Urteil
19 K 3262/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:1107.19K3262.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand Der am 17. April 1932 im Dorf L. , Region T. (Russland) geborene Kläger stellte am 26. November 1997 den Antrag, ihn als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. 2 Der in seinem im Jahre 1979 ausgestellten Inlandspass mit der Nationalität "Deutscher" eingetragene Kläger ist Sohn des 1950 verstorbenen deutschstämmigen Herrn Fjodor I. und der 1972 verstorbenen deutschstämmigen Frau Maria I. geb. T. . Er gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Muttersprache und Umgangssprache in der Familie seien Deutsch. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache. 3 Zu seinem beruflichen Werdegang führte er unter anderem aus, nach seiner Berufsschulausbildung zunächst als Agronom gearbeitet zu haben. Von 1957 bis 1963 sei er Vorarbeiter in einer Kolchose, von 1963 bis 1975 Stellvertreter des Vorsitzenden, von 1975 bis 1977 Vorsitzender einer Kolchose und von 1977 bis 1981 wiederum Vorarbeiter in einer Kolchose gewesen. Seitdem sei er Rentner. Ausweislich der zu seiner beruflichen und politischen Entwicklung vorgelegten Unterlagen, insbesondere seines Arbeitsbuchs war der Kläger von 1970 bis 1982 Mitglied der KPdSU. Vom 31. August 1973 bis zum 05. September 1975 war er hauptamtlicher Sekretär des Parteikomitees der 800 Mitglieder starken Sowchose "L. L. " im Rayon O. , Gebiet T. . Am 04. September 1975 wurde er zum Vorsitzenden der im gleichen Rayon gelegenen und 1200 Mitglieder großen Kolchose "L. " gewählt. Diese Funktion nahm er vom 05. September 1975 bis zum 30. Juni 1977 wahr. Am 30. Juli 1977 wurde er aus dieser Kolchose entlassen. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung im Jahre 1982 war er Brigadier in der Kolchose "L. Q. ", die 1400 Mitglieder hatte. 4 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09. Juli 1996 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht erwerben könne, da er eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt habe, die nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System hätte erreicht werden können. Er sei von 1973 bis 1975 Sekretär eines Parteikomitees und bis 1977 Vorsitzender der Kolchose "L. " gewesen, die aus 1200 Mitarbeitern bestanden habe. Danach sei er bis zu seiner Pensionierung in der Kolchose "L. Q. " als Brigadier tätig gewesen. Dies indiziere insgesamt eine enge Bindung an das gesellschaftliche und politische System der ehemaligen Sowjetunion. 5 Der Kläger legte am 31. Juli 1996 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass er keine besondere Bindung an das totalitäre System der ehemaligen Sowjetunion gehabt habe. 1973 sei er gezwungen worden, die Stelle des Parteisekretärs einer Kolchose zu übernehmen. Er sei ausgebildeter Agronom und habe keine politisch geprägte Ausbildung absolviert. Auch habe er gegen die fragliche Position als Parteisekretär Abneigung empfunden und sei bereits nach zwei Jahren entlassen worden. Danach sei er zum Vorsitzenden einer Kolchose gewählt worden, deren Mitglieder zu einem überwiegenden Anteil Deutsche gewesen seien. Man habe sich seitens der KPdSU mutmaßlich versprochen, dass er als Deutscher besonderen Zugang zu den Deutschen habe und daher die Produktivität der Kolchose fördern könne. Schon zwei Jahre später sei ihm allerdings gekündigt worden, weil er seinen Verpflichtungen nicht in dem erwünschten Umfang nachgekommen sei. 6 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. März 1998 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Tätigkeit als hauptamtlicher Sekretär des Parteikomitees einer Sowchose sei als herausgehoben im Sinne des § 5 BVFG zu bewerten. Der Inhaber einer solchen Funktion habe als örtlicher Repräsentant der unumschränkt herrschenden Partei- und Staatsführung gegolten. Ob das Amt infolge einer Wahl übertragen werde, sei ohne Belang. In der ehemaligen Sowjetunion seien derartige Wahlen nicht nach demokratischen Grundsätzen erfolgt. Vielmehr habe die übergeordnete Parteiebene den Willensbildungsprozess gelenkt, so dass davon auszugehen sei, dass ein leitendes Amt nur an solche Personen vergeben werde, deren Loyalität gegenüber dem totalitären System außer Frage stehe. Nach vorliegenden Erkenntnissen sei außerdem anzunehmen, dass sich Funktionäre der KPdSU klar zu den sozialistischen Ordnungsvorstellungen der sowjetischen Gesellschaft bekannt und den Führungsanspruch der KPdSU unterstützt hätten. Die gegenteilige Einlassung des Klägers, die fraglichen Posten unfreiwillig übernommen zu haben, überzeuge daher nicht. Der Kläger sei auch nach seiner Tätigkeit als Parteisekretär in einer weiteren herausgehobenen Stellung tätig gewesen, nämlich als Vorsitzender der Kolchose "L. ". Dieses Amt sei ihm offenkundig übertragen worden, weil man ein besonderes Vertrauen in seine Leistungsbereitschaft und seine Loyalität gehabt habe. 7 Der Kläger hat am 23. April 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen, insbesondere die Schilderung seines beruflichen Werdegangs wiederholt. Ergänzend trägt er vor: Es fehle ihm an der erforderlichen politischen Ausbildung, um eine herausgehobene Stellung bekleiden zu können. Eine solche Ausbildung sei aber zwingend erforderlich gewesen. Im Übrigen seien ihm die fraglichen Positionen gegen seinen Willen übertragen worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltungsamtes vom 09. Juli 1996 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 23. März 1998 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 1998 und führt ergänzend unter anderem aus, auch die Mitgliedschaft des Klägers in der KPdSU sei als Ausdruck seiner Systemverbundenheit zu bewerten. Vor dem Eintritt in die KPdSU habe man zuerst seine besondere Loyalität erweisen und sich während einer längerfristigen Tätigkeit als Parteiaktivist bewähren müssen. 13 Das beigeladene Bundesland beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger ist am 17. September 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. 16 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss der Kammer vom 06. November 2000 abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09. Juli 1996 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Der Kläger kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 6 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) nicht beanspruchen, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes in den Aussied- lungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in eigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt. 19 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie der Kläger - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 20 Ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BVFG in der Person des Klägers vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Kläger sind jedenfalls die Bestätigungsmerkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG von seinen Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten nicht hinreichend vermittelt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 06. November 2000 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. 21 Darüber hinaus kann der Kläger die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht erwerben, weil er in den Aussiedlungsgebieten Funktionen ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten (§ 5 Nr. 2 b) BVFG). 22 Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG sind Aufnahmebewerber vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen, wenn sie eine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende Funktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass sie sich ausweislich der ausgeübten Funktion in das bestehende System der ehemaligen Sowjetunion eingefügt und ihm gedient haben. Die in § 4 Abs. 1 BVFG enthaltene Regelvermutung, für die Aufnahmebewerber bestehe als Spätfolge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weiterhin Vertreibungsdruck und damit ein Kriegsfolgenschicksal, gilt nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. die Be- gründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, Bundestagsdrucksache 14/1636, S.175 f) unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG als widerlegt. Der Ausschlusstatbestand knüpft also nicht an die etwaige "Unwürdigkeit" des Aufnahmebewerbers, sondern an den fehlenden Vertreibungsdruck an. 23 Welche Funktionen oder Ämter den Ausschlusstatbestand erfüllen können, wird durch § 5 Nr. 2 b) BVFG allerdings nicht näher bestimmt. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um eine Funktion handeln, die gewöhnlich als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems galt oder dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Grundsätzlich sind damit nicht nur Inhaber von Spitzenpositionen vom Statuserwerb ausgeschlossen, sondern bereits Angehörige der mittleren Funktionsebene des Systems. Der Gesetzgeber wollte den Ausschlusstatbestand gegenüber der früheren Fassung des § 5 BVFG erweitern. In der vorgenannten Gesetzesbegründung heißt es dazu: 24 "(...) Wer eine Stellung im kommunistischen Herr- schaftssystem innehatte, die für dessen Aufrechterhaltung als wichtig galt, erhielt, wie zum Beispiel Regierungsmitglieder, Berufsfunktionäre der kommunistischen Massenorganisationen, Berufsoffiziere der Streitkräfte oder der Miliz - jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants -, Richter, Untersuchungsrichter, Staatsanwälte oder leitende Mitarbeiter der Verwaltung oder von größeren Wirtschaftsbetrieben, Privilegien, die dem Normalbür- ger verschlossen blieben. Er unterlag insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen, so dass schon für Angehörige der mittleren Funktionsebene des Systems die Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals nach § 4 Abs. 1 in diesen Fällen widerlegt ist. Die Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einzelheiten des Privilegiensystems geheim gehalten wurden, so dass der Nachweis einer besonderen Bindung an das System sowie deren Ursächlichkeit für Beförderungsentscheidungen im Unterschied zum geltenden Recht entfällt." 25 Ob eine Funktion als bedeutsam galt, kann daher grundsätzlich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der im jeweiligen Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse festgestellt werden. Dabei ist nur das bis zum Februar 1990 bestehende Herrschaftssystem zu berücksichtigen. Das totalitäre kommunisti- sche Regime existierte jedenfalls seit dem 7. Februar 1990 nicht mehr (vgl. zu diesem Stichtag z.B. OVG NRW, Urteile vom 17. November 1998 - 2 A 6235/95 - und vom 24. Mai 2000 - 2 A 3411/99 -), nachdem die Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU an diesem Tag den Beschluss gefasst hatten, den in der Verfassung ver- ankerten Führungsanspruch der KPdSU zu streichen. 26 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers vom 31. August 1973 bis zum 05. September 1975 als hauptamtlicher Sekretär des Parteikomitees der 800 Mitglieder starken Sowchose "L. L. " im Rayon O. , Gebiet T. als in diesem Sinne bedeutsame Funktion zu bewerten. 27 Nach der Verfassung der ehemaligen Sowjetunion bestand das kommunistische Herrschaftssystem in der Herrschaft der KPdSU als führender und lenkender Kraft der sowjetischen Gesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, BVerwGE 108, 840). Der verfassungsrechtlich verankerte Führungsanspruch der Partei sowie die tatsächlich geschaffenen politischen Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion führten zur Einheit von Staat und Partei. Demgemäß ist die Tätigkeit von Funktionsträgern dieser Partei, die in allen Bereichen des Staatswesens, der Wirtschaft und des sozialen Lebens durch Einflussnahme und Propaganda ihre Vormacht und ihre Monopolstellung sicherte, als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems zu bewerten. Innerhalb der KPdSU oblag es den hauptamtlichen Funktionären auf allen staatlichen Ebenen - also auch auf der un- tersten Ebene der Rayons bzw. der Kreise -, den Machtanspruch der Partei umzusetzen und zu sichern (vgl. dazu grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 29. März 2000 - 2 A 2762/98 - und vom 24. Mai 2000 - 2 A 3411/99 -). Gleiches gilt für die hier fragliche Tätigkeit als hauptamtlicher Sekretär des Parteikomitees einer Sowchose. In diesen landwirtschaftlichen Staatsbetrieben bestand das Prinzip der "Ein-Mann-Leitung", nach der für die Betriebsorganisation formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. In der Praxis stand neben dem Betriebsleiter ein Parteisekretär, der für die "politische Führung" des Betriebes im Sinne der KPdSU verantwortlich war. Der Sekretär der Parteiorganisation einer Sowchose ist Leiter einer sogenannten Parteigrundorganisation. Die Grundorganisationen oder Betriebsorganisationen stellten die untersten Einheiten des Parteiaufbaus dar und bestanden in allen Betrieben, in denen mehr als drei Mitarbeiter Parteimitglied waren. Entsprechend der allgemeinen Struktur der KPdSU bestand eine strenge Unterordnung unter die übergeordneten Organe und damit eine Einbindung in deren zentralen Machtapparat (vgl. Gutachten Dr. T. (Institut für Ostrecht der Universität zu Köln) vom 31. Juli 1996 an das VG Köln - 17 K 6583/93 - und Gutachten Dr. H. (Institut für Ostrecht München e.V.) vom 22. Januar 1998 an das VG Köln - 19 K 7933/92 - ). Eine derartige Funktion hatte der Kläger von August 1973 bis September 1975 inne. Ob er diese Aufgabe freiwillig oder unfreiwillig übernommen hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Gesetz knüpft lediglich daran an, ob eine bedeutsame Funktion tatsächlich ausgeübt wurde. Subjektive Elemente bleiben regelmäßig unberücksichtigt, weil das Gesetz unterstellt, dass die Inhaber bedeutsamer Funktionen keinen fortdauernden Vertreibungsdruck mehr erdulden mussten. Sie gelten allein aufgrund ihrer Position als in das sowjetische System integriert. 28 Ob damit bereits der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist oder ob eine solche Funktion zumindest drei Jahre (vgl. § 5 Nr. 2 c) BVFG) ausgeübt worden sein muss, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger wurde am 04. September 1975 zum Vorsitzenden der ebenfalls im Rayon O. , Gebiet T. gelegenen und 1200 Mitglieder großen Kolchose "L. " gewählt und nahm diese Funktion vom 05. September 1975 bis zum 30. Juni 1977 wahr. Diese Tätigkeit ist gleichfalls als bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG zu bewerten, so dass der Kläger insgesamt mehr als drei Jahre in derartigen Funktionen tätig war. 29 Bei den Kolchosen handelte es sich um formal genossenschaftlich organisierte landwirtschaftliche Großbetriebe, die regelmäßig hochspezialisiert waren. Sie stellten neben den Sowchosen - den im Staatseigentum stehenden landwirtschaftlichen Großbetrieben - die wichtigste Organisationsform in der Landwirtschaft dar und waren wesentlicher Bestandteil des ideologischen Systems (vgl. Gutachten Dr. T. (Institut für Ostrecht der Universität zu Köln) vom 24. Februar 1998 an das VG Köln - 9 K 3502/97 - und Gutachten vom 31. Juli 1996 an das VG Köln - 17 K 6583/93 -; Gutachten Q. (Osteuropa-Institut München) vom 15. Dezember 1998 an das VG Köln - 19 K 5589/94 -). Kolchosen unterfielen trotz ihrer genossenschaftlichen Struktur ebenso wie die unmittelbaren Staatsbetriebe der allgemeinen zentralen Plan- und Kommandowirtschaft mit ihren Produktionsvorgaben und waren in den durch den Einfluss der KPdSU geprägten Staatsapparat eingebunden. Grundsätzlich galt auch in Betrieben dieser Art das Prinzip der "Ein-Mann-Leitung", wonach die betriebliche Organisation dem Betriebsleiter oblag. Dieser hatte sich zwar unter anderem an die staatlichen Lieferauflagen zu halten und musste - insoweit unter Aufsicht des betrieblichen Parteifunktionärs - die Direktiven der Partei beachten. Allerdings ändert dies nichts daran, dass er für das Gesamtergebnis des Betriebes ebenso wie für alle wesentlichen betriebsinternen Entscheidungen die Verantwortung trug (vgl. Gutachten Dr. T. (Institut für Ostrecht der Universität zu Köln) vom 24. Februar 1998 an das VG Köln - 9 K 3502/97 -; Gutachten Q. (Osteuropa- Institut München) vom 18. Juni 1999 an das VG München -M 28 K 98.939-). Zudem war die berufliche Stellung als Kolchose-Direktor nach den Herrschaftsstrukturen in der ehemaligen Sowjetunion dem Nomenklaturasystem zuzurechnen (vgl. Gutachten Prof. Dr. Dr. W. vom 15. September 1995 an das VG Köln - 6 K 6099/92 -) und trug damit maßgeblich zur Machterhaltung und Aufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der KPdSU bei. Dies wird ebenfalls durch die mit der beruflichen Tätigkeit eines Kolchose-Direktors verbundenen erheblichen Leitungs- und Weisungsbefugnisse innerhalb des Betriebes bestätigt. Angesichts dieser Umstände kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Stellung eines Direktors einer - wie hier angesichts der Anzahl der Beschäftigten - überdurchschnittlich großen Kolchose grundsätzlich um eine "bedeutsame" Funktion handelt. Dass der Kläger auch diese Funktion gegen den eigenen Willen erlangt haben will, ist ohne Belang. Der Umstand, dass er auf Veranlassung des Parteiapparats in diese Funktion gewählt wurde, unterstreicht lediglich die Tatsache, dass ihm seitens der KPdSU ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde und man davon ausging, er werde den Vorstellungen der Partei in zumindest ausreichender Weise entsprechen. Dass für die Auswahl des Klägers, der ausgebildeter Agronom ist, auch fachliche Kriterien und seine deutsche Volkszugehörigkeit entscheidend gewesen sein sollen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob der betreffende Aufnahmebewerber als Günstling des Systems anzusehen ist und ihm etwa Ämter und Pfründe willkürlich übertragen wurden. Entscheidend ist vielmehr nur, dass er innerhalb des sowjetischen Systems eine bedeutsame Funktion erlangt hat. Auf eine besondere Systembindung, Privilegien oder die subjektive Einstellung zum sowjeti- schen Staatsapparat kommt es nicht an. 30 Sind damit die Tätigkeiten als hauptamtlicher Parteisekretär und als Vorsitzender einer Sowchose als bedeutsame Funktionen innerhalb des kommunistischen Herrschaftssystems zu bewerten, scheidet die Aufnahme als Spätaussiedler nicht nur wegen Fehlens von Bestätigungsmerkmalen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG), sondern auch wegen Erfüllung des Ausschlusstatbestandes § 5 Nr. 2 b) BVFG aus. 31 Sonstige Aufnahmemöglichkeiten, etwa nach § 27 BVFG, bestehen für den Kläger ebenfalls nicht. Eine Bezugsperson ist nicht ersichtlich. 32 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen, weil dieses einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat(vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34