier in den Blick zu nehmenden Markt für PVC. Sie ist ihrem Sinn nach ein Instrument der Umweltpolitik und knüpft nur insoweit, als sie Kaufentscheidungen für Arbeitsplatzcomputer zugunsten der ausgezeichneten Produkte beeinflussen will, an berufliche Tätigkeiten im PVC - Sektor an. Sie soll aber weder nach der Intention des Zeichengebers den Entschluss zur Wahl oder zur Art der Ausübung eines Berufs im PVC - Sektor motivierend steuern noch hat sie objektiv eine solche berufspolitische Wirkung, 35 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Urteil vom 05.03.1974, - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 36 Dies folgt aus dem produktbezogenen Konzept der Vergabe des "Blauen Engels". Dieser wird nämlich nur für ausgewählte Produkte bzw. Produktgruppen vergeben, die bestimmten, nur für das jeweilige Produkt oder die Produktgruppe aufgestellten Anforderungen an die Umweltverträglichkeit genügen. Diese Anforderungen unterscheiden sich von Produkt zu Produkt und berücksichtigen die jeweiligen einzelfallbezogenen Erfordernisse und Möglichkeiten. Damit zielt die Zeichenvergabe zwar auf die Beeinflussung der Märkte für die jeweils in Rede stehenden Produkte. Die Beeinflussung der Märkte für Vorprodukte ist von der regelnden Tendenz jedoch regelmäßig ausgenommen und stellt sich damit grundsätzlich als nicht grundrechtsrelevanter Reflex der Zeichenvergabe dar. So ist es durchaus möglich, dass die Verwendung bestimmter Vorprodukte zwar die Vergabe eines Umweltzeichens bei einem Produkt hindert, bei einem anderen jedoch unschädlich ist. Auch wird sich in vielen Fällen das Hindernis einer Zeichenvergabe für ein unter Verwendung eines bestimmten Vorprodukts hergestelltes Erzeugnis auf den Markt des Vorprodukts nur wenig auswirken, weil sich dieser Markt häufig nicht in Absatzmöglichkeiten für nur dieses Erzeugnis erschöpft, sondern weit darüber hinausgeht. Das ist insbesondere auch beim PVC - Markt der Fall, für den der Absatz für die Herstellung von Computer- und Monitorgehäusen nur ein und bei weitem nicht das größte Segment darstellt. Eine staatliche Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz für diesen Markt und damit für PVC - Hersteller müsste also bereits von ihrer Konzeption her weit über die zielgerichtete Beeinflussung des Markts für Arbeitsplatzcomputer hinausgehen. 37 Auf das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz kommt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann nicht an, wenn es sich um Akte staatlichen Handelns handelt, "die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirken". Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist danach grundsätzlich auch dann berührt, "wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen über seine konkret angesprochene berufliche Betätigung nachhaltig eingeschränkt werden." 38 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 27, 43 f - Glycolwein - und Urteil vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 23.94 - DVBl. 1996, 807 - Warentests -. 39 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, "wenn eine von dem Hersteller auf den Markt gebrachte Produktgruppe eindeutig bezeichnet wird und die Behörde die Absicht hat, die gesamte Produktgruppe vom Markt zu verdrängen", 40 vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 14 TG 1743/93 - DÖV 1995, 77 41 Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Weder enthalten die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens RAL-UZ 78 negative Aussagen über die oder gar eine öffentliche Warnung vor den von der Klägerin konkret hergestellten Produkten, noch sind sie geeignet, die Absatzmärkte für PVC so nachhaltig zu beeinflussen, dass PVC als Folge der Zeichenvergabe vom Markt verdrängt werden. Zwar mag die Klägerin von der Zeichenvergabe mehr als andere PVC- Hersteller nachteilig betroffen sein, weil nach ihrem Vortrag zu ihren Abnehmern weit überwiegend Computerhersteller gehören. Diese spezifische unternehmerische Situation führt jedoch nicht zur Annahme eines Grundrechtseingriffs durch die Umweltzeichenvergabe, weil die Veränderung von Absatzchancen durch wechselnde Nachfrage für jede unternehmerische Betätigung typisch und das Marktgeschehen auf Grund vielfältiger Einflüsse stets einer gewissen Dynamik unterworfen ist. Den dadurch bedingten nachteiligen Effekten vorzubeugen bzw. diese zu kompensieren ist Aufgabe eines jeden verantwortlich handelnden Unternehmers. 42 Die Klägerin ist auch nicht in Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zwar umfasst Art. 14 Abs. 1 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin beruft sich auch nicht nur auf Beeinträchtigungen von grundsätzlich nicht geschützten Erwerbsmöglichkeiten und Gewinnchancen, sondern bezieht sich auf bereits erlittene Umsatzverluste und Absatzrückgänge durch die Beeinträchtigung konkreter Leistungs- und Lieferbeziehungen. Es sind jedoch insoweit keine Beeinträchtigungen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die nicht schon im Rahmen der Prüfung von Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG für die Frage des Grundrechtseingriffs beachtlich wären, so dass wegen der hier gegebenen Spezialität des Art. 12 Abs. 1 GG daneben auch ein Eingriff in Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG ausscheidet. 43 Schließlich ist die Klägerin auch nicht in Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Zwar schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch die Wettbewerbsfreiheit. Erforderlich wäre mit Blick auf die Auffangfunktion des Art. 2 Abs. 1 GG aber, dass die Wettbewerbsfreiheit in einem für den Betroffenen unerträglichen Maße eingeschränkt wird und dieser in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten unzumutbar geschädigt wird, was voraussetzt, dass die Möglichkeit, sich als verantwortliches Unternehmen wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt wird, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1968 - VII C 122.66 - BVerwGE 30, 191; Beschluss vom 01. März 1978 - BVerwG B 144.76 - BayVBl. 1978, 375; Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - BVerwGE 65, 167; OVG Münster, Urteil vom 22. September 1982 - 4 A 989/81 - NVwZ 1984, 522. 45 Dafür sind vorliegend Anhaltspunkte nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 46 Die Vergabe des Umweltzeichens RAL-UZ 78 verstößt auch nicht gegen Vorschriften der Europäischen Union, vermittels derer die Klägerin ein Abwehrrecht geltend machen könnte. Insbesondere ein Verstoß gegen Art. 30 EGV scheidet aus. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH liegen Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmung dann nicht vor, wenn die in Rede stehende Maßnahmen nicht den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, sondern im allgemeinen die Wirtschaftstätigkeit im Inland betreffen und darüber hinaus den Marktzugang für eingeführte Erzeugnisse nicht stärker als für einheimische Erzeugnisse behindern oder versperren, 47 vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung des EuGH bei Grabitz/Hilf: Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 EGV, hier insbes. Rdnr. 28. 48 Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber erfüllt, denn die Umweltzeichenvergabe betrifft nur die Wirtschaftstätigkeit im Inland und hat für deutsche PVC - Hersteller die gleichen Wirkungen wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten der EU. 49 Auch der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (83/189/EWG) - Abl. L 109 vom 26.04.1983, S. 8) ist nicht gegeben. Das folgt schon daraus, dass die festgelegten Anforderungen für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 wegen ihrer fehlenden Verbindlichkeit keinen Normcharakter haben. 50 Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Rat mit der "Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens" (Abl. EG L 99 vom 11.04.1992, S. 1), mit der das "Europäische Umweltzeichen" eingeführt wurde, bestehende nationale Regelungen ausdrücklich gebilligt hat. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Abs. 1 ZPO.