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Urteil

15 K 11998/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0525.15K11998.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung auf der Grundlage des Bundes- wehrbeamtenanpassungsgesetzes mit Ablauf des Monats März 1997 als Amtsin- spektor (BesGr. A 9) in den Diensten der Beklagten. 3 In einem Fragebogen für die Festsetzung der Versorgungsbezüge gab der Klä- ger unter dem 19.03.1997 an, dass er ab dem 01.04.1997 eine Beschäftigung aus- serhalb des öffentlichen Dienstes ausüben werde. Daraufhin wurden die Versor- gungsbezüge seitens der Beklagten unter dem 25.06.1997 bis zur endgültigen Durchführung der Ruhensregelung nach § 53 a BeamtVG unter den Vorbehalt des Rückforderung gestellt. Der Kläger nahm ab dem 01.04.1997 eine private Tätigkeit bei der Firma E. GmbH & Co. KG auf Stundenbasis mit daraus folgendem wechselndem Monatsein- kommen auf. 4 Mit Bescheid vom 19.05.1998 teilte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) III dem Kläger mit, dass seine Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.04.1997 der Anrech- nungsvorschrift des § 53 a BeamtVG unterlägen. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, die für die Zeit vom 01.04.1997 bis 28.02.1998 entstandene Überzahlung in Hö- he von 794,20 DM brutto in vollem Umfang zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den betreffenden Bescheid nebst Anlagen Bezug genom- men. Aus Billigkeitsgründen könne von der Rückforderung nicht abgesehen werden. Es werde jedoch hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages Ratenzahlung bewilligt. 5 Unter dem 16.06.1998 legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er u.a. damit, dass er auch ohne Berücksichtigung der Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Eintritt in sei- nen Ruhestand bereits den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht habe. Die Er- höhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwAnpG wirke sich daher für ihn nicht aus und dürfe daher im Rahmen des § 53 a BeamtVG auch nicht als sog. Sozialbestandteil zu sei- nen Lasten berücksichtigt werden. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 wurde der Widerspruch des Klägers durch die WBV III zurückgewiesen. § 85 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung lasse für die am 31.12.1991 vorhandenen Beamten u.a. zu, für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des daraus folgenden Ruhegehaltssatzes ganz oder zum Teil nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht zu verfahren, wenn es für den Beamten günstiger sei. Der Vergleich finde dabei allerdings nicht punktuell statt, es würden nicht einzelne Berechnungsbestandteile verglichen, sondern das Gesamtergebnis. Der nach den Vorschriften des § 85 Abs. 1 bis 3 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz sei gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nur dann zu- grunde zu legen, wenn er höher sei als der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung. Sei er gleich hoch, so wer- de das Ruhegehalt nach dem ab 01.01.1992 geltenden Beamtenversorgungsgesetz ermittelt. Da der Kläger aufgrund einer ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren und 290 Tagen sowohl bei Anwendung der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG als auch bei der Anwendung des ab 01.01.1992 maßgebenden Beamten- versorgungsgesetzes den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht habe, sei die Bestimmung seines Ruhegehaltes nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG für ihn nicht mehr günstiger, so dass die gesamte ruhegehaltfähige Dienst- zeit und der Ruhegehaltssatz nach dem ab 01.01.1992 maßgebenden Recht festzu- setzen sei. Nach diesem Recht betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfä- higer Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so dass der Höchst- ruhegehaltssatz von 75 % erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht werde. Das für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes maßgebende Recht gelte grundsätzlich für alle Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften. Dar- aus folge, dass sich auch die Berechnungsmerkmale für die Anwendung der Ruhens- regelung nach § 53 a BeamtVG nach neuem Recht richte. Nach § 53 a BeamtVG werde ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes in Höhe des Betrages auf das Ruhe- gehalt angerechnet, um den das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkom- men eine bestimmte Höchstgrenze übersteige. Dieser Anrechnungsbetrag werde wiederum begrenzt auf den Teil des Ruhegehaltes, der auf den nicht erdienten Tei- len, den sog. Sozialbestandteilen, beruhe. Diesen nicht erdienten Bestandteil des Ruhegehaltes des Klägers bilde aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach dem Bundeswehrbeamtenan- passungsgesetz die Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG sowie die zum Zeit- punkt seines Ruhestandes noch nicht ruhegehaltsfähige Amtszulage. Hiernach sei bei der Festsetzung seines Ruhegehaltes mit Bescheid vom 24.06.1997 auch die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollende, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Im Falle des Klägers betrage dieser nicht erdiente Bestandteil hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 8 Jahre und 275 Tage und würde ohne seine Be- rücksichtigung die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 45 Jahren und 290 Ta- gen auf eine tatsächlich erdiente ruhegehaltfähige Dienstzeit von 37 Jahren und 15 Tagen verringern. Da sich das Ruhegehalt des Klägers nach dem ab 01.01.1992 gel- tenden Beamtenversorgungsrecht bemesse und alle Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften an dieses Recht gebunden seien, ergebe die ruhegehaltfähige Dienstzeit von 37 Jahren und 15 Tagen nunmehr einen fiktiven Ruhegehaltssatz von 69,45 v.H. (37,04 Jahre x 1,875 v.H.). Hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sei als nicht erdienter Bestandteil die Amtszulage zu berücksichtigen. Diese Amtszulage sei dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.1997 gewährt worden und sei zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand noch nicht ruhegehaltfähig gewesen. Lediglich durch die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 BwBAnpG habe diese Zulage bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigt werden können, da hiernach von der Forderung des zweijährigen Bezugs der Amtszulage habe abgesehen werden können. Der nicht erdiente Sozialbestandteil in den Versorgungsbezügen des Klägers betrage demzufolge 5,55 v.H. zuzüglich des als ruhegehaltfähig berücksichtigten Betrages der Amtszulage. Nur in dieser Höhe von zur Zeit 542,78 DM dürfe das Erwerbseinkommen bei Überschreiten der Freigrenze auf das an ihn tatsächlich ge- zahlte Ruhegehalt (75 v.H.) angerechnet werden. Aufgrund der für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis 28.02.1998 durchgeführten Ruhensreglung nach § 53a BeamtVG habe der Kläger 794,20 DM an Versorgungsbezügen zuviel erhalten, die in vollem Umfang zurückgefordert würden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 52 Abs. 2 BeamtVG. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Bezüge von vornherein unter den Vorbehalt der Berücksichtigung anderer Einkünfte gestanden hätten. Auch Billigkeitsgründe führten nicht zu einem Absehen von der Rückforderung der Überzahlung ganz oder teilweise. Durch die Erstattung der zuviel gezahlten Bezüge gerate der Kläger in keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage, noch erscheine die Rückforderung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder anderer persönlicher Umstände unbillig. 7 Der Kläger hat gegen den am 28.11.1998 zugestellten Bescheid am Montag, dem 28.12.1998, Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er vor, dass eine Anrechnung von Erwerbseinkommen gemäß § 53 a BeamtVG auf sein Ruhegehalt rechtswidrig sei, da sein Ruhegehalt tatsächlich keinen Sozialbestandteil enthalte. Das Ruhegehalt berechne sich für ihn nach dem "alten" bis zum 31.12.1991 gültigen Recht. Die Beklagte wende insoweit § 85 Abs. 4 BeamtVG fehlerhaft an, denn die Berechnung seines Ruhegehaltssatzes nach "altem Recht" sei für ihn im Gesamtergebnis günstiger. Alleine deshalb seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Zum anderen sei die Vergleichsberechnung selbst fehlerhaft. § 85 Abs. 4 BeamtVG vermittele ihm im Ergebnis einen Ruhegehaltssatz von 75 %. Nur dieser Ruhegehaltssatz dürfe im Rahmen der Berechnungen bei § 53 a BeamtVG zugrunde gelegt werden. Die Erhöhungen seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 2 Abs. 1 Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz wirkten sich bei der Berechnung seines Ruhegehaltssatzes nicht zu seinen Gunsten aus. Eine Anrechnung eines weiteren Erwerbseinkommens sei mangels Sozialbestandteil im Ruhegehalt gemäß § 53 a BeamtVG daher nicht möglich. Andernfalls sei das Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz wegen Verstosses gegen Art 3 GG verfassungswidrig. Das Gesetz würde nämlich dann völlig unterschiedliche Sachverhalte in gleicher Weise behandeln, ohne die erforderlichen Differenzierungen vorzunehmen. Denn einerseits würden Beamte, die ihren Ruhegehaltssatz nach "altem" Recht noch nicht voll erdient hätten die Vorteile des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes voll erhalten, während die Beamten, die bereits nach "altem" Recht ihren Ruhegehaltssatz voll erdient hätten, keinerlei Vorteile erhielten, sondern faktisch nur Nachteile zu tragen hätten. 9 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 10 den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Bescheide. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die in den angefochtenen Bescheiden vom 19.05.1998 und 24.11.1998 vorgenommene Anrechnung des Einkommens des Klägers aus einer Tätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 53 a BeamtVG in Höhe des sog. Sozialbestandteiles und die nach diesen Berechnungen erfolgte Rückforderung wegen überzahlter Versorgungsbezüge sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 17 Der Rückforderungsbescheid der WBV III vom 19.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 lässt keine Rechtsfehler erkennen. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 52 Abs. 2 BeamtVG. Hiernach richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Versorgungsberechtigter ist hiernach verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Versorgungsbezüge zu erstatten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie entfällt allerdings, wenn der Beamte nicht mehr bereichert ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich jedoch u.a. dann nicht berufen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt (§§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Von der Rückforderung kann gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. 18 Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger zur Rückzahlung des mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.05.1998 und 24.11.1998 zurückgeforderten Betrages in Höhe von 794,20 DM verpflichtet. 19 Der o. g. Betrag ist dem Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Denn die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 53 a BeamtVG ist rechtmäßig erfolgt. 20 Nach § 53 a BeamtVG in der vom 01.10.1994 bis 31.12.1998 geltenden Fassung, die vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung findet, wird Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-, oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergebe, wenn bestimmte, im einzelnen aufgezählte - im Falle des Klägers nicht einschlägige - Erhöhungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die der betroffene Beamte "nicht erdient" hat, als sog. Sozialbestandteile unberücksichtigt bleiben. Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG - vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2378) ist § 53 a des BeamtVG allerdings ebenfalls mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften auch § 2 Abs. 1 und 2 BwBAnpG umfassen. Erwerbseinkommen aus einer privatrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit wird somit auch dann in bestimmten Grenzen gemäß § 53 a BeamtVG auf das Ruhegehalt angerechnet, wenn das tatsächliche Ruhegehalt den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergebe, wenn Erhöhungen nach der Vorschrift des § 2 BwBAnpG unberücksichtigt blieben. Gemäß § 2 Abs. 1 BwBAnpG erhöht sich in den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 1 die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 BwBAnpG findet darüber hinaus § 5 Abs. 3 BeamtVG keine Anwendung. Letztere Vorschrift hat insbesondere Bedeutung für die dem Kläger gewährte Amtszulage. 21 Als Höchstgrenze werden bei der Anrechnung von Privateinkünften gemäß § 53 a Abs. 2 BeamtVG allerdings die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag, zugrunde gelegt. Bis zu dieser Höchstgrenze kann der Beamte die Differenz von diesem Betrag zu seinen Ver- sorgungsbezügen als Erwerbseinkommen hinzuverdienen, ohne dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt. Ist das monatliche Erwerbseinkommen jedoch größer als die Differenz zwischen dem Versorgungsbezug und der Höchstgrenze, so wird der die Höchstgrenze überschreitende Betrag auf den Versorgungsbezug des Beamten angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt jedoch mit der Maßgabe, dass der Anrechnungsbetrag auf den Differenzbetrag zwischen dem vollen Ruhegehalt und dem tatsächlich erdienten Ruhegehalt beschränkt wird. Das volle Ruhegehalt ist mithin für die Vergleichsberechnung die obere Bemessungsgrundlage. Maßgebend ist hier der Betrag, der dem Beamten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften als Ruhegehalt nach den angewandten Vorschriften zusteht. Das tatsächlich "erdiente" Ruhegehalt ist die untere Bemessungsgrundlage. Es ist ein fiktives Ruhegehalt, das sich ergibt, wenn bestimmte Bemessungsgrundla- gen, die aufgrund bestimmter gesetzlichen Grundlagen zu einer Erhöhung des vollen Ruhegehaltes geführt haben, unberücksichtigt bleiben. Diesen nicht erdienten Bestandteil des Ruhegehaltes des Klägers bildet vorliegend aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach dem Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz zum einen die Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG sowie die zum Zeitpunkt seines Ruhestandes noch nicht ruhegehaltfähige Amtszulage gemäß § 2 Abs. 2 BwBAnpG. Bis zu der Höhe des sich hieraus ergebenden Sozialbestandteiles durften mithin die Einkünfte des Klägers aus seiner privaten Tätigkeit grundsätzlich angerechnet werden. 22 Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Vergünstigungen nach dem Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz hätten sich in seinem Fall nicht ausgewirkt, da er nach dem für ihn anzuwendenen Recht zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung bereits einen Ruhegehaltssatz von 75 % "erdient" gehabt habe, ist dies nur teilweise zutreffend. Hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der an ihn gewährten Amtszulage kann nämlich nicht zweifelhaft sein, dass diese bei der Festsetzung der Höhe seines Ruhegehaltes nur deshalb Berücksichtigung finden konnte, weil gemäß § 2 Abs. 2 BwBAnpG § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach dem grundsätzlich Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen ein mindestens zweijähriger Bezug vor der Zurruhesetzung ist, nicht gilt. Ohne Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 BwBAnpG wäre mithin die Amtszulage des Klägers nicht ruhegehaltfähig gewesen. Eine Berücksichtigung der Amtszulage als sog. Sozialbestandteil im Rah- men der Berechnungen des § 53 a BeamtVG ist mithin rechtmäßig erfolgt. 23 Aber auch der Ruhegehaltssatz, der für die Berechnung der Sozialbestandteile bei der fiktiven Vergleichsberechnung maßgebend ist, wurde von der Beklagten zu Recht nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nach neuem Recht ermittelt und hiernach im Rahmen der fiktiven Ruhegehaltsberechnung nach § 53 a BeamtVG in Höhe von 69,45 % festgesetzt. Insoweit zutreffend ist allerdings, dass der Kläger - würde vorliegend für ihn der nach § 14 a.F. berechnete Ruhegehaltssatz maßgebend sein - im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bereits einen Ruhegehaltssatz von 77 % "erdient" hatte und somit auf die gemäß § 2 Abs. 1 BwBAnpG erfolgte Erhöhung der ruhegealtsfähigen Dienstzeit für den Höchstruhegehaltssatz von 75 % nicht mehr angewiesen war. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen des § 53 a BeamtVG nicht an. Denn die Höhe des Ruhegehaltssatzes bzw. die Entscheidung, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich dieser berechnet, richtet sich für alle am 31.12.1991 vorhandenen Beamten, zu denen auch der Kläger zählt, allein nach der Vorschrift des § 85 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung ab 01.07.1997 (BGBl.I S. 322). Hiernach unterliegen alle auch unter § 85 BeamtVG fallenden Beamten zunächst hinsichtlich der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes grundsätzlich dem ab 01.01.1992 geltenden Recht. § 85 BeamtVG läßt es jedoch für die am 31.12.1991 vorhandenen Beamten als Übergangsregelung u. a. zu, für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des daraus folgenden Ruhegehaltssatzes noch ganz oder zum Teil nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zu verfahren, wenn es für den Beamten günstiger ist. Der Vergleich findet dabei allerdings nicht punktuell statt, es werden nicht einzelne Berechnungsbe- standteile verglichen, sondern das Gesamtergebnis, 24 vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungs-gesetz, Kommentar, Erl. 1 Ziffer 3 zu § 85 BeamtVG. 25 Der nach den Vorschriften des § 85 Abs. 1 bis 3 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Berechnung des Ruhegehaltssatzes aber nur dann zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz (neuem Recht) für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Ist er gleich hoch, wird das Ruhegehalt nach dem neuen Beamtenversorgungsgesetz ermittelt. Bei dem hier anzustellenden Vergleich ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sowohl nach § 14 a. F. als auch nach § 14 n. F. den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht hat, so dass das "alte" Recht für ihn nicht günstiger war. Folge hiervon ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, dass sich der Ruhegehaltssatz allein nach neuem Recht berechnet. 26 Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, die Beklagte habe im Rahmen der Vergleichsberechnung innerhalb der Vorschrift des § 85 Abs. 4 BeamtVG die Erhöhungszeiten nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG schon nicht berücksichtigen dürfen, folgt dem die Kammer nicht. Zwar wird in § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG die Formulierung "nach diesem Gesetz" verwendet, gemeint ist aber ein Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage. Hier sind auch die Regelungen des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes zu berücksichtigen, die faktisch nach neuem Recht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beim Kläger um 8 Jahre und 275 Tagen führen. 27 Das nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für die Festsetzung des Ru- hegehaltssatzes maßgebende Recht gilt grundsätzlich auch für alle Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften. Ist - wie hier der Fall - unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz maßgeblich, so ist auch der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts- satzes der nach neuem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz zugrundezulegen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Systematik des Regelungswerkes im Beamtenversorgungsrecht geboten. Welches Recht für am 31.12.1991 vorhandene Beamte der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde zu legen ist, regelt allein § 85 BeamtVG. Darüber hinaus dient eine einheitliche Zugrundelegung des einmal nach § 85 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes bei allen anderen Vorschriften, die auf den Ruhegehaltssatz Bezug nehmen, einer möglichst effektiven Verwaltungstätigkeit. 28 Die Beklagte hat daher zu Recht in ihren angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass bei Berechnung des Sozialbestandteiles der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht, § 14 Abs. 1 BeamtVG n. F., mit 75 v.H. zu berechnen war und sich hier die Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG bei der fiktiven Berechnung des Ruhege- haltssatzes ausgewirkt hat. Ohne Erhöhungszeit würde sich nach § 14 Abs. 1 n.F. ein Ruhegehaltssatz von 69,45 % ergeben, so dass die Differenz von 5,55 v.H. zur Ermittlung des Sozialbestandteiles nach § 53 a BeamtVG zu Recht heranzuziehen war. Auf die insoweit zutreffenden Berechnungen der Beklagten in ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.10.1997 (Bl. 54 Beiakte 1) wird Bezug genommen. Dieser Hundertsatz ergab im Rückforderungszeitraum einen Sozialbestandteil von DM 542,78 brutto. Dies hat die WBV III in ihrem Bescheid vom 19.05.1998 zutreffend berechnet. 29 Soweit der Kläger meint, es sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick darauf gegeben, dass er - im Gegensatz zu anderen Beamten - in seinem Falle durch die Anwendung der Vorschriften des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes faktisch nur Nachteile zu tragen habe, sei er darauf hingewiesen, dass ihm in seinem Falle nur die Anwendung des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes die Möglichkeit geboten hat, zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten, um dann in seinem Ruhestand einer privatrechtlichen Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können. Durch die Höchstgrenzenregelung in § 53 a Abs. 2 BeamtVG wird zudem die Anrechenbarkeit des privaten Einkommens abgemildert. Darüber hinaus führt das Zugrundelegen eines Ruhegehaltssatzes von 69,45 % im Falle des Klägers auch nur in den ersten drei Monaten seines Ruhestandes, in denen ihm wegen der Sonderregelung in § 2 Abs. 4 BwBAnpG als Ruhegehalt noch die aktiven Dienstbezüge ausgezahlt wurden, zu einem höheren Anrechnungsbetrag als bei der Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 75 %. Würde man nämlich im Rahmen der fiktiven Berechnung einen Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde legen, so würde sich der Sozialbestandteil auf DM 294,35 DM verringern. Die Anrechnungsbeträge aus der privatrechtlichen Tätigkeit des Klägers in den Folgemonaten ab 01.07.1997 lagen unter dieser Grenze. 30 Sollte dem Kläger, wie er insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die unzutreffende Auskunft erteilt worden sein, dass sein Ruhegehalt überhaupt keiner Anrechnungsvorschrift unterfalle, da er den Höchstruhegehaltssatz von 75 % bereits beim Eintritt in den Ruhestand erreicht habe, ist dies im Rahmen dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung, da sich gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG die Versorgung eines Beamten allein nach dem Gesetz richtet. Zusicherungen, Vereinbarungen usw, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam. Eine eventuelle Zusicherung oder Falschauskunft könnte mithin nur bei einem - hier nicht streitgegenständlichen - Schadensersatzanspruch Bedeutung gewinnen. 31 Fehler bei der Ermittlung des monatlichen Anrechnungsbetrages seitens der Beklagten unter Berücksichtigung der monatlich wechselnden Privateinkünfte des Klägers sind nicht zu erkennen. Die dem Bescheid der Beklagten vom 19.05.1998 beigefügten monatlichen Vergleichsbestimmungen sind nachvollziehbar und lassen auch Rechenfehler nicht erkennen. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Addiert man für den Rückzahlungszeitraum vom 01.04.1997 bis einschließlich Februar 1998 die bei den Berechnungen der Beklagten ausgewiesenen Anrechnungssummen ergibt sich insgesamt ein Betrag von 2.361,02 DM. Der hiervon abweichende Rückforderungsbetrag in Höhe von DM 794,20 ergibt sich durch verschiedene Verrechnungen und Einbehaltungen, die teilweise auch in Zusammenhang mit dem gleichzeitig zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG stehen. Fehler bei den von der Beklagten in diesem Zusammenhang durchgeführten Berechnungen wurden seitens des Klägers nicht gerügt und sind auch aus den Unterlagen nicht erkennbar. 32 Dem Kläger ist mithin der streitgegenständliche Betrag, der sich aus der Anrechnungsvorschrift des § 53 a BeamtVG ergibt, ohne Rechtsgrundlage gewährt worden. 33 Aber auch die sonstigen Voraussetzungen einer Rückforderung auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 BeamtVG sind vorliegend erfüllt. 34 Gegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger insbesondere auch auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, vgl. §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Versorgungsbezüge, die wegen des Bezugs eines relevanten Einkommens den Ruhensvorschriften der §§ 53 - 56 BeamtVG unterliegen, stehen schon von sich aus unter Rückforderungsvorbehalt. Sie stehen damit unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Änderung und einer etwaigen Rückforderung, wenn sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt. Auf Grund dieser vorauszusetzenden Kenntnisse muß er davon ausgehen, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1964 - BVerwG VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188; Urteil vom 13.05.1965 - BVerwG II C 122.62 -,, BVerwGE 21, 119; Urteil vom 05.12.1968 - BVerwG II C 41.67 -, ZBR 1969, 243; BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37/83 -, NVwZ 1986, 745. 36 Darüber hinaus wurde dem Kläger unter dem 25.06.1997 ausdrücklich seitens des Wehrbereichsgebührnisamtes III mitgeteilt, dass bis zu einer endgültigen Bescheiderteilung seine Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. 37 Die Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden auch ihrer Verpflichtung, bei der Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG), frei von Ermessensfehlern nachgekommen, indem sie dem Kläger nachgelassen hat, den geschuldeten Betrag in monatlichen Raten in Höhe von einmal 44,20 DM und weiteren Raten in Höhe von jeweils 150 DM zurückzuzahlen. Die Festsetzung der Raten trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hinreichend Rechnung. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39