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Urteil

19 K 2507/99

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 12a BVO ist wirksam und kann als Teil der Beihilfenverordnung durch Gesetz eingefügt worden sein; insoweit steht die Änderung nicht im Widerspruch zur Landesverfassung. • Die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) stellt keine unzulässige Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) dar, weil die Mehrbelastung regelmäßig gering ist und die Zumutbarkeitsgrenzen nicht überschreitet. • Die Staffelung und Bemessung der Kürzungsbeträge nach Besoldungsgruppen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; eine mittelbare Regelung der Besoldungskompetenz des Bundes liegt nicht vor. • Beschränkungen der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) sind verfassungsgemäß, da zumutbare Versicherungs- und Ausgleichsmöglichkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit und Vereinbarkeit der Kostendämpfungspauschale (§12a BVO) mit Grundrechten • § 12a BVO ist wirksam und kann als Teil der Beihilfenverordnung durch Gesetz eingefügt worden sein; insoweit steht die Änderung nicht im Widerspruch zur Landesverfassung. • Die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) stellt keine unzulässige Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) dar, weil die Mehrbelastung regelmäßig gering ist und die Zumutbarkeitsgrenzen nicht überschreitet. • Die Staffelung und Bemessung der Kürzungsbeträge nach Besoldungsgruppen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; eine mittelbare Regelung der Besoldungskompetenz des Bundes liegt nicht vor. • Beschränkungen der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) sind verfassungsgemäß, da zumutbare Versicherungs- und Ausgleichsmöglichkeiten bestehen. Der Kläger, Richter am Amtsgericht, beantragte Beihilfe für Aufwendungen 1998/1999 in Höhe von 192,72 DM. Die Beihilfestelle gewährte nur für 1998 Beihilfe und setzte die 1999-Aufwendungen wegen der neu eingeführten Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) außer Ansatz, so dass für Januar 1999 keine Auszahlung erfolgte. Der Kläger widersprach mit der Auffassung, § 12a BVO und die Änderung der BVO seien verfassungswidrig und stellten eine mittelbare Gehaltskürzung bzw. Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und Gleichheitssatz dar. Er begehrte die Nachgewährung von 4,98 DM. Der Beklagte verteidigte die Regelungen mit Verweis auf Gesetzgebungskompetenz, Zumutbarkeit der Eigenvorsorge und bloß geringfügige Belastungen; er berief sich auf einschlägige Rechtsprechung und die Angemessenheit der Änderungen. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind § 88 LBG i.V.m. der Beihilfenverordnung (BVO) in der durch das Haushaltssicherungsgesetz eingefügten Fassung; Änderungen treten nach Gesetzesregelung in Kraft und sind hier auf die Zeit nach dem 31.12.1998 anwendbar. • Der Landtag konnte die Änderung der BVO durch Gesetz vornehmen; dies entzieht dem Parlament nicht die Kompetenz und verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip, weil der Rang und die Verbindlichkeit der Normen aus den Verkündungsblättern ersichtlich bleiben. • § 12a Abs. 1 BVO sieht eine jährliche Pauschale zur Kostendämpfung vor, die nach Besoldungsgruppen gestaffelt und um Kinderfreibeträge vermindert ist; bei Anwendung entfiel im vorliegenden Fall der Anspruch für 1999, weshalb die Ablehnung der 4,98 DM rechtmäßig war. • Eine mittelbare Besoldungsregelung liegt nicht vor: Beihilfe und Alimentation haben unterschiedliche Schutzgegenstände; Beihilfe ergänzt die Alimentation, sie ist kein Bestandteil der Besoldung und darf Belastungen vorsehen, die zumutbare Eigenvorsorge nicht ausschließen. • Die pauschalen Kürzungen überschreiten regelmäßig nicht die Zumutbarkeitsgrenze (hier deutlich unter 1% des Jahresbruttoeinkommens) und verletzen daher nicht das Alimentationsprinzip; Ausnahmen sind durch Härteregelungen und Ausnahmetatbestände der BVO abgedeckt. • Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen (§ 4 Abs.1 Nr.2 BVO) ist verfassungsgemäß, weil ergänzende Versicherungs- und Ausgleichsmechanismen bestehen und Anrechnungsgrenzen Schutz bieten. • Die Staffelung nach Besoldungsgruppen ist mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar; sachliche Gründe (Haushaltssicherung, Verwaltungsvereinfachung) rechtfertigen die Differenzierung. • Mangels obsiegender Klage besteht kein Anspruch auf Zinsen; die Kosten trägt der Kläger. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte nachträgliche Beihilfe von 4,98 DM, weil die in § 12a BVO vorgesehene Kostendämpfungspauschale verfassungs- und rechtskonform in die Beihilfenverordnung eingefügt wurde und ihre Anwendung im konkreten Fall dazu führte, dass keine Anspruchsberechtigung für die 1999 entstandenen Aufwendungen verbleibt. Die Pauschale überschreitet nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen des Alimentationsprinzips, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und stellt keine unzulässige mittelbare Regelung der Besoldungskompetenz dar. Dem Kläger werden auch keine Zinsen zugesprochen; er trägt die Kosten des Verfahrens.