Urteil
19 K 2507/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0818.19K2507.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö- he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicher- heit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht M. . Er ist verheiratet und hat ein Kind. 3 Am 1. Februar 1999 beantragte er zu ihm im Jahre 1998 und 1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 192,72 DM die Gewährung einer Beihilfe. 4 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 17. Februar 1999 wurde die dem Kläger zu gewährende Beihilfe auf 91,38 DM festgesetzt. Dabei wurde im Ergebnis Beihilfe nur für die dem Kläger 1998 entstandenen Aufwendun- gen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Bemessungssatzes von 50 % ge- währt. Von den im Januar 1999 entstandenen Aufwendungen des Klägers über 9,95 DM wurde der darauf entfallende Beihilfeanteil mit 4,98 DM ermittelt und unter Be- zugnahme auf § 12a BVO auf die Kostendämpfungspauschale angerechnet. Zur Be- gründung hieß es, nach § 12a BVO betrage die Kostendämpfungspauschale, um die die dem Kläger zustehende Beihilfe jährlich gekürzt werde, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe des Klägers - R 1 - (400,00 DM) und des Abzugs von 50,00 DM für ein Kind insgesamt 350,00 DM. 5 Der Kläger legte "gegen die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale" mit Schreiben vom 26. Februar 1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: § 12a BVO sei rechtswidrig. Diese Regelung stehe im Wider- spruch zu § 85 LBG und Art. 33 Abs. 5 GG. Die Versorgung im Krankheitsfall gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Von einer solchen Ver- sorgung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die Leistungen der gesetzli- chen Krankenversicherung unterschritten würden. 6 Der Präsident des Oberlandesgerichts L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. März 1999 zurück. Dazu führte er im Wesentlichen aus, die dem Kläger zu gewährende Beihilfe sei für die in 1999 entstandenen Aufwendungen in Anwendung des § 12a BVO um 4,98 DM zu kürzen gewesen. Die restliche Kostendämpfungs- pauschale betrage für das Jahr 1999 noch 345,02 DM. Die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale entspreche den einschlägigen Vorschriften. Ob die- se gegen höherrangiges Recht verstießen, entziehe sich der Beurteilung der Beihil- festelle. Dies zu bewerten müsse den Verwaltungsgerichten vorbehalten bleiben. 7 Der Kläger hat am 01. April 1999 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Die Beihilfenverordnung finde in ihrer bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Die Neufassung der Beihilfenver- ordnung, insbesondere § 12a BVO, sei nicht anwendbar. Die Änderung der Beihil- fenverordnung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 sowie die durch das gleiche Gesetz erfolgte Änderung des § 88 Satz 5 LBG seien als Um- gehung der Landesverfassung zu bewerten und widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigende Gesetz zunächst in Kraft getre- ten sein müsse. Erst danach sei eine auf dieser Ermächtigung beruhende Änderung der betreffenden Rechtsverordnung zulässig. Gegen diesen Grundsatz werde ver- stoßen, weil die durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 erweiterte Verordnungser- mächtigung nach § 88 Satz 5 LBG und der durch das gleiche Gesetz eingefügte § 12a BVO zugleich verkündet und am 01. Januar 1999 in Kraft getreten seien. 8 Das Gesetz vom 17. Dezember 1998 sei auch aus einem weiteren Grunde wegen Widersprüchlichkeit nichtig oder zumindest rechtsfehlerhaft. Die Neufassung des § 88 Satz 5 LBG räume der Exekutive Ermessen ein, das aber durch Artikel II Ziffer 8 von der Legislative zugleich selbst ausgefüllt werde. Artikel II Ziffer 9 bestimme darüber hinaus, dass das Gesetz nach Ziffer 8 künftig von der Exekutive durch Rechtsverordnung geändert werden könne. Diese Vorgehensweise, insbesondere auch die vorgesehene Änderung eines Gesetzes durch den Verordnungsgeber, sei verfassungsrechtlich nicht anerkannt. 9 Die verschiedenen Änderungen der Beihilfenverordnung hätten mangels Zuständigkeit des Landesgesetzgebers durch das Haushaltssicherungsgesetz nicht erfolgen dürfen. Vielmehr habe sich der Landesgesetzgeber durch die Neufassung des § 88 Satz 5 LBG seiner originären Kompetenz begeben, die Beihilfenverordnung nach eigenen Vorstellungen durch gesetzliche Vorschriften zu ändern. Infolge dieser Kompetenzübertragung habe der Landesgesetzgeber die beabsichtigte gleichzeitige Änderung der Beihilfenverordnung nicht mehr wirksam vornehmen können. Dazu sei allein der Verordnungsgeber berufen gewesen, der jedoch nicht tätig geworden sei. So komme § 88 Satz 5 LBG bei objektiver Betrachtung auch nicht die Funktion einer sogenannten "Entsteinerungsklausel" zu, die den Verordnungsgeber regelmäßig zur Abänderung einer durch Gesetz in eine Verordnung eingefügten Vorschrift ermächti- ge. Einer "Entsteinerungsklausel" habe es aus den aufgezeigten Gründen nämlich nicht bedurft. 10 Ergänzend nimmt er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 Bezug, der in dem dortigen Verfahren 26 K 2951/99 ergangen ist und aufgrund dessen die 26. Kammer dieses Verwaltungsgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt hat. Dazu trägt er ergänzend vor, einer solchen Vorlage habe es nicht bedurft, da § 12a BVO aus den bereits geschilderten Gründen nichtig sei. 11 § 12a BVO und § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO verstießen auch gegen materielles Recht. Die Auswirkung beider Vorschriften seien im Ergebnis als mittelbare Gehaltskürzung zu bewerten. Die Beihilfeberechtigten seien gezwungen, ihre krankheitsbedingten Aufwendungen zum Teil aus den Bezügen zu bestreiten. Zwangsläufige Folge sei eine Minderung der Besoldung. Für Besoldungsfragen, insbesondere die Festlegung der Besoldungshöhe, sei der Landesgesetzgeber aber nicht zuständig. Die Beihilfeleistung dürfe zudem nicht von der Besoldungsgruppe abhängen, wie das Bundesverwaltungsgericht früher bereits entschieden habe (BVerwG, ZBR 1988, 68). Weitere Bedenken ergäben sich aus dem Umstand, dass Beihilfe nicht ausbezahlt werde, wenn die ungekürzte Beihilfeleistung hinter den Beträgen der Kostendämpfungspauschale zurückbleibe. Dies verstoße gegen die Alimentationspflicht und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Auch seien der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot berührt, weil der erkrankte Beamte oder Richter gegenüber dem gesunden Beamten oder Richter ungerechtfertigt benachteiligt werde. Nachdem die Kostendämpfungspauschale lediglich in den Bundesländern Nordrhein- Westfalen und Niedersachsen eingeführt worden sei, würden die Betroffenen gegenüber den Beamten und Richtern anderer Bundesländer sowie des Bundes ebenfalls benachteiligt, obwohl die Besoldung einheitlich zu erfolgen habe. Zugleich liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor, weil Beamte oder Richter mit Familie im Vergleich zu Beamten oder Richtern ohne Familie Nachteile hinzunehmen hätten. Als besonders gravierend sei die Beihilfekürzung für Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern zu bewerten, denen bekanntlich bereits seit Jahren eine zu geringe Alimentation gewährt worden sei. 12 Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle schließlich noch, dass Beamte oder Richter nicht schlechter gestellt werden dürften als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die einen vergleichbaren pauschalen Abzugsbetrag nicht hinnehmen bräuchten. Erschwerend komme hinzu, dass die Kürzungen aufgrund des § 12a BVO durch eine private Krankenver- sicherung nicht aufgefangen würden und die Beschränkungen der Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO den Abschluss einer ergänzenden Versicherung notwendig machten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Überversicherung der Beamten und Richter als nicht mit den Beihilfegrundsätzen vereinbar angesehen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum derart einschneidende Kürzungen den Beihilfegrundsätzen entsprechen sollten. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 17. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 4,98 DM zu gewähren, und ihn zu verurteilen, die nachzuzahlende Beihilfeleistung mit 4% Zinsen ab Antragstellung, hilfsweise ab dem Erlass des angegriffenen Bescheides zu verzinsen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Erwägungen und führt ergänzend aus: Die Kürzung der Beihilfe sei auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts und insbesondere der grundgesetzlichen Gesetzgebungszuständigkeiten nicht zu beanstanden. Nach Abzug des Kürzungsbetrages verblieben dem betroffenen Beamten ausreichende Mittel, die eine angemessene Lebensführung gewährleisteten. Eine Verletzung des Alimentati- onsprinzips sei daher nicht festzustellen. Die Belastungen durch die Kostendämpfungspauschale überstiegen in keiner Besoldungsgruppe ein Prozent der Brutto-Dienstbezüge. Sie lägen damit deutlich unter den in den Beihilfevorschriften des Bundes vorgesehenen Belastungsgrenzen, die von dem Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden seien (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 2 B 146.95 -). Daher sei auch die Fürsorgepflicht nicht verletzt, obwohl die Beihilfekürzung durch die privaten Zusatzversicherungen regelmäßig nicht ausgeglichen werde. Ein Vergleich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig. Es handele sich um zwei unterschiedlich ausgestaltete Systeme, so dass einzelne Leistungen nicht isoliert verglichen werden könnten. 18 § 12a BVO stehe mit der Landesverfassung im Einklang. Dass er zugleich mit § 88 LBG in Kraft getreten sei, stehe der Wirksamkeit der Vorschrift nicht entgegen. Sie sei nämlich nicht aufgrund der Ermächtigung des § 88 LBG erlassen worden, sondern beruhe unmittelbar auf einem Gesetz. § 88 Satz 5 LBG neuer Fassung diene lediglich dazu, der Verwaltung eine künftige Anpassung der Beihilfenverordnung ermöglichen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers stehe mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung im Einklang. Das Verordnungsrecht der Exekutive bestehe - zumindest in dem hier fraglichen Bereich - nur kraft Delegation des Gesetzgebers. Dieser begebe sich nicht seiner Regelungskompetenz und könne daher neben gesetzlichen Änderungen zugleich das bestehende Verordnungsrecht ändern, zumal durch Artikel II Ziffer 9 des Haushaltssicherungsgesetzes bestimmt werde, dass die Beihilfenverordnung ihrerseits durch den Verordnungsgeber geändert werden könne. 19 Zur Stützung seiner Rechtsauffassung bezieht er sich auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1995 (- 3 B 94.2210 -) und den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1995, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden sei (- 2 B 146.95 -). 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Beihilfebescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 17. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe ist § 88 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes. Demnach erhalten Beamte und Richter Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund des § 88 Satz 4 LBG erlassenen Rechtsverordnung. Maßgebend ist demnach die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GVBl. NRW 1975, 332) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. NRW 1998, 750), da nach Art. III Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 die Änderungen der Beihilfenverordnung für Aufwendungen Anwendung finden, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sind. 25 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO wird Beamten und Richtern auf Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) Beihilfe zu den im Sinne der §§ 3 ff BVO beihilfefähigen Aufwendungen gewährt und nach Maßgabe des § 12 BVO anhand des jeweiligen Bemessungssatzes festgesetzt. Demnach steht dem Kläger für die mit seinem Antrag vom 01. Februar 1999 geltend gemachten und im Jahre 1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 9,95 DM an sich eine Beihilfe in Höhe von 4,98 DM zu, was zwischen den Beteiligten auch außer Streit steht. Nach § 12a Abs. 1 BVO ist jedoch die in Anwendung des § 12 Abs. 7 BVO verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, zu kürzen. Für den Kläger, der Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 der Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz erhält, ist demnach ein Betrag von 400,00 DM abzuziehen, der sich nach § 12 a Abs. 5 BVO i.V.m. § 2 Abs. 2 BVO um 50,00 DM reduziert, weil er ein berücksichtigungsfähiges Kind hat. Damit war dem Kläger für seine geltend gemachten Aufwendungen aus dem Jahre 1999 keine Beihilfe zu gewähren, wie in dem Beihilfebescheid vom 17. Februar 1999 zutreffend festgesetzt worden ist. 26 Der auf § 12a Abs. 1 BVO beruhende Abzug ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen gegen diese Norm keine rechtlichen Bedenken. 27 § 12a BVO ist durch Art. II Ziffer 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 und damit ausdrücklich als Gesetz in die Beihilfenverordnung eingefügt worden. Die von dem Kläger dazu aufgeworfene Frage, ob die Grundsätze über den Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 70 der Landesverfassung) in dem Rechtssetzungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen und ob daher wegen Nichtigkeit des § 12a BVO die Beihilfenverordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 03. September 1998 - GVBl. NRW 1998, 550 - anzuwenden gewesen wäre, stellt sich demnach nicht. Da der Landesgesetzgeber nicht als Verordnungsgeber gehandelt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber durch die Änderung des § 88 Satz 5 LBG dem Verordnungsgeber erst die Ermächtigung zum Erlass des § 12a BVO erteilt hat. Es ist zwar einzuräumen, dass von einer Verordnungsermächtigung spätestens seit dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1972 (- 2 BvF 1/71 -, BVerfGE 34, 9 [21]) regelmäßig erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn sie bereits in Kraft getreten ist. Aus diesem Grunde hätte § 12a BVO von einem Verordnungsgeber aufgrund der Neufassung des § 88 Satz 5 LBG in die Beihilfenverordnung nicht wirksam eingefügt werden können, da beide Vorschriften am 01. Januar 1999 zeitgleich in Kraft getreten sind (Art. III Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998). Diese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung, weil der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen § 12a BVO als förmliches Gesetz erlassen hat, wozu es keiner Verordnungsermächtigung bedurfte. Der Landtag war trotz der in § 88 Satz 4 LBG enthaltenen und bereits ausgenutzten Ermächtigung der Exekutive zur Änderung der Beihilfenverordnung befugt. Der Gesetzgeber kann zwar für den hier fraglichen Regelungsgegenstand des Beihilferechts selbst keine Rechtsverordnung erlassen und ist insoweit lediglich befugt, der Exekutive eine entsprechende Verordnungsermächtigung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erteilen. Er verliert aber durch eine derartige Verordnungsermächtigung nicht die allein ihm zustehenden Rechtssetzungsbefugnis und verfügt damit über die Möglichkeit, die einmal übertragene Regelungsbefugnis dem Verordnungsgeber wieder zu entziehen und ganz oder teilweise an sich zu ziehen. Er kann schließlich auch in einem förmlichen Gesetz auf eine geltende Rechtsverordnung Bezug nehmen oder sie als förmliches Gesetz erlassen (vgl. z.B. Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Band IV, 35. Lieferung (Februar 1999), Art. 80 GG, Rz. 6, 23; von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 3. Aufl. 1996, Art. 80 GG, Rz. 5). In welcher Weise der Gesetzgeber in solchen Fällen vorgeht, ob er etwa nur die Verordnungsermächtigung umgestaltet, ein von dem Verordnungsgeber zu beachtendes förmliches Gesetz abändert oder die gewünschten Änderungen in eine bestehende Verordnung unmittelbar einfügt, ist seinem Gestaltungsspielraum überlassen (so ausdrücklich: von Münch/ Kunig a.a.O., Rz. 5). In diesem Fall erlässt er keine Verordnung, wozu er nicht befugt wäre. Vielmehr kommt seinen Änderungen Gesetzesrang zu, die neben das weiterbestehende Verordnungsrecht treten oder dieses ersetzen. Diese der Praxis des Gesetzgebers entsprechende Verfahrensweise (vgl. etwa die Änderungen der 4. BImSchVO durch Gesetz vom 22. April 1993 - BGBl. I, 466 [485, 486] und der Juristenausbildungsordnung NRW durch Gesetz vom 20. April 1999 - GVBl. NRW, 148 [154] sowie die Hinweise in dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 2. Aufl. 1999, Rz. 704 f) begegnet zumindest für den hier fraglichen Regelungsgegenstand auch keinen anderen kompetenz- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Anders als bei Änderungen von Rechtsverordnungen des Bundes durch den Bundestag, gegebenenfalls durch schlichten Parlamentsbeschluss, die schon aufgrund der Zustimmungspflicht des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG eine besondere Problematik aufwerfen (vgl. u.a. Jekewitz, Deutscher Bundestag und Rechtsverordnungen, NVwZ 1994, 956; Konzak, Die Änderungsvorbehaltsverordnung als neue Mitwirkungsform des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen, DVBl. 1994, 1107; Rupp, Rechtsverord- nungsbefugnis des Deutschen Bundestages?, NVwZ 1993, 756; Studenroth, Einflussnahme des Bundestages auf Erlass, Inhalt und Bestand von Rechtsverordnungen, DÖV 1995, 525) kommt hier als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab allein das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Betracht. Dieses ist unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit nicht verletzt, wenn das Parlament eine bestehende Rechtsverordnung punktuell durch Gesetz abändert. Die Rechtslage ist aus Sicht des Normadressaten eindeutig, da er sie ebenso wie den Rang der einzelnen Verordnungsbestandteile - Verordnungsrecht einerseits, Gesetzesrecht andererseits - den Verkündungsblättern entnehmen kann. Der Rangunterschied der Normen ist dabei aus Sicht des Normadressaten schon wegen der ohne Unterschied bestehenden Verbindlichkeit ohne Belang. Im Übrigen unterliegen die mit Gesetz vom 17. Dezember 1998 beschlossenen Änderungen der Beihilfenverordnung ihrerseits für die Zukunft der Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers. Dies folgt aus seiner durch die Neufassung des § 88 Satz 5 LBG erweiterten Verordnungsermächtigung sowie aus der in Art. II Ziffer 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 enthaltenen sogenannten "Entsteinerungsklausel", gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und von der der Verordnungsgeber im Rahmen des Erlasses der sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Dezember 1999 (GVBl. 1999, 673) bereits Gebrauch gemacht hat. 28 Der Landesgesetzgeber war zum Erlass eines die Beihilfe regelnden Gesetzes auch unter Beachtung der aus Art. 70 GG folgenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zuständig. Das Land Nordrhein-Westfalen ist durch Vorschriften im Sinne des Art. 75 GG oder durch Art. 74a GG nicht eingeschränkt, nachdem der Bundesgesetzgeber in dem Bundesbesoldungsgesetz und in dem Beamtenversorgungsgesetz bezüglich der Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen von der ihm aufgrund des Art. 74a GG zustehenden Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, eine Regelung der Beihilfe oder ihr entsprechender Leistungen bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle Raum aber unterblieben ist (Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. hierzu auch: BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 [348]). 29 § 12 a BVO erweist sich auch nicht deshalb als kompetenzwidrig erlassene Vorschrift, weil die dort vorgesehenen Abzüge zu Belastungen des Beihilfeberechtigten führen, die aus den Besoldungs- oder Versorgungsbezügen zu begleichen sind. Ein mittelbarer Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung und Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist darin ebenso wenig zu erblicken wie in der Bestimmung, dass sich die Höhe der Abzüge an der Besoldungsgruppe der Betroffenen zu orientieren hat (so aber noch: BVerwG a.a.O., S. 351). 30 Eine besoldungsrechtsgleiche Wirkung der fraglichen Regelung ist nach den sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Motiven des Landesgesetzgebers, der im Wesentlichen die Neuverschuldung im Haushaltsjahr 1999 durch Ausgabenkürzungen im Bereich der Leistungsverwaltung begrenzen wollte (LT-DS. 12/3300, 48), nicht beabsichtigt und auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Die Beihilfekürzung ist nicht als indirekte Regelung der Alimenta- tion zu bewerten, weil Beihilfe und Alimentation unterschiedliche Anknüpfungspunkte aufweisen. Besoldung und Versorgung in ihrer bundesgesetzlichen Ausgestaltung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 18. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [98]). Aufwendungen für besondere finanzielle Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle sind in den Dienst- und Versorgungsbezügen nicht enthalten. Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der in solchen Fällen zu erwartenden Aufwendungen zur Eigenvorsorge zur Verfügung, mit dem sie zum Beispiel eine Krankenversicherung abschließen können, die einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckt (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [209]). Der für die Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht grundsätzlich nur so bemessen zu sein, dass aus ihm die Prämien einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten - "beihilfekonformen" - Krankenversicherung beglichen werden können. Demgegenüber gehört das erst in jüngerer Zeit herausgebildete System der Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie wird vielmehr nur aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erbracht, die diesen zu Vorkehrungen verpflichtet, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beam- ten oder Richters bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Das in Bund und Ländern zu diesem Zweck herausgebildete Beihilfesystem soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Allerdings müssen sich Beihilfe und Alimentation aufgrund ihrer dargestellten unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht dergestalt ergänzen, dass dem Beihilfeberechtigten keinerlei aus seinen Bezügen zu leistende Belastung verbleibt. Entsprechend sind Beihilferegelungen, die den Betroffenen mit Auf- wendungen belasten, die - wie im Falle des § 12a BVO - eine beihilfekonforme Krankenversicherung nicht erstattet, nicht bereits als besoldungsrechtliche Regelungen zu betrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [102]; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 B 72.97 -, zit. nach JURIS; Beschluss vom 28. November 1991 a.a.O., S. 211 f; BayVGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 3 B 94.2210 -, abgedruckt in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2, Nr. 97). 31 Im Ergebnis gleiches gilt für die in § 12 a Abs. 1 BVO vorgesehene Abstufung der Abzugsbeträge nach Besoldungsgruppen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung zu einer Nivellierung der von dem Bundesgesetzgeber in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bewusst gewählten Abstufung der Besoldungsgruppen führt und damit in eine den Ländern gemäß Art. 72 Abs. 1 GG entzogene Regelungskompetenz mittelbar eingreift. Bereits die im Vergleich zu dem jährlichen Bruttoeinkommen geringe Höhe der Pauschale lässt nennenswerte Auswirkungen auf die Abstufung der Besoldungsgruppen nicht erkennen. Ausgehend von den seit dem 01. Januar 1999 geltenden Grundgehaltssätzen für die Besoldungsgruppe A (Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Dezember 1998 - BGBl. I, 3434) ergibt sich, dass die in § 12a Abs. 1 BVO vorgesehene gruppenweise Abstufung der Abzugsbeträge zu einer nicht völlig linearen und die vorgefundenen Unterschiede der Besoldungsgruppen nicht genau nachzeichnenden Belastung der Betroffenen führt. So hat beispielsweise der nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldete Beamte einen Abzug von 200,00 DM hinzunehmen, der nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldete Beamte einen Abzug in Höhe von 400,00 DM, während sich der Unterschied der jeweiligen Bruttobesoldung - bemessen an den Grundgehaltssätzen der ersten Besoldungsstu- fe - auf nur rund 300,00 DM monatlich beläuft. Der unterschiedliche Grad der Belastung ist gemessen an dem jeweiligen Bruttojahreseinkommen derart gering, dass von einer Nivellierung der bundesrechtlich festgelegten Besoldungsstufen ernsthaft nicht gesprochen werden kann. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich eine vergleichende Betrachtung an dem Jahreseinkommen zu orientieren hat, da der in § 12a Abs. 1 BVO vorgesehene Abzug nur einmal jährlich in Ansatz kommt. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass sich die Belastung durch die vorgesehenen Abzüge in einer Besoldungsgruppe auf mehr als ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beläuft. Die Belastung liegt vielmehr im Regelfall deutlich darunter. Die Auswirkungen auf das Besoldungsniveau und auf die bundesrechtlich vorgegebene Abstufung der Besoldungsgruppen sind daher so geringfügig, dass von ihrer Verfälschung durch den Landesgesetzgeber nicht ausgegangen werden kann. 32 Aus diesen Gründen führt die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 geschaffene Kürzung der Beihilfe auch zu keiner Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG). Aus den bereits dargestellten Grundsätzen des Alimentationsprinzips folgt, dass von Verfassungs wegen lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlasst ist, die den amtsangemessenen Unterhalt einschließlich der Kosten einer angemessenen, der Beihilfe weitgehend angepassten Krankenversicherung deckt (vgl. BVerfGE 83, 89 [98, 101]; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [209]). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verletzung des Alimentationsprinzips nur denkbar, wenn der Beihilfebe- rechtigte im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müsste, dass die ihm verbleibende Besoldung keine amtsangemessene Lebensführung mehr erlaubt (so ausdrücklich: BVerwG a.a.O.). Hierfür besteht bei einer Beihilfekürzung, die zu einer Mehrbelastung von regelmäßig deutlich weniger als einem Prozent der Jahresbezüge führt, kein Anhaltspunkt. 33 In diesem Zusammenhang hat der mit Gesetz vom 17. Dezember 1998 geänderte § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO, wonach künftig von den Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) täglich maximal 50,00 DM für bis zu 30 Tage im Kalenderjahr als nicht beihilfefähig gelten, außer Betracht zu bleiben. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) BVO bleiben die Aufwendungen bei Inanspruchnahme der dritten Pflegeklasse eines Krankenhauses zuzüglich der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten ohne einen solchen Abzug beihilfefähig, so dass die Beschränkung erst zum Tragen kommt, wenn der Beihilfeberechtigte selbst oder die in § 2 BVO genannten Personen sogenannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Eine dem § 12a BVO vergleichbare, im Krankheitsfall unvermeidbare Erhöhung der Belastungen ist da- her nicht gegeben. 34 § 12a BVO ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 LBG) vereinbar. Diese gebietet ergänzende Leistungen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht beeinträchtigt wird und der Beihilfeberechtigte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die sich auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken lassen. Der Dienstherr darf daher die Beihilfe, die er nach dem in Bund und Ländern entwickelten Beihilfesystem als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (BVerwG a.a.O., S. 211 f m.w.N.). Eine lückenlose Anpassung an diese Versicherungsmöglichkeiten ist allerdings nicht erforderlich. Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 12a BVO nicht zu beanstanden. Die zumutbare Eigenvorsorge beschränkt sich nicht auf den Abschluss einer (beihilfekonformen) privaten Krankenversicherung. Vielmehr sind auch verbleibende Belastungen in einem zumutbaren Umfang zu tragen. Entscheidend ist daher allein, ob der im konkreten Einzelfall verbleibende Eigenanteil einschließlich der Kosten für eine zumutbare Krankenversicherung zu einer für den Kläger unzumutbaren Belastung führt. Dies kann nicht festgestellt werden. Wie bereits dargestellt, ist die Belastung der Betroffenen vergleichsweise gering, da sie sich regelmäßig auf weit weniger als ein Prozent des Bruttojahreseinkommens beläuft. 35 Ob diese Mehrbelastung für einzelne Beamte und Richter überschritten wird, bedarf keiner weiteren, den konkret zu entscheidenden Einzelfall überschreitenden Aufklärung. Denn § 12a BVO sieht in seinen Absätzen 2 bis 5 und 7 bereits vor, dass die Pauschale an die konkreten Bezüge bestimmter Gruppen von Besoldungs- und Versorgungsempfängern angepasst wird (Abs. 2, Abs. 3) und auf Beihilfeansprüche von Waisen, Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beamten, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, keine Anwendung findet (Abs. 4). Darüber hinaus vermindert sie sich um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind (Abs. 5) und entfällt für Aufwendungen von Vorsorgeuntersuchungen und Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (Abs. 7). Damit wird entsprechend dem Fürsorgeprinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit bestimmter Gruppen von Beihilfeberechtigten Rechnung getragen, so dass es auch für diese grundsätzlich bei einer verhältnismäßig geringfügigen Mehrbelastung verbleibt. Im Einzelfall sieht § 13 Abs. 9 BVO darüber hinaus vor, dass zur Vermeidung von Härten Leistungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze gewährt werden. 36 Damit halten sich die Mehrbelastungen der Beihilfeberechtigten in dem Rahmen des Beihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet hat. Der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, in welcher Weise er die amtsangemessene Alimentation ergänzt, wird durch das in Bund und Ländern geschaffene Beihilfe- system begrenzt. Als Folge der Wechselbeziehung zwischen Alimentation einerseits und ergänzender Beihilfe andererseits ist die Ausgestaltung der Beihilfe von dem abhängig, was der Bundesbesoldungsgesetzgeber als durchschnittliche "beihilfekonforme" Eigenvorsorge im Rahmen der Alimentation berücksichtigt. Dabei greift er auf die nach den Beihilfesystemen in Bund und Ländern regelmäßig gewährte Beihilfe zurück, nachdem das Beihilferecht in Bund und Ländern im Wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen herausgebildet hat. Der so umschriebene Beihilfestandard gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten und ist bei der Bemessung von Besoldung und Versorgung zu berücksichtigen. Im Gegenzug genügen die Länder ihrer Fürsorgepflicht nur, wenn sie ihre ergänzenden Hilfeleistungen am bundesweiten Beihilfestandard orientieren, wobei identische Beihilfesysteme oder eine Gleichbehandlung, dass etwa jeder Aufwendung oder Aufwendungsart in Bund und Ländern gleiche oder ähnlichen Beihilfeleistungen gegenüberstehen müssen, nicht geboten sind. Deshalb sind Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes nicht ohne weiteres fürsorgepflichtwidrig. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst erreicht, wenn das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der Alimentation und den ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird. Dies ist etwa der Fall, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem Beihilfestandard deutliche Einbußen erleidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [212, 213]). Solche deutlichen Einbußen können nicht festgestellt werden. 37 Seit dem Jahre 1993 sind in Anknüpfung an das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz - (BGBl. I 1992, 2266) für die gesetzliche Krankenversicherung, die unter anderem Zuzahlungen nach § 31 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Teil V mit sich brachten, in Bund und Ländern vergleichbare Regelungen eingeführt worden, um für notwendig gehaltene Einsparungen vornehmen zu können und eine Privilegierung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Entsprechend haben etwa der Bund sowie die Länder Berlin und Bayern - abgesehen von einem Selbstbehalt von derzeit 29,00 DM täglich ohne zeitliche Begrenzung für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers bei stationärer Krankenhausbehandlung (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 6 b) bb) der Beihilfevorschriften - BhV - des Bundes in der seit dem 01. Juli 1997 geltenden Fassung - GMBl. 1997, 429 -) - durch eine Änderung des jeweiligen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV (GMBl. 1993, 370; Bln. ABl. 1993, 3037; Bay. GMBl. 1993, 370) einen nach Apothekenabgabepreis gestaffelten und erst im Jahre 1997 der Höhe nach begrenzten Eigenbehalt (vgl. nur GMBl. 1997, 294) eingeführt, der Gegenstand der von den Beteiligten angeführten Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15. September 1995 a.a.O.) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 2 B 146.95 -) gewesen ist und von beiden Gerichten für rechtmäßig befunden wurde. Es kann daher nicht als Verstoß gegen den Beihilfestandard angesehen werden, wenn durch Einführung der sogenannten Kostendämpfungspauschale im Land Nordrhein-Westfalen sowie im Übrigen auch in dem Land Niedersachsen (Haushaltsbegleitgesetz 1999 - NdsGVBl. 1999, 10; vgl. dazu: Neuhäuser, "Kostendämpfungspauschalen" im Beihilferecht im Licht der Rechtsprechung, NVwZ 1999, 824) eine in ihrem Umfang vergleichbare Beihilfekürzung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt wird, nachdem dies bisher unterblieben ist. 38 Gleiches gilt unter ergänzender Berücksichtigung des mit Gesetz vom 17. Dezember 1998 geänderten § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO, auf den der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat. Wird von den sogenannten Wahlleistungen ganz oder teilweise Gebrauch gemacht und will der Beihilfeberechtigte gleichwohl ohne die sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO ergebenden Belastungen verbleiben, kann er in Ergänzung des bestehenden Versicherungs- vertrages eine Versicherung abschließen, die den Beihilfeberechtigten für sich selbst sowie für die in § 2 BVO genannten Personen in Form einer Krankenhaustagegeldversicherung grundsätzlich zur Verfügung steht. Daraus oder aus Summenversicherungen erhaltene Leistungen bleiben zudem aufgrund der Anrechnungsgrenze des 12 Abs. 7 Satz 2 BVO bis zu einem Betrag von einhundert Deutsche Mark unberücksichtigt, der nunmehr durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 auf einhundertfünfzig Deutsche Mark täglich angehoben worden ist. Damit kann allenfalls die Höhe der an eine entsprechende Versicherung zu leistenden Beiträge, nicht aber der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO enthaltene Kürzungsbetrag als Belastung in Ansatz gebracht werden. Auch wenn hierdurch zur Kostendämpfungspauschale weitere Kosten hinzutreten, wird damit insgesamt die Grenze der dem Beihilfeberechtigten zumutbaren, nicht durch Beihilfeleistungen abgedeckten Aufwendungen noch nicht überschritten. Je nach Zahl der gemäß § 2 BVO berücksichtigungsfähigen Personen kann die Gesamtbelastung ein Prozent des Jah- reseinkommens des Beamten oder Richters überschreiten. Dass vorliegend aber bereits die Grenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens - ohne Berücksichtigung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag - erreicht oder gar überschritten würde, ist nicht ersichtlich. Diese Grenze sieht etwa der Bund als Belastungsobergrenze für den Selbstbehalt bei Medikamenten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV) und Beförderungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV) an, soweit die Aufwendungen nicht für eine Krankheit in Dauerbehandlung notwendig werden. Ohne dass es hier einer abschließenden Entscheidung zur Zumutbarkeitsgrenze bedarf, ist diese Grenze nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann noch nicht überschritten, wenn die durch § 12a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO bedingten Gesamtaufwendungen zwei Prozent des - um den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ermäßigten - Jahreseinkommens des Beamten oder Richters nicht erreichen. 39 Im Rahmen der konkreten Beihilfegewährung hat der Dienstherr im Übrigen ergänzend zu beachten, dass die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dienstherr krankheitsbedingte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt und dies mit finanziellen Folgen verbunden ist, die die Lebensführung des Beamten erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85, BVerwGE 79, 249 [253]). Nachdem diese Grenze allein aufgrund des geänderten § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO und des in die Beihilfenverordnung eingefügten § 12a BVO nicht generell überschritten wird und die Belastungen die etwa nach den Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Änderung vom 27. Juni 1997 (GMBl. 1997, 294) geltende Grenze für den sogenannten Eigenbehalt beim Erwerb von Arznei- und Verbandsmitteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BhV) regelmäßig deutlich unterschreiten, können insoweit nur die Besonderheiten des Ein- zelfalls anderes gebieten. Im Falle des Klägers ist dafür jedoch nichts ersichtlich. 40 Die Kostendämpfungspauschale steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Stufen gliedert ist und § 12a Abs. 1 BVO jeweils mehrere Besoldungsgruppen in einer Stufe zusammenfasst. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Dabei verbleibt ihm insbesondere im Bereich der hier in Rede stehenden gewährenden Staatstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum. Es genügt, wenn sich für die getroffene Unterscheidung eine ausreichende sachliche Begründung findet, wobei der Gesetzgebers entscheiden kann, an welche sachlichen Merkmale er anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat, ist gerichtlich allerdings nicht überprüfbar. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Der Landesgesetzgeber wollte durch die Kostendämpfungspauschale nicht nur eine höhere Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten an den Krankheitskosten, sondern entsprechend dem Gebot zur sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung) auch eine Einsparung im Bereich der Leistungsverwaltung erreichen (LT-DS. 12/3300, 48, 57). Dazu hat er neben der Kostendämpfungspauschale auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, in Anlehnung an die Regelungen des Bundes bestimmte Aufwendungen um eine Kostenbeteiligung zu kürzen, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung davon aber abgesehen (LT-DS. 12/3300, 57). Entsprechend ist auch die Zusammenfassung verschiedener Besoldungsgruppen in jeweils einer (Belastungs-) Stufe durch die angestrebte Verwaltungsvereinfachung als pauschalierende Regelung gerechtfertigt. Die Rüge, erkrankte Beihilfeberechtigte würden gegenüber nicht erkrankten Beihilfeberechtigten willkürlich benachteiligt, greift nicht durch. Da nicht erkrankte Beihilfeberechtigte keine entsprechenden Aufwendungen zu tragen haben, würde die von dem Kläger geforderte Gleichbehandlung beinhalten, dass die Leistungen der Krankenversicherung und der Beihilfestelle die krankheitsbedingten Aufwendungen insgesamt abdecken und eigene Belastungen nicht verbleiben. Dies stünde im Widerspruch zu den aufgezeigten Anknüpfungspunkten von Alimentation und Beihilfe und insbesondere der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, auf welche Weise er seiner Fürsorgepflicht gerecht wird. Abgesehen von der bereits dargestellten Berechtigung dieses Gestaltungsspielraums und der fehlenden Pflicht, den Beihilfeberechtigten alle durch die zumutbare Krankenversicherung nicht gedeckten Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten, sind die von dem beklagten Land angestrebten Einsparungen im Bereich der Leistungsverwaltung nach zuvor unterbliebener Anpassung an den Beihilfestandard in Bund und Ländern (LT-DS. 12/3300, 48, 57) ein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. 41 Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht festzustellen. Soweit der Kläger dazu vorträgt, Beamte mit Familie würden im Krankheitsfall gegenüber Beamten ohne Familie im Krankheitsfall benachteiligt, ist zunächst auf die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG und den Umstand zu verweisen, dass sich die Kostendämpfungspauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind um jeweils 50,00 DM reduziert, § 12a Abs. 5 BVO. Darüber hinaus erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für Familienangehörige regelmäßig auf siebzig oder achtzig vom Hundert (§ 12 Abs. 1 BVO), so dass dem Schutzgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG selbst im Falle einer Beihilfereduzierung genügt wird. Der weitergehenden Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen, hat der Besoldungsgesetzgeber aufgrund des Alimentationsprinzips zu genügen und gegebenenfalls die Besoldungs- und Versorgungsbezüge für kinderreiche Beamte entsprechend anzupassen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300). Dies betrifft jedoch das Recht der Besoldung und Versorgung und lässt das Beihilfesystem unberührt. 42 Der geltend gemachte Zinsanspruch kann schon mangels Obsiegens in der Hauptsache nicht zugesprochen werden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44