Urteil
21 K 2969/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:1020.21K2969.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger beantragte am 14. Dezember 1999 die Gewährung von Unterhalts- leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) beim Beklagten. Der Antrag bezog sich auf den Zeitraum ab dem 8. November 1999. Die Mutter des Klägers gab an, dass der Kläger seit dem 23. Juli 1991 in ihrem Haushalt lebe. Seit dem 13. Mai 1998 sei sie wieder verheiratet. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsge- meinschaft. Von dem Kindesvater erhalte sie keine Unterhaltsleistungen für den Klä- ger. 3 Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Mutter des Klägers nicht von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebe und daher die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Der Umstand, dass der Ehegatte nicht der Kindesvater sei, spiele insoweit keine Rolle. 4 Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht in dem vom Be- klagten vertretenen Sinne verstanden werden dürfe. Es sei vielmehr davon auszuge- hen, dass das Zusammenleben mit einem Ehegatten, der nicht der Kindesvater sei, für den Anspruch nach § 1 UVG nicht schädlich sei. Ansonsten wäre die Bestimmung verfassungswidrig, da in gleichheitswidriger Weise und entgegen der aus Art. 6 Grundgesetz (GG) zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Verfassungs- gebers das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber dem Zusammenleben in einer Ehe privilegiert würde. 5 Durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 2000 wies der Landrat des Oberbergi- schen Kreises den Widerspruch des Klägers zurück. 6 Der Kläger hat am 5. April 2000 Klage erhoben. 7 Er ist der Ausfassung, dass die Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem UVG gegeben sind. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass die Mutter des Klägers alleinerziehend sein müsse, um Leistungen für ihr Kind zu erhalten. Allein maßgebend sei, dass sie von dem Kindesvaters geschieden sei und nicht mit diesem zusammen lebe. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers wieder verheiratet sei und zusammen mit dem Kläger und ihrem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, sei demgegenüber unerheblich. Die entgegenstehende Auffassung des Beklag- ten sei mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die verfassungs- widrige Benachteiligung gegenüber Kindern, deren Elternteil zusammen mit einem Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe, werden insbe- sondere im vorliegenden Fall deutlich, da der Stiefvater des Klägers ausweislich des Rentenbescheides des LVA Rhein-Provinz vom 29. Juni 2000 lediglich eine Er- werbsunfähigkeitsrente erhalte und damit nicht nennenswert zum Familieneinkom- men beitragen könne. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Oberber- gischen Kreises vom 1. März 2000 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 8. No- vember 1999 bis zum 31. März 2000 Leistungen nach dem Unterhaltsvor- schußgesetz zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seines Bescheides vom 15. De- zember 1999 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Oberbergischen Kreises vom 1. März 2000. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum; der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Oberbergischen Kreises vom 1. März 2000 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Der Leistungsgewährung steht hier die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entgegen, wonach der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein muss oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben muss. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Mutter des Klägers seit dem 13. Mai 1998 wieder verheiratet ist und in dem maßgeblich Zeitraum von ihrem Ehegatten nicht getrennt lebte. 18 Soweit der Kläger geltend macht, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei dahingehend zu verstehen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, von dem anderen Elternteil geschieden sein müsse, die Bestimmung allerdings nicht voraussetze, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein erziehend sein müsse, ist dem nicht zu folgen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Im Übrigen zeigt aber auch bereits die Überschrift des Gesetzes, dass das Unterhaltsvorschußgesetz der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter dient. Im Übrigen verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen hat, "Stiefkinder" in den Leistungsbereich des UVG einzubeiziehen. Im Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD und FDP im Deutschen Bundestag, der die Grundlage der gesetzlichen Regelung bildete, wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht erforderlich erscheine, die Un- terhaltsleistungen zu zahlen, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heirate, da insoweit sich die "faktische Gesamtlage" ändere, weil das Kind nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet sei und an deren allgemeinen als auch sozialen Stand teilnehme. 19 Vgl. Bundestagsdrucksache (Bt-Drs.). 8/1952, S. 6 f.. 20 Dies schließt es aus, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in dem von dem Kläger vertretenen Sinnen zu verstehen. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bestimmung des § 1 Abs.1 Nr. 3 UVG auch nicht verfassungswidrig, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht kommt. 22 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 OVG weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen anderen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstößt. 23 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987, S. 1191; Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 -; Beschluss vom 25. März -8 E 830/96 -. 24 Hiernach liegt zunächst hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung einerseits von Kindern alleinerziehender Elternteile und andererseits von Kindern wiederverheirateter Elternteile kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im Hinblick darauf, dass dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Sozialleistungen ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukommt, läge ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz insoweit nur vor, wenn keine sachbereichsbezogenen, auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund beruhende Erwägungen bestehen würden, die die Differenzierung rechtfertigen können. Derartige sachbezogene Differenzierungsmerkmale bestehen aber vorliegend. Sie ergeben sich - wie bereits ausgeführt - aus dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und der FDP im Deutschen Bundestag. Dass Kind eines wiederverheirateten Elternteils lebt (wieder) in einer vollständigen Familie. Der Stiefelternteil ist zum einen in der Lage, für das Kind Kindergeld und Steuervergünstigungen sowie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Beihilfen für das Kind zu erhalten, zum anderen ist der bislang alleinerziehende Elternteil zumindest zum Teil von der Doppelbelastung (Kindeserziehung und Berufstätigkeit) befreit. Im Hinblick darauf kann das dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zugrundliegende Differenzierungskriterium nicht als willkürlich an- gesehen werden. Dem Gesetzgeber kam es erkennbar darauf an, die durch die Alleinerziehung bedingte besondere Belastung durch die Leistungen nach dem UVG zumindest zu mildern. Es ist nicht als willkürlich zu bezeichnen, wenn er diese Belastungssituation in diesem Umfang bei wiederverheirateten Elternteilen als nicht mehr gegeben angesehen hat. 25 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 8 B 1935/96 -. 26 Eine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers besteht auch nicht im Verhältnis zu Kindern von ledigen, verwitweten oder geschiedenen oder von dem Ehegatten dauernd getrenntlebenden Elternteilen, die eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem (neuen) Partner eingegangen sind. 27 Insoweit hat dass OVG NW in seinem Beschluss vom 25. März 1997 ( 8 E 830/96) folgendes ausgeführt: 28 Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG wird diesen verfas- sungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Der von den Klägern als Vergleichsgruppe herangezogenen Personenkreis erfüllt - im Gegensatz zu ihnen - die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, da jeweils der betreffende (ledige, verwitwete, geschiedene oder von seinem Ehegatten dauernd getrenntlebende) Elternteil zwar mit einem nichtehelichen Partner, aber eben nicht mit seinem Ehegatten zusammenlebt. Denn nur dann, wenn der Elternteil eine (neue) Ehe eingeht und mit dem Ehegatten zusammenlebt, liegen die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht (mehr) vor, so dass dann nach dieser Vorschrift der Anspruch auf Unterhaltsvorschuß des betreffenden Kindes nicht mehr besteht. Damit werden zwar Kinder von wiederverheirateten Elternteilen anders behandelt als Kinder von Elternteilen, die - unverheiratet - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner als dem Kindesvaters (bzw. der Kindesmutter) leben. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen aber nicht gehalten, die im Unterhaltsvorschußgesetz vorgesehenen Leistungen nur deshalb auch Kindern wiederverheirateter Elternteile zu gewähren, weil er, bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen, die Unterhaltsvorschußleistungen (auch) Kindern von Elternteilen zukommen lässt, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Partner, der nicht der Kindesvaters bzw. die Kindesmutter ist, gewährt. Die geltend Regelung enthält keine Diskriminierung der ehelichen Lebensgemeinschaft im dargelegten Sinne. Insoweit gilt, dass zwischen beiden Gruppen von Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die die vom Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Es ist hierbei von der gesetzgeberischen Einschätzung auszugehen, dass sich die Situation der Kinder wiederverheirateter Elternteile von den Lebensumständen der Kinder von Elternteilen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, in einer Weise unterscheidet, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgenommene normative Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist die - rechtsfehlerfreie - gesetzgeberische Einschätzung zugrundezulegen, dass das Kind eines wiederverheirateten Elternteils - jedenfalls bei typisierender Betrachtung - in einen vollständige Familie "eingebettet " ist und im allgemeinen auch an derem sozialen Stand teilnimmt; der Stiefelternteil kann Kindergeld und Steuervergünstigungen sowie gegebenenfalls Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten; der bisher alleinerziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt. Dies gilt, jedenfalls bei typisierender Betrachtungsweise nicht in gleichem Maße für die Situation, in der sich das Kind eines in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteils befindet. Die familienrechtliche Situation ist eine andere, und zwar sowohl für den Partner des Elternteils des Kindes als auch für den Elternteil selbst. Dies gilt sowohl für die unterhaltsrechtliche Situation als auch für die Inanspruchnahme von Kindergeld, Steuervergünstigungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 29 Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Insbesondere die Erwägung, dass in der heutigen Zeit die Anzahl der nichtverheirateten Paare erheblich größer ist und es daher kaum mehr ein Unterschied mache, ob ein Paar verheiratet oder unverheiratet zusammenlebt, vermag die Annahme einer insoweit willkürlichen Differenzierung nicht zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass - wie ausgeführt - die tragende Erwägung hinsichtlich der Annahme eines sachgerechten Differenzierungskriteriums nicht die mehr oder weniger vorhandene gesellschaftliche Akzeptanz der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, sondern die sich jedenfalls auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung bei typischer Betrachtungsweise ergebenden Unterschiede, die u.a. darin zu sehen sind, dass der Stiefelternteil Kindergeld, Steuervergünstigungen sowie ggfl. Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten kann, während das bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in diesem Umfang nicht der Fall ist. 30 An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, der Stiefvater des Klägers erhalte lediglich eine geringe Erwerbsrente und sei daher nicht in der Lage, maßgebend zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Abgesehen davon, dass es bei der Frage, ob ein sachgerechtes Differenzierungskriterium vorliegt, auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt und nicht darauf, ob im Einzelfall der Stiefelternteil tatsächlich in der Lage ist, aufgrund seines Einkommens, maßgebend zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, ist unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Begründung des Gesetzentwurfes daraufhin hinzuweisen, dass auch bei geringen Einkünften des Stiefvaters sich die maßgebenden Erwägungen die den Gesetzgeber zu einer Differenzierung verlaßt haben, nach wie vor gegeben sind. Auch bei nur geringen Einkünften des Stiefelternteils bleibt die faktische familiäre Gesamtsituation eine andere, da der Stiefelternteil auch auf anderen Weise Freiräume für den bislang alleinerziehenden Elternteil schaffen kann, die letztlich auch dem Kind zugute kommen. 31 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.