Urteil
14 K 11607/97
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2000:0425.14K11607.97.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus einem Betriebsleitungs- und Beförsterungsvertrag. Der Kläger ist Haftpflichtversicherer der Stadt D. I. und hat gegen die Stadt D. I. gerichtete Schadensersatzansprüche von bisher DM 220.971, 81 ausgeglichen. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Regress in Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens. Die Stadt D. I. wurde von Herrn S. G. I. sowie Frau N. und Herrn K. I1. C. wegen eines Unfalls, der sich am 00.00.0000 auf der C1. Straße in D. I. ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Herr I. befuhr am Unfalltag die C1. Straße in Fahrtrichtung D. I. mit einem offenen Geländewagen vom Typ VW-Kübel. Der Unfall wurde durch einen 10 - 12 m langen Ast verursacht, der von einer in der Nähe des Straßenrandes gegenüber der Fahrtrichtung stehenden Buche abbrach. Dieser Baum, der inzwischen gefällt worden ist, stand im Eigentum der Stadt D. I. . Der Ast fiel auf das Fahrzeug des Herrn I. und verletzte diesen schwer am Kopf. Infolgedessen wurde Herr I. bewusstlos. Sein hierdurch führerlos gewordenes Fahrzeug geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß mit dem von Frau C. gesteuerten Fahrzeug zusammen. Dadurch wurde neben weiteren Schäden am Fahrzeug des Herrn I. Frau C. verletzt und das von ihr geführte Fahrzeug beschädigt, welches im Eigentum von Herrn C. stand. Wegen der Herrn I. sowie Herrn C. entstandenen Schäden waren Verfahren vor dem Landgericht Köln anhängig, die inzwischen abgeschlossen sind (LG Köln 5 O 171/95 und 5 O 20/95). Desweiteren war ein Ermittlungsverfahren bei der StA Köln gegen den Leiter des Grünflächenamtes der Stadt D. I. , Herrn M. , unter dem Aktenzeichen 142 Js 1004/96 anhängig, das gemäß § 153 StPO eingestellt worden ist. In dem von Herrn I. angestrengten Verfahren wurde die Stadt D. I. verurteilt, an Herrn I. DM 9.110,76 nebst 6 % Zinsen seit dem 01.12.1994 zu zahlen. Weiterhin wurde dem Grunde nach festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch von Herrn I. gerechtfertigt sei sowie dass die Stadt D. I. verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.00.0000 zu ersetzen. Gegen dieses Urteil wurde erfolglos die Berufung vor dem OLG Köln - Aktenzeichen 7 U 117/95 - durchgeführt. Die gegen das Urteil des OLG eingelegte Revision nahm die Stadt D. I. zurück, nachdem der BGH durch Beschluss vom 11.07.1996 (Az.: III ZR 70/96) den Antrag der Stadt D. I. , ihre Beschwer höher als DM 60.000,- festzusetzen, zurückgewiesen hatte. Die Ansprüche des Herrn I. wurden durch den Kläger reguliert; wegen der Kosten erging Anerkenntnisurteil. Im Verfahren des Herrn C. gegen die Stadt D. I. wurde die Klage nach Regulierung und außergerichtlicher Einigung zurückgenommen. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch leitet der Kläger aus folgenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen her: Die Stadt D. I. gehört der Forstbetriebsgemeinschaft D. I. an. Diese hat mit der Unteren Forstbehörde, Staatliches Forstamt L. , jetzt: Staatliches Forstamt D. I. am 10.02.1994/ 07.04.1994 mit Wirkung ab 1.1.1994 einen Betriebsleitungs- und Beförsterungsvertrag geschlossen, der am 13.04.1994 vom Direktor der Landwirtschaftskammer S1. als Landesbeauftragten - Höhere Forstbehörde - genehmigt wurde. Vorläufer dieses Vertrages war der unter dem 2.11.1983 ebenfalls mit Genehmigung des Direktors der Landwirtschaftskammer S1. abgeschlossene Betriebsleitungs- und Beförsterungsvertrag , der vom 1.1.1984 bis 31.12.1993 galt. Die sich aus dem Beförsterungsvertrag ergebenden Pflichten der Unteren Forstbehörde werden durch den Forstamtmann beim Staatlichen Forstamt D. I. , Untere Forstbehörde, Herrn G1. , wahrgenommen. Gegenstand des Vertrages ist die technische Betriebsleitung und die Beförsterung , d.h. der forstliche Betriebsvollzug, des Waldbesitzes der Stadt D. I. (§ 1 des Vertrages). Nicht zur Beförsterung zählt dabei ebenso wie im Vorgängervertrag ausdrücklich die "Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers" (§ 2 Abs. 2 letzter Spiegelstrich des Vertrages). Für die Übernahme der Beförsterung zahlt die Forstbetriebsgemeinschaft ein Entgelt von DM 7.292,- jährlich. Beim Grünflächenamt der Stadt D. I. hat Herr G1. ein eigenes Postfach, in das alle den Forst betreffenden Angelegenheiten zur Besprechung beziehungsweise Erledigung hineingelegt werden. Jedenfalls seit 1991 ist Herr G1. regelmäßig Donnerstags in das Grünflächenamt gekommen, um über anstehende Maßnahmen zu sprechen. Er hat in Zusammenarbeit mit dem Forstbetrieb C2. die mit dem forstlichen Betriebsvollzug verbundenen Arbeiten ausgeführt. Die der Stadt D. I. vom Forstbetrieb C2. in Rechnung gestellten Arbeiten hat Herr G1. in der Regel mit dem Vermerk: „sachlich und rechnerisch richtig“ versehen. In einigen Fällen hat Herr G1. auf Gefahrbäume aufmerksam gemacht und von der Stadt teilweise die Erlaubnis zur Entfernung erhalten. Im November 1993 schlug Herr G1. der Stadt bestimmte Maßnahmen vor, und zwar die Beseitigung von zwei ca.150 m vom Unfallort entfernt stehenden und stark über die C1. Straße hängenden Robinien. Bei einem Ortstermin am 10.12.1993 mit dem Forstbetrieb C2. wurde weiteres Totholz in den an der Straße stehenden Bäumen festgestellt. Deshalb erteilte Herr G1. der Firma C2. den Auftrag, die Robinien und weiteres Totholz, das über die C1. Straße ragte, zu entfernen. Entsprechende Arbeiten wurden von der Fa. C2. im Februar 1994 durchgeführt. Während der Arbeiten kamen Herr G1. und der Leiter des Grünflächenamtes M. hinzu. Der den Unfall verursachende Ast ist dabei von ihnen nicht entdeckt und auch von der Firma C2. nicht entfernt worden. Am Vormittag eines unmittelbar vor den am 23.06.1994 beginnenden Sommerferien liegenden Tages rief Herr C2. Herrn G1. an und berichtete ihm über Blattverfärbungen an Bäumen auf der C1. Straße. Diese Information hat Herr G1. , der unmittelbar vor einer Urlaubsreise stand, nicht an das Grünflächenamt der Stadt weiter geleitet. Der Kläger behauptet, Herr C2. habe Herrn G1. in dem Telefongespräch auch gerade auf die von dem späteren "Unfallast" ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht und die Fällung des Baumes vorgeschlagen. Der Kläger ist der Ansicht, die Stadt D. I. habe gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Beförsterungsvertrages Ansprüche, die gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf ihn übergegangen seien. In der Nichtweiterleitung der durch Herrn C2. übermittelten Information durch Herrn G1. liege eine Verletzung der Schutz- und Aufklärungspflicht, die sich als Nebenpflicht aus dem Beförsterungsvertrag ergebe. Durch eine Mitteilung wäre die Stadt in die Lage versetzt worden, den Sachverhalt selbst zu prüfen und anschließende Maßnahmen zu ergreifen, um der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Des weiteren habe Herr G1. Herrn C2. mit der Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen entlang der C1. Straße beauftragt. Hierzu habe auch das Entfernen des Astes gehört, der ausweislich der nach dem Unfall angefertigten Sachverständigengutachten zum damaligen Zeitpunkt bereits erkennbar krank gewesen sei und durch den der Unfall verursacht worden sei. Da Herr G1. den Auftrag an die Fa. C2. erteilt habe, sei er auch verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Durchführung dieses Auftrages zu überwachen. Denn die Stadt D. I. habe darauf vertrauen dürfen, dass Herr G1. die ihr in diesem Bereich obliegende Verkehrssicherungspflicht zumindest im damaligen Zeitpunkt übernommen habe. Herr G1. habe anlässlich der Ortsbesichtigung im Dezember 1993 festgestellt, dass Verkehrssicherungsmaßnahmen notwendig seien. Er habe hierüber die Stadt D. I. informiert und habe ein Fachunternehmen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragt. Insofern habe er faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich an der C1. Straße übernommen, so dass die Stadt darauf habe vertrauen dürfen, dass in diesem Bereich keine Schutzvorkehrungen ihrerseits mehr erforderlich seien. Eine solche Pflichtübernahme könne auch ohne rechtswirksame Vereinbarung erfolgen. Insofern habe Herr G1. ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, so dass er verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausführung des von ihm erteilten Auftrages zu überwachen und zu kontrollieren. Jedenfalls sei er zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet gewesen, nachdem er gerade durch den von ihm beauftragten Unternehmer erfahren habe, dass die von ihm veranlassten Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichend gewesen seien. Ihn habe insofern eine Nachsorgepflicht getroffen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch Herrn G1. sei schuldhaft geschehen. Das Verschulden des Forstamtmannes G1. müsse sich das beklagte Land analog § 278 BGB, der gemäß § 62 VwVfG NRW auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Anwendung finde, zurechnen lassen. Denn Herr G1. nehme die Verpflichtungen des beklagten Landes aus dem Beförsterungsvertrag wahr. Dies gelte insbesondere für die Entgegennahme der von Herrn C2. zum Unfallbaum erteilten Informationen, da diese im Rahmen der Dienststunden erteilt worden seien. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Herrn G1. sei auch kausal für den der Stadt D. I. entstandenen Schaden. Wenn Herr G1. die Stadt über den Zustand des Baumes beziehungsweise über die von Herrn C2. hierüber gemachten Aussagen informiert hätte, hätte die Stadt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können und in Anbetracht der von dem Baum ausgehenden Gefahren auch ergriffen. Dann wäre der Unfall am 00.00.0000 nicht geschehen und die Stadt wäre nicht zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Den der Stadt entstandenen Schaden habe der Kläger der Stadt als Haftpflichtversicherer ersetzt, so dass die Ansprüche der Stadt gegen das beklagte Land gem. § 67 VVG auf ihn übergegangen seien. Dies betreffe gem. § 150 VVG auch die in den zivilgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten des Rechtsstreites. Der Kläger übersehe dabei nicht, dass der Stadt D. I. eventuell ein Mitverschulden anzurechnen sei, da sie ihrerseits verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. In Anbetracht des Umstandes, dass die Stadt aber nicht über die Informationen des Forstamtmannes G1. verfügt habe, sei dieser Mitverschuldensanteil unter 50 % anzusiedeln. Vorsorglich und zur Reduzierung des Kostenrisikos mache der Kläger gegen das beklagte Land nur 50 % des bisher entstandenen Schadens geltend. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertige sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 291 BGB. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 110.485,90 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es behauptet, dass sich der telefonische Anruf des Herrn C2. bei Herrn G1. Ende Juni 1994 nicht auf den späteren Unfallast bezogen habe. Ferner sei Herr C2. auch nicht zum Anruf bei Herrn G1. verpflichtet gewesen. Aus dem zufälligen Anruf des Herrn C2. könne dann aber auch keine Pflicht abgeleitet werden, den Inhalt des Telefonats an die Stadt D. I. weiterzuleiten. Der spätere Unfallast habe Herrn G1. auch nicht auffallen müssen. Es habe sich nämlich um einen sogenannten "steilen Ständer" gehandelt, der die Straße nicht überragt habe und auch von den zu fällenden Robinien entfernt gewesen sei. Die Unfallbuche habe in zweiter Reihe gestanden und der Unfallast sei von den in der ersten Reihe stehenden Bäumen verdeckt worden. Weiterhin behauptet das Land, dass die Stadt D. I. den Unfallast auch bei einer Meldung des Herrn G1. vor dem Unfalltag am 00.00.0000 nicht beseitigt hätte. Der entsprechende Beweis , dass sie es getan hätte , obliege der Stadt und könne von ihr nicht erbracht werden. In seinem Telefonanruf habe Herr C2. nämlich nicht zu erkennen gegeben, dass akuter Handlungsbedarf bestehe. Aus diesem Grunde sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch die Stadt D. I. , wenn Herr G1. ihr dies so mitgeteilt hätte, nicht sofort aktiv geworden wäre. Herr G1. habe auch zu keinem Zeitpunkt die Verkehrssicherungspflicht der Stadt D. I. ganz oder teilweise übernommen. Denn die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht sei ausdrücklich aus dem Betriebsleitungs- und Beförsterungsvertrag ausgeklammert gewesen. Es habe auch keine faktische Übernahme der Verkehrssicherungspflicht stattgefunden. Herr G1. habe sich nicht um die Baumpflege sondern nur um die Bestandspflege gekümmert, die z.B. mit Durchforstungsmaßnahmen die Förderung des biologischen Wachstums, nicht jedoch Verkehrssicherungsaspekte, zum Inhalt habe. Ungeachtet dessen habe Herr G1. allerdings bei extremen Gefahrenbäumen, die innerhalb der Waldbestände im Einwirkungsbereich von Waldwanderwegen gestanden hätten und die er dort bei dienstlichen Gängen zufällig entdeckt habe, das Grünflächenamt darauf hingewiesen. Dieses habe seinen Hinweisen zum Teil keine Beachtung geschenkt. Es sei allen Forstbetriebsbeamten geläufig, dass sie im Rahmen von Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträgen Pflichten aus dem Bereich der Verkehrssicherungspflichten nicht wahrnehmen müssten, es aber nicht verboten sein solle, die betreuten Waldbesitzer auf gelegentlich erkannte akut gefährliche Gefahrenbäume innerhalb des Waldbesitzes hinzuweisen. Nichts anderes habe Herr G1. gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Mitverschulden der Stadt D. I. am Unfallgeschehen wesentlich höher anzunehmen als 50 %. Denn die Stadt D. I. habe ihre Verkehrssicherungspflicht nur unvollkommen wahrgenommen und selbst keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um ihr nachzukommen. Darüber hinaus bestreitet das beklagte Land den Schadensbetrag auch der Höhe nach. Nicht erstattungsfähig seien zum Beispiel die Prozess- und Anwaltskosten des Stadt D. I. für Gerichtsverfahren, in denen sie zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 bis 3) sowie die vom Kläger überreichten Unterlagen (Beiakten 4 bis 6 ) sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Köln ( Beiakte 7) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet. Denn die Stadt D. I. hat keinen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen das Land NW, der auf den Kläger als ihren Versicherer übergehen konnte. Ein vorliegend allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch der Stadt D. I. aus positiver Forderungsverletzung des Betriebsleitungs- und Beförsterungsvertrages ist nicht gegeben. Allerdings hat die der Dienst- und Fachaufsicht des beklagten Landes unterstehende Untere Forstbehörde, das Staatliche Forstamt D. I. , gemäß §§ 11,13 Landesforstgesetz mit der Forstbetriebsgemeinschaft D. I. einen öffentlich - rechtlichen Betriebsleitungs- und Beförsterungsvertrag geschlossen , der der Unteren Forstbehörde auch gegenüber der Stadt D. I. bestimmte Pflichten auferlegte. Denn dieser Vertrag ist gemäß § 328 BGB analog ein Vertrag mit Schutzwirkung für die Stadt D. I. .Die Forstbetriebsgemeinschaft und das Staatliche Forstamt D. I. wollten bei Vertragsabschluss gerade im Interesse der Mitglieder diese in den Schutzbereich des Vertrages einbeziehen. Denn sie kommen mit den von der Unteren Forstbehörde an die Forstbetriebsgemeinschaft erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß in Berührung, da sie die Besitzer des Waldes sind, auf den sich die Betriebsleitungs- und Beförsterungsverpflichtung bezieht. Durch eine Schlechterfüllung des Vertrages seitens der Unteren Forstbehörde und damit durch das beklagte Land bzw. durch eine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vertrag werden die Rechtsgüter der Stadt D. I. , die Waldbesitzerin in dem Bereich ist, auf den sich der Vertrag bezieht, in mindestens gleicher Weise gefährdet wie die der Forstbetriebsgemeinschaft insgesamt. Das beklagte Land hat keine vertragliche Hauptpflicht verletzt bzw. schlecht erfüllt. Die Stadt D. I. hat keinen Anspruch aus dem Beförsterungsvertrag auf die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten des Walbesitzers durch das Forstamt. Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht gehört nicht zu den Aufgaben, die das Staatliche Forstamt durch den Beförsterungsvertrag von den Waldbesitzern und damit auch von der Stadt D. I. übernommen hat. Vielmehr ist in § 2 des Vertrages ausdrücklich festgehalten, dass die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers nicht zu der in § 2 Abs. 2 des Vertrages näher geregelten Beförsterung zählt. Der Vertrag, dessen ein Jahrzehnt gültiger Vorgänger eine gleichlautende Klausel enthielt, ist insoweit auch nicht durch eine gesonderte Vereinbarung abgeändert worden. Für eine ausdrückliche Abänderung allein zu Gunsten der Stadt D. I. trägt der Kläger selbst nichts vor. Eine stillschweigende Übereinkunft hätte nur mit dem Forstamtmann G1. zustande gekommen sein können. Denn für Kontakte zu anderen Personen oder Dienststellen der Forstverwaltung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Gegen eine derartige stillschweigende Übereinkunft spricht indes, dass dem Forstamtmann G1. die für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erforderliche Vertretungsbefugnis fehlte. Vertretungsbefugt war der Leiter der Unteren Forstbehörde. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht. Denn gerade im April 1994 ,also nur ca. drei Monate vor dem Unfall, war die Regelung des § 2 - Ausschluss der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers - erneut zwischen dem Staatlichen Forstamt und der Forstbetriebsgemeinschaft vertraglich vereinbart worden. Sollte dies die Stadt D. I. nicht gewusst haben, weil sie den Vertrag, aus dem sie für sich günstige Rechte herleiten will, nicht kannte, dann fehlte ihr aus eigenem Verschulden die vollständige Faktenkenntnis, die für die Annahme einer Anscheinsvollmacht Voraussetzung ist. Gegen eine stillschweigende Übereinkunft zur Abänderung des Vertrages betreffend die Verkehrssicherungspflicht spricht auch das Fehlen der gemäß § 57 VwVfG NW für öffentlich- rechtliche Verträge vorgeschriebene Schriftform. Im übrigen wollten die Vertragsparteien eine Änderung des Beförsterungsvertrages nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Vertrages nur mit Zustimmung des Direktors der Landwirtschaftskammer als Höhere Forstbehörde. Zwar war diese Zustimmung gemäß § 13 LFoG bei einem Vertrag mit einer Forstbetriebsgemeinschaft nicht Wirksamkeitsvoraussetzung . Trotzdem stand der Beförsterungsvertrag nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Höheren Forstbehörde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Untere Forstbehörde eine Abänderung einer so wichtigen Vorschrift wie des § 2 ohne Zustimmung der Höheren Forstbehörde gewollt haben könnte. Forstamtmann G1. hat auch nicht allein durch die faktische Handhabung der Beförsterung zu Lasten des beklagten Landes die der Stadt D. I. obliegende Verkehrssicherungspflicht an durch den Wald führenden Straßen und Wegen generell übernommen. Zwar kann die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auch ohne rechtswirksame Vereinbarung durch einen rein tatsächlichen Vorgang erfolgen, wenn der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil dieser sich auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt vgl. BGH Urteil vom 17.1.1989 - VI ZR 186/88 - in NJWRR 1989 S.394 ff. Von einem derartigen Sachverhalt kann nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht ausgegangen werden. Forstamtmann G1. ist hier nicht generell faktisch für die Stadt D. I. in die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers an Straßen und Wegen eingetreten. Das wäre nur dann der Fall, wenn er ständig die den Wege- und Straßenverkehr potentiell gefährdenden Bäume systematisch ausfindig gemacht, bewertet und deren Entfernung eigenverantwortlich vorgenommen hätte. Das hat Forstamtmann G1. jedoch gerade nicht getan. Dem äußeren Anschein nach kann nämlich zwischen Maßnahmen, die der Behandlung der Bäume unter forsttechnischen Gesichtspunkten dienen sollen und verkehrssichernden Maßnahmen nicht ohne weiteres unterschieden werden. Wenn das Forstamt an den nahe der Straße stehenden Waldbäumen Arbeiten durchführte, so hatte die Stadt zunächst davon auszugehen, dass damit generell nur die Aufgaben erfüllt wurden und erfüllt werden sollten, die dem Forstamt durch den Beförsterungsvertrag übertragen worden waren. Hierzu zählte die generelle Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht nach dem insoweit eindeutigen Vertragsinhalt gerade nicht. Forstamtmann G1. hat auch keine Nebenpflicht aus dem Beförsterungsvertag verletzt. Infrage kommt die Verletzung einer Beratungs- und Auskunftspflicht durch Herrn G1. . Mit dem Beförsterungsvertrag wird der forstliche Betriebsvollzug auf die Untere Forstbehörde übertragen. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts als Nebenpflicht eine Verpflichtung, den Waldbesitzer auf Bäume, die dem Forstbeamten im Rahmen seiner Tätigkeit als potentiell verkehrsgefährdend gelegentlich seiner Waldbetreuungsaufgaben auffallen, hinzuweisen. Dazu gehört auch eine Beratungspflicht, wenn der Waldbesitzer zu bestimmten Bäumen - gegebenenfalls auch mit Rücksicht auf die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen -, die er von ihrer Vitalität her nicht einschätzen kann, fachlichen Rat abfragt. Voraussetzung für die Beratungspflicht ist jedoch, dass der Baum dem Förster anlässlich seiner sonstigen Tätigkeit auffällt oder eine konkrete Anfrage des Waldbesitzers, in der er zu erkennen gibt, dass er einen fachlichen Rat benötigt, um zu entscheiden, was mit einem für den Straßenverkehr potentiell gefährlichen Baum geschehen soll. In diesem Sinne hat Forstamtmann G1. im Rahmen des Vollzuges des forstlichen Betriebes von sich aus auch auf seiner Einschätzung nach für den Verkehr gefährliche Bäume hingewiesen und sie nach Absprache mit der Stadt unter Einschaltung des Forstbetriebes C2. zu Lasten des bei der Stadt D. I. bestehenden Forsttitels ebenso behandelt bzw. beseitigt wie er dies bei im Rahmen der Beförsterung erforderlichen Maßnahmen tut. Er hat allerdings im Laufe seiner langjährigen Betreuung des D. I. er Waldbesitzes hin und wieder mehr getan als es seine allgemeine Beratungs- und Hinweispflicht aus dem Beförsterungsvertrag erforderte. Grund dafür war das organisatorische Vakuum, das bei der Stadt D. I. hinsichtlich der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für durch den Wald führende Straßen bestanden hat. Wie Herr M. in einem Vermerk vom 17.8.1994, bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 16.3.1995 ( BA 7 ) und in seiner Stellungnahme vom 28.3.1995 ( BA 4 Bl.101 ff.) erklärt hat, hatte die Stadt weder ausreichendes qualifiziertes Personal noch einen Organisationsplan zur systematischen Überprüfung gerade der Bäume, die potentiell verkehrsgefährdend waren ( eine gravierende Änderung erfolgte erst aufgrund des Unfalles durch die Dienstanweisung vom 1.6.1995).Vereinzelte Kontrollen fanden eher zufällig, manchmal auch gemeinsam mit Herrn G1. statt. Forstamtmann G1. hat infolge dieser Tatenlosigkeit der Stadt mehr auf potentiell verkehrsgefährdende Bäume geachtet. Jedoch war dies keine systematische Überwachung, sondern allenfalls eine auf einen konkreten Einzelfall beschränkte Mithilfe bei Maßnahmen zur Verkehrssicherung. Vorliegend hat es eine konkrete Anfrage der Stadt D. I. zu dem konkreten Unglücksbaum unstreitig nicht gegeben. Auch der konkrete Auftrag vom Dezember 1993 umfasste nach Überzeugung des Gerichts nicht den Unglücksbaum. Die laut Auftrag vom 1.12.1993 sogenannten Verkehrssicherungsmaßnahmen betrafen die Fällung von zwei Robinien. Damit verbunden war das Freischneiden des Lichtraumprofils des Fahrbahnraumes der C1. Straße von Totholz. Nach Darstellung von Herrn G1. vor der Staatsanwaltschaft war damit nur das Freischneiden unmittelbar bei den Robinien gemeint, da er das "in einem Abwasch " erledigen wollte. Selbst wenn man aber unterstellt, dass damit auch das Lichtraumprofil der Fahrbahn in Höhe des Unglücksbaumes erfasst sein sollte, so traf diese Maßnahme auf die hier streitige Buche nicht zu. Das Gericht geht mit den sorgfältigen und ausführlichen Darstellungen des Gutachters C4. und des städtischen Bediensteten Herrn N1. davon aus, dass der abgebrochene Ast nicht in den Straßenraum hineinreichte. Die Abbruchfläche des Astes und die entsprechende Abbruchstelle am Stamm des Unglücksbaumes lassen auf den Originalfotos zu beiden Gutachten (C4. , BA 6 S.49 u. 51; N1. , Gutachten BA 4 Bl.265 ff., Fotos 5 u. 6 BA 6 ) erkennen, dass der den Unfall verursachende Ast ein sogenanner " steiler Ständer" war d.h. ein Ast, der fast gerade in die Höhe ragte und sich innerhalb des Kronenverbundes befand. Das Gutachten C5. ergibt keine eindeutige Sachlage, weil die Originalfotos nicht vorliegen, sondern nur Kopien, und weil im Gutachten der Winkel nicht angegeben ist, in dem der Ast zum Stamm festgewachsen war. Das Schwergewicht des Gutachtens liegt auch nicht auf der Prüfung der Frage, ob der den Unfall verursachende Ast in den Fahrbahnraum hineinragte, sondern auf der evtl. Vorhersehbarkeit des Astausbuchs bei regelmäßigen Kontrollen. Das Gutachten G2. - I2. zieht nach Auffassung des Gerichts nicht die mit der Annahme eines sogenannten steilen Ständers ( vgl. G2. - I2. BA 6,Fotos 1 u. 6 ) verbundenen notwendigen Folgerungen. Bei einer Entfernung der Buche vom Fahrbahnrand von ca. 6 m - 7,30 m und einem Kronendurchmesser von ca. 12 bis 14 m hat der Ast nicht in den Fahrbahnraum hineingereicht. Dafür spricht auch, dass weder Herr C2. noch Herr G1. im Dezember 1993 noch Herr G1. , Herr C2. und Herr M. im Februar 1994 bei der Ausführung der Schneidearbeiten im Lichtraumprofil der C1. Straße Äste des Unglücksbaumes bemerkt haben, die in das Lichtraumprofil hineinragten. Diese wären jedoch den Fachleuten G1. und C2. sowie dem nicht ganz fachunkundigen Leiter des Grünflächenamtes M. mit Sicherheit aufgefallen, wenn sie vorhanden gewesen wären. Herr G1. hatte weder aufgrund des Beförsterungsvertrages noch aufgrund seines eigenen bisherigen Verhaltens die Pflicht, die in der Nähe der C1. Straße stehenden Bäume regelmäßig auf ihre potentiell verkehrsgefährdenden Eigenschaften zu untersuchen. Da der Unglücksbaum auch nicht Gegenstand des im Februar 1994 ausgeführten Auftrages von Dezember 1993 war und er Herrn G1. bisher nicht aufgefallen war, traf diesen auch keine irgendwie geartete Nachsorgepflicht in der Weise, dass er hätte überprüfen müssen, ob von dem konkreten Unglücksbaum Gefahren für den Straßenverkehr ausgingen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Anrufs von Herrn C2. unmittelbar vor Beginn der Sommerferien 1994. Dieser hat bei seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft am 16.7.1995 (BA 7) vorgetragen, er habe Herrn G1. kurz vor dem 23. 6. 1994 auf eine Buche hingewiesen, die gelbe Blätter habe, abgestorben sei und gefällt werden müsse. Er hat Herrn G1. gerade nicht auf den konkreten Ast hingewiesen, der im Juli den Unfall verursacht hat. Insofern ist der Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichtes vom 25.1.1996 unrichtig , so dass der Prozessbevollmächtigte der Stadt D. I. seinerzeit einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (BA 5,Bl. 630). Herr C2. hat vor der Staatsanwaltschaft außerdem eingeräumt, dass er trotz dreimaliger Betrachtung des Unglücksbaumes, zunächst anbei von der Straße her, dann näher, dann ganz nahe, nicht mit dem Ab- bzw. Ausbruch eines Astes aus diesem Baum gerechnet hat. Da er nach seiner Aussage zu diesem Zeitpunkt an der Erteilung eines Auftrages interessiert war, hätte er mit Sicherheit auf eine akute Gefahr für den Straßenverkehr bzw. auf eine Dringlichkeit des Tätigwerdens hingewiesen, wenn er sie entdeckt gehabt hätte. Bei dieser Sachlage war Herr G1. nicht verpflichtet, sich vor seinem Urlaub den angeblich abgängigen Baum anzusehen, sondern konnte davon ausgehen, dass weitere Überprüfungen noch Zeit hatten. Herr G1. hat ausgesagt, dass der Anruf von Herrn C2. ohne irgendwelche Dramatik gewesen sei. Wenn ihm ein sofortiger Handlungsbedarf vermittelt worden wäre, hätte er sofort etwas unternommen. Da Herr G1. auch von der Stadt D. I. selbst als tüchtiger Forstbeamter eingeschätzt wird und sich aus den beigezogenen Beiakten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass er seinen Dienst nicht ordnungsgemäß verrichtet, ist diese mit der Aussage des Herrn C2. korrespondierende Aussage auch glaubhaft. Herr G1. war auch nicht verpflichtet, diese Information an die Stadt weiterzugeben. Er hatte hinsichtlich des Unglücksbaumes wie oben ausgeführt gerade keine die Verkehrssicherheit betreffende besondere Sorgfaltspflicht mitübernommen. Die Sachlage ist so zu beurteilen, wie sie bei dem Entdecken eines verkehrsgefährdenden Baumes anlässlich der normalen Beförsterungsmaßnahmen gewesen wäre. Nur dann, wenn ihm Herr C2. eine akute Gefahr für den Straßenverkehr vermittelt hätte, hätte die Verpflichtung zur Weitergabe dieser Information an die Stadt bestanden. Herr G1. konnte im übrigen bei der vorliegenden Sachlage davon ausgehen, dass eine Benachrichtigung lediglich dazu geführt hätte, dass die Stadt D. I. seine Meinung über die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen abgefragt hätte. Denn da die Stadt D. I. sich in Ermangelung fast jeglicher eigener Vorsorge nahezu ausschließlich auf seine Fachkenntnis verließ, musste sich ihm ein Benachrichtigungsbedarf ohne akute Notwendigkeit nicht aufdrängen. Seine Meinung beruhte ja gerade darauf, dass er nach der Darstellung des ebenfalls fachkundigen Herrn C2. nicht von einem sofortigen Handlungsbedarf ausging und dass ihm noch im Februar 1994 nichts Außergewöhnliches an der C1. Straße aufgefallen war. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, was das Gericht jedoch ausdrücklich verneint, dass Herr G1. bei der Wahrnehmung der der Stadt D. I. an der C1. Straße für den konkreten Unglücksbaum obliegenden Verkehrssicherungspflicht eine Mitwirkungspflicht übernommen hatte, dann haftet das beklagte Land gemäß § 3 Abs. 2 des Beförsterungsvertrages für die Verletzung einer derartigen zusätzlich übernommenen Aufgabe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Bediensteten. Das Gericht kommt aber auch dann nicht zu dem Schluss, dass Herr G1. die ihm als sachverständigem Baumkenner obliegende Sorgfalt in besonderem Maße verletzt hat. Er konnte davon ausgehen, dass es ausreichen würde, den fraglichen Baum nach seinem Urlaub mit Herrn M. in Augenschein zu nehmen, um gemeinsam mit ihm über die Notwendigkeit einer kostenaufwendigen Fällung zu entscheiden. Das Gericht ist abgesehen von den obigen Ausführungen auch der Auffassung, dass die Stadt D. I. ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft, das weit über 50 % liegt. Denn sie hätte sich gerade wegen des vertraglichen Ausschlusses der Verkehrssicherungspflicht für ihren Waldbesitz im Beförsterungsvertrag was die Erfassung potentiell verkehrsgefährdender, straßenbegleitender Waldbäume anbetrifft, nicht nahezu ausschließlich auf Herr G1. verlassen dürfen. Es geht nicht an , eigene Pflichten gleichsam zu negieren in der Erwartung, ein anderer werde sie sich schon irgendwie zusätzlich aufbürden und sie dann auch noch mit besonderer Sorgfalt erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 110.485,90 DM festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 13 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.