Urteil
6 K 7230/96
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0803.6K7230.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin unterzog sich im Frühjahr 1996 erstmalig der Ärztlichen Vorprüfung. Den schriftlichen Teil dieser Prüfung legte sie mit der Note "befriedigend" ab. 3 Am 19.03.1996 unterzog sie sich dem mündlichen Teil der Prüfung, der sich auf die Fächer Physiologie und Anatomie bezog. Die Prüfungskommission bestand aus dem Vorsitzenden Prof. Dr. I. und dem Mitglied Prof. Dr. O. . Dabei wurde die Klägerin zusammen mit weiteren drei Kandidaten geprüft. Die Klägerin erzielte im mündlichen Teil der Prüfung die Note "mangelhaft". In der hierüber gefertigten Niederschrift (Bl. 12 Verwaltungsakte) sind von den beiden Prüfern die Gegenstände der Prüfung sowie die Gründe für das Nichtbestehen stichwortartig aufgeführt. Insoweit wird wegen näherer Einzelheiten auf Bl. 12 der Verwaltungsakte Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 04.04.1996 teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin mit, dass gem. § 13 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) die Prüfung nicht bestanden sei. 5 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.1996 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung wandte. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Der Benotungsvorgang sei rechtsfehlerhaft. Da es keinen Vorrang eines der beiden Prüfungsfächer gebe, müsse die zu ermittelnde Gesamtnote aus den in beiden Prüfungsfächern erzielten Einzelnoten gebildet werden. Dies sei indessen nicht erfolgt. Die im Prüfungsfach Anatomie erbrachte Leistung habe bei der Gesamtnotenbildung keine Berücksichtigung gefunden. Ihre Leistung bei den von Prof. Dr. O. im Fach Anatomie gestellten Fragen sei besser als "ausreichend" zu bewerten. Sie habe die - im Einzelnen von ihr näher bezeichneten - Fragen zutreffend beantwortet. Zudem habe sie sog. an sie "weiter gegebene" Fragen, die von den Mitprüflingen nicht oder nicht richtig beantwortet worden seien, zutreffend beantwortet. Dementsprechend müsse sie annehmen, dass ihre Leistungen im Fach Anatomie bei der Festsetzung der Note keinen Anteil gehabt hätten. Dies werde dadurch bestätigt, dass bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses Prof. Dr. O. erklärt habe, dass sie im Fach Anatomie ordentliche Leistungen gezeigt habe, aber wegen der nicht ausreichenden Leistungen in Physiologie die Gesamtprüfung mit "mangelhaft" bewertet werden müsse. Wenn aber bereits eine nicht ausreichende mündliche Prüfungsleistung zum Nichtbestehen der Prüfung führe, sei die Prüfung in einem weiteren Fach überflüssig. Es sei davon auszugehen, dass Prof. Dr. O. sich gehindert gesehen habe, in dem von ihm vertretenen Fach eine selbständige Bewertung vorzunehmen, weil - wie auch vorliegend geschehen - der Vorsitzende - im Falle einer Bewertung der Leistung in seinem Prüfungsfach mit nicht ausreichend den anderen Prüfer präjudiziere. 6 Im Fach Physiologie habe Prof. Dr. I. die Antwort der Klägerin, dass beim EKG der Druck im linken Ventrikel auf weniger als 10 mmHG abnehme, als falsch bezeichnet, da der Druck in der speziellen Situation 0 mmHG betrage. Indessen sei die Auffassung von Prof. Dr. I. falsch, wie sich aus der Durchsicht von - im Einzelnen von der Klägerin genannten und auszugsweise zitierten - Lehrbüchern der Physiologie ergebe. 7 Außerdem werde gerügt, dass die Prüfungskommission nur aus zwei Prüfern bestanden habe. § 15 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO sei verfassungswidrig. Die Vorschrift sei nicht hinreichend bestimmt, weil sie eine Prüfungskommission aus zwei oder drei Mitgliedern zulasse. Außerdem werde bei abweichender Anzahl der Prüfer der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei zudem bei einer zweiköpfigen Prüfungskommission sachwidrig, dem Vorsitzenden ausschlaggebendes Gewicht zuzusprechen. 8 Schließlich genüge der Bescheid nicht dem formalen Begründungserfordernis, da in ihm keine Gründe angegeben seien, weswegen der mündliche Prüfungsteil mit "mangelhaft" bewertet worden sei. 9 Das beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen der beiden Prüfer ein. Auf die diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. I. vom 20.05.1996 und Prof. Dr. O. vom 22.05.1996 wird Bezug genommen. 10 Nachdem diese Stellungnahmen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet worden waren und dieser mit Schriftsatz vom 06.07.1996 ergänzend Stellung genommen hatte, wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin habe es im Rahmen der mündlichen Prüfung keiner ausdrücklichen Einzelbenotung bedurft. Vielmehr ergebe sich aus § 23 b ÄAppO, dass jeweils für die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie für den mündlichen Teil der Vorprüfung nur eine Note vorgesehen sei. Im übrigen lasse die Konzeption der "kommissionarischen" (§ 15 Abs. 1 - 3, 8 und 9, § 23 a Abs. 3 ÄAppO) und fächerübergreifenden Prüfung (§ 23 a Abs. 2 ÄAppO) erkennen, dass der Verordnungsgeber innerhalb der mündlichen Prüfung nicht eine fachspezifische Benotung durch die jeweiligen Prüfer ins Auge gefasst habe. Die zu anderen Prüfungsbereichen von der Klägerin gemachten Ausführungen könnten für eine abweichende Beurteilung nicht herangezogen werden, da sie andere Prüfungsordnungen beträfen. Auch die ÄAppO kenne den Begriff der Gesamtnote, jedoch nicht zur Bewertung einzelner Prüfungsteile, sondern nur zur Bewertung der Ärztlichen Prüfung im § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO. Auch daran lasse sich erkennen, dass der Verordnungsgeber eine prüferbezogene Benotung innerhalb eines Prüfungsteils nicht vorgesehen habe. 11 Dass eine Meinungsbildung bei dem einzelnen Prüfer unabhängig von der Beurteilung durch den anderen Prüfer stattgefunden habe, könne vorliegend nicht in Frage gestellt werden. Die Ausführungen des Prüfers Prof. Dr. O. belegten unmissverständlich, dass er die von der Klägerin gezeigten Kenntnisse differenziert zu seinen Fragen und denjenigen des Prüfungsvorsitzenden beurteilt habe. Auch die Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden belege eine differenzierte und damit eigenständige Beurteilung, wenn er von in dem Fach Physiologie leistungsprägenden Wissenslücken spreche. Wenn die jeweilige Einschätzung der Prüfungsleistung durch die einzelnen Prüfer ohne vorherige Einzelbenotung zu einer übereinstimmenden Leistungsbewertung zusammengeführt würde, entspreche dies den Vorgaben der ÄAppO. 12 Die Besetzung der Prüfungskommission mit lediglich zwei Prüfern sei durch den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 13 ÄAppO gedeckt. Danach bestehe die Prüfungskommission bei der Ärztlichen Vorprüfung jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchsten zwei weiteren Mitgliedern. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken sei zu bemerken, dass in diesem Prüfungsstadium ausschließlich und unterschiedslos nur in der Mindestbesetzung (1/1) geprüft werde. Auch zu den inhaltlichen Prüfungsbeanstandungen seien beide Prüfer gehört worden. Hieraus ergebe sich, dass die Prüfer keine falsche fachliche Auffassung ihrer Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt hätten. Schließlich sei die Begründung für die Bewertung als "mangelhaft" bereits der Niederschrift in - hinreichender - Kurzform zu entnehmen gewesen. Hierdurch sei der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, basierend auf dieser Kurzbegründung gegebenenfalls noch eine ausführlichere Begründung zu erhalten. Dies sei nunmehr im Rahmen des vorliegenden Vorverfahrens erfolgt. 14 Am 01.08.1996 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, 15 das beklagte Prüfungsamt zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 25.07.1996 die Klägerin erneut zur mündlichen Prüfung zu laden. 16 Am selben Tage hat die Klägerin einstweilen Rechtsschutz 17 (Az.: 6 L 1933/96) begehrt mit dem Antrag, das beklagte Amt zu verpflichten, sie vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache zum nächsten mündlichen Prüfungstermin im August 1996 zu laden. Im September 1996 hat die Klägerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung die Ärztliche Vorprüfung bestanden. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 18 Im vorliegenden Klageverfahren beantragt die Klägerin nunmehr, 19 den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 04. April 1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1996 aufzuheben. 20 Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt "ergänzend und zusammenfassend" aus: Es seien vorliegend Einzelnoten zu erteilen gewesen und daraus das arithemtische Mittel zu bilden gewesen. Dafür spreche auch § 15 Abs. 7 ÄAppO. Hiernach seien die Leistung en in der mündlichen Prüfung zu bewerten. Von einer (einheitlichen) Leistung sei dem gegenüber hierin nicht die Rede. Prof. Dr. 21 O. habe sich nach seinen eigenen Angaben der gebotenen eigenständigen Bewertung entzogen, indem er in Anatomie keine Einzelnote erteilt habe. Außerdem hätten die Prüfer auch nicht beachtet, dass es zu berücksichtigen sei, ob einzelne schlechte Leistungen durch bessere ausgeglichen würden. 22 Das beklagte Amt beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Es wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 26 6 L 1933/96 und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 29 I. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in Ansehung der von der Klägerin zwischenzeitlich bestandenen Wiederholungsprüfung nicht unzulässig geworden. Dieser Umstand führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder dazu, dass sich der angefochtene Prüfungsbescheid erledigt hätte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), noch zum Fortfall des erforderlichen Rechtsschutzinteresses. Vielmehr ist die Klage jedenfalls als (isolierte) Anfechtungsklage weiterhin zulässig. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.6.1972 - VII C 22.71 -, DVBl 1973, 149; Urteil vom 28.4.1978 - 7 C 50.75 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 421.0 Nr. 90; Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 - Buchholz a.a.O., Nr. 320; Beschluss vom 10.6.1996 - 6 B 81/95 - NVwZ-RR 1997, 101; Urteil der Kammer vom 21.5.1992 - 6 K 4144/90 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 389 m.w.N.. 31 Die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung wird infolge des Bestehens der Wiederholungsprüfung nämlich nicht obsolet, weil die in ihr enthaltene Regelung, dass die Klägerin diesen Prüfungsversuch nicht bestanden hat, sich nicht etwa durch die nachfolgende Prüfungsentscheidung erledigt, sondern weiter gilt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist darin zu sehen, dass es nicht als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass es bei den späteren Einstellungschancen als Arzt letztlich auch auf das Ergebnis der Ärztlichen Vorprüfung und die Anzahl der diesbezüglichen Prüfungsversuche ankommen kann. 32 Vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.. 33 II. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 1. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 04.04.1996 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft, weil er nicht selbst eine (nähere) Begründung für das Nichtbestehen des mündlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung enthält. Zwar sieht § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vor, dass das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW für Leistungsprüfungen nicht gilt. Indessen folgt eine Begründungspflicht bei Prüfungsentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte 35 vgl. Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rdnr. 353 f. 36 aus der erforderlchen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG), mämlich dass durch eine Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung der Prüfling in die Lage versetzt wird, die Entscheidung der Prüfer auf Rechtsfehler hin überprüfen zu können. Ob deswegen § 39 VwVfG NRW gleichwohl unmittelbar oder analog Anwendung findet, kann dahinstehen, da es jedenfalls genügt, wenn gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW die Begründung nachgeholt wird. Vorliegend ist eine umfassende Begründung der beiden Prüfer im Verlauf des Widerspruchsverfahrens, und zwar in ihren Stellungnahmen vom 20.05.1996 und 22.05.1996 erfolgt, die dem Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides zugeleitet worden sind und auf die der Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat. Somit ist die etwa fehlende oder unzureichende Begründung des Verwaltungsaktes vom 04.04.1996 durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden. 37 2. Der angefochtene Verwaltungsakt ist auch in inhaltlicher Hinsicht rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Ärztliche Approbations-ordnung (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1593), geändert durch die 7. Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) sowie - bis zum hier maßgeblichen Zeitraum des Frühjahrs 1996 - zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG - vom 02.08.1994 - BGBl I S. 1963, 1983). Hiernach ist gem. § 13 Abs. 3 ÄAppO die Ärztliche Vorprüfung bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen und den mündlichen Teil bestanden hat oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ und im anderen Prüfungsteil mindestens die Note „gut“ erhält. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin den schriftlichen Teil der Prüfung mit „befriedigend“ und den mündlichen Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ absolviert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prüfungsentscheidung betreffend den mündlichen Teil der Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 38 Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 39 vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81 u. 213.83 - NJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 u. 138.87 - NJW 1991, 2008, 2009; BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - Buchholz, a.a.O., 121.0 Nr. 307, 40 auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstoße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Wertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein-gültigen - aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eineutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. 41 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung nicht zu beanstanden. 42 Zunächst ist kein Verfahrensfehler insoweit festzustellen, als die Klägerin die nicht hinreichende Bestimmtheit des § 15 Abs. 1 S.3 ÄAppO rügt sowie in dieser Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht und im übrigen das ausschlaggebende Gewicht der Stimme des Vorsitzenden innerhalb einer aus zwei Prüfern bestehenden Prüfungskommission für sachwidrig erachtet. In § 15 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO ist bestimmt, dass die Prüfungskommission - unter anderem - bei der Ärztlichen Vorprüfung jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Nach § 15 Abs. 9 ÄAppO trifft die Prüfungskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit (Satz 1); bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Satz 2). 43 Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO hinsichtlich der Dispositionsmöglichkeit zwischen zwei und drei Prüfern innerhalb einer Prüfungskommission den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt. Da bei der vorliegenden, streitgegenständlichen Prüfung, der Ärztlichen Vorprüfung, durchgängig, wie das beklage Prüfungsamt vorgetragen hat, nur zwei Prüfer tätig werden, ist jedenfalls die Klägerin durch eine etwaige mangelnde Bestimmtheit dieser Norm selbst nicht beschwert. Denn ihr war es bekannt oder musste es jedenfalls bekannt sein, dass die Prüfungskommission im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung nur aus zwei Prüfern besteht. Aus demselben Grund ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus tatsächlichen Gründen bereits nicht gegeben, da eben nicht unterschiedlich zwei oder drei Prüfer in dem mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung tätig werden. 44 Soweit von der Klägerin das Übergewicht der Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission als sachwidrig erachtet wird, bedarf auch diese Frage keiner rechtlichen Erörterung, da in der vorliegenden Prüfung diese Bestimmung gar nicht zum Tragen gekommen ist, da beide Prüfer einvernehmlich die Leistungen mit „mangelhaft“ benotet haben. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 20.05.1996 und 22.05.1996, wie insbesondere aus der Erklärung von Prof. Dr. O. vom 22.05.1996 (S. 3 a.E.) zu entnehmen ist: „Zusammenfassend betone ich nachdrücklich, dass die Prüfungsnote „mangelhaft“ (5) einstimmig beschlossen wurde.“ 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht der Ablauf bei Findung und Festsetzung der Note verfahrensfehlerhaft. 46 Entgegen ihrer Auffassung ist eine Einzelnotenbildung für jedes der beiden „Prüfungsfächer“ Anatomie und Physiologie (vgl. hierzu § 22 Abs. 2 ÄAppO) und dementsprechend die Festsetzung einer „Gesamtnote“ durch Bildung des arithmetischen Mittels beider Einzelnoten in der ÄAppO nicht vorgesehen. In der ÄAppO findet sich keine Bestimmung, die ähnlich wie z.B. § 12 Abs. 1 Satz 1 Juristenausbildungsordnung (JAO) NRW in der Fassung vom 08.11.1993 (GV NRW S. 932) betreffend die Erste Juristische Staatsprüfung vorsieht, dass für jeden Teil der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss eine Note festsetzt. Nicht anders als für die Zweite Juristische Staatsprüfung in § 37 Abs. 1 Satz 1 JAO NRW vorgesehen, wonach der Prüfungsausschuss das (gesamte) Prüfungsgespräch und nicht etwa einzelne Teile desselben zu benoten hat, ist die gesamte mündliche Prüfungsleistung im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung durch eine einheitliche Note zu bewerten. Dies wird insbesondere aus § 15 Abs. 9 Satz 1 und 2 ÄAppO deutlich, wonach bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses den Ausschlag gibt. Diese Regelung wäre sinnwidrig, wenn etwa eine getrennte Notenbildung zu erfolgen hätte und dann das arithmetische Mittel zu bilden wäre bzw. müsste es dahingehend lauten, dass bei Stimmengleichheit betreffend die Einzelnote der Vorsitzende entscheide. 47 § 13 Abs. 4 ÄAppO steht dem nicht entgegen. Denn die Klägerin übersieht, dass § 13 Abs. 4 ÄAppO nicht einschlägig ist, weil er die Gesamtnotenbildung bei der Ärztlichen Prüfung (insgesamt), mithin einen ganz anderen Fall, regelt. 48 Auch dass in § 13 Abs. 7 ÄAppO von Leistungen und nicht von Leistung die Rede ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verwendung des Plurals insoweit ist nicht aussagekräftig. Denn von „Leistungen“ im Plural kann auch dann die Rede sein, wenn eine einheitliche Note in der Prüfung vergeben wird. Im übrigen stehen die o.g. Vorschriften einer etwa dahingehenden Auslegung der Vorschrift entgegen. 49 Es kann auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht festgestellt werden, dass ihre Leistungen im Stoffgebiet Anatomie nicht bei der Notenbildung berücksichtigt worden wären und dass Prof. Dr. O. keine eigenständige Benotung betreffend die Antworten der Klägerin im Bereich der Anatomie getroffen habe. Diese Behauptungen der Klägerin werden durch die Stellungnahmen der beiden Prüfer widerlegt. So hat Prof. Dr. O. in seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt: 50 - „... ist eine Kollegialprüfung, bei der die Prüfer fach-übergreifend prüfen.“ (S. 2 der Stellungnahme), 51 - „Maßgeblich für die Notenfindung war ausschließlich die von Frau L. gebotene Gesamtleistung.“ (S. 2 der Stellungnahme), 52 - „Die ... in den von mir gestellten Fragen gezeigten Kenntnisse (waren) besser als zu den Fragen, die ihr von Prof. I. gestellt worden waren.“ (S. 2 der Stellungnahme), 53 - „Die bei letzterem (Prof. I. ) ... gezeigten Mängel waren ‘leistungseindruckprägend’...“. (S. 2 der Stellungnahme). 54 Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme von Prof. Dr. I. , der die „Wissenslücken“ im Fach Physiologie als zweifellos “leistungsprägend“ bezeichnet hat. 55 Es sind auch keine inhaltlichen Bewertungsmängel feststellbar. 56 Soweit die Klägerin in ihrem Widerspruch eine angeblich falsche Fachansicht von Prof. Dr. I. betreffend den mmgH-Wert betreffend den Druck im linken Ventrikel gerügt hat, hat sie diese Rüge nach der spezifizierten Stellungnahme von Prof. Dr. I. hierzu (vgl. letzter Absatz in dessen Stellungnahme) nicht mehr geltend gemacht, und zwar weder in ihrem Schriftsatz vom 06.07.1996 an das beklagte Prüfungsamt noch in der Klageschrift. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass sie diese Rüge nicht weiter verfolgen will. Im übrigen wäre diese Rüge wegen fehlender Substantiiertheit auch unbegründet. Es wäre, nachdem Prof. Dr. I. hierzu ausführlich aus fachlicher Sicht Stellung genommen hat, an der Klägerin gewesen, an Hand von Exzerpten aus einschlägigen Lehrbüchern darzulegen, dass und inwiefern die Fachansicht von Prof. Dr. I. unzutreffend sei bzw. die von ihr gegebene Antwort richtig oder jedenfalls fachlich vertretbar sei. Dies hat sie nicht getan. 57 Schließlich ist nicht feststellbar, dass allgemeine Bewertungsgrundsätze verletzt worden wären. 58 Dass die getroffene Benotung aus fachlicher Sicht unhaltbar bzw. willkürlich wäre, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Es ist zulässig, wenn bei einer - unterstellt - „schon befriedigenden“ Leistung in einem Teilgebiet der Prüfung wegen unzureichender Grundlagenkenntnisse in dem anderen Teilgebiet der Prüfung die berufenen Prüfer zu der Auffassung gelangen, dass die Prüfungsleistung insgesamt mit „nicht ausreichend“ einzustufen sei. Eine Art arithmetische Betrachtungsweise ist in der ÄAppO nicht vorgesehen. Vielmehr ist diese Frage dem - weiten - Bewertungsspielraum der Prüfer überantwortet. Dabei ist vor allem der Zweck der mündlichen Prüfung zu beachten, der gem. § 23 a Abs. 2 ÄAppO u.a. darin besteht, dass die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen sind. Dementsprechend können die Prüfer in der mündlichen Prüfung - im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung, wo ggf. auch gravierende Lücken in dem einen Stoffgebiet für das Bestehen dieses Prüfungsteils unschädlich sind, solange nur die notwendige Zahl an richtigen Fragen insgesamt erreicht wird, vgl. §§ 22 Abs. 1, 14 Abs. 6 ÄAppO - verlangen, dass in jedem der beiden Stoffgebiete jeweils mindestens ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, da andernfalls eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums nicht gewährleistet erscheint. 59 Deswegen ist auch kein Rechtsfehler bei der Bewertung etwa deswegen unterlaufen - wie die Klägerin meint -, weil die beiden Prüfer nicht die positiven und negativen Leistungen der Klägerin gegeneinander abgewogen hätten. Vielmehr haben die Prüfer die gesamten Leistungen der Klägerin in der mündlichen Prüfung beachtet, wobei sie indessen die Minderleistungen in Physiologie - wie dargelegt - als „leistungsprägend“ eingeschätzt haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.